Leitsatz: 1. Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in einen Drogeriefachmarkt. 2. Der allgemeine Grundsatz, wonach es für die Beurteilung von streitigen Ansprüchen auf Erteilung von Zulassungsentscheidungen regelmäßig auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, wird bei Altanträgen durch die speziellere Zeitpunktregelung in § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 verdrängt. 3. Eine bauplanungsrechtliche Voranfrage ist auch dann bescheidungsfähig, wenn der Antragsteller die Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme ausklammert. 4. Besteht ein Bebauungsplan aus mehreren (selbständigen) Planteilen, muss jeder Teil des Planes mit einem eigenen Ausfertigungsvermerk versehen sein. 5. Von einem Drogeriefachmarkt, der sich mit einem Vollsortimenter den Standort in einem ehemaligen Möbelhaus teilt, welches sich in der Nähe eines niederländischen Wohngebiets befindet, sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der deutschen Standortkommune zu erwarten. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. Mai 2019 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen, der die mit Antrag vom 18. August 2016, ergänzt mit Schreiben vom 21. November 2016, gestellte Frage bejaht, ob die Nutzungsänderung von Einzelhandelsflächen in den im Antrag näher bezeichneten Drogeriefachmarkt (Ladenfläche mit 499 m² Verkaufsfläche) unter Ausklammerung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme planungsrechtlich zulässig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin – entgegen einem Ausschluss des Verkaufs von Drogeriewaren im Bebauungsplan – ein positiver Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in einen Drogeriefachmarkt zu erteilen ist. Die Klägerin beabsichtigt, in einem Abschnitt eines bestehenden Gebäudekomplexes einen Drogeriefachmarkt zu betreiben. Das Vorhabengebäude, ein früheres Möbelhaus („ E “), liegt im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Grundstück G 1 und besitzt die postalische Anschrift T-Straße 00 . Der für den Fachmarkt vorgesehene Abschnitt des Gesamtgebäudes besitzt eine Grundfläche von ca. 700 m² und wurde in der Vergangenheit zum Abverkauf von Restmöbelbeständen genutzt. Der geplante Drogeriefachmarkt soll eine Verkaufsfläche von 499 m² besitzen. Am 18. August 2016, ergänzt mit Schreiben vom 21. November 2016, stellte die Klägerin für ihr Vorhaben einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Sie bat ‑ unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ‑ um die positive Bescheidung folgender Frage: „Ist für die oben beschriebene Fläche die Nutzung für einen Drogeriefachmarkt planungsrechtlich zulässig? Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage.“ Die textlichen Festsetzungen des für das Vorhabengrundstück erlassenen Bebauungsplanes Nr. X/00 (" E ") schließen u.a. den Verkauf von Drogeriewaren („Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel“) aus. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet mit dem Inhalt "großflächige Einzelhandelsbetriebe" fest. Zum Erlass des Planes erstellte die Beklagte eine Planurkunde und einen Ordner mit textlichen Festsetzungen. Ihr Bürgermeister vermerkte am 19. Oktober 1999 auf der Planurkunde, dass der Rat „diesen Bebauungsplan am 19. Oktober 1999 beschlossen hat“. Der Ordner mit den textlichen Festsetzungen des Planes enthält keine Unterschrift. Die Bekanntmachung des Planes erfolgte am 6. Juni 2000 im Amtsblatt der Beklagten. In den Jahren 2006 und 2010 änderte die Beklagte den Bebauungsplan Nr. X/00 . Dabei ließ sie die textlichen Festsetzungen über den Ausschluss des Endverkaufs von Drogerieartikeln unangetastet. Der ca. 16.000 m² große Gebäudekomplex auf dem Vorhabengrundstück, der den geplanten Drogeriemarkt aufnehmen soll, wird derzeit durch einen Möbeldiscounter, einen Lebensmittelvollsortimenter, eine Bäckerei sowie ein Schuhgeschäft genutzt. Das Grundstück liegt an der östlichen Seite der T-Straße , einer Hauptverbindungsstraße zwischen N und H . An der westlichen Straßenseite ist ein Elektrofachmarkt, ein Fitnessstudio und ein Schnellimbiss ansässig. Der Bebauungsplans Nr. X/01 1. Änderung setzt dieses Nachbargrundstück als Sondergebiet fest. Beide Grundstücke sind durch eine Fußgängerbrücke über die T-Straße miteinander verbunden. Im südlichen Verlauf der T-Straße und an der Zechenstraße bis zur Kreuzung mit der R Straße ist die Bebauung durch gewerbliche Nutzungen (u.a. zwei Tankstellen und eine Autohandwaschanlage) und Wohnnutzung geprägt. Das Vorhabengrundstück ist in westlicher Richtung ca. 100 m von der Wohnbebauung der niederländischen Stadt F entfernt. Am 18. April 2019 hat die Klägerin (Untätigkeits-) Klage erhoben. Mit Bescheid vom 7. Mai 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der beantragte Bauvorbescheid könne nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenständen. Ein Drogeriefachmarkt widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. X/00 „ E ". Das Vorhaben sei nicht über eine Befreiung von den Festsetzungen des genannten Bebauungsplanes planungsrechtlich zulässig, weil seine Zulassung die Grundzüge der Planung berühre. Zur Bestimmung der Grundzüge der Planung komme es allein auf das konkrete Plangebiet an. Diesbezüglich habe sich der Stadtrat bewusst dazu entschieden, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. X/00 ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit Sortimentsbeschränkungen festzusetzen und dabei Drogeriemärkte auszuschließen. Die Ansiedlung eines Drogeriemarktes sei aber auf der westlichen Seite der T-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes X/01 1. Änderung ermöglicht worden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die planungsrechtliche Steuerung des Einzelhandels im Stadtgebiet ein Ausdruck der kommunalen Planungshoheit sei, den die Bauaufsichtsbehörde umzusetzen habe. Die Klägerin hat den Ablehnungsbescheid vom 7. Mai 2019 in ihre Klage einbezogen und macht zu deren Begründung geltend: Die Beklagte sei nach wie vor verpflichtet, ihr für die geplante Nutzungsänderung in einen Drogeriefachmarkt einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gegeben. Das Interessengeflecht der Bauleitplanung sei nur oberflächlich betroffen. Wegen der engen Verzahnung und parallelen Entwicklung der beiden Bebauungspläne „ E “ östlich und westlich der T-Straße berühre die begehrte Befreiung gerade nicht die Grundzüge der Planung. In einem der beiden Plangebiete sei nämlich ein Drogeriemarkt zulässig. Der genaue Standort sei nach den städtebaulichen Anforderungen unbeachtlich. Eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche sei bei einer Befreiung nicht zu erwarten, weil das Areal bereits nach den Planunterlagen geeignet sei, die Rolle eines ergänzenden Nahversorgungszentrums zu übernehmen. Es weise eine wohngebietsintegrierte Zentrallage mit außergewöhnlich hoher Bevölkerungsdichte auf. Abgesehen davon sei der Bebauungsplan Nr. X/00 aus diversen Gründen derart mängelbehaftet, dass von seiner Unwirksamkeit auszugehen sei. Auch in diesem Falle sei die Nutzungsänderung in einen Drogeriemarkt bauplanungsrechtlich zulässig. Ein solches Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und lasse keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 7. Mai 2019 zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid zu erteilen, der die mit Antrag vom 18. August 2016, ergänzt mit Schreiben vom 21. November 2016, gestellte Frage bejaht, ob die Nutzungsänderung von Einzelhandelsflächen in den im Antrag näher bezeichneten Drogeriefachmarkt (Ladenfläche mit 499 m² Verkaufsfläche) unter Ausklammerung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme planungsrechtlich zulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Ablehnungsbescheid vom 7. Mai 2019 und macht ergänzend geltend: Der Bebauungsplan Nr. X/00 beabsichtige den Schutz ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Dabei könne es sein, dass kleinflächiger Einzelhandel sich sogar stärker als großflächiger Einzelhandel auf die zentralen Versorgungsbereiche auswirke. Es komme hinzu, dass die räumliche Nähe des geplanten Drogeriefachmarktes mit dem im selben Gebäudekomplex vorhandenen Lebensmittelvollsortimenter dazu führe, dass von einer erheblichen Relevanz für andere Drogeriemärkte und damit auch für ihre Innenstadt auszugehen sei. Der Plangeber habe das in Rede stehende Sondergebiet solchen Betrieben vorbehalten wollen, die wegen ihres Flächenanspruchs oder ihres Sortimentes nicht oder nur eingeschränkt in der Innenstadt hätten platziert werden können. Darüber hinaus seien die Angaben der Klägerin zur wohngebietsintegrierten Lage ihres Drogeriemarktes und zur Bevölkerungszahl zu pauschal. Es sei kein besonderer Bedarf der Bevölkerung im Umkreis des Vorhabens ersichtlich, da bereits der vorhandene Vollsortimenter Drogerieartikel anbiete. Durch die Ansiedlung eines Drogeriemarktes entstehe damit eine Kaufkraftabschöpfung beim Vollsortimenter und dem Drogeriemarkt in der Innenstadt. Der vormalige Berichterstatter der Kammer hat im Beisein der jetzigen Berichterstatterin die Lage und Umgebung des Vorhabengrundstückes in Augenschein genommen. Auf die Protokollniederschrift des Ortstermins vom 16. Mai 2022 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Planurkunden, textlichen Festsetzungen und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen und darin – antragsgemäß – die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzungsänderung von einer Einzelhandelsfläche in einen Drogeriemarkt zu bejahen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem hier noch anwendbaren § 71 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen a.F. (BauO NRW a.F.). Die Klägerin hat ihren Antrag mit bescheidungsfähigen Bauvorlagen bis zum 31. Dezember 2018 bei der Beklagten eingereicht. In diesem Fall ordnet die Übergangsvorschrift in § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 an, dass Anträge entsprechend den Anforderungen der BauO NRW a.F. zu bescheiden sind. Der allgemeine Grundsatz, wonach es für die Beurteilung von streitigen Ansprüchen auf Erteilung von Zulassungsentscheidungen regelmäßig auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, wird hier durch die speziellere Zeitpunktregelung in § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 verdrängt. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) H , Urteil vom 5. November 2020 – 3 K 716/17 –, juris,Rn. 19 und Urteil vom 16. Februar 2022 – 3 K 3331/18 –, juris. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ist der gestellte Antrag bescheidungsfähig, so ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Maßgabe des durch die Bauvoranfrage bestimmten Prüfungsumfangs keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, vgl. dazu § 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der von der Klägerin gestellte Antrag ist auch mit Blick auf die Ausklammerung des Gebotes der nachbarlichen Rücksichtnahme bescheidungsfähig (dazu 1.). Der bauplanungsrechtliche Ausschluss des Verkaufs von Drogerieartikeln kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan Nr. X/00 , der diesen Ausschluss in seinen textlichen Festsetzungen vorsieht, ist wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam (dazu 2.). Die Nutzungsänderung in einen Drogeriemarkt ist planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen und danach zulässig (dazu 3.). Das Vorhaben lässt keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB erwarten (dazu 4.). 1. Der gestellte Antrag ist auch mit Blick auf die Ausklammerung des Gebotes der nachbarlichen Rücksichtnahme bescheidungsfähig. Ein Vorbescheid, wie ihn die Klägerin beantragt hat, ist ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Dementsprechend muss die damit erhobene Bauvoranfrage eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Es ist allein Sache des Antragstellers festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Da die zur Bescheidung gestellte Frage einer selbstständigen Beurteilung zugänglich sein muss, dürfen aus der Fragestellung keine Teile ausgeklammert werden, deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Frage unerlässlich sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteile vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 29 und 31 f. und vom 29. Oktober 2018 - 10 A 964/16 -, juris Rn. 33 und 35. Ausgehend von diesem Maßstab ist die von der Klägerin gestellte planungsrechtliche Bauvoranfrage trotz der Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme isoliert prüf- und damit auch bescheidungsfähig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art seiner Nutzung, hier die Nutzung als Drogeriemarkt, ist nach städtebaulichen Kriterien zu beurteilen. Diese Beurteilung kann unabhängig davon erfolgen, ob das Vorhaben zusätzlich auch den Anforderungen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme gerecht wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Februar 2008 ‑ 4 B 60.07 ‑, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 36 ff. 2. Der bauplanungsrechtliche Ausschluss des Verkaufs von Drogerieartikeln kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan Nr. X/00 , der diesen Ausschluss in seinen textlichen Festsetzungen vorsieht, ist wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Der Beklagten ist beim Erlass des Bebauungsplanes Nr. X/00 ein Ausfertigungsfehler unterlaufen, der als formeller Mangel zur Unwirksamkeit des Planes führt. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 1996 - 4 B 60/96 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 7 D 94/15.NE –, juris, Rn. 31 f. Dazu ist ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag den betreffenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 7 D 94/15.NE –, juris Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 7 D 26/15.NE –, Rn. 54 Besteht ein Bebauungsplan aus mehreren Planteilen gilt Folgendes: Hier ist es grundsätzlich notwendig, das jeder Teil des Planes mit einem eigenen Ausfertigungsvermerk versehen wird. Ein einziger Ausfertigungsvermerk reicht regelmäßig nur dann, wenn eine Gesamturkunde dadurch erstellt wird, dass alle Planteile hinreichend miteinander verbunden sind („körperliche Verbindung“). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris Rn. 62 f. m.w.N.. Ausnahmsweise kann eine ordnungsgemäße Ausfertigung auch dann bejaht werden, wenn bei der Ausfertigung des Planes auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten weiteren Planbestandteil Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann , welcher Bestandteil gemeint ist („inhaltliche Verbindung“). Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris. Gemessen daran fehlt es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Der Bebauungsplan Nr. X/00 besteht aus zwei Planteilen, und zwar aus der Planurkunde einerseits und einem Ordner mit den textlichen Festsetzungen andererseits. Allein die Planurkunde wurde vom Bürgermeister am 19. Oktober 1999 ausgefertigt. Die textlichen Festsetzungen sind hingegen nicht (separat) ausgefertigt worden. Eine eindeutige „inhaltliche Verbindung“ zwischen Planurkunde und textlichen Festsetzungen besteht nicht. Vielmehr lässt die Durchsicht der Aufstellungsvorgänge durchaus Zweifel darüber entstehen, welchen exakten Inhalt die am 19. Oktober 1999 durch den Rat beschlossenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. X/00 haben. Die von der Beklagten dazu vorgelegten textlichen Festsetzungen tragen ein Datum (9. Juni 1998), das lange vor der Beschlussfassung liegt. Des Weiteren war es nach der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses (5. August 1999) angedacht, den Entwurf der ursprünglichen textlichen Festsetzungen vor der Beschlussfassung zu ändern bzw. zu ergänzen. Der damit gegebene Ausfertigungsmangel besteht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort. Heilungsvorschriften bestehen insoweit nicht. Es handelt sich um einen sog. Ewigkeitsmangel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2010 - 7 D 48/10.NE - ; Urteil vom 11. Oktober 2017 – 7 D 94/15.NE –, Rn. 27 - 41, juris. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. X/00 erfasst im Übrigen auch seine Änderungen, weil diese ohne den Ausgangsplan nicht bestehen können. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offen bleiben, ob der Bebauungsplans Nr. X/00 auch aus anderen Gründen als unwirksam anzusehen ist. 3. Die Nutzungsänderung in einen Drogeriemarkt ist planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und danach zulässig. Die geplante Nutzungsänderung stellt ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar. Es soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der beklagten Stadt verwirklicht werden. Mangels eines wirksamen Bebauungsplanes ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Danach muss das Vorhaben sich in die in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies ist mit Blick auf die beantragte Bauvoranfrage unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen. Die Erschließung für den Betrieb des Drogeriemarktes ist gesichert, beim Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche ergeben sich keine Zulässigkeitsprobleme. Als Drogeriemarkt/Einzelhandelsbetrieb fügt sich das Vorhaben auch nach der Art seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, welche durch eine Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung geprägt ist. Als „nähere Umgebung“, in die sich das Vorhaben einzufügen hat, ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79/98 -, juris, Rn. 7. Bei der Rahmenbildung sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen einzubeziehen. Sodann muss alles außer Betracht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt und in ihr als Fremdkörper erscheint. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, 146. EL April 2022, BauGB § 34 Rn. 34 ff m.w.N. Gemessen daran ist die nähere Umgebung des Vorhabens wie folgt zu bestimmen: In westlicher Richtung ist die an der T-Straße liegende Bebauung mit einem Elektrofachmarkt und einem Fitnessstudio einzubeziehen. Vom Vorhabengrundstück aus sind diese gewerblichen Nutzungen über eine Fußgängerbrücke zu erreichen. Die T-Straße besitzt daher trotz ihrer Breite und Funktion als Hauptverkehrsstraße zwischen N Mitte und H keine (ab)trennende Wirkung bei der Bestimmung der näheren Umgebung. Die Wohnbebauung, welche das Vorhabengrundstück nördlich an der B- Straße, westlich an der T-Straße und in südöstlicher Richtung entlang der C-straße umgibt, gehört ebenfalls zur näheren Umgebung. Einzubeziehen sind auch die baulichen Nutzungen an der T-Straße im Straßenabschnitt zwischen der Einmündung der B-Straße im Norden und der R Straße im Süden. Dort finden sich neben Wohnnutzungen u.a. zwei Tankstellen, eine Autohandwaschanlage und ein Imbiss. Insgesamt ist die nähere Umgebung des Vorhabens nach der Art ihrer baulichen Nutzung als „diffuse Gemengelage“ anzusehen. Einem (faktischen) Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung lässt sie sich nach Auffassung der Kammer nicht zuordnen. In die große Bandbreite der unterschiedlichen Nutzungen, zu denen neben der Wohnnutzung der Einzelhandel und Gewerbebetriebe (Tankstellen) gehören, fügt sich ein Drogeriemarkt nach der Art seiner baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. 4. Das Vorhaben lässt keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Schädliche Auswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs durch das Vorhaben in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Vorzunehmen ist eine Prognose, die alle Umstände des Einzelfalls in den Blick nimmt. Dazu zählen insbesondere der voraussichtliche Kaufkraftabfluss, ein Verkaufsflächenvergleich, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem jeweiligen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2021 – 7 A 4950/18 –, juris, Rn. 86; vom 7. Juni 2019 – 2 A 670/17 –, juris, Rn. 102 - 119; vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris, Rn. 139. Nicht ausreichend ist, wenn die schädlichen Auswirkungen lediglich möglich erscheinen; es muss eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis bestehen, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 -, juris Rn. 12 ff. Daran fehlt es hier. Es ist nicht zu erwarten, dass der geplante Drogeriefachmarkt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben wird. Insbesondere ist es unwahrscheinlich, dass der Betrieb des geplanten Drogeriemarktes zu einem städtebaulich relevanten Kaufkraftabfluss zu Lasten der Drogeriemärkte in zentralen Versorgungsbereichen der Beklagten führt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem umfassenden Angebot an Drogerieartikeln in erheblichem Umfang Kunden gewinnen wird, die bisher ihre Hygieneartikel, Körperpflegemittel usw. im REWE-Center gekauft haben. Das liegt nahe, weil der geplante Drogeriefachmarkt und der REWE-Center in ein und demselben Gebäudekomplex mit entsprechenden Parkflächen untergebracht sein werden. Ein ergänzender Einkauf im Drogeriefachmarkt wird daher für die Kunden des REWE-Center erleichtert und dadurch besonders attraktiv. Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass der Betrieb der Klägerin in großem Umfang Kunden aus den Niederlanden anziehen wird. Der geplante Drogeriemarkt ist nur ca. 100 Meter von der deutsch-niederländischen Staatsgrenze entfernt. Auf der niederländischen Seite grenzt die Stadt F an. Dort leben ca. 45.000 Einwohner, vgl. https://opendata.cbs.nl /#/CBS/nl/dataset/37230ned/table?ts=1646674430874. Gerade die grenznahen Stadtteile R , L und O zeichnen sich durch eine hohe Einwohnerdichte mit wenigen Einkaufsmöglichkeiten aus. Zwar sind im Stadtzentrum von F zwei Drogeriemärkte (im gesamten Stadtgebiet F s drei Drogeriemärkte) angesiedelt; diese sind aber ca. 2,5 km vom geplanten Drogeriemarkt entfernt. Daher ist die Prognose gerechtfertigt, dass niederländische und deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im niederländischen F mit ihrer Kaufkraft in relevanter Weise zum Umsatz des Vorhabens beitragen werden. So ist in der Vergangenheit auch die Industrie- und Handelskammer H einmal davon ausgegangen, dass die Kaufkraft für den auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen großflächigen Einzelhandel zu ca. 60 % aus der niederländischen Nachbargemeinde F stammt, vgl. dazu Schreiben der IHK H vom 25. Juni 2010. Angesichts der großen Zahl der potentiellen Kundschaft aus den Niederlanden lassen sich auch aus dem Städteregionalen Einzelhandelskonzept H (STRIKT), welches das Stadtgebiet der Beklagten umfasst, keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass durch den geplanten Drogeriemarkt schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind. Gemäß dem Konzept STRIKT (Seite 14 bzw. 25) benötigt ein marktadäquater Drogeriemarkt bei einem mittleren Kaufkraftniveau, wovon hier auszugehen ist, einen Einzugsbereich, der 10.000 bis 15.000 Einwohner aufweist, vgl. dazu https://www. H .de/de/stadt_buerger/planen_bauen/stadtentwicklung/stadt/ einzelhandelskonzept/index.html. Es kommt hinzu, dass sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens ein großflächiger Elektronikfachmarkt der Kette Media Markt befindet, der als sog. Magnetbetrieb eine besondere Anziehungskraft für weiter entfernt wohnende Kunden besitzt. Diese werden bei Gelegenheit ihres Einkaufs im Elektrofachmarkt auch mit dem Angebot des geplanten Drogeriefachmarktes konfrontiert und können diesen Markt über eine Fußgängerbrücke gut erreichen. Das Vorhaben kann also auch mit „Kunden von außerhalb“ rechnen. Für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene Einschätzung, wonach schädliche Auswirkungen für ihre zentralen Versorgungsbereiche „ N - S “ (REWE und Drogeriemarkt) sowie „ N -Mitte“ (Kaufland und Drogeriemarkt) und „ N - I“ (EDEKA und 2 Drogeriemärkte) zu erwarten seien, fehlt nach Auffassung der Kammer eine hinreichende Tatsachenbasis. Der im Norden des Stadtgebiets gelegene zentrale Versorgungsbereich „ N - S “ liegt ca. 5 km vom geplanten Drogeriemarkt entfernt. Die Entfernung ist derart groß, dass die Befürchtung der Beklagten fernliegend erscheint, die knapp 13.000 Einwohner könnten zukünftig in nennenswertem Umfang ihren Bedarf an Drogerieartikeln im Fachmarkt der Klägerin decken. Der näher am Vorhabengrundstück gelegene zentrale Versorgungsbereich „ N -Mitte“ besitzt zwar einen Drogeriemarkt. Daneben finden sich aber in diesem Bereich, der in der Nähe zum Bahnhof liegt, u.a. ein großes SB-Warenhaus-Unternehmen, ein kleiner Gemüsehandel, fünf Bekleidungsgeschäfte, zwei Discount-Non-Food-Läden, ein Sanitätshaus, zwei Parfümerien, eine Apotheke, Cafés und Bäckereien. Der dortige Drogeriemarkt bietet zweifelsohne eine wichtige Ergänzung des Warenangebots. Angesichts der innerstädtischen Zentrenstruktur ist aber nicht anzunehmen, dass von seiner Existenz die Funktion und Fortentwicklung des dortigen zentralen Versorgungsbereiches abhängt. Ob und in welchem Umfang dieser Drogeriemarkt Kunden an das Vorhaben verlieren wird, kann daher dahinstehen. Der im Süden gelegene zentrale Versorgungsbereich „ N - I “ ist ebenso wenig durch das Vorhaben gefährdet. Der Stadtteil in dem ca. 19.000 Einwohner leben und in dem sich zwei Drogeriemärkte befinden liegt ca. 2,5 km vom Vorhabengrundstück entfernt und lässt schon deshalb nicht erwarten, dass die Bevölkerung dieses Stadtteils künftig zur Deckung ihres Bedarfes an Drogerieartikeln den geplanten Drogeriemarkt im Stadtteil A aufsuchen wird, zumal einer der beiden Bestandsmärkte in I (M-Straße 00) zur Drogeriemarktkette der Klägerin gehört. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung.