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Urteil

10 K 2177/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0418.10K2177.20A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 30. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 30. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge habe er sein Heimatland bereits am 25. September 1980 verlassen. Er sei damals nach Irak gegangen, wo er 34 Jahre lang im Camp Ashraf der Volksmujaheddin gelebt und im Iran-Irak-Krieg gekämpft habe. Am 24. November 2014 sei er durch die Vereinten Nationen und unter amerikanischem Schutz nach Albanien verbracht worden, wo er sich nahezu fünf Jahre aufgehalten habe. Am 1. Juli 2019 sei er nach Griechenland eingereist und von dort aus wenige Tage später in die Niederlande geflogen. Am 5. Juli 2019 sei er schließlich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 30. Juli 2019 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. September 2019 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er sei in Iran gezwungen worden, zum Militärdienst zu gehen. Er habe das nicht gewollt. Kurze Zeit später habe der Iran-Irak-Krieg begonnen. Er sei so nach Irak gekommen und dort schon nach kurzer Zeit im Kriegsgeschehen von irakischen Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis in A. gebracht worden. Nach seiner Freilassung sei er im Irak geblieben und habe sich dort weiterhin der iranischen Oppositionsgruppe als Exil-Iraner angeschlossen, die auch vorher schon unterstützt habe. Das sei die MEK gewesen. Sie hätten die damalige iranische Regierung um Ayatollah Khomeini stürzen wollen. Nach der iranischen Revolution sei er Mitglied der Gruppierung geworden. Sie hätten eine säkulare Regierung gefordert, weder eine Monarchie noch einen theokratischen Staat. In Iran sei er innerhalb der MEK zuständig gewesen für die Veröffentlichung von schriftlicher Propaganda. Im Irak habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Er habe sich in sozialen Angelegenheiten engagiert und als Übersetzer gearbeitet. Auch habe er Panzer gewartet und die Panzerführung erlernt. Er sei aber nicht im militärisch-strategischen Bereich, sondern im Bereich Service und Logistik tätig gewesen. Sie seien von der Organisation im Irak mit allem versorgt worden, sie hätten Kleidung und Essen bekommen, die Schule besuchen können etc. Die UN und die USA hätten sie dann aus Sicherheitsgründen nach Albanien verbracht. Das habe 2013 begonnen, da die irakische und iranische Hisbollah die Mudschaheddin hätten vernichten wollen. Die Verlegung habe ca. eineinhalb bis zwei Jahre gedauert. Sie seien in Albanien aber auch von der Hisbollah und schiitischen Albanern verfolgt worden. Man habe sie töten wollen. Deswegen habe er schließlich auch Albanien verlassen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 61-69 der Bundesamtsakte). Im Bundesamtsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung der Exil-iranischen Gesellschaft in Berlin e. V. vom 7. Oktober 2019 vor, der zufolge ehemalige Bewohner des Camp Ashraf im Irak und Mitglieder der iranischen Volksmujaheddin als Feinde Gottes und Feinde des iranischen Staates angesehen würden und sich im Falle einer Rückkehr nach Iran in Lebensgefahr befänden. Mit Bescheid vom 30. Juli 2020, dem Kläger ausgehändigt am 21. August 2020, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 28. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, er sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Sein politischer Hintergrund werde durch die Bescheinigung der Exil-iranischen Gesellschaft in Berlin e. V. vom 7. Oktober 2019 ausdrücklich bestätigt. Regelmäßig würden ehemalige Bewohner des Camp Ashraf durch das Bundesamt anerkannt. Warum dies bei ihm nicht der Fall sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei er in Deutschland auch exilpolitisch tätig. Er habe in den Jahren 2021 und 2022 an Demonstrationen der Volksmujaheddin gegen das iranische Regime vor dem Kanzleramt in Berlin aktiv teilgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich zu seinen Fluchtgründen informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Juli 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte und in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids abgelehnte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts hinsichtlich des Klägers getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem bereits im Jahr 1980 zunächst unverfolgt aus Iran ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr nach Iran nunmehr politische Verfolgung droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 9 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f.; amnesty international, Report Iran 2021 (Stand: 29. März 2022); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände sowie Staatsschutzdelikte. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 9. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niederschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (Folter, Isolationshaft als Form der Bestrafung, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 16 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 18 ff.; amnesty international, Report Iran 2021 (Stand: 29. März 2022), S. 4. Entsprechenden Gefahren waren in der Vergangenheit auch Führer, Mitglieder und Sympathisanten der Volksmujaheddin ausgesetzt. Die Volksmujaheddin (oder: Volksmudschaheddin), auch bekannt als „Mojahedin-e Khalq“ (MKO oder MEK) bzw. als „People´s Mojahedin Organization of Iran“ (PMOI), galten viele Jahre als die schlagkräftigste und militanteste iranische Oppositionsgruppe. Sie wurden 1965 als linksradikale islamische Organisation in Teheran gegründet. Während der Revolution 1979 unterstützten sie zunächst die islamische Revolutionsbewegung. In den auf die Revolution folgenden Wirren begaben sie sich in Opposition zu Khomeinis Regime und verübten eine Serie tödlicher Attentate auf zahlreiche führende Figuren des Regimes. Ihr Ziel war die gewaltsame Beseitigung des Mullah-Regimes im Iran. 1981 wurden sie offiziell verboten. Der Hauptsitz wurde nach Paris verlegt, wo Ma'sud Rajavi 1981 den „Nationalen Widerstandsrat“ (shura-ye melli-ye muqawamat), einen politischen Arm der Volksmujaheddin, gründete, den heute seine Ehefrau Marjam Rajavi führt. 1986 wurde das Operationszentrum während des Iran-Irak-Kriegs nach Irak in das etwa 80 km nördlich von Bagdad gelegene „Camp Ashraf“ verlegt und mit irakischer Unterstützung eine „Nationale Befreiungsarmee“ zum Kampf gegen das Regime in Teheran gegründet. Bis in die 1990er Jahre verübten die Volksmujaheddin regelmäßig Anschläge mit vielen Todesopfern auf staatliche Einrichtungen und Vertreter Irans im In- und Ausland, zum Teil auch mit irakischer Unterstützung. Eine Fortsetzung dieser Aktivitäten war seit 2001 nicht mehr zu beobachten. Dennoch stellt Iran die Organisation bis heute als existentielle Bedrohung für die Sicherheit des Landes dar. Oppositionelle werden oft zu Unrecht in die Nähe der Volksmujaheddin gerückt; entsprechende Verbindungen werden als Rechtfertigung für Todesurteile herangezogen. Auch Teilnehmern an oppositionellen Protesten wurde seit den Präsidentschaftswahlen 2009 immer wieder eine vermeintliche Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin unterstellt. Zwischen 2002 und Anfang 2009 standen die Volksmujaheddin auf der EU-Liste terroristischer Organisationen. Seit Januar 2009 werden sie dort nicht mehr gelistet. Iran beobachtet den Umgang des Auslands mit den Volksmujaheddin sehr genau und reagiert in der Regel äußerst sensibel auf alle Tendenzen, die Organisation aufzuwerten oder zu entkriminalisieren. Die Volksmujaheddin im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmujaheddin ihr Lager in Irak verlassen haben. Vgl. zu allem Dr. Jörn Thielmann, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen‑Nürnberg, Auskunft von 30. Juli 2010 bzw. 2. August 2010; amnesty international, urgent action vom 5. Januar 2011 zu drohenden Hinrichtungen und vom 3. November 2016 zu verweigerter medizinischer Versorgung einer Inhaftierten; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. September 2011 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018; ACCORD, Iran: COI Compilation, July 2018, S. 29 ff.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 K 6223/08.A -, juris, Rn. 44 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. August 2009 -, juris, Rn. 8 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 11 K 4710/09 -, juris, Rn. 38 ff., jeweils m. w. N.; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 - AK 25/16 -, juris, Rn. 7 ff. Die Volksmujaheddin werden von den iranischen Behörden als feindliche und terroristische Organisation eingestuft und sind nach wie vor in Iran verboten. Sie werden regelmäßig von den iranischen Behörden beschuldigt, Demonstrationen in Iran anzustiften. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 2022 an VG Würzburg, S. 3; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 10 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 4. In herausgehobener Position tätige Mitglieder der Volksmujaheddin haben bei einer Rückkehr nach Iran weiterhin eine Anklage wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen bewaffneten Organisationsgruppe zu erwarten. Der iranische Staat hat zwar bereits im Jahre 2003 den aus dem Camp Ashraf in den Iran zurückkehrenden Angehörigen der Volksmujaheddin Amnestie angeboten. Auch finden seit 2004 unter der Obhut des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes gezielte Rückführungen ehemaliger Mitglieder nach Iran statt. Darüber hinaus wurde sogar eine iranische Organisation ins Leben gerufen, die damit betraut ist, ehemaligen Angehörigen der Volksmujaheddin bei der Eingliederung in die iranische Gesellschaft behilflich zu sein („Nejad-Organisation“). Die von dieser Organisation Zurückgeführten (etwa 300 Personen) sind bislang von staatlichen Stellen - soweit dies bekannt ist - nicht behelligt worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 4. November 2011 (Stand: Juli 2011), S. 19 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. September 2011 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 2; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 K 6223/08.A -, juris, Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 24. August 2009 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Aachen, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 K 1642/10.A -, S. 10 ff., 12 f. des Urteilsabdrucks (nicht veröffentlicht). Dennoch sind insbesondere die Führungsmitglieder der Organisation weiterhin erheblichen Repressalien seitens iranischer Behörden ausgesetzt. Vgl. etwa Dr. Jörn Thielmann, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen‑Nürnberg, Auskunft von 30. Juli 2010 bzw. 2. August 2010; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 4. November 2011 (Stand: Juli 2011), S. 19 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 10 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 4; VG Aachen, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 K 1642/10.A -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks (nicht veröffentlicht). Es ist sogar davon auszugehen, dass die Verfolgung von - auch einfachen - Mitgliedern der MEK zunehmen wird. Auf politische Kontakte zur MEK reagiert Iran äußerst empfindlich, wie die Verurteilung zweier unpolitischer Studenten zeigt, die Presseberichten zufolge zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, weil ihren Familien Verbindungen zur MEK nachgesagt wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 2022 an VG Würzburg, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 4; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 25. Mai 2021 - AN 1 K 17.35271 -, juris, Bl. 26 f. des Urteilsabdrucks. b. Diese Einschätzung ist umso mehr gerechtfertigt mit Blick auf die in Iran seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskalierte Sicherheitslage. In der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen ist es seitdem nach aktuellen Auskünften und Presseberichten zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land bereits Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen oder gar zum Tode verurteilt und einige Demonstranten zwischenzeitlich sogar hingerichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 6 und 10; vgl. zudem u. a. Spiegel, Proteste in Iran - Hunderte Menschen in Teheran zu Freiheitsstrafen verurteilt (im Internet abrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/iran-proteste-mehrjae hrige-haftstrafen-fuer-400-demonstranten-in-teheran-a-45ce8ea8-7141-453f-b539-a9fb771eaf54); FAZ, Pr oteste in Iran - Spirale der Gewalt, 13. Dezember 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.faz.net/ aktuell/politik/iran-nach-den-hinrichtungen-droht-eine -spirale-der-gewalt-18529104.html); tagesschau, Sys temkritiker im Iran - Wut und Empörung nach zweiter Hinrichtung, 12. Dezember 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien /iran-zweite-hinrichtung-103.ht ml); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik /iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695 416); Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 31. Januar 2023 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/la ender/iran-node/iransicherheit/202396?view=); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/i ran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mah sa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten (im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteil ung/iran-mindestens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protesten); alle zuletzt abgerufen am 17. April 2023. Mit Blick auf diese Situation warnt das Auswärtige Amt auch gegenwärtig noch vor Reisen nach Iran. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 31. Januar 2023 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ausse npolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396?vie w=), zuletzt abgerufen am 17. April 2023. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und (zunächst) befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt und diesen Abschiebestopp am 5. Januar 2023 (vorerst) bis zum 7. April 2023 und zwischenzeitlich offenbar bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Vgl. hierzu u. a. WDR vom 5. April 2023, Abschiebestopp in den Iran verlängert (im Internet abrufbar unter: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/ nrw-iran-verlaengerung-abschiebestopp-100.html, zuletzt abgerufen am 17. April 2023. Angesichts der beschriebenen Situation ist weiter davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der Opposition genauestens überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. hierzu schon VG Aachen, u. a. Urteile vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 52 ff., und vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51; VG Würzburg, Urteile vom 20. März 2023 - W 8 K 22.30683 -, juris, Rn. 29 ff., und vom 7. November 2022 - W 8 K 21.30749 -, juris, Rn. 37 ff., und - W 8 K 22.30541 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 2 K 2637/20.A -, juris, Rn. 140 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2023 - 2 K 4255/20.A -, juris, Bl. 7 f. des Urteilsabdrucks. Hiervon ist nach der bereits dargestellten Erkenntnislage und mit Blick auf die aktuell anzunehmende und sich vielfach zeigende besondere Empfindlichkeit der iranischen Regierung auch und gerade hinsichtlich derjenigen auszugehen, denen eine Nähe zu den seit vielen Jahren als regimefeindlich und terroristisch eingeschätzten Volksmujaheddin bzw. der MEK nachgesagt wird oder die sogar für deren Mitglieder gehalten werden. Das hohe Interesse des Regimes an der Beobachtung insbesondere dieser Organisation liegt bei der aktuellen Sicherheitslage im Land auf der Hand. c. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt in den Camps Ashraf und Liberty, seine Tätigkeiten für die MEK in Iran und in Irak und vor allem auch seine in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere seine Auftritte in sozialen Medien (Instagram, Facebook, TicToc), in denen er einige Tausend Follower mit politischen und vor allem regimekritischen Inhalten erreicht, einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er ist hierdurch zur Überzeugung der Kammer in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner bekannt geworden ist und diese ihn als eine Bedrohung empfinden. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die sich inhaltlich widerspruchsfrei in seinen Vortrag im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt einfügen, waren überzeugend. Der Kläger hat detailliert seinen persönlichen Werdegang, seine Zeit in den Camps, seine Tätigkeiten für die Volksmujaheddin und schließlich auch seine exilpolitischen Aktivitäten dargelegt. Die Ausführungen zu seiner Zeit in Irak decken sich mit den historischen Gegebenheiten, wie sie sich aus der Erkenntnislage ergeben. Sie waren emotional, aber ohne Übertreibungen und ergeben zusammen mit den umfangreichen Unterlagen, die der Kläger zu seinen politischen Aktivitäten zur Akte gereicht und erläutert hat, das Bild eines Menschen, der aus persönlicher Überzeugung Jahrzehnte seines Lebens bei den Volksmujaheddin verbracht hat, deren politischen Ziele trägt und auch in Deutschland heute noch gegen das iranische Regime in der Öffentlichkeit auftritt. Ausgehend von diesen Feststellungen ist unter Zugrundelegung der Annahme, dass der iranische Geheimdienst die Aktivitäten der Volksmujaheddin gerade aktuell intensiv überwacht, ohne weiteres von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Dabei ist nicht die Frage entscheidend, ob sich der iranische Geheimdienst vom Kläger, wenn er seiner habhaft werden könnte, Informationen (etwa über Strukturen, Personen, Aktionen u. Ä.) erhoffen könnte, über die er nicht längst selbst bereits verfügt. Entscheidend ist vielmehr, dass zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) alles dafür spricht, dass der Kläger nicht nur Mitglied der Volksmujaheddin ist, viele Jahre im Camp Ashraf gelebt und im Rahmen der Evakuierungsaktion der Vereinten Nationen das Land verlassen konnte und dabei registriert worden sein wird, und zudem auch in herausgehobener Weise exilpolitisch tätig ist, sondern vor allem, dass dieses herausgehobene Profil dem iranischen Geheimdienst nach der Erkenntnislage bekannt geworden sein muss. Der Kläger wird vom iranischen Staat als ernstzunehmender Regimegegner identifiziert worden sein. Im Fall einer Rückkehr nach Iran wäre er deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgefahren ausgesetzt. II. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.