OffeneUrteileSuche
Urteil

A 11 S 1144/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

148mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung eines afghanischen Asylbewerbers wurde zurückgewiesen; es besteht weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf subsidiären Schutz. • Nachfluchtgründe (Konversion zum Christentum) begründen hier keinen Schutz, wenn die innere Hinwendung nicht nachgewiesen ist. • Eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan liegt nicht vor; wiederholte Anschläge und Diskriminierungen reichen dafür nicht aus. • Weder § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen ein nationales Abschiebungsverbot für den Kläger; seine Rückkehr nach Kabul führt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwersten Eingriff in Leib oder Leben.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Flüchtling oder subsidiärer Schutz; kein Abschiebungsverbot • Die Berufung eines afghanischen Asylbewerbers wurde zurückgewiesen; es besteht weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf subsidiären Schutz. • Nachfluchtgründe (Konversion zum Christentum) begründen hier keinen Schutz, wenn die innere Hinwendung nicht nachgewiesen ist. • Eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan liegt nicht vor; wiederholte Anschläge und Diskriminierungen reichen dafür nicht aus. • Weder § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen ein nationales Abschiebungsverbot für den Kläger; seine Rückkehr nach Kabul führt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwersten Eingriff in Leib oder Leben. Der Kläger, Afghane und Angehöriger der Hazara (geboren 1985 in Behsud), lebte seit Kindesalter im Iran und reiste 2013 nach Deutschland ein. Er beantragte Asyl und schilderte vor dem Bundesamt u. a. die Ermordung seines Vaters in Afghanistan, wiederholte Übergriffe der Kutschi sowie spätere Probleme und Festnahmen im Iran. Das Bundesamt lehnte Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote ab; der Kläger klagte und führte im Berufungsverfahren u. a. an, er könne in Kabul nicht leben; er legte später eine Taufe (Konversion zum Christentum) vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es stünden interne Schutzmöglichkeiten in Kabul entgegen, keine Gruppenverfolgung der Hazara liege vor und ein nationales Abschiebungsverbot bestehe nicht. Die Berufung wurde zugelassen und vom Senat ebenso zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen: §§ 3–3e, 28 AsylG; § 4 AsylG (subsidiärer Schutz); § 60 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Maßstab: beachtliche Wahrscheinlichkeit (‚real risk‘) und für gerichtliche Überzeugungsbildung § 108 VwGO. • Flüchtlingseigenschaft: Keine Vorverfolgung des Klägers persönlich; die Tötung des Vaters begründet keine persönliche Vorverfolgung. Gruppenverfolgung der Hazara setzt eine dichte, landesweite Verfolgungshandlung voraus; trotz zahlreicher Angriffe und Diskriminierungen ist die quantitative und qualitative Verfolgungsdichte im Verhältnis zur Gesamtgröße der Hazara nicht ausreichend, staatliche Verfolgung ist nicht belegt und interne Schutzmöglichkeiten bestehen in Teilen des Landes (insbesondere Kabul). • Konversion: Nachfluchtgrund der Konversion erfordert volle Überzeugungsbildung zur inneren Hinwendung; der Kläger konnte die Ernsthaftigkeit seines Übertritts nicht zuverlässig darlegen (widersprüchliche, vage Angaben, soziale Motive erkennbar). Selbst bei formaler Taufe ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Taufe bekannt würde oder er offen als Christ auftreten würde; daher keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus religiösen Gründen. • Subsidiärer Schutz: Voraussetzungen für § 4 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 AsylG nicht erfüllt. Für humanitären Subsidiärschutz fehlt ein tauglicher Akteur (kein gezieltes, von staatlicher Seite oder staatlich zurechenbaren Akteuren verursachtes absichtliches Verursachen von unversorgten Leiden). Zur Anerkennung wegen willkürlicher Gewalt (bewaffneter Konflikt) ist bei fehlenden gefahrerhöhenden persönlichen Umständen eine sehr hohe Gefahrendichte erforderlich; Kabul und die Zentralregion weisen trotz hoher Opferzahlen keine derart hohe Gefährdungsquote relativ zur Einwohnerzahl auf. • Nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK): Art.3-Schutz wegen schlechter humanitärer Verhältnisse gilt nur in außergewöhnlichen Einzelfällen bei hoher konkreter Wahrscheinlichkeit schwerster Beeinträchtigungen; bei dem alleinstehenden, leistungsfähigen Mann ohne familiäre Bindung (wie hier) ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in Kabul dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Ebenso ist die Schwelle für § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG (extreme Gefahrenlage mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit) nicht erfüllt. • Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung: Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, bedarf aber der freien Überzeugung; hier entbehren zentrale Angaben des Klägers der erforderlichen Stimmigkeit und Detailtiefe. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält die Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf subsidiären Schutz und auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots für zutreffend. Wesentliche Gründe sind: fehlende persönliche Vorverfolgung, kein Nachweis einer ernsthaften, gefestigten Konversion zum Christentum und das Fehlen einer Gruppenverfolgung der Hazara in dem für den Kläger maßgeblichen Umfang. Zudem reichen die humanitären und sicherheitsrelevanten Verhältnisse in Kabul nicht aus, um nach Art.3 EMRK oder nach § 60 Abs.7 AufenthG ein Abschiebungsverbot mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.