Urteil
7 K 948/23
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0816.7K948.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung eines bestandskräftigen Schlussbescheides über die ihm gewährte Corona-Soforthilfe. Am 28. März 2020 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung I. die Gewährung einer Corona-Soforthilfe gemäß dem Programm "NRW-Soforthilfe 2020". Sie wurde ihm mit Bescheid vom selben Tag in Höhe von 15.000 Euro bewilligt und an ihn ausgezahlt. Mit E-Mail vom 07. Juli 2020 forderte die Bezirksregierung I. den Kläger auf, den von ihm gewählten Förderzeitraum zu bestimmen und seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass in diesem Zeitraum zu berechnen. Mit weiterer E-Mail vom 15. Juni 2021 wurde er gebeten, seine Einnahmen und Ausgaben in dem von ihm gewählten dreimonatigen Förderzeitraum mitzuteilen. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers stellte die Bezirksregierung I. mit Schlussbescheid vom 16. Oktober 2021 einen Liquiditätsengpass von 4.238 Euro fest und setzte die Soforthilfe entsprechend fest. Nach Ziffer 3 des Bescheides war der überzahlte Betrag i.H.v. 10.762 Euro bis zum 31. Oktober 2022 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger innerhalb der Klagefrist keine Klage. Mit Schreiben vom 14. Oktober beantragte der Kläger, den Schlussbescheid der NRW-Soforthilfe 2020 aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dieser sei rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids habe sich erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist aufgrund der Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2022, des Verwaltungsgerichts I. vom 16. September 2022 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. September 2022 herausgestellt. Die Verwaltungsgerichte hätten die durch Schlussbescheid ergangene Rückforderung in der NRW-Soforthilfe 2020 als rechtswidrig beurteilt. Mit Bescheid vom 17. März 2023 lehnte die Bezirksregierung I. den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung führte sie aus, mit den angeführten erstinstanzlichen Entscheidungen könne keine Änderung der Sach- und Rechtslage begründet werden, so dass es an einem Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW fehle. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen folge auch nicht aus § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG NRW. Ihr Ermessen habe sie dahingehend ausgeübt, die Aufhebung des Schlussbescheides abzulehnen. Das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Schlussbescheides überwiege das private Interesses der Klägerin an einer materiell gerechten Entscheidung. Dafür sprächen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der sparsame Umgang mit öffentlichen Mitteln. Die in dem Schlussbescheid enthaltene Rückforderung stelle keine unbillige Härte im Einzelfall dar. Das Ermessen sei auch nicht ausnahmsweise auf Null reduziert. Die Aufrechterhaltung der Schlussbescheide sei nicht schlechthin unerträglich. Weder liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, noch gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben vor. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Schlussbescheid zu klagen. Dies habe er nicht getan. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids könne in Anbetracht der Komplexität des Bewilligungsverfahrens und der Vielzahl der zu klärenden Rechtsfragen nicht angenommen werden. Der Kläger hat am 24. April 2023 Klage erhoben. Er macht geltend, es sei von einer Reduzierung des Ermessens auf null auszugehen, da ein Aufrechterhalten des Schlussbescheides ein schlechthin unerträgliches Ergebnis darstellen würde. Die Soforthilfe sei in der Zeit der Corona-Krise mit gutem Grund gewährt worden. Die Empfänger hätten in jener Zeit und auch noch zum Zeitpunkt des Ergehens des Schlussbescheides ganz überwiegend andere und gravierende Sorgen gehabt, als dass ihnen zuzumuten gewesen wäre, einen Bescheid, den die meisten von ihnen, auch er, der Kläger, in dieser oder vergleichbarer Form zuvor noch nie gesehen hatten, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Empfänger hätten auf den Erhalt und das Behaltendürfen der ihnen bewilligten Hilfen und insbesondere auf die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns vertraut. Die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide sei zwischenzeitlich von mehreren Verwaltungsgerichten und, zunächst hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, auch von dem Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt. Dass die Begründungen der Entscheidung teilweise voneinander abweichen, nichtsdestotrotz zu demselben Ergebnis gelangen, spricht dafür, dass die Schlussbescheide gleich in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen seien, mithin in mehrfacher Hinsicht angreifbar und damit grob falsch. Daher habe sich die Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides aufdrängen müssen. Fiskalische Aspekte dürften nicht entscheidungserheblich sein. Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung I. vom 17. März 2023 zu verpflichten, das Soforthilfeverfahren wiederaufzugreifen und den Schlussbescheid vom 16. Oktober 2021 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es führt aus, die bloße Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide begründe keine Ermessensreduzierung "auf Null", da diese gerade Tatbestandvoraussetzung des § 48 VwVfG NRW sei. Ließe man allein die Rechtswidrigkeit ausreichen, liefe die Regelung zur Klagefrist ins Leere. Für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen bedürfe es über die bloße Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids hinaus vielmehr besonderer Umstände, die ein Aufrechterhalten schlechthin unerträglich machten bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen mit sich brächten. Die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide habe sich schon deshalb nicht aufdrängen müssen, weil die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte unterschiedlich begründet seien. Auch das Oberverwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung ausweislich der vorliegenden Entscheidungsgründe ganz entscheidend von den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abgewichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung I. verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung I. vom 17. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Schlussbescheids. I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in Nr. 1 hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Es ist offenkundig, dass eine Änderung der Sachlage nicht vorliegt. Aber auch die Rechtslage hat sich nicht geändert. Eine solche setzt voraus, dass das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht herbei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121-137, juris Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 8 B 7.13 -, juris Rn. 6 und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 12 A 1840/09 -, juris Rn. 3. Eine nach diesem Maßstab erfolgte Änderung der Rechtslage hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die für den Erlass der Schlussbescheide maßgeblichen Rechtsnormen haben sich nicht geändert. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bzw. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führen nach den vorstehenden Maßgaben keine Änderung der Rechtslage herbei. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG bleibt die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW unberührt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Behörde einen rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt zurücknimmt, steht folglich in ihrem Ermessen. Hiermit korrespondiert für den Betroffenen des belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über dessen Aufhebung. Gefordert ist eine Abwägung zwischen der durch den Vorrang des Gesetzes gekennzeichneten materiellen Gerechtigkeit auf der einen und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden auf der anderen Seite. Dabei räumt der Gesetzgeber weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, juris Rn. 12. Gemessen daran ist die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung I. hat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des in Rede stehenden Schlussbescheides und das Interesse des Klägers an einer materiell gerechten Entscheidung im Einzelfall in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gegeneinander abgewogen. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung im konkreten Fall dem Gebot der Rechtssicherheit sowie dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln den Vorrang eingeräumt hat. Zu Recht weist sie in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Klageerhebung gegen den Schlussbescheid hin, von der der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat. Daran muss er sich festhalten lassen. Die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung wahrt auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris Rn. 43 und Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine eröffnete Rücknahmebefugnis unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes generell unterschiedlich ausgeübt hätte, bestehen nicht. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Behörde hätte sich die Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides bereits bei dessen Erlass aufdrängen müssen. Zwar sind entsprechende Schlussbescheide von den hiermit befassten Gerichten – auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – als rechtswidrig eingestuft worden sind. Keines der Gerichte hat sich freilich auf den Standpunkt gestellt, die Bescheide verstießen offenkundig gegen den Inhalt einer Rechtsnorm. Vielmehr liegt den Entscheidungen jeweils eine umfassende Auseinandersetzung mit der Bewilligungspraxis des beklagten Landes und dem Inhalt der Bewilligungsbescheide zugrunde. Zudem belegt der Umstand, dass sowohl die Verwaltungsgerichte als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ihre Entscheidungen teils unterschiedlich begründet haben, das Oberverwaltungsgericht sogar grundlegend anders, dass die Rechtslage bezüglich der Schlussbescheide keineswegs eindeutig war. Vgl. zutreffend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 32. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.