OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 56/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:1016.1K56.22.00
3mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des die Versagung einer Nachzahlung von Familienzuschlägen für das Jahr 2019 enthaltenden Teils des Bescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2021 verurteilt, an den Kläger 2.638,92 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des die Versagung einer Nachzahlung von Familienzuschlägen für das Jahr 2019 enthaltenden Teils des Bescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2021 verurteilt, an den Kläger 2.638,92 Euro zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte Kind für das Jahr 2019. Er steht seit Juni 2002 als Beamter im Dienst des Beklagten und bekleidet seit April 2019 das Amt des Ersten Justizhauptwachtmeisters (A 7) und ist seitdem Leiter der Wachtmeisterei des Landgerichts (LG). Er ist Vater eines Sohns, geboren im … 2005, sowie von im … 2007 geborenen Zwillingen; für alle drei Kinder erhält er jeweils den vollen Familienzuschlag. Am 29. Dezember 2017 ging der auf den 24. Dezember 2017 datierte Antrag des Klägers auf Nachzahlung von Familienzuschlägen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ein; er war an das LBV adressiert. Unter der Betreffzeile „Widerspruch und Antrag auf Anpassung Familienzuschläge ab dem dritten Kind für das Jahr 2017“ beantragte der Kläger, „höhere Familienzuschläge für das dritte Kind für das 2017 festzusetzen“. Gleichzeitig bat er, den Antrag als Widerspruch gegen seine rechtswidrig zu niedrig festgesetzte Besoldung zu verstehen. In der Begründung nahm er Bezug auf anhängige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht. Der Kläger regte an, den Eingang des Antrags zu bestätigen und die Entscheidung bis zum Abschluss der zitierten gerichtlichen Verfahren zurückzustellen. Eine Bestätigung erhielt er nicht. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 beantragte der Kläger die Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Jahr 2019 und folgende Jahre. Es war adressiert an die Präsidentin des Oberlandesgerichts (OLG) durch die Präsidentin des LG. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel vom 17. Dezember 2019 bei dem LG und vom 13. Januar 2020 beim LBV. Auch ein Antrag des Klägers auf amtsangemessene Besoldung datiert auf dasselbe Datum und trägt dieselben Eingangsstempel des LG und des LBV. Das LG leitete beide Schreiben unter dem 23. Dezember 2019 an das OLG weiter. Das OLG erstellte unter dem 9. Januar 2020 Schreiben an den Kläger persönlich, an das LG und an das LBV. Dem Kläger teilte es mit, dass die Anträge an das LBV weitergeleitet würden und dass weitere Korrespondenz mit dem LBV zu führen sei. Unter dem 7. Juni 2021 teilte das LBV dem Kläger mit, dass sein Antrag/Widerspruch hinsichtlich der Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Jahr 2020 am 13. Januar 2020 eingegangen sei. Die Entscheidung über den Antrag/Widerspruch stelle es ruhend. Sollte er allerdings Ansprüche (auch) für Kalenderjahre geltend gemacht haben, welche zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags/Widerspruchs bereits abgelaufen gewesen seien, werde das Verfahren nicht ruhend gestellt. Er erhalte hierüber noch gesondert Nachricht. Unter demselben Datum erhielt der Kläger ein gleichlautendes Schreiben mit der Mitteilung, dass bestätigt werde, dass der Antrag/Widerspruch hinsichtlich der Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Jahr 2019 am 17. Dezember 2019 eingegangen sei. Ein weiteres gleichlautendes Schreiben, das ebenfalls auf den 7. Juni 2021 datiert, bestätigte den Antragseingang für das Jahr 2017 am 29. Dezember 2017. Ein weiteres Schreiben vom selben Tag bestätigte den Eingang des Antrags/Widerspruchs hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2019 am 13. Januar 2020. Unter dem 8. Dezember 2021 gewährte der Beklagte dem Kläger Nachzahlungen für Familienzuschläge für das Jahr 2017. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 erließ der Beklagte einen weiteren Abhilfebescheid. In der Betreffzeile nahm er Bezug auf den „Widerspruch für das Jahr 2020, eingegangen am 13.01.2020“. Soweit mit dem Widerspruch Alimentationsansprüche geltend gemacht werden, die über die gesetzlich festgelegten Familienzuschläge für das dritte Kind und ggf. nachfolgende Kinder hinausgehen, werde dem Widerspruch abgeholfen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 erhalte er für die Familienzuschläge ab dem dritten Kind eine Nachzahlung in Höhe von 2.456,28 Euro netto. Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2021 teilte der Beklagte mit, dass das Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2019 erst am 13. Januar 2020 beim LBV eingegangen sei und daher als Widerspruch für das Kalenderjahr 2020 gewertet werde. Denn der Widerspruch sei zeitnah, d. h. für jedes einzelne Kalenderjahr, bei der Behörde einzureichen, die über diesen Widerspruch entscheide. Der Kläger hat am 10. Januar 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid vom 9. Dezember 2021 enthalte nicht nur die begünstigende Komponente der Nachzahlung für das Jahr 2020, sondern entfalte auch negative Wirkung, indem Ansprüche für das Kalenderjahr 2019 ausgeschlossen würden. Der Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2019 bestehe, weil sein Antrag ausweislich des Stempels des LG dort am 17. Dezember 2019 eingegangen sei. Die Einreichung sei mithin 15 Tage vor Fristablauf erfolgt. Er habe die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass innerhalb dieser Zeitspanne die rechtzeitige Weiterleitung an das LBV erfolgen würde. Den Mitarbeitern der Personalverwaltung hätte bewusst sein müssen, dass es sich um die Abgabe einer fristgebundenen Erklärung gehandelt habe, die unverzügliches Handeln erforderte. Die erfolgte außergewöhnliche Verzögerung von 28 Tagen sei ein Umstand, der in der Risikosphäre des Beklagten liege. Da er auf seine Anträge aus den Jahren 2017 und 2018, die er an das LBV gesandt habe, keine Reaktion erhalten habe, habe er auf Nummer sicher gehen wollen und den Antrag deshalb auf dem Dienstweg gestellt. Auf die Eingangsbestätigung für den Antrag aus 2017 habe er fast dreieinhalb Jahre gewartet. In Anbetracht der grob pflichtwidrigen Behandlung des Antrags für 2017 sei es dem Beklagten verwehrt, sich auf den verspäteten Eingang beim LBV zu berufen. Ferner folge aus der Fürsorgepflicht, dass es dem Dienstherrn obliege, in den Grenzen des Zumutbaren dazu beizutragen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen des Beamten nicht an Formalien scheitere. Jedenfalls hätte man ihn dann im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht darauf hinweisen müssen, dass es möglich sei, dass der Eingang des Antrags beim LBV nicht mehr vor Ablauf der Jahresfrist erfolgen könne. Schon aus diesem Grund könne sich der Beklagte nicht auf die Fristversäumnis berufen; dies sei treuwidrig. Für das Jahr 2020 habe er einen weiteren Antrag gestellt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2021 insoweit aufzuheben, als in ihm die Versagung einer Nachzahlung für das Jahr 2019 enthalten ist und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.638,92 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt, dass der Kläger erst am 13. Januar 2020 den entsprechenden Antrag bei ihm gestellt habe. Dies sei nicht zeitnah gewesen im Sinne der Rechtsprechung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein solcher Antrag im jeweiligen Haushaltsjahr zu stellen und zwar für das jeweilige Haushaltsjahr gesondert. Hier sei auch unklar, weshalb die Übermittlung auf dem Dienstweg seit dem 17. Dezember 2019 so lange gedauert habe. Der Antrag aus Dezember 2017 beziehe sich laut seiner Betreffzeile und des übrigen Wortlauts allein auf das Jahr 2017 und nicht auf folgende Jahre. Zudem ändere sich jedes Jahr die gesetzliche Grundlage, sodass nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass ein Antrag sich auf mehrere Jahre beziehe. Denn es sei nicht eindeutig, dass der Beamte auch für Folgejahre bei seiner Meinung bleibe, wenn sich das Besoldungsgefüge ändere. Insgesamt sei daher jedes Jahr eine erneute Reaktion erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Leistungsklage zulässig. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des geltend gemachten Besoldungsanspruchs ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass es zur Vornahme der begehrten Leistung keiner individuellen Entscheidung des Dienstherrn durch Verwaltungsakt bedarf, die mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rn. 35 m. w. N., und vom 7. Juni 2017 - 3 A 1058/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 - 1 K 4610/21 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2023 - 26 K 5912/22 -, juris, Rn. 23 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Zwar ist in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten auch vor Erhebung einer Leistungsklage ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführen (§ 54 Abs. 2 BeamtStG, § 103 Abs. 1 S. 2 LBG NRW). Die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens ist aber aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 -, juris, Rn. 30 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist das Widerspruchsverfahren vorliegend ausnahmsweise entbehrlich. Der Zweck des Vorverfahrens kann nicht mehr erreicht werden. Der einzige Streitpunkt besteht darin, ob der Kläger bezüglich des streitgegenständlichen Jahrs 2019 einen Antrag gestellt bzw. Widerspruch eingelegt hat. Vom Standpunkt des Beklagten ist der Antrag bzw. Widerspruch nicht erfolgt und nicht nachholbar. Folgt man der Auffassung des Klägers, ist aufgrund der abschließend geäußerten Auffassung des Beklagten ausgeschlossen, dass das Widerspruchsverfahren zum Erfolg führen würde. Vgl. im Ergebnis ebenso VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 - 1 K 4610/21 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2023 - 26 K 5912/22 -, juris, Rn. 27. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Nachzahlung zum Familienzuschlag für das dritte Kind für das Jahr 2019. Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 NRW (AlimentationsanpassungsG NRW). Danach erhalten u. a. Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 Beamte des Landes waren, für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettozahlungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu diesem Gesetz. Der Kläger fällt als Beamter des Landes in diesen Personenkreis; seine drei 2005 und 2007 geborenen Kinder waren im streitgegenständlichen Jahr 2019 minderjährig und er erhielt für sie Familienzuschlag in voller Höhe. Der Kläger ist auch nicht von dem Anspruch für das streitgegenständliche Jahr ausgeschlossen gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW. Nach der Vorschrift ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist. Diese schriftliche Geltendmachung für das Jahr 2019 liegt vorliegend in zweifacher Hinsicht vor. Zum einen hat der Kläger bereits vor dem Haushaltsjahr 2019 einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten eingereicht, der auch für das Haushaltsjahr 2019 fortgalt. Die Regelung von § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung zu niedrig bemessener Alimentation dahingehend auszulegen, dass der Beamte nicht in jedem Haushaltsjahr, für das er zusätzliche Besoldung verlangt, sein Begehren gegenüber dem Dienstherrn erneut geltend machen muss. Vielmehr genügt ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung grundsätzlich auch für die folgenden Jahre. Das gilt indes nicht, wenn der Beamte seinen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände Anlass bestand klarzustellen, dass das Begehren für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Vgl. ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2023 - 26 K 5912/22 -, juris, Rn. 34 ff.; VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 - 1 K 4610/21 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 7, und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6, sowie OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 37 ff., sowie m. w. N. Hierfür spricht eine Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn "erstmals" geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 7, und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2023 - 26 K 5912/22 -, juris, Rn. 44 ff. m. w. N. Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW steht diesem Verständnis nicht entgegen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2023 - 26 K 5912/22 -, juris, Rn. 49. Auch die Gesetzesbegründung wiederholt lediglich die ähnliche Formulierung „in jedem einzelnen Haushaltsjahr“ (LT-Drucks. 17/14100, S. 78), schließt damit also nicht die Geltendmachung für verschiedene aufeinander folgende Haushaltsjahre aus. Zudem verweist die Gesetzesbegründung auf § 3 Abs. 7 LBesG NRW, der ‑ wortgleich mit § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW ‑ eine Geltendmachung „in dem Haushaltsjahr“ verlangt. Diese Formulierung schloss jedoch ‑ wie dargelegt ‑ eine Geltendmachung für aufeinanderfolge Jahre in einem Antrag nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 37 ff. Das Auslegungsergebnis wird zudem durch Sinn und Zweck des Gesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Alimentationsanpassungsgesetz gerade, eine für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, im Übrigen vom Gesetzgeber selbst angenommene verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2011 bis 2020 rückwirkend zu beseitigen. Dieses Ziel würde indes nicht erreicht werden können, wenn man bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2021 Voraussetzungen statuiert, die - wie gezeigt - nicht mit den in dem betroffenen Zeitraum geltenden Maßstäben der Rechtsprechung übereinstimmen, mithin die Betroffenen unabänderlich rückwirkend auch nicht zu erfüllen vermögen und die daher entgegen der eigentlichen Intention in breitem Umfang zu Anspruchsausschlüssen führen würden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2023 - 26 K 5912/22 -, juris, Rn. 55; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 - 1 K 4610/21 -, juris, Rn. 47. Der Kläger hat einen in diesem Sinne unbeschränkten Antrag vor dem Jahr 2019 gestellt, nämlich im Schreiben vom 24. Dezember 2017, eingegangen beim LBV am 29. Dezember 2017. Darin beantragte er nicht nur eine Anpassung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind für das Jahr 2017, sondern auch für die folgenden Jahre. Dies ist einer Auslegung dieses Schreibens zu entnehmen. Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die - im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren - den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 15 f. m. w. N. Nach diesen Maßstäben war dem Schreiben vom 24. Dezember 2017 zu entnehmen, dass es sich auf das Jahr 2017 sowie ‑ zukunftsoffen ‑ auf die folgenden Jahre bezog. Dies ist dem Schreiben in einer Gesamtschau zu entnehmen. Gegen die Auslegung, dass es sich auch auf folgende Jahre bezog, sprechen nicht die gewählte Betreffzeile („Widerspruch und Antrag auf Anpassung Familienzuschläge ab dem dritten Kind für das Jahr 2017“) und der Wortlaut in Ziffer 1.) des Schreibens („Ich beantrage hiermit, abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag für mich höhere Familienzuschläge für das dritte Kind für das 2017 festzusetzen und mir zu zahlen.“). Denn an anderer Stelle ist dem Schreiben hinreichend zu entnehmen, dass der Antrag sich auch auf die Folgejahre beziehen sollte. So bat der Kläger in Ziffer 3.), den Antrag auch als anspruchswahrenden Widerspruch gegen seine rechtswidrig zu niedrig festgesetzte Besoldung zu verstehen. Dieser Antrag war damit nicht ausdrücklich auf ein konkretes Haushaltsjahr beschränkt. Dafür, dass er beiden Erklärungen einen unterschiedlichen Gehalt geben wollte ‑ einen Antrag nur beschränkt auf das Jahr 2017 zu stellen und den anderen nicht ‑, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Hiergegen spricht auch das Alter der Kinder. Es ist offensichtlich, dass der Kläger als Vater von 2005 und 2007 geborenen Kindern die höheren Familienzuschläge auch für die Folgejahre geltend machen wollte. Letztlich spricht für diese Auslegung des Schreibens auch die gewählte Begründung. Der Kläger nahm Bezug auf anhängige Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht sowie Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht und verwies auf die ausstehenden Entscheidungen. Hierdurch machte er deutlich, dass er bis zu einer Entscheidung der beiden Gerichte die Höhe der erhaltenen Familienzuschläge für zu niedrig ansah, d. h. dass sein Antrag zukunftsgewandt war. Gegen dieses gefundene Auslegungsergebnis spricht nicht, dass ‑ wie der Beklagte vortrug ‑ das gesetzliche Besoldungsgefüge sich jedes Jahr ändere und damit eine jährliche Reaktion notwendig werde. Denn grundsätzlich ändern sich zwar in der Regel etwa jährlich die Höhe der Grundbesoldung und die Höhe der Familienzuschläge. In ihrem Grundgefüge bleiben sie aber in der Regel gleich, vor allem hinsichtlich der Abstände der Besoldungsgruppen untereinander. Die von den Gerichten schon im Jahr 2017 festgestellten Mängel hinsichtlich der Höhe der Familienzuschläge für das dritte Kind und weitere Kinder waren in den Folgejahren ersichtlich nicht nachhaltig behoben. Ab April 2017 lagen die Familienzuschläge für die ‑ damals vom Kläger innegehabte ‑ Besoldungsgruppe A 6 bei 250,84 Euro (ein Kind), 119,80 Euro (zweites Kind) und 368,70 Euro (drittes Kind), im Jahr 2018 bei 256,74 Euro (ein Kind), 122,62 Euro (zweites Kind) und 377,36 Euro (drittes Kind) und im Jahr 2019 bei 264,96 Euro (ein Kind), 126,54 Euro (zweites Kind) und 389,44 Euro (drittes Kind). Dass sich durch diese jährliche Erhöhung die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände derart geändert hatten, dass neue Anträge erforderlich waren, ‑ etwa, weil diese Beträge nunmehr die erforderliche Höhe erreicht hatten ‑, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1058/15 -, juris, Rn. 26 ff., ist weder erkennbar noch vom Beklagten nachvollziehbar dargelegt. Dass die erforderliche Höhe erreicht war, ist angesichts dessen, dass das Alimentationsanpassungsgesetz in seinen Anlagen 1 bis 10 für alle Jahre von 2011 bis 2020 monatliche Nachzahlungsbeträge zwischen 148,- und 242,- Euro ausweist, zudem offenkundig ausgeschlossen. Unabhängig von Vorstehendem hat der Kläger seinen Antrag auf höheren Familienzuschlag für das dritte Kind auch danach ‑ erneut ‑ ordnungsgemäß gestellt. Mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 hat er diesen Anspruch erneut geltend gemacht; das Schreiben wahrt auch alle geltenden Fristen. Das Schreiben vom 17. Dezember 2019 ging insbesondere im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW fristgerecht ein, auch wenn es das LBV erst am 13. Januar 2020 erreichte. Maßgeblich ist hier der Eingang des Schreibens beim LG am 17. Dezember 2019. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW muss ein Anspruch in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht werden. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass die zuständige Stelle in diesem Sinne im Falle des Klägers nicht allein das LBV ist. Zuständig für die Auszahlung der Besoldung und Besoldungsbestandteile für Landesbeamte ist nur das LBV (vgl. § 1 Abs. 1 der Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW, § 85 Abs. 1 S. 1 LBesG NRW). Dennoch ist der Begriff der „zuständigen Stelle“ in § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW erweiternd auszulegen, weil eine enge Auslegung, dass diese Formulierung nur das LBV umfasst, die Landesbeamten benachteiligen würde. Dies widerspräche den gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Beamtem und Dienstherrn und würde gleichzeitig eine unzulässige Rückwirkung zu Lasten der Beamten darstellen. Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW ist unklar; so ist nicht etwa aufgenommen worden „die für Besoldung zuständige Stelle“, sondern nur die „zuständige Stelle“. Dafür, dass die „zuständige Stelle“ nicht allein das LBV ist, spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 17/14100, S. 78) wird ausgeführt, „es muss entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein.“. Nach § 3 Abs. 7 LBesG NRW verliert der Beamte einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht, soweit er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht. Diese Vorschrift, auf die die Gesetzesbegründung zum Alimentationsanpassungsgesetz Bezug nimmt, bestimmt damit zwei verschiedene Stellen, gegenüber denen eine Geltendmachung erfolgen kann ‑ das LBV und die oberste Dienstbehörde. Zudem verfügen die (auch unteren) Dienstbehörden über direkte Kommunikationsmittel, um dem LBV per Formular bestimmte Lebenssachverhalte mitzuteilen, die das LBV für die Besoldungsfestsetzung benötigt. Auch dies zeigt mithin, dass eine Alleinzuständigkeit des LBV für die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen in besoldungsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Die oberste Dienstbehörde für Bedienstete der Justiz ist das für Justiz zuständige Ministerium (vgl. § 1 Abs. 1 JustG NRW). Dabei ist es unschädlich, wenn die oberste Dienstbehörde auf dem Dienstweg ‑ d. h. über die untere Justizbehörde und die Mittelbehörde ‑ angeschrieben wird; zumal diese ‑ wie dargelegt ‑ über Kommunikationswege mit dem LBV verfügen. Dies gilt hinsichtlich der Widersprüche gegen die Besoldungshöhe jedenfalls in einem Fall, in dem ‑ wie hier ‑ in vorangegangenen Jahren von dem Beamten ein Antrag an das LBV gestellt wurde, dessen Eingang das LBV über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren nicht bestätigte. Aus Sicht des Betroffenen darf jedenfalls in dem Fall, dass die eine zuständige und kontaktierte Behörde auf eine Eingabe nicht in angemessener Zeit reagiert, die weitere nach § 3 Abs. 7 LBesG NRW zuständige Behörde Adressatin eines neuen Antrags sein. Für dieses Verständnis von § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW sprechen auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere die Umstände, dass die Rügeobliegenheit auf dem gegenseitigen Treueverhältnis beruht, sowie dass an einen korrekten Antrag bzw. Widerspruch keine hohen Ansprüche zu stellen sind. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 7. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn ein Antrag auf erhöhten Familienzuschlag erst beim direkten Dienstvorgesetzten eingeht und zeitlich etwas verzögert bei dem für die Besoldung zuständigen LBV. Denn schon vor dem Hintergrund, dass das LBV ‑ gerichtsbekannt ‑ sehr selten zeitnah Bestätigungen für eingehende Widersprüche versendet, ist nicht davon auszugehen, dass diese Widersprüche alle noch im zu Ende gehenden Haushaltsjahr zur Kenntnis genommen werden, dass also Widersprüche, die erst im Januar des Folgejahres beim LBV eingehen, den Dienstherrn nicht mehr auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen könnten. Die Geltendmachung unterliegt zudem nur geringen inhaltlichen Anforderungen. Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2017 - 3 A 1972/15 -, juris, Rn. 86. Ausgehend von den geringen inhaltlichen Anforderungen an die Geltendmachung der Unteralimentierung und mit Blick auf die Einheitlichkeit der Landesverwaltung genügt es, wenn der Beamte ‑ entsprechend § 3 Abs. 7 LBesG NRW ‑ dies gegenüber seinem obersten Dienstherrn auf dem Dienstweg geltend macht. Letztlich erwiese sich ein enges Verständnis der „zuständigen Stelle“ in § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW als unzulässige und damit rechtswidrige Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, juris, Rn. 169 ff. m. w. N. Es läge eine unzulässige echte Rückwirkung vor, weil ein erst im September 2021 beschlossenes Gesetz Verfahrensregeln enthalten würde für Anträge, die schon weit zuvor (in den Jahren 2011 bis 2020) gestellt wurden. Die Höhe des Nachzahlungsbetrags ergibt sich aus der Anlage 9 zum Alimentationsanpassungsgesetz. Die Berufung war entsprechend der Anregung des Beklagten zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.