Urteil
11 K 4710/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. kann trotz früherer Unterstützung einer Exilorganisation bestehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die inzwischen eingetretene kollektive Abwendung von Gewalt mitträgt.
• Nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. genügt für ein Einbürgerungshindernis ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht für unterstützende Handlungen; die materielle Beweislast trägt die Behörde.
• Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. umfasst auch öffentliche Werbung, Informationsstände und wiederholte Teilnahme an Demonstrationen, soweit dadurch die Organisation gefördert wird.
• Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert eine nachvollziehbare Darstellung eines individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozesses; bei nachgewiesener kollektiver Abkehr können sich frühere Unterstützer auf diese veränderten Rahmenbedingungen berufen.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung trotz früherer Unterstützung einer Exilorganisation bei glaubhafter kollektiver Abwendung (§ 10, § 11 StAG a.F.) • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. kann trotz früherer Unterstützung einer Exilorganisation bestehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die inzwischen eingetretene kollektive Abwendung von Gewalt mitträgt. • Nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. genügt für ein Einbürgerungshindernis ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht für unterstützende Handlungen; die materielle Beweislast trägt die Behörde. • Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. umfasst auch öffentliche Werbung, Informationsstände und wiederholte Teilnahme an Demonstrationen, soweit dadurch die Organisation gefördert wird. • Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert eine nachvollziehbare Darstellung eines individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozesses; bei nachgewiesener kollektiver Abkehr können sich frühere Unterstützer auf diese veränderten Rahmenbedingungen berufen. Die Kläger, ein 1962 geborener iranischer Staatsangehöriger (Kläger 1) und sein 1995 geborener Sohn (Kläger 2), beantragten 2005 die Einbürgerung. Kläger 1 war 1986 mit falschem Pass nach Deutschland eingereist, als asylberechtigt anerkannt und seit 1987 unbefristet aufhältig. Behördenakten und Verfassungsschutzberichte führten Hinweise auf wiederholte Beteiligung und organisatorische Tätigkeiten für die Volksmodjahedin/MEK (Demonstrationen, Informationsstände, Veranstaltungen). Das Innenministerium Baden‑Württemberg verweigerte 2008 die Zustimmung zur Einbürgerung mit Verweis auf Unterstützungsbestrebungen i.S.d. § 11 StAG a.F.; der Widerspruch wurde 2009 zurückgewiesen. Die Kläger suchten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Kläger 1 räumte vergangene Teilnahme an Aktivitäten ein und erklärte zugleich, er lehne Gewalt ab und unterstütze inzwischen gewaltfreie, politisch auftretende Exilstrukturen. • Anwendung des günstigeren Einbürgerungsrechts nach § 40c StAG, da Antrag vor dem 30.03.2007 gestellt wurde; Anspruch richtet sich nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. • § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. normiert Einbürgerungsausschluss bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Unterstützung von Bestrebungen, die durch Gewalt auswärtige Belange gefährden; die Behörde trägt die materielle Beweislast. • Der erforderliche Nachweis für unterstützendes Verhalten ist kein strafrechtlicher Beweisstandard; ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht genügt. Legale Betätigung und Grundrechte sind bei der Würdigung zu berücksichtigen. • Unterstützung umfasst jede objektiv vorteilhafte Handlung: finanzielle Förderung, Teilnahme an und Organisation von Veranstaltungen, Informationsstände und wiederholte Demonstrationsteilnahme, sofern dadurch die Organisation gefördert wird. • Die vom Kläger zu 1 zu seinen Lasten festgestellten Aktivitäten (Informationsstände, Anmeldung von Veranstaltungen, zahlreiche Teilnahmen an Versammlungen und Demonstrationen) erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. • Der Kläger zu 1 hat eine individuelle Abwendung nicht in Form eines inneren, substantiierten Lernprozesses dargelegt; seine Erklärungen zeigten jedoch, dass er die zwischenzeitlich eingetretene kollektive Abkehr der Exilorganisationen von Gewalt nachvollzieht. • Aufgrund des glaubhaft gemachten kollektiven Umdenkungsprozesses der Exilorganisationen (u.a. inzwischen dokumentierter Gewaltverzicht, EuGH‑Entscheidungen, Wegfall der Terrorlistenwirkung) kann Kläger 1 die geforderte Abwendung für sich in Anspruch nehmen. • Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG a.F. sind erfüllt; eine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit kann Kläger 1 nicht zugemutet werden. • Kläger 2 erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen nach § 10 StAG a.F. (Aufenthalt seit Geburt, Unterhaltsverhältnis, Schule/Spracherwerb) und kann unter Hinnahme der iranischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden. • Kostenentscheidung und Feststellung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbenennung im Vorverfahren sind rechtmäßig. Die Klage ist begründet: Die Bescheide des Beklagten vom 24.04.2008 und des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.11.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, beide Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Kläger 1 hat trotz früherer Unterstützungsaktivitäten für die Volksmodjahedin seinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. dadurch begründet, dass er die inzwischen eingetretene kollektive Abwendung von Gewalt nachvollzogen und glaubhaft gemacht hat; die einbürgerungsschädlichen Unterstützungsakte lagen überwiegend in der Vergangenheit und reichen angesichts der veränderten Rahmenbedingungen nicht mehr aus, um das Einbürgerungsrecht zu versagen. Kläger 2 erfüllt alters‑ und aufenthaltsbedingt die Voraussetzungen des § 10 StAG a.F. und kann ebenfalls eingebürgert werden. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.