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Beschluss

10 K 454/21.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0303.10K454.21A.00
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Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin hat die von der Beklagten beanstandeten Reisekosten (Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie hierauf entfallende Umsatzsteuer) zu Recht in Ansatz gebracht. Die festgesetzten Reisekosten sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, weil die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin notwendig waren. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten abzustellen, der weder besonders ängstlich noch besonders sorglos ist, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte die Aufwendungen veranlasst hat und veranlassen durfte. Ausschlaggebend ist, was ein solcher Beteiligter mit Blick auf die Bedeutung der Sache sowie ihre tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit an Aufwendungen vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um seine Interessen sachgerecht zu wahren. Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 ‑ 13 E 1115/14 ‑, juris, Rn. 7, m. w. N. 1. Hiervon ausgehend waren zunächst die auf der Grundlage des Auslagentatbestands 7003 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Ziffer 7003 VV RVG) geltend gemachten Fahrtkosten erstattungsfähig. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt keine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten einer nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwältin nur erstattungsfähig sind, wenn ihre Zuziehung notwendig ist. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl einer Rechtsanwältin ihres Vertrauens freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, eine im Verwaltungsrecht qualifizierte Anwältin zu finden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 -, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2008 ‑ 13 E 61/08 ‑, juris, Rn. 5, m. w. N. Offen bleiben kann, ob dies zur Folge hat, dass die Beteiligten in den Grenzen von Treu und Glauben ohne kostenrechtliche Nachteile jede beliebige Anwältin in Deutschland mit der Prozessvertretung betrauen dürfen, oder ob gleichwohl aus dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO und des sich daraus ergebenden Grundsatzes der Kostenminimierung folgt, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten einer Rechtsanwältin nur dann voll zu erstatten sind, wenn diese ihre Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz oder Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat und anderenfalls der Nachweis zu erbringen ist, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen war, gerade diese Anwältin zu beauftragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2008 ‑ 13 E 61/08 ‑, juris, Rn. 7 ff.; VG Aachen, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 6 K 1309/06.A -, juris, Rn. 3 ff., und vom 26. September 2019 - 5 K 561/16.A -, juris, Rn. 2 ff., jeweils m. w. N. Diese Frage muss die Kammer nicht entscheiden, weil die in R-Stadt und damit außerhalb des hiesigen Gerichtsbezirks niedergelassene Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Hinweis der Kostenbeamtin ihren Kostenfestsetzungsantrag auf die Fahrtkosten beschränkt hat, die für eine Beauftragung einer Rechtsanwältin in B-Stadt als dem vom Gerichtssitz am weitesten entfernt gelegenen Ort des hiesigen Gerichtsbezirks entstanden wären. Daran, dass jedenfalls diese (hier fiktiv anzusetzenden) Fahrtkosten einer innerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwältin erstattungsfähig sind, hat die Beklagte begründete Zweifel nicht aufgezeigt. Vgl. hierzu etwa auch Sächs. OVG, Beschluss vom 3. November 2016 - 1 F 12/16 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 14. August 2014 - 15 C 13.1504 -, juris, Rn. 10 a. E.; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 3 E 299/16 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 13 O 43/17 -, juris, Rn. 5. 2. Auch an der Erstattungsfähigkeit des auf der Grundlage der Ziffer 7005 VV RVG geltend gemachten Tage- und Abwesenheitsgeldes bestehen keine begründeten Zweifel. Der Termin zur mündlichen Verhandlung hat ausweislich des Sitzungsprotokolls rund zwei Stunden gedauert. Rechnet man die (hier nach dem zuvor Gesagten ebenfalls fiktiv anzusetzenden) reinen Fahrtzeiten zwischen B-Stadt und Aachen von jeweils regelmäßig mehr als einer Stunde hinzu, ist der hier bei der Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Ansatz einer Geschäftsreise von mehr als 4 bis 8 Stunden ohne weiteres gerechtfertigt. 3. Ausgehend von dem zu den Ziffern 1. und 2. Gesagten ergibt sich schließlich die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage der Ziffer 7008 VV RVG erfolgten Festsetzung der auf die erstattungsfähigen Reisekosten entfallenden Umsatzsteuer. Der auf §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Kostenerinnerung ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).