Urteil
10 A 912/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1031.10A912.11.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Formularanträgen vom 8. Juni 2010 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Formularanträgen vom 8. Juni 2010 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung zweier positiver bauplanungsrechtlicher Vorbescheide zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf dem Grundstück G.------straße 94 in T. (Gemarkung P. , Flur 61, Flurstücke 315, 393 und 394), sowie zweier Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von jeweils 799 qm, hilfsweise eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 799 qm, auf dem Grundstück C.--------straße 129-141 in T. (Gemarkung X. , Flur 101, Flurstücke 15 und 120). Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die mit Anschreiben vom 15. Juni 2010 an die Beklagte übersandten, auf den 8. Juni 2010 datierten Bauvoranfragen, denen jeweils ein Lageplan sowie ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt waren, lauteten wie folgt: Betreffend das Grundstück G.------straße 94, „Ist ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von 799 qm unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig, wenn und nachdem die zur Bebauung vorgesehenen Flurstücke zu einem Baugrundstück vereinigt worden sind?“ Betreffend das Grundstück C.--------straße 129-141, „Sind zwei Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von jeweils 799 qm unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig, wenn und nachdem die zur Bebauung vorgesehenen Flurstücke zu einem Baugrundstück vereinigt worden sind, hilfsweise, ist ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von 799 qm unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig, wenn und nachdem die zur Bebauung vorgesehenen Flurstücke zu einem Baugrundstück vereinigt worden sind?“ Mit Bescheiden vom 7. Juli 2010 wies die Beklagte die Bauvoranfragen wegen erheblicher Mängel zurück. Wegen der Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme seien sie einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht zugänglich, weil im unbeplanten Innenbereich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach auch davon abhänge, ob das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt sei. Die Klägerin hat gegen diese Bescheide am 12. beziehungsweise 15. Juli 2010 jeweils Klage erhoben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Bauaufsichtsbehörde eine Bauvoranfrage nur zurückweisen dürfe, wenn die Bauvorlagen unvollständig seien oder erhebliche Mängel aufwiesen. Mängel bei der Formulierung der Fragestellung rechtfertigten eine Zurückweisung der Bauvoranfrage nicht. Die hier gestellten Fragen seien bestimmt genug und seien einer selbstständigen Beurteilung zugänglich. Im Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides könnten auch einzelne Merkmale des Tatbestandes einer Rechtsvorschrift geklärt werden. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Klägerin hat bezogen auf die beiden Bauvoranfragen jeweils gesondert beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 7. Juli 2010 zu verpflichten, ihr ‑ der Klägerin ‑ den mit Formularantrag vom 8. Juni 2010 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die jeweilige konkrete Fragestellung schränke den Prüfungsumfang derart ein, dass eine verbindliche Aussage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben nicht getroffen werden könne. Ohne eine Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme lasse sich nicht feststellen, ob die Vorhaben gebiets- beziehungsweise umgebungsverträglich seien. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide der Beklagten vom 7. Juli 2010 mit Urteil vom 21. März 2011 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Bestimmungen über die Zurückweisung eines Bauantrags nach den §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW fänden keine Anwendung. Die Beklagte habe in ihren Bescheiden nicht ausgeführt, welche Bauvorlagen unvollständig seien oder erhebliche Mängel aufwiesen, sondern die jeweiligen Fragestellungen als unzulässig angesehen. Dies rechtfertige eine Zurückweisung der Bauvoranfragen wegen erheblicher Mängel nicht. Die Verpflichtungsklage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Klägerin fehle das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, weil die Bauvoranfragen nicht bescheidungsfähig seien. Ohne eine Prüfung des Gebotes der Rücksichtnahme könne nicht bindend festgestellt werden, ob sich die geplanten Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Maßgebliche Aspekte für die Gebiets- beziehungsweise Umgebungsverträglichkeit der Vorhaben sollten nach dem Willen der Klägerin unentschieden bleiben, sodass sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezogen auf die Art der baulichen Nutzung nicht abschließend beurteilen lasse. Das Rücksichtnahmegebot sei kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich sei. Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor, das Prüfungs- und Entscheidungsprogramm, das sie mit ihren Bauvoranfragen festgelegt habe, sei von vornherein auf die Feststellung beschränkt gewesen, dass das jeweilige Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig sei. Dabei habe nicht geprüft und festgestellt werden sollen, ob das jeweilige Vorhaben auch die bauplanungsrechtlich gebotene Rücksicht auf seine unmittelbare Nachbarschaft nehme. Da das Rücksichtnahmegebot gar nicht zur Zulässigkeitsprüfung gestellt worden sei, werde die Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfragen nicht dadurch in Frage gestellt, dass es nicht zu prüfen sei. Die insoweit von dem Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierte Rechtsprechung gebe für die hier zu treffende Entscheidung nichts her, denn sie betreffe ausschließlich Bauvoranfragen, mit denen ‑ anders als hier ‑ ohne jede Einschränkung nach der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung gefragt worden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des von ihm zitierten Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 1999 im Verfahren 1 B 96.3475 sei das Rücksichtnah-megebot als eigenständige Rechtsvorschrift wie im Falle des § 15 Abs. 1 BauNVO, zumindest aber als eigenständiges Tatbestandsmerkmal zu erachten und im städtebaulichen Regel-Ausnahme-System nur im atypischen Einzelfall zu prüfen. Es könne daher ohne Weiteres aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ausgeklammert werden. Das Institut der Bauvoranfrage diene der Klärung einzelner Fragen, die für die Entscheidung des Bauherrn, ob für das geplante Vorhaben eine Baugenehmigung beantragt oder davon Abstand genommen werden solle, von grundlegender Bedeutung seien. Sie ‑ die Klägerin ‑ wolle mit den gestellten Bauvoranfragen die Einholung kostenintensiver Lärm- und/oder Verkehrsgutachten für den Fall, dass ihre Vorhaben aus anderen Gründen als aus denen der fehlenden Rücksichtnahme unzulässig seien, vermeiden. Damit mache sie von dem Institut der Bauvoranfrage genau den Gebrauch, dessentwegen es geschaffen worden sei. Zugleich diene die Ausklammerung der Frage nach der Beachtung des Rücksichtnahmegebotes auch der Entlastung der Bauaufsichtsbehörde. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, hinge die Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage von gesetzestechnischen Zufälligkeiten ab. Sie führe überdies zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Sie ‑ die Klägerin ‑ habe auch einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Vorbescheide. Die maßgebliche nähere Umgebung des Grundstücks G.------straße 94 entspreche keinem der in der Baunutzungsverordnung normierten Baugebiete. Das Vorhaben halte sich in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. Auf den benachbarten Grundstücken befänden sich eine Filiale der Firma L. sowie ein L1. , die vermutlich beide die Grenze zur Großflächigkeit überschritten. Schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche seien auszuschließen, da die benachbarten Einzelhandelsbetriebe ebenfalls Lebensmittelsortimente auf wesentlich größerer Verkaufsfläche anböten. Die maßgebliche nähere Umgebung des Grundstücks C.--------straße 129-141 entspreche einem Mischgebiet. Sie sei durch Gewerbebauten sowie Verwaltungs- und Wohngebäude geprägt. Auch Einzelhandelsnutzungen seien vorhanden. In einem Mischgebiet seien die Vorhaben ihrer Art nach allgemein zulässig. Geplant seien zwei voneinander unabhängige und damit selbstständige Einzelhandelsbetriebe. Schädliche Auswirkungen der Vorhaben auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu erwarten. Solche Auswirkungen gingen von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben nur in besonderen Ausnahmesituationen aus, die hier nicht gegeben seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr ‑ der Klägerin ‑ die mit Formularanträgen vom 8. Juni 2010 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berichterstatterin des Senats hat die bauliche Situation auf den Vorhabengrundstücken und in deren näherer Umgebung am 29. Oktober 2012 in Augenschein genommen. Die hierbei getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Terminsprotokoll vom selben Tag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4). Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Er stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie einer selbstständigen Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2002 ‑ 10 A 5372/99 ‑, BRS 65 Nr. 173 und vom 28. Februar 2008 ‑ 10 A 1060/06 ‑. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides und der dabei vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für eine eventuell erforderliche Auslegung der Bauvoranfrage entsprechend § 133 BGB dahingehend, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das von ihm konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der baurechtliche Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Die mit dem Antrag gestellten Fragen müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Diese Festlegung darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids von sich aus keine bindende Aussage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Aus dem bereits angesprochenen Erfordernis, dass die zur Bescheidung gestellte Frage einer selbstständigen Beurteilung zugänglich sein muss, folgt, dass aus der Fragestellung keine Teile ausgeklammert werden dürfen, deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Frage unerlässlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 ‑ 10 A 5372/99 ‑, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 ‑ 2 B 16.05 ‑, juris. Ein baurechtlicher Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird, letztlich offen lässt, und dem hinsichtlich des Vorhabens, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd. Dementsprechend kann eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens ‑ etwa hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit ‑ nicht mehr möglich ist, sachlich nicht beschieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 1993 ‑ 7 A 1112/90 ‑, vom 11. Juli 2002 ‑ 10 A 5372/99 ‑, a.a.O., und vom 16. September 2009 ‑ 10 A 3087/07 ‑, BRS 74 Nr. 155. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken bezüglich der Bescheidungsfähigkeit der mit Formularanträgen vom 8. Juni 2010 gestellten Bauvoranfragen der Klägerin, die allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihrer Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bezogen auf die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand haben. Die mit den jeweiligen Hauptanträgen formulierten Fragen, ob die Vorhaben ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig sind, lassen sich in einem bauaufsichtlichen Verfahren losgelöst von der Frage, ob sie jeweils die erforderliche Rücksicht auf ihre Umgebung wahren, eigenständig prüfen und beantworten, sodass die Klägerin die Frage nach der Beachtung des Rücksichtnahmegebotes jeweils ausklammern durfte. Prüffähiger Inhalt einer Bauvoranfrage können alle Fragen sein, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, denn der baurechtliche Vorbescheid soll dem Bauherrn die Möglichkeit geben, vor der Stellung eines Bauantrags problematische Fragen des Bauvorhabens vorab klären zu lassen, um etwa unnötige Kosten dadurch vermeiden zu können, dass er, bevor er die für ein Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen erstellen lässt, gegebenenfalls seine Planung entsprechend der erhaltenen Auskunft ändert oder das Vorhaben sogar aufgibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009 ‑ 10 A 3087/07 ‑, a.a.O. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Anderenfalls ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen, ob sich das Vorhaben seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das ist in der Regel der Fall, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, wobei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf die Nutzungstypen abzustellen ist, die die Baunutzungsverordnung als eine insoweit sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze umschreibt. Als Korrektiv dient allerdings das Gebot der Rücksichtnahme, das im Begriff des Einfügens mit enthalten ist. Das bedeutet, dass sich ein Vorhaben, welches den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einhält, ausnahmsweise gleichwohl nicht einfügt, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige ‑ insbesondere in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene ‑ Bebauung vermissen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 ‑ 4 C 34.85 ‑, BRS 46 Nr. 176. Kommt im Einzelfall eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht, ist eine Interessenabwägung erforderlich, die sich danach auszurichten hat, ob den durch das Vorhaben Betroffenen dessen nachteilige Auswirkungen billigerweise nicht mehr zuzumuten sind. Im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ist die Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme im Rahmen des § 15 BauNVO zu prüfen. Nach dieser Vorschrift kann unter den darin genannten Voraussetzungen ein nach den Baugebietsvorschriften an sich zulässiges Vorhaben im Einzelfall ausnahmsweise unzulässig sein. Vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen gesetzlichen Regel-Ausnahme-Systems lässt sich die Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach in dem Baugebiet, dem die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht, allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB), unabhängig davon verbindlich beantworten, ob es nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspräche, von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären und es keinen derartigen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Insbesondere kann mit den von der Klägerin gestellten Fragen ohne Berücksichtigung der konkreten Bebauung in der jeweiligen Nachbarschaft geklärt werden, ob ihre Vorhaben den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und damit gebietsunverträglich sind, weil sie aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken. Gegenstand dieser Betrachtung sind bei einem Einzelhandelsbetrieb nämlich allein die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten ausgehen. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 BauNVO greift auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein und hat zum Schutz der Nachbarschaft eine andere Aufgabe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 ‑ 4 B 60.07 ‑, BRS 73 Nr. 70. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der allein städtebaulich bedeutsamen Frage, ob sich ein Vorhaben seiner Art nach innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (§ 34 Abs. 1 BauGB). Diese ist nicht untrennbar mit der Feststellung verbunden, ob sich das konkrete Vorhaben ausnahmsweise deshalb nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügt, weil es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige dort vorhandene Bebauung vermissen lässt. Das im Begriff des Einfügens mit enthaltene Gebot der Rücksichtnahme betrifft nicht die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens, sondern wirkt ebenfalls nur als Korrektiv zum Schutz der Nachbarschaft. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der von dem Verwaltungsgericht zitierten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Septem-ber 1999 im Verfahren 1 B 96.3475, wonach das Rücksichtnahmegebot kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal sei, das isoliert geprüft werden könne, nicht zu folgen. Sie ist jedenfalls nach der oben erwähnten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Zur Begründung seiner Rechtsansicht verweist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf, dass sich das Rücksichtnahmegebot als eine Art Auslegungshilfe für die einfachrechtlichen Vorschriften der §§ 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO darstelle und somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift sei. Letzteres trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach im Kern nach städtebaulichen Kriterien zu beurteilen ist und diese Beurteilung – wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat – auf einer anderen Ebene der Zulässigkeitsprüfung erfolgt als die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse sowie ein praktisches Bedürfnis für die Beantwortung der Bauvoranfragen dargelegt. Mit der Klärung der gestellten Fragen steht das Vorliegen oder Nichtvorliegen von bestimmten Voraussetzungen für einen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Anspruch auf Erteilung der notwendigen Baugenehmigungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW fest. Wäre das jeweilige Vorhaben in dem Baugebiet, dem die nähere Umgebung des Vorhabengrund-stücks entspricht, nicht allgemein zulässig, oder hielte es sich nicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens, würde die Klägerin an dem betreffenden Vorhaben nicht mehr festhalten und würden sich Überlegungen zur Umgebungsverträglichkeit dieses Vorhabens, die nicht selten die Einholung von kostspieligen Sachverständigengutachten erforderlich machen, erübrigen. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide im Umfang der jeweiligen Hauptanträge. Den Vorhaben stehen, soweit ihre Zulässigkeit Gegenstand der begehrten bauaufsichtlichen Prüfung und Entscheidung ist, keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Sie halten sich ihrer Art nach im Rahmen der in der näheren Umgebung der Vorhabengrundstücke vorhandenen baulichen Nutzungen oder sind in dem jeweiligen Baugebiet, dem diese Umgebung entspricht, allgemein zulässig und erfüllen damit die diesbezüglichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB oder die des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der BauNVO. Für den geplanten Lebensmittel-Discounter an der G1.-------straße steht dies schon wegen der Existenz der in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks gelegenen zwei großflächigen Lebensmittelmärkte sowie der außerdem in räumlicher Nähe vorhandenen Gewerbebetriebe zwischen den Beteiligten unstreitig fest, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen. Die besagten Betriebe bilden, wenn sie nicht schon die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als faktisches Gewerbegebiet prägen, in dem das Vorhaben seiner Art nach allgemein zulässig wäre, jedenfalls den Rahmen der dort zulässigen Nutzungen, innerhalb dessen sich das Vorhaben hält. Eine entsprechende Erklärung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach hat die Vertreterin des Beklagten im Ortstermin zu Protokoll gegeben und diese Erklärung auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Als Einzelhandelsbetriebe, die die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschreiten, sind auch die beiden geplanten Lebensmittel-Discounter an der C1.--------straße ihrer Art nach innerhalb des von dichter Bebauung geprägten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauGB allgemein zulässig. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks einem hier allein in Betracht kommenden Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspricht oder eine Gemengelage darstellt, die unter keines der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete zu subsumieren ist. Zu der hier maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks zählen nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den im Ortstermin von der Berichterstatterin getroffenen und dem Senat vermittelten Feststellungen neben den innerhalb des von den Straßen C1.--------straße , E. Straße, G2. -X1. -Straße und L2.----weger Straße gebildeten Gevierts gelegenen Grundstücken auch die straßennah gelegenen Flächen auf der Nordseite der C1.--------straße , der Westseite der E. Straße sowie der Südseite der G2. -X1. -Straße, weil sich das Vorhaben auf diese Bereiche auswirken kann und sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägen oder jedenfalls beeinflussen. Die das Geviert begrenzenden Verkehrsflächen entfalten in den hier interessierenden Abschnitten aufgrund ihrer geringen Breite, ihrer konkreten Ausbausituation und der teilweise straßenübergreifenden Nutzung keine trennende Wirkung. Die in der beschriebenen Umgebung vorhandene Mischung von Wohn- und Gewerbenutzungen ist typisch für die Gebietsart „Mischgebiet“. Hingegen scheidet die Beurteilung der maßgeblichen Umgebung als ein faktisches allgemeines Wohngebiet aus, da die dort angesiedelten Produktionsbetriebe der Firmen F. , F1. L3. , N. , C2. N1. und die B. in einem solchen Baugebiet weder nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 noch nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig wären. Die Ortsbesichtigung hat nicht ergeben, dass einer oder mehrere der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe das Wohnen wesentlich stören und mithin der Einordnung dieser Umgebung als faktisches Mischgebiet entgegenstünden. Geht man also von einem faktischen Mischgebiet aus, wären dort die beiden geplanten selbstständigen Lebensmittel-Discounter mit jeweils 799 qm Verkaufsfläche ihrer Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, die Firma F1. L3. sei als produzierender Betrieb der Stanz- und Kunststofftechnik in einem Mischgebiet seiner Art nach möglicherweise nicht zulässig, konnten während des Ortstermins keine betriebsbedingten, das Wohnen beeinträchtigenden Störungen festgestellt werden. Gleichwohl ist ohne Prüfung der für den Betrieb erteilten Baugenehmigungen nicht von vornherein auszuschließen, dass er bei typisierender Betrachtung mischgebietsunverträglich sein kann. Der Senat braucht aber insoweit keine weiteren Ermittlungen anzustellen, weil das Vorhaben der Klägerin auch bei angenommener Mischgebietsunverträglichkeit der Firma F1. L3. seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig ist. Würde die Firma F1. L3. das Wohnen wesentlich stören und entspräche die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks deshalb nicht einem Mischgebiet, sondern wäre als Gemengelage zu beurteilen, hielten sich die beiden geplanten Lebensmittel-Discounter jedenfalls als jeweils selbstständige kleinflächige Einzelhandelbetriebe in dem von der vorhandenen Bebauung vorgegebenen Rahmen, der durch zahlreiche gewerbliche Nutzungen mit bestimmt wird, zu denen auch ein kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb in dem Gebäude C1.--------straße 106 gehört. Die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach ergäbe sich in diesem Fall aus § 34 Abs. 1 BauGB. Auf die Frage, ob von den jeweiligen Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB), kommt es bei der Beantwortung der Bauvoranfragen nicht an. Denn die Verneinung solcher Auswirkungen ist nicht Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage ihrer Art nach. § 34 Abs. 1 BauGB stellt mit dem Merkmal des Einfügens hinsichtlich aller dafür genannten Kriterien auf den Bezug zur näheren Umgebung des Vorhabens ab. Negative städtebauliche Fernwirkungen, deren Vermeidung § 34 Abs. 3 BauGB im Auge hat, sind insoweit ohne Belang. Gleiches gilt bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB, bei der es allein darauf ankommt, ob das Vorhaben nach der Baunutzungsverordnung in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB tritt als ein weiteres bauplanungsrechtliches Erfordernis für die Zulassung von bestimmten Bauvorhaben neben die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB und gehört dementsprechend ‑ da sie von der Klägerin auch nicht ausdrücklich angesprochen worden ist ‑ nicht zum Gegenstand der zur Entscheidung gestellten Bauvoranfragen. Diese beschränken sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.