Leitsatz: Eine Mahnwache darf auf einem Privatgrundstück, welches nicht i.S.v. § 21 VersG NRW für den öffentlichen kommunikativen Verkehr geöffnet ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Besitzberechtigten stattfinden. Die Grundstücke in der Ortslage Lützerath, für welches die Eigentümerin einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Räumung der Ortslage gestellt hat und für die aufgrund einer Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt, sind jedenfalls nicht (mehr) der Öffentlichkeit zugänglich. 1. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO wird die Z, beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. 0 K 00/00, gegen die Verfügung („Bestätigung mit Beschränkungen“) des Polizeipräsidiums Aachen vom 3. Januar 2023 insoweit anzuordnen, als darin ein von der Anmeldung abweichender Versammlungsort bestätigt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Die in der Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen erfolgte Änderung des Versammlungsortes ab dem 10. Januar 2023 der für den Zeitraum bis 31. Januar 2023 angemeldeten Mahnwache im Bereich der Einmündung der ehemaligen Lützerather Straße in die ehemalige L277 („teilweise befestigter und unbefestigter Teil neben der Fahrbahn“; Gemarkung K) ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig, so dass die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Änderung des Versammlungsortes findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VersG NRW. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Versammlung in Betracht. Vorliegend ergibt sich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit jedenfalls daraus, dass durch die Abhaltung der Mahnwache privatrechtliche Rechte eines Dritten verletzt werden. Die beigeladene Z ist nach Aktenlage Eigentümerin der durch die Mahnwache belegten Grundfläche oder zumindest Inhaberin eines entsprechenden Anwartschafts- und Besitzrechtes; Gegenteiliges ist von Seiten der Antragstellerin nicht behauptet worden. Durch die Abhaltung der Mahnwache auf diesem Grundstück wird somit in Eigentums-/Besitzrechte der Beigeladenen eingegriffen, die der Abhaltung der Mahnwache dort nicht zugestimmt hat. Gegenüber dem Polizeipräsidium hatte die Beigeladene lediglich erklärt, eine Fortführung der Mahnwache bis zum 31. Oktober 2022 zu dulden (vgl. Beiakte 1, S. 4). Zudem hat sie durch ihren an den Landrat des Kreises Heinsberg gerichteten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. Oktober 2022 zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr mit der Anwesenheit von Personen auf den für den Tagebau vorgesehenen Grundstücken in Lützerath einverstanden ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus § 21 S. 1 VersG NRW. Danach können auf Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden. Damit sind nur Orte gemeint, die einen „Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung schaffen“, der dem Leitbild eines „öffentlichen Forums“ entspricht und die demzufolge für Versammlungen geöffnet sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - (Fraport-Urteil), Rn. 63 ff. Darunter fallen etwa alle Straßen in privater Trägerschaft sowie jedermann zugängliche Bereiche von Einkaufszentren und ehemals öffentlichen Einrichtungen, wie Bahnhöfe oder Flughäfen. Eine pauschale Bewertung verbietet sich bei der Qualifizierung der in Rede stehenden Flächen. Stets ist das im Einzelfall betroffene Gelände und seine konkrete Nutzung in den Blick zu nehmen. Vgl. Ullrich/Braun/Roitzheim, Kommentar zum VersG NRW, 1. Aufl. 2022, Rn. 8 ff. zu § 21. Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden (angemeldeten) Standort der Mahnwache nicht (mehr) um Flächen, die von § 21 S. 1 VersG NRW erfasst sind. Spätestens durch den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. Oktober 2022 hat die Beigeladene zum Ausdruck gebracht, dass die in ihrem Eigentum stehenden Flächen in Lützerath - entsprechendes gilt für die Grundstücke, für die ihr das alleinige Besitz-/Nutzungsrecht zusteht -, nicht mehr für den allgemeinen Personenverkehr geöffnet sein sollen. Zudem ist die ehemalige Ortslage Lützerath auch deshalb im Rechtssinne jedenfalls seit dem 10. Januar 2023 nicht mehr dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet, weil ab diesem Zeitpunkt das auf Antrag der Beigeladenen erlassene Aufenthalts- und Betretungsverbot aus der Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022 mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden konnte und seit dem gestrigen Tag auch durchgesetzt wird. Zudem entsteht derzeit mit Wissen und Wollen der Beigeladenen ein massiver „Schutzwall“ um Lützerath. Selbst wenn ein Zugang nach Lützerath derzeit faktisch noch möglich wäre, würde dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Denn ungeachtet eines eventuellen illegalen Betretens handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht mehr um Grundstücke, die i.S.v. § 21 VersG NRW „dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr eröffnet sind“. Eine Versammlung kann daher in Lützerath nur noch mit Zustimmung des Grundstückeigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten stattfinden. Eine Zustimmung der Beigeladenen zur Mahnwache liegt aber - wie ausgeführt - nicht vor. Aus Art. 8 Abs. 1 GG ergibt sich zuletzt ebenfalls kein über § 21 S. 1 VersG NRW hinausgehender Anspruch auf Betreten der hier streitgegenständlichen Flächen. Ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 13 Abs. 1 VersG NRW auch auf einen Verstoß gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022 gestützt werden kann, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Im Übrigen bestehen aber, wie sich aus den Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 5. und 10. Januar 2023, Az. 6 L 2/23, 6 L 16/23 und 6 L 17/23, sowie des OVG NRW vom 9. Januar 2023, Az. 5 B 14/23, ergibt, keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Des Weiteren kann dahingestellt bleiben, ob die versammlungsrechtliche Auflagenverfügung mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin zum Schutz privater Rechte der Beigeladenen tätig geworden ist, an der sog. Privatrechtsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW zu messen ist. Denn wie sich aus den vorgenannten Beschlüssen des erkennenden Gerichts sowie des OVG NRW ergibt, sind deren Voraussetzungen auch für die hier streitgegenständliche Auflagenverfügung voraussichtlich erfüllt. Das Polizeipräsidium Aachen hat das nach § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW eröffnete Ermessen auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere wahrt die Bestätigungsverfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn durch den vorgegebenen Standort zwischen Verwallung und der L12 in Sichtweite zu der ehemaligen Ortslage Lützerath wird der Bezug zu dem Thema der Mahnwache weitgehend gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass angesichts des kurzfristigen Versammlungstermins von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.