Beschluss
10 L 86/23.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0217.10L86.23A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 230/23.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 230/23.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e Die sinngemäß gestellten Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 230/23.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, sowie 2. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht nach Griechenland abgeschoben werden darf, haben teilweise Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet, der Antrag zu 2. unzulässig. I. Die Anträge sind nur teilweise zulässig. 1. An der Zulässigkeit des Antrags zu 1. bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die (Anfechtungs-)Klage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 34, 35 AsylG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag zu 1. ist auch fristgerecht erhoben, weil die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG (i. V. m. §§ 36 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) dem Akteninhalt nach eingehalten ist. Zwar fehlt es (bislang) in der Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an einem Zustellnachweis. Dem vom Antragsteller überreichten Bundesamtsbescheid ist jedoch zu entnehmen, dass dieser erst am 31. Januar 2023 bei der Bezirksregierung Köln eingegangen ist und dem Antragsteller offenbar erst danach ausgehändigt werden konnte. Die am 3. Februar 2023 eingelegten Rechtsbehelfe (Klage und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) sind vor diesem Hintergrund in jedem Fall rechtzeitig. Dem Antragsteller fehlt schließlich für den Antrag zu 1. auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht insbesondere nicht die unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids erfolgte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung entgegen. Denn diese ist ausdrücklich (allein) auf die einwöchige Rechtsmittelfrist und, für den Fall der Rechtsbehelfseinlegung, auf die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens befristet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 58. 2. Der Antrag zu 2. ist hingegen unzulässig. Er ist bereits nicht statthaft. Im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, u. a. Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks. Nach der Abgrenzungsnorm des § 123 Abs. 5 VwGO ist daher allein ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, nicht jedoch der hier zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Dass die Rechte des Antragstellers im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend gewahrt werden und sich dieses ausnahmsweise als nicht ausreichend rechtsschutzintensiv erweist, ist nicht erkennbar. Vgl. zu Fällen, in denen ein Antrag nach § 123 VwGO gleichwohl zulässig sein kann: u. a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 12 L 1073/22.A -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. II. Der demnach (allein) zulässige Antrag zu 1. ist auch begründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen dabei dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93 ff.; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 35. Edition, Stand: 1. Januar 2022, § 36 Rn. 37. Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Ob diese Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhält, unterliegt derzeit ernstlichen Zweifeln und bedarf gegebenenfalls näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. 1. Allerdings ergibt sich aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde am 7. April 2020 entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7; VG Aachen, Urteile vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., beide m. w. N. 2. Ausgehend hiervon ist ernstlich zweifelhaft, ob der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist derzeit davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel angenommen werden muss, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Vgl. VG Aachen, u. a. Urteil vom 16. Dezember 2022 - 10 K 2266/21.A -, juris, Rn. 33 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff., jeweils m. w. N. Dass der vorliegende Fall des Antragstellers Besonderheiten aufweist, die dieser grundsätzlichen Wertung entgegenstehen, ist derzeit nicht ersichtlich. Dem wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG. Mit Blick darauf, dass die Anträge zu 1. und zu 2. im Ergebnis auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind, ist das Unterliegen des Antragstellers geringfügig und eine Belastung der Antragsgegnerin mit den gesamten Verfahrenskosten gerechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Hammer