Urteil
6 K 114/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0731.6K114.19.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 07.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019, mit dem der Kläger gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 9 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf drei Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland an, befristet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich als frei von Rechtsfehlern. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, gegeben. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen. Der Kläger, der im September 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, wurde bereits mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 23.06.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Angesichts des rücksichtslosen und von erheblicher Brutalität geprägten Vorgehens des Klägers bei der Begehung der abgeurteilten Straftaten hat das Strafgericht bei dem Kläger das Vorliegen schädlicher Neigungen festgestellt sowie des Weiteren die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aufgrund seiner nicht therapierten Drogensucht gesehen. Diese Gefahr hat sich nachfolgend verwirklicht, indem der Kläger völlig unbeeindruckt von der Verbüßung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe bereits wenige Monate nach seiner Haftentlassung im März 2018 wieder in erheblicher Weise straffällig geworden ist, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.04.2019 wegen Diebstahls in sechs Fällen in Tatmehrheit mit räuberischem Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer weiteren Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden ist. Die Tatumstände der zuletzt abgeurteilten Straftaten belegen ausweislich der dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht nur, dass der Kläger über eine beträchtliche kriminelle Energie verfügt, sondern auch, dass es ihm aufgrund fortbestehender erheblicher Persönlichkeitsmängel an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten mangelt. Dem Strafurteil ist überdies zu entnehmen, dass eine krankheitswertige Sucht zur Einnahme von Heroin und Kokain gegeben ist und zu befürchten steht, dass der Kläger aufgrund seines Hangs weitere Straftaten, etwa zur Finanzierung des Konsums von Heroin und Kokain, begehen wird. Dies sowie der Umstand, dass ausweislich der Einschätzung des von dem Strafgericht hinzugezogenen Sachverständigen eine konkrete Aussicht auf Erfolg einer spezifischen Behandlung der Drogensucht des Klägers nicht erkennbar ist, weil der Kläger im Rahmen der stationären Aufenthalte auf der Drogenstation der Klinik S. keinerlei Therapiemotivation gezeigt habe, vielmehr noch am Tage der zweiten Verhaftung des Klägers eine stationäre Behandlung wegen disziplinarischer Verstöße und fehlender Therapiemotivation habe beendet werden müssen, spricht mit Gewicht für eine von dem Kläger auch künftig ausgehende Wiederholungsgefahr. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen den Großteil der gegen ihn verhängten Jugendstrafe abgesessen und das Amtsgericht A-Stadt die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe nunmehr mit Wirkung vom 28.07.2020 für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen dabei ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus, und sie begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Vielmehr können voneinander abweichende Prognoseentscheidungen nicht zuletzt auch wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 88 JGG geht es nämlich vorrangig um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. dazu auch BVerwG, u.a. Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018, 2 A 562/17, m.w.N Dem entsprechend hat das Amtsgericht A-Stadt bei der von ihm getroffenen Prognoseentscheidung ersichtlich auch nicht auf die Erwartung abgestellt, der Kläger werde ohne die Einwirkung des weiteren Jugendvollzugs keine Straftaten mehr begehen, sondern ist davon ausgegangen, dass es unter Berücksichtigung der von ihm getroffenen Anordnungen verantwortet werden könne, die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe kurz vor Haftende mit entsprechenden Auflagen und Weisungen gemäß § 88 JGG anzuordnen. Wird zudem berücksichtigt, dass das Amtsgericht A-Stadt dem Kläger lediglich eine „ausreichend neutrale Prognose“ gestellt hat und der Kläger, der während der Vollstreckung der Jugendstrafe wiederholt mit problematischem Verhalten aufgefallen war, und noch im Dezember 2019 wegen Verstoßes gegen die Anstaltsregeln diszipliniert werden musste, lässt allein der Umstand, dass die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, die im Fall des Klägers begründete Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Auch wenn sich das Vollzugsverhalten des Klägers, wie dem die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aussprechenden Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt weiter zu entnehmen ist, in der Folge erkennbar verbessert hatte, fällt dies für die vorliegend anzustellende längerfristige Prognose, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den vom Kläger verübten Straftaten ausgehen, nicht entscheidend ins Gewicht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass bei dem Kläger eine krankheitswertige Sucht zur Einnahme von Heroin und Kokain festgestellt worden ist, eine erfolgreiche Aufarbeitung seiner Suchtmittelproblematik mittels therapeutischer Hilfe bislang allerdings nicht erfolgt ist. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG im Weiteren zu treffende Abwägung ergibt, dass auch das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. In die Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet sind die in §§ 54, 55 AufenthG normierten, jeweils als entweder „besonders schwerwiegend“ oder als „schwerwiegend“ qualifizierten Ausreise- und Bleibeinteressen mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht mit einzubeziehen. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände allerdings nicht aus. Bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere auch die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) und d) AufenthG. Ein solches liegt vor, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (b)) oder gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden (d)). Dies ist bei dem Kläger aufgrund der Verurteilungen durch das Amtsgericht A-Stadt vom 23.06.2017 und 09.04.2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bzw. wegen Diebstahls in sechs Fällen in Tatmehrheit mit räuberischem Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten der Fall. Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG steht weder ein als besonders schwerwiegend noch als schwerwiegend zu qualifizierendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG entgegen. Auch ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nicht, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das als besonders schwerwiegend einzustufende Ausweisungsinteresse überwiegen würde. Der inzwischen 20-jährige Kläger befindet sich nach seiner Einreise als unbegleiteter Minderjähriger im September 2015 erst wenige Jahre im Bundesgebiet. In dieser Zeit ist es dem Kläger auch nicht ansatzweise gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Kläger, der bereits wenige Monate nach seiner Einreise erstmals straffällig geworden ist, nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Außerdem verfügt der Kläger weder über einen anerkannten Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Besondere, insbesondere familiäre Bindungen, die einer Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstünden, sind weder vom Kläger dargetan noch ansonsten erkennbar. Die Kontakte zu seiner angeblichen Verlobten lassen sich auch von seinem Heimatland aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechterhalten. Auch dem etwaigen Umstand, dass der Kläger, der vorgibt, im Iran geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gelebt zu haben, bislang nicht in seinem Heimatland gelebt hat, kommt ersichtlich kein Vorrang vor dem öffentlichen Ausreiseinteresse zu. Vielmehr überwiegt angesichts der erheblichen Straftaten des Klägers und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr das Interesse an einer Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteresse deutlich. Soweit der Kläger geltend macht, dass es ihm in Afghanistan nicht möglich sei, ein Leben am Existenzminimum zu führen, und auf die bei ihm angeblich diagnostizierte Hepatitis C-Erkrankung verweist, ist ungeachtet dessen, dass die Erkrankung nicht durch eine ärztliche Bescheinigung belegt worden ist, zunächst festzustellen, dass der Beklagte eine Abschiebungsandrohung bislang nicht erlassen hat. Im Übrigen wäre der Kläger gehalten, ein etwaig insofern bestehendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat durch Bescheid vom 07.12.2018 das mit Bescheid vom 06.12.2016 für den Kläger festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen sowie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verneint. An die Entscheidung des in diesen Fällen allein zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist der Beklagte gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger auf seine Absicht, zum Christentum zu konvertieren, berufen und zum Beleg eine Bescheinigung eines evangelischen Pfarrers vom 23.06.2019 vorgelegt hat, ausweislich derer er sich in der Vorbereitung auf seine christliche Taufe befinde. Einer Berücksichtigung etwaig daraus resultierender asylrelevanter Verfolgungsgründe durch den Beklagten steht entgegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.12.2016 die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig abgelehnt hat und der Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylG auch hieran gebunden ist. Erweist sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland als frei von Rechtsfehlern, unterliegt vor dem Hintergrund einer von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter auch die von dem Beklagten gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung auf drei Jahre zu befristen, ersichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren bedurfte es daher nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am … 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 04.09.2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 25.01.2016 einen Asylantrag. Diesen Antrag sowie seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Zuerkennung subsidiären Schutzes lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.12.2016 ab; zugleich stellte das Bundesamt aufgrund der individuellen Umstände des Klägers als unbegleiteter Minderjähriger ohne aufnahmebereiten Familienverband in Afghanistan fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Am 14.03.2017 wurde der Kläger aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.03.2017 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 23.06.2017 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Dabei wurde festgestellt, dass die Straftaten aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers begangen wurden und dargelegt, dass wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe gegen den Kläger zu verhängen war. Sonstige Maßnahmen wurden als nicht ausreichend angesehen, um dem beim Kläger zutage getretenen Erziehungsdefizit zu begegnen. Um seine Wünsche durchzusetzen, sei der Kläger, der sich bereits an die Begehung von Straftaten gewöhnt habe, über einen längeren Zeitraum rücksichtslos vorgegangen und habe sich jeweils über die Rechte anderer hinweggesetzt. Ausweislich der weiteren Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts sei zugunsten des Klägers zwar dessen teilgeständige Einlassung sowie die Tatsache zu berücksichtigen gewesen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht nennenswert in Erscheinung getreten sei. Ganz erheblich zu seinen Lasten hätten jedoch die Vielzahl der Taten sowie die ganz erhebliche Brutalität seines Vorgehens gesprochen. Aufgrund der nicht therapierten Drogensucht des Klägers bestehe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Eine positive Sozialprognose sei nicht möglich. Der Kläger habe keinerlei Einkommen und lebe völlig ziellos in den Tag hinein. Er habe weder einen Schulabschluss noch einen Beruf und sei aufgrund seiner Sprachprobleme auch mittelfristig nicht in der Lage, eine Tätigkeit aufzunehmen. Es sei daher zwingend erforderlich, dass die Jugendstrafe gegen den Kläger vollstreckt werde, um den gewünschten erzieherischen Erfolg sicherzustellen. Mit Schreiben vom 23.07.2018 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die gegen ihn verhängte und verbüßte Jugendstrafe mit, dass beabsichtigt sei, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 03.09.2018 wies der Kläger darauf hin, dass er mittlerweile eine Drogentherapie begonnen habe und ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Er habe daher zum ersten Mal die Möglichkeit, ein geregeltes Leben in Deutschland zu führen. Allein die von ihm verbüßte Haftstrafe rechtfertige seine Ausweisung nicht. Mit Bescheid vom 07.11.2018 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 9 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf drei Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass nach § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das Interesse an der Ausreise überwiege. Aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 23.06.2017 liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 9 AufenthG vor. Demgegenüber bestehe im Fall des Klägers weder ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG. Unter Berücksichtigung und in Abwägung der Umstände des Einzelfalles überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Zwar sei durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.12.2016 festgestellt worden, dass für den Kläger das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege, weil er als unbegleiteter Minderjähriger eingereist sei und in Afghanistan kein aufnahmebereiter Familienverband existiere. Mittlerweile sei der Kläger aber volljährig und habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Widerrufsverfahren eingeleitet. Der Kläger habe keinen Deutschkurs besucht, von Sozialhilfeleistungen gelebt und die Berufsschule in Völklingen wegen häufiger Fehlzeiten nicht weiter besuchen dürfen. Die Kooperation mit Jugendhilfeeinrichtungen sei über weite Strecken mangelhaft gewesen, so dass nach Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Hilfen beendet worden seien. Eine Integration in den Arbeitsmarkt sei dem Kläger, der bisher keinen Schulabschluss erreicht und keinen Beruf erlernt habe, nicht gelungen. Stattdessen seien diverse Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden. Auch die abgeurteilten Straftaten zeigten, dass der Kläger sich nicht an die Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland halte. Im Rahmen der Gefahrenprognose sei davon auszugehen, dass der Kläger auch weiterhin Straftaten begehen werde. Nach seiner Haftentlassung seien bereits wieder mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, um die von dem Kläger ausgehende Gefährdung für die Allgemeinheit auszuschließen, seien nicht ersichtlich. Die Befristung der Wirkung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf drei Jahre sei angemessen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.12.2018 wurde das für den Kläger mit Bescheid vom 06.12.2016 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen und weiter festgestellt, dass auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Den von dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.2018 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 17.01.2019 zugestellt, im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 07.11.2018 zurück. Am 01.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.04.2019 wurde der Kläger wegen Diebstahls in sechs Fällen in Tatmehrheit mit räuberischem Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Den dem Strafurteil zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen ist zu entnehmen, dass zugunsten des Klägers, der die Straftaten nach den weiteren Feststellungen des Strafgerichts aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte, berücksichtigt wurde, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Zu Lasten des Klägers fiel hingegen ins Gewicht, dass er bereits mehrfach, auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde nicht angeordnet. Als Begründung ist dem Strafurteil unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten hierzu zu entnehmen, dass von dem Kläger infolge seines Hangs zur Einnahme von Heroin und Kokain zwar auch künftige erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien; es fehle jedoch an der begründeten Aussicht, den Kläger durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger, auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten. Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger darauf hin, dass er bereits in der Vergangenheit eine Drogentherapie durchgeführt und an einer Maßnahme des Jobcenters teilgenommen habe. Aufgrund seiner anhaltenden Drogenproblematik habe er sich auch in der Justizvollzugsanstalt ... in der Drogenberatung befunden. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Seit seiner Kindheit habe er im Iran gelebt, wo er auch geboren sei. In Afghanistan sei es ihm nicht möglich, ein Leben am Existenzminium zu führen, zumal bei ihm Hepatitis C diagnostiziert worden sei. Diese Erkrankung bedürfe weiterer adäquater Behandlung, welche in Afghanistan nicht gewährleistet sei. Er habe eine deutsche Freundin, zu welcher er auch im Rahmen seiner Inhaftierung Kontakt gehabt habe. Nach seiner Haftentlassung sei es ihm aufgrund seines im Iran erlangten Schulabschlusses möglich, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Aufgrund einer günstigen Sozialprognose sei er zudem frühzeitig aus der Haft entlassen worden. Daraus lasse sich herleiten, dass er keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Da der Strafvollzug der Rehabilitation und Resozialisierung des Strafgefangenen diene, könne am Ende einer solchen Strafhaft von einer erfolgreichen Resozialisierung ausgegangen werden. Ihm müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in einem drogen- und straffreien Leben zu bewähren. Die Ausweisung stelle sich daher als unverhältnismäßig dar. Ergänzend hierzu legt der Kläger eine Bescheinigung des evangelischen Pfarrers in der Justizvollzugsanstalt ... vom 23.06.2019 vor, ausweislich derer sich der Kläger in der Vorbereitung auf seine christliche Taufe befinde und seit März 2019 an den Gottesdiensten innerhalb der Justizvollzugsanstalt teilgenommen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2019 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 07.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2019 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger trotz Verbüßung einer Haftstrafe in der Zeit vom 14.03.2017 bis 13.03.2018 erneut in erheblichem Maße straffällig geworden sei. Auch seine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen habe ihn von der Begehung neuer Straftaten nicht abhalten können. Es könne daher auch nach seiner Haftentlassung nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entfallen sei. Mit Beschluss vom 21.11.2019, 6 K 114/19, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt 15 Js (05) 827/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.