Beschluss
8 K 1080/22
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0202.8K1080.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kammer versteht die vom Kläger wörtlich angekündigten Anträge für die beabsichtigte Klage, 1. den Beschluss 226 F 91/21 vom 22. Juni 2021 des AG C. (beantragt am 19. April 2022) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2780 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2780, bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) dahin, dass der Kläger beabsichtigt zu beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 29. April 2022 - 1451 E-2780 - zu verpflichten, a) den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 22. Juni 2021 - 226 F 91/21 - kostenfrei in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, b) hilfsweise ihm eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses zu übermitteln, und 2. festzustellen, dass der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 29. April 2022 - 1451 E-2780 - rechtswidrig war. Die so verstandene, noch zu erhebende Klage hat bereits bei der im Prozesskostenhilfeverfahren am Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu orientierenden Prüfung der Erfolgsaussichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. a) unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2022 die - kostenfreie - Veröffentlichung des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 22. Juni 2021 - 226 F 91/21 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE begehrt, ist die beabsichtigte Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 29. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Veröffentlichung der begehrten Gerichtsentscheidung zu (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung ergibt sich zunächst nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtspflicht der Gerichte bzw. Gerichtsverwaltungen zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, d.h. von Entscheidungen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot, dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Öffentlichkeitsgrundsatz im Prozessrecht folgt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris, Rn. 16 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris, Rn. 20. Denn bei der Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, die den Gerichten bzw. Gerichtsverwaltungen gegenüber der Öffentlichkeit obliegt und als solche ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, ohne dabei subjektive Rechte des Einzelnen auf Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris, Rn. 14. Da die Gerichte bzw. Gerichtsverwaltung bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe allerdings die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten haben, kann allenfalls aus der Pflicht zur Gleichbehandlung bei der Herausgabe von Entscheidungen ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22, 28 und 32 f.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 86/17 -, juris, Rn. 49 f. b) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung ergibt sich hier auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Erlassen des Ministeriums der Justiz des Landes NRW zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Az. 1544-JK 17). Bei Letzteren handelt es sich um sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. Diese unterliegen nicht der eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis handhaben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Dabei ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auf die Verwaltungspraxis und den darin zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Willen des Erlassgebers abzustellen. Dies ist hier das Land Nordrhein-Westfalen und nicht das konkrete betroffene Gericht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris. Rn. 52 ff. aa) Die „Empfehlungen der Verfahrenspflegestelle NRWE beim Oberlandesgericht Köln zur Organisation der Einstellung und Pflege von Entscheidungen“, auf die der Kläger sich hinsichtlich der Frage der Veröffentlichungswürdigkeit von Gerichtsentscheidungen insbesondere bei Anforderung einer Entscheidungsabschrift aus der Öffentlichkeit maßgeblich beruft, treffen nach dem in der Verwaltungspraxis des Landes NRW zum Ausdruck kommenden und vom Ministerium der Justiz des Landes NRW ausdrücklich klargestellten Willen des Erlassgebers, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris, Rn. 15 ff., schon keine Aussage zur - objektiv-rechtlichen - Verpflichtung der Gerichte zur Veröffentlichung von Entscheidungen. Daher lassen sich aus ihnen schon deswegen subjektive Rechte Einzelner auf eine bestimmte Veröffentlichungspraxis nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 18. Die fehlende Bindungswirkung wurde in den neuen Organisationsempfehlungen der Verfahrenspflegestelle NRWE, Version 5.0, Stand: September 2021, die mit dem aktualisierten Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 30. September 2021 - 1544 – JK. 17 - weitergegeben wurden, nochmals ausdrücklich klargestellt, wenn es dort in der Einleitung heißt: „Die Organisation der Einstellung von Entscheidungen in NRWW - also die Umsetzung der bestehenden Verpflichtung - obliegt, wie alle internen Organisationsfragen, der jeweiligen Behördenleitung. Nachfolgende Regelung versteht sich daher ausdrücklich als Empfehlung einer möglichen und von Seiten der Verfahrenspflegestelle NRWE für sinnvoll gehaltenen Organisationsstruktur, ohne jedoch bindenden oder ausschließlichen Charakter zu haben.“ bb) Aus dem Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW für die Rechtsprechungsdatenbank NRWE vom 14. Mai 2003 - 1544 – JK 17 -, aktualisiert durch Erlass vom 30. September 2021 - 1544 – JK. 17 - und der entsprechenden Verwaltungspraxis im Land NRW lassen sich ebenfalls keine subjektive Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Erlasse, die der Justizverwaltung ein Ermessen bezogen auf die jeweilige Einschätzung einräumen, ob an einer Gerichtsentscheidung ein öffentliches Interesse besteht und sie deshalb in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen ist, begründen einen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Verwaltungsvorschrift nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - dem Interesse des durch die Regelung Begünstigten zu dienen bestimmt ist. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, ohne dass der verwaltungsinternen Regelung eine entsprechende Absicht zu entnehmen wäre, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 22 m.w.N. Davon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der verwaltungsinterne Erlass, der die Gerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 22. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Erlass letztlich der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Rechtspflicht der Gerichte bzw. Gerichtsverwaltungen zur Publikation von Gerichtsentscheidungen dient. Wenn diese Rechtspflicht - wie dargelegt - jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, kann nichts anderes für den diese Rechtspflicht lediglich intern umsetzenden Erlass gelten. c) Ein Veröffentlichungsanspruch folgt auch nicht aus dem Willkürverbot. Ausnahmsweise kann aus Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf eine erneute Entscheidung abgeleitet werden, wenn das begehrte Handeln der Verwaltung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonst willkürlicher Weise abgelehnt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris. Rn. 57. Anhaltspunkte für eine solche Ablehnung seitens der Beklagten sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist ein willkürliches Handeln aufgrund der Erwägungen, aus denen ein Veröffentlichungsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW u.a. wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu versagen ist ‑ hierzu im Folgenden unter d) -, gerade auszuschließen. d) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. aa) Das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf das Informationsbegehren des Klägers, das auf die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung gerichtet ist, nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW schon keine Anwendung. Denn die vom Kläger begehrten Informationen - Inhalt einer Gerichtsentscheidung - beziehen sich auf die originäre spruchrichterliche Tätigkeit der Gerichte und nicht auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Angesichts der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund derer die Rechtslage inzwischen auch bereits mit der für das Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit durch das Oberverwaltungsgericht NRW als für die Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zuständiges Gericht geklärt ist, hält die Kammer an ihrer vom Kläger angeführten die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW bejahende Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 2020 ‑ 8 K 276/16 - aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Nach Satz 2 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Diese Vorschrift folgt dem materiellen Verwaltungsbegriff, der an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit anknüpft, unabhängig davon, wer sie ausübt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 -, juris, Rn. 24. Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 IFG NRW - deklaratorisch - u.a. für Gerichte, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 59, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 61, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW für die vom Kläger begehrte Gerichtsentscheidung nicht eröffnet. Gerichtliche Entscheidungen sind nicht der Verwaltungstätigkeit der Gerichte, sondern eindeutig der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte zuzuordnen. Denn sie werden von den Gerichten in Ausübung der originären richterlichen Spruchtätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit getroffen und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar. Sie gehören zum traditionellen Kernbereich der rechtsprechenden Tätigkeit und dienen unmittelbar der justiziellen Tätigkeit, nämlich der Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in einem gerichtlichen Verfahren. Unerheblich ist dabei, ob es sich um verfahrensrechtliche Entscheidungen, Zwischenentscheidungen oder Endentscheidungen handelt. Alle diese Entscheidungsarten sind der richterlichen Spruchtätigkeit zuzurechnen, für die die richterliche Unabhängigkeit garantiert ist und die gerade auch mit der Ausklammerung der Rechtsprechung vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gewährleistet werden soll. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Dass die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen selbst demgegenüber eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris, Rn. 18, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger begehrt keine Informationen über die Veröffentlichung oder Entscheidungen über die Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen, sondern eine Information über ihren Inhalt. Insofern ist im Hinblick auf das Objekt des Informationszugangs und seiner funktionellen Zuordnung zur Tätigkeit der Gerichte nach ihrem Sachzusammenhang zwischen der Aufgabe der Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen als Verwaltungsaufgabe und dem Gerichtsentscheidungen eigenen justiziellen Charakter sowie ihrer Zuordnung zur Aufgabe der Rechtsprechung zu unterscheiden. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 69, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers. Insofern ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, dass dieses Gesetz namentlich das Ziel verfolgen soll, die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landes- und auf kommunaler Ebene zu beteiligen. Der freie Zugang zu Informationen soll die Transparenz der Verwaltung und die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zu Grunde liegenden politischen Beschlüsse erhöhen (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 1 f.). Diese Ziele können mit Blick auf Gerichtsentscheidungen aber nicht erreicht werden. Weder stellen diese behördliche Entscheidungen dar, noch dienen sie zur Vorbereitung von solchen Entscheidungen. Auch gehen sie nicht auf politische Beschlüsse zurück oder ist erstrebt, die Bürgerinnen und Bürger an den zugrunde liegenden Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz des Art. 97 Abs. 1 GG, wonach Gerichte unabhängig sind und gerichtliche Entscheidungen nicht der politischen Parlaments- oder Regierungskontrolle unterliegen, sondern nur durch andere Gerichte korrigiert werden können. Der Umstand, dass § 2 Abs. 2 IFG NRW den Zweck hat, die Unabhängigkeit der Gerichte zu schützen, passt danach gerade auch auf die in Rede stehende Konstellation von Gerichtsentscheidungen. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 71, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64. bb) Darüber hinaus gewährt § 4 Abs. 1 IFG NRW dem Einzelnen auch schon keinen Anspruch auf Veröffentlichung von amtlichen Informationen im Sinne einer Allgemeinzugänglichmachung an einen unbestimmten Kreis von Personen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte vielmehr lediglich ein Anspruch auf individuellen Zugang zu bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen durch Akteneinsicht, Auskunft (§ 4 Abs. 2 IFG NRW) oder in sonstiger Weise, d.h. mündlich, schriftlich (per Post, Fax) oder elektronisch (per Email, Datenträger), wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW die Art des Zugangs grundsätzlich wählen kann. Vgl. Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, § 5 Rn. 3; BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: 01.02.2021, IFG NRW, § 5 Rn. 11. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist anspruchsberechtigt jede natürliche Person. Dies legt nahe, dass die Vorschrift lediglich einen individuellen Zugangsanspruch ohne Öffentlichkeitsbezug vermittelt. Das subjektives Recht auf Informationszugang wird in erster Linie im Interesse des Einzelnen, namentlich dem bürgerschaftlichen Interesse an einem Mitwirken an der Entwicklung des Gemeinwesens und an der Kontrolle der Verwaltung (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9), nicht aber im Interesse der Öffentlichkeit gewährt, das im Falle einer Veröffentlichung bestimmter amtlicher Informationen berührt ist. Dieses Verständnis wird bestätigt durch einen systematischen Vergleich mit § 12 IFG NRW. Soweit diese Vorschrift den öffentlichen Stellen vorschreibt, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen und Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, handelt es sich dabei lediglich um eine objektivrechtliche Verpflichtung der Behörden zu einer aktiven Information der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der dort genannten amtlichen Informationen, die jedoch schon ihrem Wortlaut nach keinen subjektiven Anspruch des Einzelnen vermittelt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 - 26 K 2100/12 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; Pabst in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, § 12 Rn. 9 f. Nach der Gesetzesbegründung tritt diese objektivrechtliche aktive Informationspflicht der Behörden neben den individuellen Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW und soll zu einer effektiven Wahrnehmung des Informationsrechts der Antragstellerin oder des Antragstellers beitragen (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 15). Beide Formen der Informationsgewährung - individueller Zugangsanspruch der Bürgerin bzw. des Bürgers einerseits sowie proaktive Informationspflicht der öffentlichen Stellen andererseits - stehen damit selbständig nebeneinander. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine Vermischung beider Formen der Informationsgewährung insofern, als auch die Bürgerin und der Bürger eine Veröffentlichung der amtlichen Informationen beanspruchen kann, ist insofern nicht erkennbar. 2. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 2. die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 29. April 2022 - 1451 E-2780 - begehrt, ist die beabsichtigte Klage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung - des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Abs. 1) - nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier jedoch der Fall, da der Kläger sein Begehren auf ‑ kostenlose - Veröffentlichung der angefragten Gerichtsentscheidung im Wege der Verpflichtungsklage, die ein Unterfall der Leistungsklage darstellt, verfolgen kann, und zwar hier mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. a), der aus den vorstehenden Gründen allerdings keine Aussicht auf Erfolg bietet. 3. a) Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. b) hilfsweise die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 22. Juni 2021 - 226 F 91/21 - begehrt, ist die Klage mangels vorheriger Antragstellung ebenfalls bereits unzulässig. Denn es ist weder vorgetragen noch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sonst ersichtlich, dass der Kläger vorgerichtlich zuvor einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht C. gestellt hat. Ein vorheriger Antrag bei der Verwaltung stellt aber eine zwingende (§§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht nachholbare Prozessvoraussetzung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 A 629/96 -, juris, Rn. 33; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl.,§ 75 Rn. 6. Mit dem bei der Verfahrenspflegestelle NRWE des Oberlandesgerichts M. gestellten Antrag vom 19. April 2022, der an das Amtsgericht C. weitergeleitet wurde, hat der Kläger ausschließlich beantragt, den dort benannten Beschluss in die Datenbank NRWE einzustellen, d.h. diesen dort zu veröffentlichen. Für die Stellung eines hiervon schon der Art des begehrten Verwaltungshandelns nach zu unterscheidenden Antrags auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, der unmittelbar an das Amtsgericht C. zu richten wäre, vgl. XYZ, ist dem Verwaltungsvorgang hingegen nichts zu entnehmen. Entsprechend verhält sich auch der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 29. April 2022 - zu Recht - nicht zu einem solchen Antragsbegehren. Einen Antrag auf Übersendung einer Entscheidungsabschrift hat der Kläger - unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW - erstmals mit dem vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag vom 7. Mai 2022 an das Gericht gestellt. Dieser vermag einen zwingend vorgerichtlich bei der (Justiz-)Behörde zu stellenden Antrag jedoch nicht zu ersetzen. b) Darüber hinaus ist die beabsichtigte Klage auch unbegründet. aa) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der familiengerichtlichen Entscheidung ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt. (1) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. d) aa) ergibt, ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW schon nicht eröffnet. Denn die amtlichen Informationen, zu denen der Kläger Zugang begehrt - Inhalt einer Gerichtsentscheidung -, betreffen nicht den Bereich der Verwaltungstätigkeit der Gerichte, sondern vielmehr den vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gerade ausgenommenen Bereich der ‑ originären - Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). (2) Darüber hinaus stünde einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW - unterstellt dessen Anwendungsbereich wäre gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW eröffnet - im Fall des Klägers auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb. 91 ff. und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 71 ff., insb. 86 ff. Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in den zitierten Entscheidungen, die den Kläger des vorliegenden Verfahrens betrafen, namentlich auf die Ausführungen zu dessen von den Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht mehr gedeckten nicht mehr gedeckten Motivation - Belästigung von Justiz und Justizverwaltung im Rahmen eines privaten „Rachefeldzuges“ -, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor Geltung beanspruchen und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. bb) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der familiengerichtlichen Entscheidung folgt auch nicht aus § 299 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift, die die Gewährung von Einsicht in Gerichtsakten an dritte Personen regelt und diese entweder von der Einwilligung der Parteien oder von der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abhängig macht, findet auf den Fall der Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte keine Anwendung. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris, Rn. 14 ff. cc) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der allgemeinen Verwaltungspraxis der Justizverwaltungen des Landes NRW wegen der im öffentlichen Interesse liegenden Rechtspflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen, Bürgerinnen und Bürgern auf ausdrücklichen Antrag Abschriften von anonymisierten Gerichtsentscheidungen gegen Zahlung einer Gebühr i.H.v. 12,50 € je Entscheidung nach Nr. 4 der Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - zu § 124 JustG NRW zu überlassen. Vgl. XYZ. Denn der Kläger begehrt entgegen der geübten Verwaltungspraxis der Justizverwaltungen des Landes NRW gerade ausschließlich die kostenlose Übermittlung einer Entscheidungsabschrift. Die Zahlung einer Gebühr i.H.v. 12,50 € je individuell übermittelter Entscheidung lehnt er unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ausdrücklich ab. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kostenerhebung im Ermessenswege vorliegen (§ 124 Satz 1 JustG NRW i.V.m. §§ 10, 11 JVKostG). Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Kopien oder Ausdrucke der Gerichtsentscheidung für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 JVKostG). Auch ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Absehen von der Kostenerhebung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger gestellten Übermittlungsersuchen - auch außerhalb des vorliegenden Verfahrens - und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands (Anonymisierung und ggf. Übermittlungskosten), der erhebliche personelle und sachliche Ressourcen der Justizbehörden im Land NRW bindet, einerseits sowie der fehlenden Darlegung einer besonderen, über ein bloß allgemeines Informationsinteresse hinausgehende Bedeutung oder eines sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Kläger andererseits erscheint ein - schon aus Gründen des Gebots der gleichmäßigen Gebührenerhebung (Art. 3 Abs. 1 GG) - nur im Ausnahmefall vorgesehenes Absehen von der Kostenerhebung weder unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit noch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geboten (§ 10 JVKostG).