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Urteil

10 K 1906/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0131.10K1906.20A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in A./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Anfang August 2019 und reiste nach Zwischenaufenthalten in der Türkei und in Griechenland am 28. September 2019 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 28. November 2019 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. Dezember 2019 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran Abitur gemacht und danach ab dem Jahr 2014 an der Universität Bauingenieurwesen studiert, das Bachelor-Studium aber Anfang 2017 abgebrochen, weil er mit anderweitiger Arbeit zu sehr beschäftigt gewesen sei. Er habe damals ein Immobilienbüro gehabt und sei Leiter einer Organisation gewesen, die dem Gesundheitsministerium unterstellt gewesen sei. Dort habe er aber Probleme gehabt und sei im Jahr 2017 vom Dienst suspendiert worden. Ein alter Freund habe ihm dann einen Job angeboten. Er habe für eine Organisation arbeiten sollen, die zum Kulturministerium gehöre. Das Bewerbungsgespräch sei im Juli 2017 gewesen. Er sei von mehreren Personen interviewt worden und habe den Job danach bekommen. Seine Aufgabe sei es gewesen, neue Ausgrabungsstätten in der Region A. zu finden. Diese Stellen sollten von der Gruppe dann ausgegraben werden. Er habe von 2017 bis 2019 für die Organisation gearbeitet und in dieser Zeit vier bis fünf solcher Stätten gefunden. An zwei Ausgrabungsstätten habe man auch Schätze ausgraben können. Das seien Statuen, Goldmünzen, Schmuck, Messer und Weinkrüge gewesen. Er habe angenommen, dass die ausgegrabenen Fundstücke zum Museum gebracht würden. Dann habe er aber wiederholt mitbekommen, dass die Fundstücke nicht in ein Museum gebracht, sondern an Privatpersonen verkauft worden seien. Die Abnehmer seien Araber gewesen. Er habe dann schon eine neue Ausgrabungsstätte im Visier gehabt. Bei dieser Stelle, die er gefunden habe, sei er davon ausgegangen, dass dort 400 Kilo Gold zu finden gewesen seien. Der Wert belaufe sich auf rund 230 Millionen Euro. Als er aber erfahren habe, dass die Fundstücke an Privatpersonen verkauft werden sollten, habe er die Fundstelle nicht weitergegeben, sondern für sich behalten. Zunächst sei ihm für die Preisgabe des Standorts Geld geboten, später sei er bedroht worden. Die Leute, mit denen er zu tun gehabt habe, seien sehr einflussreiche Männer gewesen. Einer von ihnen habe eine hohe Position beim iranischen Geheimdienst gehabt, ein anderer sei Geschäftsführer einer staatlichen Ölfirma und ein weiterer Berater des Sohns des Führers gewesen. Sie seien sehr einflussreich und gut vernetzt und würden arbeiten wie die Mafia. Im Juni 2019 sei er eines Tages im Auto angehalten und bedroht worden. Ein paar Tage später sei ihm ein Kuchen nach Hause geschickt worden. Hierzu sei ihm gesagt worden, der Kuchen sei für den Geburtstag seiner Tochter. Er habe überhaupt nicht gewusst, wie sie von dem Geburtsdatum seiner Tochter erfahren hätten. Er habe das als Drohung verstehen müssen, dass seiner Frau und seiner Tochter etwas passieren könne, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Etwa eineinhalb Monate später hätten sie ihn im Auto mitgenommen und in ein Haus gebracht. Er sei dort festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, dass sie in zwei Tagen zu der Stelle fahren würden, die er ihnen zeigen werde. Nach drei Tagen seien sie dann auch zu dieser Stelle gefahren. Er habe ihnen aber einen falschen Weg gezeigt. Sie seien mit dem Auto zu einem Berg gefahren. Von dort aus seien sie etwa zwei Kilometer zu Fuß gelaufen. Sie seien an einem großen Fluss angekommen. Dort habe es ein Rohr gegeben, durch das im Herbst und Winter Wasser laufe. Damals sei aber kein Wasser durch das Rohr gelaufen, was er gewusst habe. Er habe beschlossen zu fliehen. Durch dieses Rohr habe er schließlich auch entkommen können. Er habe sich dann versteckt gehalten und mit Hilfe seines Cousins einen Schlepper gefunden, der ihn außer Landes gebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 59-74 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 30. Juli 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich auch seine Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hatte. Er beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2020 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. In der Verhandlung hat er zudem einen USB-Stick mit Datenmaterial (Foto- und Videodateien) und Ausdrucke verschiedener persisch-sprachiger Dokumente zur Akte gereicht, namentlich zweier Schreiben des iranischen Amtes für Tourismus und Kulturerbe vom 13. August 2018 und vom 10. Juni 2019, zweier Vorladungen der 104. Strafkammer des Hauptgerichts der Provinz B. vom 25. Februar 2020 und vom 16. April 2020 sowie eines Urteils der 104. Strafkammer vom 4. November 2020. Wegen der Einzelheiten der Anhörung und der in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten übersetzten Dokumente wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufrechterhaltene Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im noch angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch auf die hilfsweise beantragte Feststellung eines Abschiebungsverbots. I. Die Voraussetzungen für die begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen nicht vor. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie). Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines drohenden ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder nicht. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist aber ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in - dem Akteninhalt nach hier allein in Betracht zu ziehender - Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. a. Die Kammer ist insbesondere nicht von der Wahrheit der vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsgeschichte überzeugt. Sie ist nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden droht, weil er von den Auftraggebern der von ihm in der Vergangenheit durchgeführten Suchen nach historischen Ausgrabungsstätten in Iran Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erwarten hätte. Die Kammer glaubt dem Kläger zwar, dass er in Bezug auf archäologische Ausgrabungsarbeiten Fachkenntnisse besitzt. Sie glaubt ihm sogar, dass er sich in Iran mit der Suche nach historischen Ausgrabungsstätten beschäftigt hat. Das hat er zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ausreichend glaubhaft gemacht. Seine Ausführungen finden überdies ihre Bestätigung in den auf dem in der mündlichen Verhandlung überreichten USB-Stick befindlichen Video- und Fotodateien, die nach Einsichtnahme durch den Einzelrichter verschiedene Ausgrabungen, (mögliche) Ausgrabungsstätten und Fundstücke (Münzen, Schmuck und Ähnliches) und teilweise auch den Kläger als Protagonisten zeigen, der eine aufgefundene historische Stätte erklärt und Fundstücke präsentiert. Da diese Dateien aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind und sich aus ihnen keine verfolgungsrelevanten Umstände ergeben, hat die Kammer von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs für die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und diese Dateien nicht kennende Beklagte abgesehen. Denn die Kammer glaubt dem Kläger nicht, dass er von seinen Auftraggebern, namentlich einigen einflussreichen und von ihm namentlich benannten Männern in Iran, unter Druck gesetzt worden ist, die Lage einer neuen, von ihm kürzlich entdeckten Ausgrabungsstätte preiszugeben, in der der Antragsteller rund 400 Kilo Gold im Wert von rund 230 Millionen Euro vermutet. Das hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits überzeugend ausgeführt, weshalb die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit zunächst Bezug nimmt auf die Gründe dieses Bescheids (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Der Kläger hat seine Fluchtgeschichte auch in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. aa. Es ist zunächst nach wie vor schwer nachvollziehbar geblieben, aufgrund welcher Expertise die einflussreichen Männer - bei denen es sich unter anderem um einen Vertreter des iranischen Ministeriums für Tourismus und Kulturerbe (Herr C.), den Berater des früheren iranischen Finanzministers, der zudem einer der obersten Führer der Sepah gewesen sein soll (Herr Dr. D.), den Berater des Sohns des Führers E.F., der zugleich am Hof des obersten Führers gearbeitet haben soll (Herr G.), und als Finanzier den Direktor der Ölgesellschaft bzw. -raffinerie „N.O.“ (Herr H.) gehandelt haben soll - den Kläger mit den Ausgrabungsarbeiten beauftragt haben sollten, die die Grundlage für die kriminellen Geschäfte dieser Gruppe gewesen sein sollen. Auch wenn der Kläger über archäologische Kenntnisse verfügt, so hat er keine anerkannte (Berufs-)Ausbildung in diesem Bereich durchlaufen, sondern lediglich nach eigenen Angaben ein paar Archäologie-Kurse an der Universität besucht. Er hat vielmehr sein Bauingenieurstudium abgebrochen, dann ein Immobilienbüro betrieben und später für die Sicherheitsabteilung verschiedener Krankenhäuser gearbeitet, sich also nicht beruflich, sondern allenfalls privat mit Archäologie beschäftigt. Dass diese einflussreiche Gruppe für die für ihre Geschäfte wichtigen Ausgrabungsarbeiten gerade auf den Kläger zurückgegriffen haben könnte, ist angesichts dessen schon schwer vorstellbar. Gänzlich unglaubhaft wird dies, wenn man den weiteren Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, dem zufolge er bei seiner Tätigkeit für das Gesundheitsministerium bzw. für die diesem unterstellte Organisation Herasat wiederholt negativ aufgefallen sei, weil er sich an den ausgegebenen Verhaltenskodex nicht gehalten habe, mehrfach deswegen zur Vorsprache bei seinem Vorgesetzten gebeten und schließlich in ein Krankenhaus außerhalb der Stadt versetzt worden sei, dort mit dem Leiter dieses Krankenhauses in Streit geraten und schließlich sogar vom Dienst suspendiert sei und deswegen ein arbeitsgerichtliches Verfahren geführt habe. Wenn seine Auftraggeber so einflussreich sind, wie der Kläger dies vorträgt, werden sie von dieser Vorgeschichte Kenntnis gehabt und aufgrund dessen ernstliche Zweifel an der Loyalität des ihnen zudem persönlich zuvor nicht bekannten Klägers gehabt haben. Dass sie keinen ausgewiesenen Experten (etwa einen ausgebildeten und studierten Archäologen), auf den sie bei ihrem Einfluss ohne weiteres Zugriff gehabt haben dürften, sondern den bereits aktenkundig aufgefallenen Kläger, der - wie aufgezeigt - zudem über keine anerkannte archäologische Ausbildung oder nachweisbare berufliche Vorerfahrungen verfügte, mit der Suche nach archäologischen Stätten beauftragt haben sollen, mit deren „Ertrag“ sie Millionengeschäfte zu machen beabsichtigten, vermag die Kammer ebenso wie das Bundesamt nicht zu glauben. bb. Die Kammer vermag auch die abenteuerlich anmutende Fluchtgeschichte nicht zu glauben. Nach dem Vortrag des Klägers war davon auszugehen, dass in der von ihm entdeckten historischen Stätte Gold im Wert von rund 230 Millionen Euro lagerte. Angesichts der enormen Bedeutung, die die exklusive Kenntnis des Klägers vom genauen Standort der Stätte für seine Auftraggeber hatte, ist schon nicht zu glauben, dass sie sich tatsächlich immer wieder von ihm haben vertrösten lassen. Vor allem aber kann die Kammer nicht glauben, dass es dem Kläger gelungen sein soll, mit dem Vorwand, austreten zu müssen, zunächst unbemerkt in das nur drei bis vier Meter von der ihn begleitenden Gruppe entfernt liegende und etwa 15 Meter lange Rohr zu klettern und hierdurch und ein anschließendes Reetfeld zu entkommen und aus dieser abgelegenen Bergwelt zu Fuß nach A., das seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge etwa 100 km (!) von dieser Stelle entfernt liegt, zurückzukehren. Abgesehen davon ist der Vortrag des Klägers insoweit auch widersprüchlich. Während er bei seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hat, sie seien mit dem Auto zu einem Berg gefahren und von dort aus zwei Kilometer zu Fuß zu der Stelle gegangen, wo sie an einem Fluss eine Rast eingelegt hätten, hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie mit dem Auto gefahren seien und dann eine Rast eingelegt hätten. Herr G. und der Fahrer seien ausgestiegen. Er selbst sei auch ausgestiegen und habe dann gesagt, dass er austreten müsse. Dann habe er fliehen können. Das ist unauflösbar widersprüchlich. cc. Zu einem weiteren erheblichen Widerspruch führt auch der Umstand, dass der Kläger im Bundesamtsverfahren sozialversicherungsrechtliche Unterlagen vorgelegt hat, die belegen, dass er noch im Jahr 2018 als Mitarbeiter des „Sicherheitsinstituts P.“ angestellt war und für diese Tätigkeit Bezüge erhalten hat. Dies ergibt sich aus dem für den Zeitraum April 2016 bis einschließlich September 2018 vorgelegten „Nachweis über die berufliche Laufbahn und das Gehalt“ (Bl. 139 f. der Bundesamtsakte) und dem für den gleichen Zeitraum ausgestellten „Nachweis über die Einzahlung in die soziale Versicherung“ (Bl. 136 f. der Bundesamtsakte), beide datierend auf den 18. Dezember 2019. Danach war der Kläger bis einschließlich September 2018 bei diesem Sicherheitsinstitut beschäftigt. Das lässt sich mit dem Vortrag des Klägers, bereits im Jahr 2017 von dieser Tätigkeit suspendiert worden und in der Folge arbeitslos geworden zu sein und dann noch im Jahr 2017 die archäologische Tätigkeit für die mafiöse Gruppe aufgenommen zu haben, nicht in Einklang bringen. Die (erst) in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des bereits im angefochtenen Bescheid auf diesen Widerspruch hingewiesenen Klägers, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Krankenhaus gearbeitet, sondern - wohl in der Folge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - dann lediglich die Endabrechnung erhalten, überzeugt nicht. Selbst wenn es grundsätzlich möglich sein mag, dass nach Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens rückwirkend bislang einbehaltenes Gehalt nachgezahlt wird, ergibt sich aus dem weiter überreichten Gehaltsnachweis für den Monat April 2018 (Bl. 145 f. der Bundesamtsakte), dass bei der Gehaltsabrechnung für die Tätigkeit des Klägers im Krankenhaus für Brandverletzungen „I.J.“ in diesem Monat - anders als etwa im Monat Mai 2017 für die Tätigkeit im Krankenhaus „K.L.“ (Bl. 142 f. der Bundesamtsakte) - insgesamt 42 Überstunden Berücksichtigung gefunden haben. Dieser Umstand ist mit einer pauschalen Rückvergütung bzw. Nachzahlung von Gehalt nicht vereinbar, sondern spricht vielmehr dafür, dass der Kläger im April 2018 tatsächlich noch für das Sicherheitsinstitut in diesem Krankenhaus gearbeitet hat und tatsächlich geleistete Arbeit abgerechnet wurde. Das wiederum widerspricht seinem sonstigen Vorbringen. dd. Die Kammer sieht sich bestätigt in der Annahme, dass der Kläger tatsächlich nicht von dieser einflussreichen Gruppe gesucht worden ist, in dem Umstand, dass seine Ehefrau und sein Kind keine Probleme in Iran bekommen haben. Seinen Angaben zufolge seien seine Frau und sein Kind zehn Tage nicht zuhause gewesen, sondern hätten sich an einem anderen Ort aufgehalten und seien draußen immer von seinem Vater begleitet worden. Nach zehn Tagen seien sie aber wieder in ihr altes Haus zurückgekehrt. Bedroht worden sind sie aber nach den Angaben des Klägers zu keiner Zeit. Das aber wäre spätestens für die Zeit nach ihrer Rückkehr nach Hause zu erwarten gewesen. Seine Frau und sein Kind hätten ein ideales Druckmittel dargestellt für die ihn verfolgende Gruppe, die er selbst als „Mafia“ bezeichnet hat. Es hätte ohne weiteres nahegelegen, Drohungen gegen seine Familie zu nutzen, um den Kläger zu einer Rückkehr und insbesondere zur Herausgabe der benötigten Informationen zu bewegen. Dass sie trotz der wirtschaftlich herausragenden Bedeutung dieser Informationen nicht einmal den Versuch unternommen haben, den Kläger, von dem sie annehmen konnten, dass er noch Kontakte zu seiner Familie unterhält, hierüber zu einer Rückkehr zu bewegen, spricht aber klar gegen ein Verfolgungsinteresse. ee. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente in persischer Sprache, die vom Dolmetscher in den wesentlichen Punkten ins Deutsche übersetzt worden sind, führen nicht zu der erforderlichen Überzeugungsgewissheit, dass stichhaltige Gründe für das Drohen eines ernsthaften Schadens vorliegen. (1) Angesicht der dargelegten erheblichen Defizite im Vorbringen des Klägers hat die Kammer keinen Anlass, davon auszugehen, dass es sich um echte Dokumente wahren Inhalts handelt. Echte iranische Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Auch für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung nicht ausgeschlossen werden. Denn einerseits ist das Justizsystem korruptionsanfällig; andererseits ist es in der iranischen Kultur nicht unüblich auf der Grundlage von Beziehungsgeflechten Hilfeleistungen und Gefälligkeiten zu erbringen. Außerdem ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 26 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 96. Dass die Dokumente im Sana-System abgelegt sind und der Kläger sie von dort abgefragt hat und aus diesem Grund von ihrer Echtheit auszugehen sein könnte, vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 26 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 96 f.; vgl. zum Sana-System auch Bundesamt, Länderreport 46: Iran - Digitalisierung im Justizapparat, Stand: 12/2021, S. 2 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: SANA-System und Zugang zu Gerichtsakten aus dem Ausland, 26. November 2021, S. 4 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Überprüfung des Status von an iranischen Gerichten anhängigen Strafverfahren online, 27. April 2020, S. 3, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Diesem zufolge habe er die Unterlagen - anders als dies nach der Erkenntnislage für das Sana-System anzunehmen ist - nicht selbst abgerufen, sondern per E-Mail über ein Justizportal zugesandt bekommen, in dem sich jeder erwachsene Iraner anmelden müsse, um etwa auch Führerscheinangelegenheiten und Ähnliches regeln zu können. Der Kläger, dem dies bis zum Verkündungstermin nachgelassen worden war, ist aber selbst einen Nachweis darüber, dass er die Dokumente tatsächlich über den von ihm beschriebenen Weg, also über eine behördliche E-Mail, erhalten hat, schuldig geblieben. Dass ihm dieser Nachweis unverschuldet unmöglich war, vermag die Kammer nicht anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, von dem Betreiber des iranischen Justizportals, also von offizieller Seite, die in der Verhandlung überreichten Unterlagen (Urteil, Vorladungen, Schreiben des Ministeriums) per E-Mail erhalten zu haben. Er könne diese E-Mail in der Verhandlung nicht vorlegen bzw. zeigen, weil ihm sein altes Handy aktuell nicht vorliege. Er habe es verloren bzw. es sei ihm gestohlen worden. Die Polizei habe ihn informiert, dass das Handy gefunden worden sei und er es abholen könne. Dies wolle er am Tag der Verhandlung noch machen und die E-Mail weiterleiten. Die mit Schreiben vom 8. Februar 2023 darauf hin nachgereichte textlose E-Mail vom 1. Februar 2023 mit dem Absender „m.n.“ ist offenkundig nicht die - behördliche - E-Mail, mit der dem Kläger die Unterlagen übersandt worden sind. Dabei ist aus Sicht der Kammer nicht entscheidend, ob der Kläger tatsächlich wieder im Besitz seines alten Handys ist. Dies hat er mit weiterem Schriftsatz vom 13. Februar 2023 verneint, bei dem aufgefundenen Handy habe es sich wohl doch nicht um sein altes Handy gehandelt. Gleichwohl muss ihm ein Zugriff auf seinen E-Mail-Account auch von jedem anderen internetfähigen Endgerät (Computer, Laptop, neues Smartphone) möglich sein. Insoweit muss er lediglich mittels eines beliebigen Internetbrowsers sein E-Mail-Programm aufrufen und sein Postfach mit seinen Zugangsdaten öffnen. Dass ihm dies nicht möglich sein könnte, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Der angebliche Übermittlungsweg der überreichten Dokumente bleibt daher unklar und nicht belegt. Für ein „Abrufen“ der Dokumente aus dem Sana-System spricht bei dieser Sachlage nichts. (2) Zudem stehen die Dokumente teilweise auch im Widerspruch zu seinem Vortrag. Denn die beiden vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Tourismus und Kulturerbe, die die angebliche, sich aus den weiteren Dokumenten (Vorladungen, Strafurteil) ergebende Strafverfolgung ausgelöst haben sollen, datieren auf den 13. August 2018 und den 10. Juni 2019. Seine Flucht, deren Folge die Verfolgung durch die mafiöse Gruppe gewesen sein soll, soll nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung aber erst im Juli/August 2019 stattgefunden haben. Aus welchem Grund für einen Zeitraum angebliche strafbewehrte Verfehlungen des Klägers angezeigt worden sein sollen, in dem noch überhaupt keine Probleme zwischen dem Kläger und dieser Gruppe bestanden (August 2018) bzw. in dem die Gruppe noch darauf hoffen durfte, vom Kläger die erbetenen Informationen zu erhalten (Juni 2019), ist nicht nachvollziehbar. Warum ein vom Kläger insofern vermutetes Manipulieren bzw. Rückdatieren dieser Dokumente, bei denen es sich der Sache nach um Strafanzeigen handeln dürfte, für die Gruppe vorteilhaft gewesen sein sollte, ist weder erklärt noch erkennbar. Wenn die Gruppe nach der Flucht des Klägers im Juli/August 2019 entschieden hätte, den Kläger wegen einer vermeintlichen Beschädigung von Kulturgütern anzuzeigen, um seiner später habhaft werden zu können, wäre eine Anzeige zu diesem Zeitpunkt naheliegend und ausreichend gewesen. Für ein Rückdatieren bestand keine Veranlassung. b. Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger auch nicht wegen der beschriebenen Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Suspendierung vom Dienst im Jahr 2017. Denn die von Kläger beschriebenen Vorgänge (seine Tätigkeit für die Abteilung Herasat seit dem Jahr 2012, die wiederholten Ermahnungen seines Vorgesetzten, seine Suspendierung im Jahr 2017, sein anschließender Gang vor das Arbeitsgericht) waren nicht kausal für seine Ausreise und bereits länger zuvor abgeschlossen. Deswegen hatte er eigenen Angaben zufolge keine Probleme mehr. c. Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger ebenfalls nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Zoroastriern. Dies hat der Kläger schon nicht behauptet und dies ergibt sich auch nicht aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, denen zufolge die Zoroastrier neben (ethnischen) Christen und Juden zu den im Parlament mit Repräsentanten vertretenen und offiziell anerkannten Minderheiten gehören (vgl. Art. 13, 26 und 64 der iranischen Verfassung). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 15; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 44; Bundesamt, Länderreport 52 - Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 05/22, S. 8 f. d. Schließlich droht dem Kläger zur Überzeugung der Kammer auch kein ernsthafter Schaden mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen der Menschenrechtslage in Iran. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 9 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f.; amnesty international, Report Iran 2021 (Stand: 29. März 2022); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Diese in Iran festzustellende und ohnehin angespannte Sicherheitslage ist seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert. In der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen ist es seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land bereits Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen verurteilt und einige Demonstranten zwischenzeitlich sogar hingerichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 6 und 10; vgl. zudem u. a. Spiegel, Proteste in Iran - Hunderte Menschen in Teheran zu Freiheitsstrafen verurteilt (im Internet abrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/iran-proteste-mehrjae hrige-haftstrafen-fuer-400-demonstranten-in-teheran-a-45ce8ea8-7141-453f-b539-a9fb771eaf54); FAZ, Pr oteste in Iran - Spirale der Gewalt, 13. Dezember 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.faz.net/ aktuell/politik/iran-nach-den-hinrichtungen-droht-eine -spirale-der-gewalt-18529104.html); tagesschau, Sys temkritiker im Iran - Wut und Empörung nach zweiter Hinrichtung, 12. Dezember 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien /iran-zweite-hinrichtung-103.ht ml); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik /iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695 416); Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 31. Januar 2023 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/la ender/iran-node/iransicherheit/202396?view=); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/i ran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mah sa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten (im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteil ung/iran-mindestens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protesten); alle zuletzt abgerufen am 31. Januar 2023. Mit Blick auf diese Situation warnt das Auswärtige Amt auch gegenwärtig noch vor Reisen nach Iran. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 31. Januar 2023 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ausse npolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396?vie w=), zuletzt abgerufen am 31. Januar 2023. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und (zunächst) befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt und diesen Abschiebestopp am 5. Januar 2023 (vorerst) bis zum 7. April 2023 verlängert. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran auch für die Zeit nach dem Auslaufen der - verlängerten - Befristung dieses Erlasses und etwaiger Nachfolgeregelungen und damit auch für die Zeit nach dem Wegfall eines auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage - wie schon zuvor - mit aller Härte bestrafen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 6 und 10 ff. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft auftritt bzw. aufgetreten ist, vgl. etwa tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.h tml); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in Köln und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html), alle zuletzt abgerufen am 31. Januar 2023, schon lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. hierzu schon VG Aachen, Urteile vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 46 ff., 51, vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 34 ff., 52 ff., und vom 16. Dezember 2022 - 10 K 2871/18.A -, juris, Rn. 36 ff.; vgl. auch VG Würzburg, Urteile vom 7. November 2022 - W 8 K 21.30749 -, juris, Rn. 37 ff., und - W 8 K 22.30541 -, juris, Rn. 31 ff., vom 19. Dezember 2022 - W 8 K 22.30631 -, juris, Rn. 25 ff., und vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 39 ff., m. w. N. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger jedoch nicht. Er hat politische Aktivitäten weder für seine Zeit in Iran noch für die Zeit nach seiner Einreise nach Deutschland vorgetragen. Es spricht nichts dafür, dass der iranische Staat ihn für einen Regimegegner halten könnte. Auch das von ihm vorgelegte Strafurteil betrifft - ungeachtet der an der inhaltlichen Echtheit dieses Dokuments bestehenden und im Einzelnen zuvor bereits aufgezeigten Zweifel - gerade keinen politischen Sachverhalt. Allein der Umstand, dass er im Ausland einen Asylantrag gestellt hat und im Fall einer Rückkehr nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt nach Iran zurückkäme, führt nach der aufgezeigten Erkenntnislage - auch aktuell - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verfolgungsrelevanten staatlichen Handlungen bzw. zu der Gefahr eines ernsthaften Schadens. II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2020 ist auch nicht rechtswidrig, soweit in Ziffer 4. des Bescheids das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger verneint wird. Sein hierauf gerichteter Hilfsantrag bleibt daher ebenfalls erfolglos. Der nationale Abschiebungsschutz stellt einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann. Vgl. hierzu BVerwG, u. a. Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 15. 1. Für den Kläger besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Iran. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann. Vgl. zu allem auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 36 ff., 47, m. w. N. b. Dies zugrunde gelegt ergeben sich nach dem zu Ziffer I. Gesagten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung besonders hochrangiger Schutzgüter der EMRK (insb. Art. 3), die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte. Wie bereits ausgeführt ist ausgehend vom Vortrag des Klägers und unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich bzw. liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran dort Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Begründung zu Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). 2. Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Ausgehend hiervon ist nach dem zuvor unter Ziffer I. Gesagten auch eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich. b. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Zwar sind allgemeine Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 312 f., m. w. N. Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315. Ausgehend hiervon sind Anhaltpunkte für das Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage für den Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Auswirkungen der aktuellen Lage in Iran auf die Gefahrenprognose für den Kläger hat die Kammer bereits bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Für die Annahme, dass der Kläger aufgrund der aktuellen Verhältnisse in Iran bei einer Abschiebung nach Ablauf der im Erlassweg erfolgten und aktuell bis zum 7. April 2023 verlängerten Befristung der Aussetzung von Abschiebungen einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung in seinem Fall daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten und dies belegenden Erkenntnismitteln. Für die Zeit der Geltungsdauer der bereits erlassenen sowie etwaiger künftiger politischer Leitentscheidungen nach § 60a AufenthG ist davon auszugehen, dass diese bereits einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermitteln, so dass es keines zusätzlichen Schutzes von Verfassung wegen bedarf. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris, Rn. 19. III. Die unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist zutreffend auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt und rechtlich nicht zu beanstanden. IV. Schließlich ist auch die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids) nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat sich mit der Fristbestimmung am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu 5 Jahren orientiert. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristungsentscheidung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.