Beschluss
4 L 638/23
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0810.4L638.23.00
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Leitsätze
Zum fehlenden Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der ein Steuerberater die Ausstellung eines Personalausweises ohne elektronische Spei-cherung seiner Fingerabdrücke begehrt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,‑ Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum fehlenden Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der ein Steuerberater die Ausstellung eines Personalausweises ohne elektronische Spei-cherung seiner Fingerabdrücke begehrt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,‑ Euro festgesetzt. Gründe : Der Antrag, 1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Personalausweis mit freigeschalteter Onlinefunktion ohne vorherige Abgabe von Fingerabdrücken zur Verfügung zu stellen, und 2. nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO anzuordnen, dass der Antragsteller bis zum 00.00.2026 Klage zu erheben hat. hat jedenfalls wegen einer Vorwegnahme der (noch nicht anhängigen) Hauptsache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern. Der Antragsteller hat dabei sowohl das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung - wie hier - eine wenn auch nur vorläufige (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist anerkannt, dass diese nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht kommt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris, Rn. 5, 7; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 ‑ 22 B 336/23.AK -, juris, Rn. 5. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte vorläufige Regelung unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Insbesondere wäre er ohne die begehrte einstweilige Anordnung nicht gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben und damit besonders geschützte Daten preiszugeben, was er bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden vom 13. Januar 2022 ‑ 6 K 1563/21.WI -, juris, verhindern möchte; mit diesem Beschluss hat das VG Wiesbaden dem EuGH folgende Frage vorgelegt: Verstößt die Verpflichtung zur Aufnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen gemäß Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 77 Abs. 3 AEUV, Art. 7 und 8 GrCh und Art. 35 Abs. 10 DS-GVO und ist deshalb aus einem der Gründe ungültig? Die Notwendigkeit der Abgabe von Fingerabdrücken folgt für den Antragsteller zunächst nicht aus seiner Ausweisbesitzpflicht gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG. Denn sein aktueller Personalausweis ist noch bis zum 00.00.2026 gültig. Sollte der Antragsteller diesen vor diesem Zeitpunkt verlieren oder der EuGH bis dann noch nicht über das Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden entschieden haben, hätte er die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis gemäß §§ 3, 6 Abs. 4 PAuswG oder einen vorläufigen Reisepass nach § 5 Abs. 3 PassG (ggf. mehrfach) zu beantragen, für welche die Abgabe von Fingerabdrücken nicht erforderlich ist, vgl. § 5 Abs. 3 PAuswG, § 4 Abs. 3 PassG. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17. März 2023 - 5 Bs 28/23 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, S. 5 des Abdrucks. Der Antragsteller ist zur Abgabe seiner Fingerabdrücke vor der Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden zudem nicht deshalb gezwungen, weil auch Steuerberater wie der Antragsteller nach Maßgabe etwa des § 52 FGO und des § 55d VwGO bei der Einreichung von Schriftsätzen beim Finanz- und Verwaltungsgericht den elektronischen Rechtsverkehr nutzen müssen. Zwar steht seit dem 1. Januar 2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung, deren Nutzung grundsätzlich den Besitz eines Personalausweises mit aktivierter Online-Ausweisfunktion voraussetzt, der wiederum die Abgabe von Fingerabdrücken erfordert. Vgl. zu beSt: www.bstbk.de/de/themen/steuerberaterplattform und https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_StB-Plattform.pdf. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die fehlende Nutzbarkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für ihn bis zur rechtlichen Klärung durch den EuGH schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte. So hat er nicht dargelegt, in seiner Funktion als Steuerberater regelmäßig und/oder in relevantem Umfang forensisch tätig zu sein und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach hierfür zu benötigen. Soweit ihm in Bezug auf offenbar nur vereinzelte Gerichtsverfahren die erforderliche Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten ohne einen Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion nicht möglich ist, stellt es sich nach der Rechtsauffassung der Kammer als nicht unzumutbar dar, in diesen Fällen einen Korrespondenzanwalt zu beauftragen, der nur für den Schriftverkehr mit dem jeweiligen Gericht in Anspruch genommen werden müsste und auch nur insoweit (relativ geringe) Gebühren in Rechnung stellen könnte. Ob der Antragsteller, wenn er in einer eigenen Angelegenheit nicht als Steuerberater, sondern als Privatperson auftritt, überhaupt zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris, Rn. 21, tendenziell gegen ein statusbezogenes Verständnis; a.A.: FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 4 V 1553/22 A(Erb) -, juris, Rn. 4, m.w.N. Schließlich folgt die Unzumutbarkeit der fehlenden Nutzbarkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller gemäß § 86c Abs. 1 StBerG verpflichtet ist, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für ihn eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren, und gemäß § 86d Abs. 6 StBerG u.a. verpflichtet ist, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in absehbarer Zeit eine wie auch immer geartete berufsgerichtliche Ahndung dieser Organisationspflichtverletzungen drohen könnte, zumal bis zum 20. Juli 2023 von insgesamt 116.244 beSt-Postfächern nur 50 % aktiviert worden sind. Vgl.: www.bstbk.de/de/themen/steuerberaterplattform. Zudem setzt eine entsprechende berufsgerichtliche Ahndung gemäß § 89 Abs. 1 StBerG eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die nach der Rechtsauffassung der Kammer im Fall des Antragstellers mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden vom 13. Januar 2022 nicht vorliegt. Sein Anliegen, die Abgabe von Fingerabdrücken zurück stellen zu dürfen, bis der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden entschieden hat, findet jedenfalls mit Blick auf diesen Vorlagebeschluss eine sachlich nachvollziehbare und damit schutzwürdige Rechtfertigung. Nach allem bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragserhebung den Formerfordernissen des § 55d VwGO entsprach, insbesondere ob der nicht als (prozessvertretender) Steuerberater auftretende Antragsteller den elektronischen Rechtsverkehr nutzen muss und ob ihm das besondere elektronische Steuerberaterpostfach hierfür unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falles „zur Verfügung“ steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich an Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013). Vgl.: www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf. Danach ist im Klageverfahren in Fällen der vorliegenden Art der Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,- Euro in Ansatz zu bringen. Gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ist der Wert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Regel zu halbieren, kann aber im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache bis zum für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wert angehoben werden. Da der Antragsteller eine Vorwegnahme letztlich nur für die Zeit bis zur Entscheidung des EuGH begehrt, hebt die Kammer den Wert nur um ein Viertel des im Klageverfahren anzusetzenden Wertes an.