Urteil
5 K 1321/20.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0120.5K1321.20A.00
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Leitsätze
Flüchtlingsschutz wegen exilpolitischer Tätigkeit
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Flüchtlingsschutz wegen exilpolitischer Tätigkeit Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in A. /Myanmar geborene Kläger ist myanmarischer Staatsangehöriger buddhistischen Glaubens. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. September 2018 gab der Kläger an: Er habe ein am 24. Mai 2018 von der Deutschen Botschaft in B. /Myanmar ausgestelltes Visum gehabt, Myanmar am 21. Juni 2018 verlassen und sei am Folgetag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Eltern, seine Ehefrau und weitere Verwandte seien in Myanmar. Er habe als Diamantengräber gearbeitet. Bei seiner Anhörung am 20. November 2018 gab er an: Er habe zuletzt in C. mit seiner Familie und den Eltern gelebt, die Ehefrau aber im ca. 600 Meilen entfernten D. . Seine Familie und auch er selbst habe eigene Edelsteinminen gehabt. Nachbarn seiner Mine seien Chinesen gewesen, die auch Drogen verkauft hätten. Er habe auf seinem Gelände leere Spritzen oder Reste von Drogen gefunden. Er habe sich nicht bei den Chinesen beschwert, weil sie Waffen gehabt hätten und das Militär bestochen hätten. Am 4. Dezember 2017 sei er zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Diese habe wegen des Drogengeschäfts stärkere Kontrollen zugesagt. Am nächsten Tag sei ein Soldat auf sein Grundstück gekommen, der bei den chinesischen Nachbarn immer das Geld für die illegalen Minen abgeholt habe. Er habe gefragt, warum er - der Kläger - zur Polizei gegangen sei und ihn bedroht. Sein Manager habe ihm dann geraten, für einige Zeit unterzutauchen. Am nächsten Tag sei er mit dem Bus weggefahren. Unterwegs habe sein Bruder ihn angerufen und gesagt, dass seine fünf Mitarbeiter vom Militär mitgenommen worden seien. Wenige Stunden später seien drei Soldaten mit Motorrädern zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und alles durchsucht. Später habe seine Mutter angerufen und gesagt, dass sein Vater mitgenommen worden sei. Die Polizei habe nichts über seinen Verbleib sagen können. Er habe sich bei Verwandten seiner Frau in D. versteckt. Seine Frau habe ihm gesagt, dass ein Ortsvorsteher und zwei Zivilisten sich nach ihm erkundigt hätten. Am 9. Dezember sei sein Vater freigelassen worden. Auch seine Mitarbeiter seien freigelassen worden. Seine Mutter habe gesagt, dass am 10. Dezember 2017 Chinesen von der Nachbarmine zu ihr nach Hause gekommen seien und die Gardinen in Brand gesetzt hätten. Sie seien immer wieder gekommen und hätten nach ihm gefragt. Bis zur Ausreise habe er sich versteckt. Am Anfang habe er mit den Chinesen gesprochen bzw. nicht mit ihnen, sondern nur mit den Drogenabhängigen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, vom Militär verhaftet zu werden. Auch habe er Angst vor den Chinesen. Mit am 28. Mai 2020 zugestelltem Bescheid vom 15. Mai 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den Asylantrag (Ziff. 2) sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Myanmar oder einen anderen Staat, in den der Kläger abgeschoben werden könne, an (Ziff. 5). Es begrenzte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Der Kläger hat am 5. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Infolge des im Februar 2021 erfolgten Militärcoups in Myanmar sei der Demokratisierungsprozess zum Erliegen gekommen. Die Bürger müssten jederzeit und überall mit Willkürentscheidungen der Behörden und des Militärs rechnen. Er sei in Deutschland als regimekritischer Exilaktivist durch Demonstrationen und Social Media Beiträge in Erscheinung getreten und besonders exponiert. Er habe die Widerstandsbewegung in Myanmar durch Geldspenden unterstützt. Auf seinem Facebook-Profil teile er unter seinem bürgerlichen Namen regimekritische Beiträge. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises E. ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2020 ist - soweit er angefochten ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.). Die unter Ziff. 3. und 4. des angefochtenen Bescheids getroffenen Feststellungen, die in Ziff. 5 ausgesprochene Abschiebungsandrohung und das in Ziff. 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot haben deshalb keinen Bestand mehr (2.). 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ‑ zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG ‑ außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn 32. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet, vgl. § 28 Abs. 2 AsylG. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden‑Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 41. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingsschutz erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sein Heimatland wegen bereits erlittener oder unmittelbar drohender individueller Verfolgung verlassen hat. Zu seinen Gunsten ist jedenfalls ein Nachfluchtgrund gegeben, da ihm im Falle einer Rückkehr nach Myanmar wegen der in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus politischen Gründen droht. Allerdings droht dem Kläger nicht bereits allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland eine politische Verfolgung. Erkenntnisse, wonach im Ausland gestellte Asylanträge myanmarischer Staatsangehöriger in Myanmar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, liegen nicht vor. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 11. Dezember 2020. Eine beachtliche Gefahr einer Verfolgung droht dem Kläger auch nicht wegen einer illegalen Ausreise. Staatsangehörige von Myanmar, die das Land ohne gültige Reisepapiere und somit illegal verlassen haben, machen sich nach dem Immigration Emergency Provisions Act von 1947 strafbar. Ihnen droht bei einer Rückkehr nach Myanmar eine mehrjährige Haftstrafe. Illegal ist eine Ausreise aus Myanmar, wenn sie ohne behördliche Genehmigung erfolgt. Bundesamt für Fremdenwesen (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Myanmar vom 2. April 2021, S. 53. Der Kläger ist jedoch nicht illegal, sondern mit einem ihm von der Deutschen Botschaft am 24. Mai 2018 erteilten Visum und einem gültigen Reisepass auf dem Luftweg ausgereist. Dem Kläger droht jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Myanmar politische Verfolgung. Er hat durch Vorlage von Fotos und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seine Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen glaubhaft gemacht, die sich gegen das Militärregime in seinem Heimatland richten und dessen Sturz fordern. In der mündlichen Verhandlung hat er ein - nach seinen Angaben vom myanmarischen Nachrichtendienst erstelltes und allgemein einsehbares - bei Facebook eingestelltes Video über eine Demonstration vor der myanmarischen Botschaft in Berlin im Februar 2021 vorgespielt, auf welchem er als Teilnehmer zu erkennen war. Ferner hat er auf Facebook getätigt seinen unter seinem echten Namen geführten und öffentlich zugänglichen Account regimekritische Meinungsäußerungen und eigene Beiträge eingestellt sowie dort Beiträge geteilt, die über die Taten des Militärs in Myanmar berichten. Der Kläger hat öffentlich zugängliche Veranstaltungen der myanmarischen Exilregierungsorganisation National Unity Government of the Republic of the Union of Myanmar (NUG) besucht, die ausweislich ihres Internetauftritts ( https://gov.nugmyanmar.org ) zu einem Kampf zum Sturz der Militärdiktatur aufruft, und sie durch Spenden unterstützt. Er hat sich darüber hinaus auf der Veranstaltung am 3. Juli 2022 in Frankfurt aktiv am Verkauf von Wertbons beteiligt, wobei der Erlös der Unterstützung der NUG dient. Außerdem hat er selbst wiederholt finanzielle Unterstützungsleistungen in - gemessen an seinem Einkommen - nicht unerheblicher Höhe an die NUG erbracht. Die NUG wurde am 16. April 2021 von Abgeordneten der gestürzten Regierung, führenden Köpfen der Protestbewegung und Vertretern ethnischer Minderheiten ausgerufen und wird von der Militärjunta als terroristische Organisation eingestuft. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport Myanmar 08/2022, S. 4 f.; Amnesty International (ai), Myanmar 2021, 29. März 2022 , S. 2. Darüber hinaus hat der Kläger im Februar 2021 an einer Demonstration gegen das Militärregime vor der myanmarischen Botschaft in Berlin teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu ein bei Facebook eingestelltes Video abgespielt. Durch sein gesamtes Engagement hat der Kläger öffentlich deutlich gemacht, dass er das Militär und den Militärputsch kritisiert und dessen Absetzung fordert. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass staatliche myanmarische Stellen an der Identifizierung von Teilnehmern an Demonstrationen gegen die Militärjunta ein Interesse haben. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 17. August 2021; BAMF, Länderreport Myanmar 08/2022, S. 44. Die Kammer hat keinen Anlass zu der Annahme, dass ein entsprechendes Interesse staatlicher Stellen nicht gleichermaßen in Bezug auf die Identifizierung der Verfasser regimekritischer Äußerungen über das Internet besteht. Sie schließt sich der Auffassung an, wonach das derzeitige myanmarische Regime nicht zu einer relativierenden Bewertung exilpolitischer Tätigkeiten willens und in der Lage ist und es beachtlich wahrscheinlich ist, dass auch niederschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu staatlichen Repressionen führen. Vgl. VG Minden, Urteile vom 11. März 2022 ‑ 4 K 2492/19.A ‑, nrwe.de, Rn. 81 und ‑ 4 K 3717/19.A ‑, juris Rn. 74; VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2022 ‑ 8 K 1429/20.A ‑ n.v.,, S. 12 des UA. Diese Einschätzung ist gestützt auf die Erkenntnisse über die Situation und Entwicklung der Lage in Myanmar seit dem Militärputsch gegen die zivile Regierung am 1. Februar 2021, bei dem die Staatsrätin und de-Facto-Regierungschefin Aung San Suu Kyi und der amtierende Staatspräsident Win Myint abgesetzt und ebenso wie weitere hochrangige Mitglieder der National League für Democracy (NLD) festgenommen wurden. Eine Woche später begannen Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Protestierenden vorzugehen. Die Zahl der Toten wurde bereits bis April 2021 mit mehr als 535 Personen angegeben. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Myanmar vom 2. April 2021, S. 6. Bis Ende August 2022 stieg die Zahl der durch die Gefangenenhilfsorganisation Assistance Association for Political Prisoners (AAPP) dokumentierten Todesopfer im Zusammenhang mit der Niederschlagung der pro-demokratischen Bewegung auf fast 2300. Die Gesamtzahl der im Zusammenhang mit dem Putsch und den Protesten zum Teil willkürlich Festgenommenen betrug Ende August 2022 15.294, der Inhaftierten 12.193 Personen. BAMF, Länderreport Myanmar 08/2022, S. 3 f. Das Wesen des myanmarischen Staates ist von einem hohen Grad an Willkür geprägt. Für Rückkehrer besteht Anlass zu begründeter Angst vor Verfolgung, wenn die myanmarischen Behörden Kenntnis über einen abgelehnten Asylantrag erlangen, insbesondere dann, wenn sie sich im Ausland politisch betätigt haben. Jegliche Art von Kritik am Militär, der Militärregierung und dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 sowie Proteste dagegen sind durch am 14. Februar 2021 in Kraft getretene Strafgesetzänderungen kriminalisiert. BAMF, Länderreport Myanmar 08/2022, S. 3 f. Eine unabhängige Justiz besteht nicht. Die Polizei und das Büro des Leiters für Militärische Sicherheitsangelegenheiten führen nach Belieben Durchsuchungen und Verhaftungen durch. Angeklagte unterliegen nicht der Unschuldsvermutung, sie haben kein Recht zeitnah und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden und kein Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Myanmar vom 2. April 2021, S. 23 f. In den Gefängnissen und Arbeitslagern stellt die Überbelegung ein Problem dar. Aufgrund unzureichenden Zugangs zu hochwertiger medizinischer Versorgung und Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene sind die Bedingungen in den Gefängnissen und Arbeitslagern hart und manchmal lebensbedrohlich. Gefangene leiden unter gesundheitlichen Problemen, einschließlich Malaria, Herz-Kreislauferkrankungen, Bluthochdruck, Tuberkulose, Hautkrankheiten und Magenproblemen als Folge mangelnder hygienischer Verhältnisse und verdorbener Lebensmittel. Über Todesfälle infolge der Haftbedingungen und mangelndem Zugang zu entsprechender und zeitnaher medizinischer Versorgung wird berichtet. Sicherheitskräfte foltern und misshandeln Verdächtige, Gefängnisinsassen und andere Personen. Dazu zählen auch harte Verhörmethoden, die darauf abzielen, Gefangene einzuschüchtern und zu desorientieren, einschließlich schwerer Schläge und Entzug von Nahrung, Wasser, Schlaf und Sauerstoff. Infolge des Putsches vom 1. Februar 2021 wurden bis Oktober des Jahres 131 Fälle von politischen Gefangenen registriert, die in der Haft ums Leben kamen und deren Leichname Spuren von Folter aufwiesen sowie Narben, die auf Organentnahmen hindeuteten. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Myanmar vom 2. April 2021, S. 34 f.; BAMF, Länderreport Myanmar 08/2022, S. 19 f.; ai, Myanmar 2021, 29. März 2022 , S. 4. Die Gesamtschau der dargestellten Situation in Myanmar einerseits und der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland andererseits ergibt nach Auffassung der Kammer in der Person des Klägers eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland. Die Feststellungen in Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheides, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG hat und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aufzuheben. Einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Aus dem gleichen Grund ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, Ziff. 6, aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.