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Urteil

8 K 2588/21.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0908.8K2588.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2020 aus der Türkei aus und in die Bundesrepublik ein. Am 1. Juni 2021 stellte er über seinen als Vormund bestellten Cousin einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. September 2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, die Türkei verlassen zu haben, weil er Probleme mit Rassisten, seinem Vater und in der Schule gehabt habe und deshalb die Schule nicht habe abschließen können. Auf dem Schulweg sei er von Rassisten beleidigt und mit Schlagringen geschlagen worden; sie hätten ihm verboten, Kurdisch zu sprechen. In der Schule hätten die Lehrer Unterschiede zwischen türkischen und kurdischen Schülern gemacht. Der Vater des Klägers sei gegen den Schulbesuch gewesen. Außerdem habe sein Vater Probleme mit anderen Dorfbewohnern gehabt, die er angezeigt habe, weil sie ohne Genehmigung auf Gemeinschaftsgrundstücken im Dorf gebaut hätten. Daraufhin hätten diese Dorfbewohner, fünf Personen, den Vater des Klägers zusammengeschlagen. Der Vater habe dann vom Kläger verlangt, wegen dieses Vorfalls auf die Dorfbewohner zu schießen. Seine Mutter habe den Kläger dann 2019 nach Istanbul geschickt, um das zu verhindern. In Istanbul habe er etwa ein Jahr lang gelebt und gearbeitet, ohne mit jemandem Probleme gehabt zu haben. Auch sonst habe der Kläger niemals Schwierigkeiten mit türkischen Sicherheitsbehörden wie bspw. der Polizei gehabt. Wegen des Vorfalls mit den Dorfbewohnern sei auch die Polizei tätig geworden und die Bewohner hätten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe zahlen müssen. Im Rückkehrfalle habe der Kläger Angst davor, dass sein Vater ihn wieder zwingen würde, auf diese Leute zu schießen, und diese Rache an ihm üben würden, indem sie ihn schlagen oder töten. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2021, zugestellt am 16. Dezember 2021, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4.), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5.) und befristete das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 21. Dezember 2021 Klage erhoben. Er macht ergänzend zu seinem Vortrag in der Anhörung beim Bundesamt geltend, dass er auch Probleme mit dem türkischen Militär wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gehabt habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich – sinngemäß –, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Einzelrichterin kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2023 in der Sache entscheiden, weil diese mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Gleiches gilt für das Ausbleiben des Klägers persönlich bzw. seines Prozessbevollmächtigten im Termin. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet. Er ist, da er zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen war, ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 22. August 2023 (Bl. 63A f. der Akte) ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Es ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger persönlich ohne sein Verschulden am Erscheinen gehindert gewesen ist. Soweit sein Prozessbevollmächtigter, der sich am 6. September 2023 bestellt hat, Terminsverlegung beantragt hat, konnte die Einzelrichterin diesen Antrag ablehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlegung des Termins nicht erfüllt waren. Eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Diese Gründe müssen dem Gericht von dem an der Terminswahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 – 5 B 54.99 –, juris, Rn. 3. Ein solcher erheblicher Grund liegt insbesondere nicht vor bei Nichterscheinen bzw. der Ankündigung des Nichterscheinens, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist, oder bei mangelnder Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ZPO. Demnach ist hier ein erheblicher Grund nicht gegeben. Im Fall einer – wie hier – kurzfristigen Mandatierung vor dem Termin ist ein einen erheblichen Grund ausschließendes Verschulden anzunehmen, wenn bereits im Zeitpunkt der Mandatierung feststeht, dass der mandatierte Rechtsanwalt – bspw. wegen anderweitiger Gerichtstermine – an dem Termin nicht teilnehmen kann. Denn dann hat der Klägervertreter selbst durch die Annahme des Mandats sehenden Auges seine eigene Verhinderung am Tag der mündlichen Verhandlung herbeigeführt. Vgl. hierzu: VG Bayreuth, Beschluss vom 21. Juli 2021 – B 8 K 19.31478 –, juris, Rn. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2018 – Au 8 K 17.1646 –, juris, Rn. 20. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird dem Kläger dabei zugerechnet, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO. Vgl. Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 227 ZPO Rn. 10. So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Terminsverlegungsantrag vom 6. September 2023 gerade damit begründet, dass ihm eine Wahrnehmung des Termins nicht möglich sei, „da zum Terminzeitpunkt bereits anderweitige Termine vergeben waren“. Zudem ist ein eigenes Verschulden des Klägers anzunehmen, weil er trotz rechtzeitiger Information über den Termin – nämlich mit Zustellung der Ladung am 22. August 2023 – erst wenige Tage vor dem Termin – nämlich ausweislich der Vollmacht am 6. September 2023 – einen Rechtsanwalt mandatiert hat, der selbst am Termin verhindert ist. So auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2016 – L 6 VE 294/14 –, juris, Rn. 33; so wohl auch VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2018 – Au 8 K 17.1646 –, juris, Rn. 20. Insoweit ist auch einzustellen, dass es dem Kläger vorher schon ohne Weiteres möglich gewesen wäre, einen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren. Er hätte schon weit im Voraus des Termins, spätestens aber mit Zustellung der Ladung, erkennen können, dass er erneut einen Rechtsanwalt mandatieren müsste, wenn er rechtliche Vertretung im Verfahren wünscht. So war der Kläger bei Klageerhebung am 21. Dezember 2021 rechtsanwaltlich vertreten, aber sein damaliger Prozessbevollmächtigter hat das Mandat nach entsprechender Kündigung mit Anzeige vom 5. Januar 2022 bereits wieder niedergelegt. Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: VG Bayreuth, Beschluss vom 21. Juli 2021 – B 8 K 19.31478 –, juris, Rn. 26. Diesen Ausführungen in der den Verlegungsantrag ablehnenden Verfügung der Einzelrichterin vom 7. September 2023 ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG, weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei liegen in seiner Person nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgrund, § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13. Aus den in Art. 4 der den Regelungen des AsylG zugrundeliegenden Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989– 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und allgemein zugänglichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht festzustellen, dass ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus einem der normierten Verfolgungsgründe droht. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Sein Vorverfolgungsvorbringen in der Anhörung beim Bundesamt trägt bereits nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG. Mit seinem Vorbringen bezüglich des Drucks von seinem Vater, auf die Dorfbewohner zu schießen, und der Angst vor Rache an ihm durch die mit seinem Vater verfeindeten Dorfbewohner macht der Kläger weder einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG geltend noch einen Akteur i. S. d. § 3c AsylG, von dem eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ausgehen kann. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG, weil der türkische Staat erwiesenermaßen willens und in der Lage ist, Schutz zu bieten. Das hat der Kläger auch so vorgetragen. So habe nach seinen Angaben die Polizei ermittelt und hätten die Dorfbewohner eine Geldstrafe wegen Körperverletzung zahlen müssen. Im Übrigen ist der Kläger insofern auf internen Schutz i. S. d. § 3e AsylG zu verweisen, den er seinen Angaben nach vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits erfolgreich in Anspruch genommen hat. So hat er bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben, etwa ein Jahr lang vor seiner Ausreise in Istanbul gelebt und gearbeitet zu haben, ohne dort Probleme mit jemandem gehabt zu haben. Die insofern vom Kläger geschilderten gelegentlichen Beleidigungen und Respektlosigkeiten ihm gegenüber wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bleiben derart vage und unsubstantiiert, dass aus ihnen bereits keine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG ersichtlich wird. Auch sein Vortrag, er sei als Kurde in der Schule anders behandelt worden als nicht-kurdische Schüler, ist derart oberflächlich, dass bereits eine Verfolgungshandlung nicht erkennbar ist. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger diese Angaben nicht näher konkretisiert. Soweit er geltend gemacht hat, er sei auf dem Schulweg von Rassisten beleidigt, mit Schlagringen geschlagen und aufgefordert worden, kein Kurdisch zu sprechen, ist er ebenso wiederum auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen. Darüber hinaus ist sein Vorverfolgungsvorbringen in der Anhörung beim Bundesamt nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Einzelrichterin, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unglaubhaft. Dafür spricht bereits, dass nicht nachvollziehbar und plausibel ist, dass der Kläger gerade wegen dieser Erlebnisse sein Herkunftsland verlassen haben will. Es besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise des Klägers im Dezember 2020 und diesen Erlebnissen. So hat er seinen Angaben nach etwa ein Jahr lang vor seiner Ausreise unbehelligt in Istanbul gelebt und gearbeitet. Nach Istanbul habe seine Mutter ihn geschickt, um zu verhindern, dass sein Vater weiter Druck auf ihn ausübe, auf die Dorfbewohner, die ihn körperlich angegriffen hätten, zu schießen. Dort habe er ein Ehepaar kennengelernt, das ihm gesagt hätte, dass sie ihn gegen eine bestimmte Geldsumme nach Deutschland bringen könnten. Mit diesem Vorbringen wird nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger sich unter dem Eindruck der geschilderten Verfolgungsgründe zur Ausreise entschieden habe, zumal in einem Zeitpunkt, als er bereits für längere Zeit unbehelligt in einem anderen Landesteil gelebt habe. Sein Vorbringen legt vielmehr nahe, dass er lediglich eine Gelegenheit, die sich ihm gerade zu diesem Zeitpunkt geboten hat, genutzt hat, ohne dies selbst mit seinen geltend gemachten Verfolgungsgründen zu verknüpfen. Ferner ist an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags zu zweifeln, weil der Kläger erst etwa ein halbes Jahr nach seiner Einreise in die Bundesrepublik den Asylantrag gestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er sich anscheinend illegal bei seinem Cousin bzw. Onkel aufgehalten. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger aus der Türkei ausgereist sein will, weil er unter echtem Verfolgungsdruck gestanden habe. Hätte der Kläger tatsächlich sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung (wegen seiner Volkszugehörigkeit als Kurde) verlassen, hätte es sich für jeden vernünftig denkenden Menschen in seiner Situation aufgedrängt, sofort nach Ankunft im sicheren Zielland ein Schutzgesuch anzubringen. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, sondern stattdessen zunächst ein halbes Jahr lang illegal in der Bundesrepublik gelebt hat, spricht dafür, dass er in keiner Weise unter einem echten Verfolgungsdruck gestanden hat. Diese Ungereimtheit hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt auch nicht nachvollziehbar auflösen können. Die Einlassung seines damaligen Vormunds, sie hätten zunächst nicht gewusst, was sie machen müssten, und es habe eine Weile gedauert, bis man ihnen gesagt habe, dass sie sich beim Ausländeramt melden müssen, erscheint als Schutzbehauptung. Gerade wenn der Kläger hierhergekommen sein will, um hier Schutz vor Verfolgung in seinem Herkunftsland zu suchen, wäre zu erwarten gewesen, dass er oder jedenfalls sein Vormund – auch in einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht als solcher bestellt worden war – sich darüber informieren, was zu tun ist, damit der Kläger Schutz erhalten kann. Auch dies hätte sich jedem anderen in seiner Situation geradezu aufgedrängt. Die Möglichkeit, sich in der mündlichen Verhandlung hierzu weiter zu äußern, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Überdies ist auch sein ergänzendes Vorverfolgungsvorbringen unglaubhaft, mit dem er eine Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte des Militärs wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit geltend gemacht hat. Hierfür spricht schon, dass der Kläger sich hierauf erstmals im gerichtlichen Verfahren berufen hat. Während er bei seiner Anhörung beim Bundesamt die Frage, ob er jemals Schwierigkeiten mit türkischen Sicherheitsbehörden, bspw. mit der Polizei, gehabt habe, verneint hat, hat er im gerichtlichen Verfahren vorgebracht, neben der in der Anhörung geschilderten Probleme auch Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden in Form des Militärs wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gehabt zu haben. Demnach habe die Schule bei Auseinandersetzungen oder vermeintlichen Fehltritten des Klägers das Militär herbeigerufen, das ihn mehrmals verhaftet und über Nacht festgehalten, geschlagen, mit dem Tode bedroht und unter Druck gesetzt habe, seiner kurdischen Identität abzuschwören. So sei er mehrfach verhaftet worden, weil er etwas auf Kurdisch geschrieben habe. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diese Umstände nicht bereits in der Anhörung beim Bundesamt vorgebracht hat. Hierbei handelt es sich um wesentliche Kernpunkte seines Verfolgungsvorbringens, wobei zu erwarten gewesen wäre, dass er gerade diese Umstände in der Anhörung beim Bundesamt zu seinem Verfolgungsschicksal schildert. Dass er stattdessen dies nicht nur nicht in der Anhörung geschildert, sondern darüber hinaus die Frage nach Problemen mit irgendwelchen Sicherheitskräften verneint hat, legt nahe, dass der Kläger insofern lediglich Gründe, die sein Schutzbegehren stützen sollen, nachgeschoben hat. Auch diese Ungereimtheit hat er nicht überzeugend auflösen können. Soweit er vorgetragen hat, er habe nicht schon in der Anhörung beim Bundesamt davon erzählt aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei, wenn bekannt würde, dass er dort im Konflikt mit den Sicherheitsbehörden gestanden habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger will gerade in die Bundesrepublik gekommen und den Asylantrag gestellt haben, um hier Schutz zu suchen. Dass er dann der zuständigen Behörde nicht vertraut habe, ist nicht plausibel. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller – so auch der Kläger – beim Bundesamt vor der Anhörung dazu ermahnt werden, alle aus ihrer Sicht relevanten Umstände vorzutragen und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Es ist nicht plausibel, dass er die Gewährung eines Schutzstatus erwartet haben will, obwohl er den Kernpunkt seines Verfolgungsvorbringens weggelassen und Verfolgung insofern explizit verneint hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren davon berichtet hat, seine Angst also überwunden haben zu scheint. Soweit er geltend gemacht hat, er habe dem in der Anhörung anwesenden Dolmetscher nicht vertraut, erscheint dies als Schutzbehauptung. Der Kläger hat insbesondere nicht erklärt, wieso er nicht bereits in der Anhörung um einen anderen Dolmetscher gebeten hat. Dieser Vortrag ist zudem unsubstantiiert. Es bleibt völlig im Dunkeln, warum der Kläger dem Dolmetscher in der Anhörung nicht vertraut haben will und was er deshalb befürchtet habe, wenn er von seinen vermeintlichen Problemen mit dem Militär berichtet. Seine Möglichkeit, hierzu weitere Angaben in der mündlichen Verhandlung zu machen, hat der Kläger auch insoweit nicht genutzt. Dem Kläger droht auch im Rückkehrfalle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Das gilt zunächst nach der aktuellen Erkenntnislage für staatliche Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Die seit Sommer 2015 verschärfte Lage in der Türkei, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (Stand: Juni 2022), S. 7 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017, reicht weiterhin für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asyl- oder flüchtlingserheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Kurden in der Türkei sind zwar aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form hängen jedoch von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der Westtürkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in der türkischen Gesellschaft integriert, identifizieren sich mit der türkischen Nation und leben ihr Leben auf normale Weise. Vgl. österreichisches Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, vom 10. März 2022, S. 132 ff. Insbesondere ist nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen weiterhin eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker – ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt – auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. zur von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig verneinten Gruppenverfolgung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 9 ZB 18.32678 –, juris, Rn. 9.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 8 A 1678/13.A –, juris, Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 14. Januar 2019 – Au 6 K 17.33838 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. und Urteil vom 19. Dezember 2018 – Au 6 K 18.31151 –, juris, Rn. 31 ff. m. w. N.; VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 – 6 A 243/17 –, juris, Rn. 28 m. w. N.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehört, weil die Einzelrichterin nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon überzeugt ist, dass er tatsächlich gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmaßnahmen durch türkische Behörden (das Militär) erlitten hat. Im Übrigen ist der Kläger auch im Rückkehrfall jedenfalls auf die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG zu verweisen, die er bereits vor seiner Ausreise in Anspruch genommen hat. Ein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Nach den vorigen Erwägungen kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohte oder er im Falle der Rückkehr einen solchen zu befürchten hätte. Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, droht ihm in seinem Herkunftsland bereits allgemein nicht, weil diese in der Türkei seit dem Jahr 2004 abgeschafft ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (Stand: Juni 2022), S. 18. Nach aktueller Erkenntnislage herrscht in der Türkei auch kein Konflikt, von dem eine Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit des Klägers ausginge, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (Stand: Juni 2022). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Insofern ist auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu verweisen, denen die Einzelrichterin folgt, § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was Zweifel hieran entstehen lassen könnte, noch sind solche Umstände sonst ersichtlich. Darüber hinaus können Rückkehrprogramme wie REAG/GARP dem Kläger zusätzlich Unterstützung bieten. Die Abschiebungsandrohung ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Sie sollte gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der Entscheidung über den Asylantrag – wie hier geschehen – verbunden werden. Nachdem die Beklagte bereits im angegriffenen Bescheid vom 8. Dezember 2021 den Lauf der Ausreisefrist gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt hat, hat sie auch den insoweit unionsrechtlich gebotenen Vorgaben Genüge getan. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 36 ff., 54 f. Auch im Übrigen begegnet die Abschiebungsandrohung keinen Bedenken, insbesondere da der Kläger über keine schutzwürdigen familiären Bindungen in der Bundesrepublik verfügt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG als Abschiebungsverbot oder Duldungsgrund entgegen der Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen wären. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, – Rs. C-484/22 –, Rn. 28 f. Seine in der Bundesrepublik lebende Familie (Onkel väterlicherseits und Cousins) unterfällt nicht dem Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Schließlich ist auch das vom Bundesamt angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des Bescheides rechtmäßig. Die Entscheidung beruht auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes nach § 11 Abs. 3 AufenthG, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat die Sperrfrist, der – rechtlich nicht zu beanstandenden –, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18, ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend, auf den mittleren Bereich des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Fünf-Jahres-Rahmens festgesetzt. Dabei sind keine dem general- und spezialpräventiven Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots zuwiderlaufenden Ermessenerwägungen ersichtlich. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschluss vom6. Juli 2022 – 18 B 632/22 –, juris, Rn. 5. Es sind auch keine Interessen des Klägers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive", die die Beklagte bei der Befristungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen, vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere für die nicht schutzwürdige Beziehung zu seiner in der Bundesrepublik lebenden Familie. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.