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Urteil

2 A 10357/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0925.2A10357.24.OVG.00
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Leitsätze
Zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach einer zwischenzeitlichen Beförderung. (Rn.24)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach einer zwischenzeitlichen Beförderung. (Rn.24) Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15 m.w.N.; stRspr). Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf zu verweisen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29 und Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, a.a.O.; stRspr). b) Auch dem Erfordernis des Vorverfahrens, das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – (ehemals § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –, vgl. zu dessen Ablösung durch das Beamtenstatusgesetz: Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, BeamtStG, § 54 Rn. 7 [Dezember 2017]) abweichend von § 68 VwGO auch bei Feststellungsklagen durchzuführen ist (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, BVerwGE 114, 350 und juris), ist vorliegend genügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, juris Rn. 20; vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, BVerwGE 138, 1 und juris Ls. sowie Rn. 24 ff. und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 und juris Ls. 3 sowie Rn. 35 ff.). Danach war das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall ausnahmsweise entbehrlich. Der Beklagte hat sich auf den Antrag des Klägers, der die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Bemessung der Besoldung auch für den Zeitraum nach seiner Beförderung für die Jahre 2014 bis 2016 umfasste, sachlich eingelassen und dessen Abweisung beantragt. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass ein gegen die unzureichende Alimentation gerichteter Widerspruch des Klägers insoweit zum Erfolg geführt hätte. c) Die Feststellungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Zum einen ist der Beklagte der Dienstherr des Klägers und bereits von daher verpflichtet, diesen amtsangemessen zu besolden. Zum anderen ist der Beklagte im vorliegend streitgegenständlichen, am 1. Mai 2014 beginnenden Zeitraum für die Besoldungsgesetzgebung in Bezug auf die Landesbeamten und -richter die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zuständige Körperschaft. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich allein auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten und Richter der Länder, ausdrücklich jedoch nicht auf deren Besoldung. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es danach Sache des Landesgesetzgebers, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 und juris Rn. 30 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, BVerfGE 140, 240 und juris Rn. 68). d) Der Kläger ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Unteralimentation weiter als erfolgt – beispielsweise anhand von Berechnungen und Tabellen – darzulegen und zu beziffern. Abgesehen davon, dass dies angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Materie die Mehrzahl der Kläger überfordern dürfte, besteht auch keine entsprechende Rechtspflicht dazu. Mit Blick auf den im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz obliegt es dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen weiteren Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten; an die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden, gegebenenfalls abweichenden (weitergehenden) Anforderungen kann insofern nicht angeknüpft werden (vgl. OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris Rn. 200, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, BVerfGE 140, 240 und juris; ferner VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 12. September 2013 – 6 K 445/13.KO –, juris Rn. 23). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf die Feststellung, dass seine Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation in diesem Zeitraum in der Besoldungsgruppe A 9 eingehalten hat, was nach den vom Senat im Vorlagebeschluss vom 25. September 2024 im Verfahren 2 A 11745/17.OVG getroffenen Feststellungen jedenfalls für das Jahr 2014 zu verneinen ist. Denn der Kläger hat die unzureichende Alimentation für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2016 nicht rechtzeitig geltend gemacht. a) Im Besoldungsrecht gilt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung einer zu niedrigen Alimentation, der eine entsprechende Rügeobliegenheit des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn auslöst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 47). Anders als von der Vorinstanz angenommen, handelt es sich bei dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen auch nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (vgl. [ausdrücklich] BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 –, juris Rn. 35; VGH BW, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 –, juris Rn. 18; HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 81 ff.; OVG SH, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 61 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 28 sowie Urteil vom 30. November 2023 – 26 K 649/23 –, juris Rn. 20; ferner BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 8.19 –, BVerwGE 168, 220 und juris Rn. 12 ff. im Zusammenhang mit unionsrechtswidriger Zuvielarbeit; BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 12.16 –, juris Rn. 52 [grds.] beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch sowie BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 6.06 –, juris Rn. 11 im Zusammenhang mit einem Anspruch auf zusätzliche kinderbezogene Besoldungsbestandteile bei ausdrücklicher gesetzlicher Normierung der Rügepflicht – konkret in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19. November 1999 [BGBl I S. 2198]; a. A. unter Prüfung dieser Voraussetzung als Sachurteilsvoraussetzung der Klage im Rahmen des Feststellungsinteresses ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333.14 –, juris Rn. 30; VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 K 456/20 –, juris Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 20 B 223/21 –, juris Rn. 23). b) Diese Voraussetzung ist vorliegend im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Zeitspanne nach der rückwirkenden Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 infolge der Beförderung zum Vermessungsinspektor vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016 nicht erfüllt. aa) Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, BVerwGE 143, 381 und juris Rn. 27; Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch jüngst BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 47). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 7), und dies zeitnah. Er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 und juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, Rn. 6 sowie insgesamt zum Vorstehenden – erneut – Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 33 ff.). Das Haushaltsjahr entspricht im Land Rheinland-Pfalz dem Kalenderjahr (vgl. § 4 Landeshaushaltsordnung). Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsdienstleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht rechtzeitig beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn. Die Erklärung soll den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit er sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 14 ff. und vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 47). Aus dem Erfordernis, dass sich der Dienstherr auf eventuelle zusätzliche Ansprüche einstellen kann, folgt keine Obliegenheit des Beamten nach erstmaliger Rüge unzureichender Alimentation in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eine amtsangemessene Alimentation zu begehren. Von daher ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn „erstmals“ geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6, und vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris Rn. 37 ff., vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 –, juris Rn. 62 und vom 22. Januar 2010 – 1 A 908/08 –, juris Rn. 146; HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 2704/20 –, juris Rn. 94; SaarlOVG, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 29; OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 –, juris Rn. 26; NdsOVG, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 LC 76/17 –, juris Rn. 52; ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris Rn. 30). Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrechterhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht (vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 –, juris Rn. 66 f., vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris Rn. 37 f.; OVG RP, Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08.OVG –, juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 14 ZB 09.2224 –, juris Rn. 9 ff.; VGH BW, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 –, juris Rn. 21; VG Aachen, Urteil vom 16. Oktober 2023 – 1 K 56/22 –, juris Rn. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – VG 1 K 2295/22 –, BeckRS 2023, 15198 Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2023 – 26 K 5912/22 –, juris Ls. 2 und Rn. 45 f.). Der Dienstherr muss nicht automatisch damit rechnen, dass sich eine auf bestimmte Besoldungsregelungen gestützte Rüge der Unteralimentation auch auf zum Zeitpunkt der Rüge noch gar nicht maßgebliche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse beziehen soll (vgl. deutlich bereits BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 10 im Fall späteren gesetzgeberischen Tätigwerdens sowie VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 – 26 K 649/23 –, juris Ls. und Rn. 21 ff. konkret zur erneuten Rügepflicht infolge des Erlasses eines neuen Besoldungsgesetzes). Die Alimentation dient der Deckung eines gegenwärtigen – und nicht eines unabsehbaren zukünftigen – Bedarfs, indem den Beamten fortlaufend Mittel zur Verfügung gestellt werden, um sie in die Lage zu versetzen, damit kontinuierlich den amtsangemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 14). Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich – aktuell – gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt keine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation durch den Kläger für den Zeitraum nach seiner Beförderung – konkret aufgrund der zugleich rückwirkend ausgesprochenen Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 zum Monatsanfang für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2016 – vor. Das Widerspruchsschreiben vom 13. Dezember 2013 sowie hieran anschließende Erklärungen des Klägers genügen nicht den Anforderungen, die an eine zeitnahe Rüge eines Alimentationsdefizits insoweit zu stellen sind. Zwar unterliegt eine solche Erklärung nur geringen inhaltlichen Anforderungen und der Beamte muss lediglich schriftlich zum Ausdruck bringen, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, juris Rn. 23 und vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 15). Allerdings muss die Erklärung vom Empfängerhorizont den Dienstherrn auch in die Lage versetzen, sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einzustellen. Nach der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, BVerwGE 138, 1 und juris Rn. 36 vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 und juris Rn. 15 sowie [auch insgesamt zum Vorstehenden] Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 16; stRspr.). § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 und juris Rn. 16 m.w.N.). Die Auslegung verlässt dabei den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie der Erklärung einen Inhalt – sei er auch förderlich – beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 17). Hiernach hat sich der Kläger im insoweit allein maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 zu keinem Zeitpunkt mit der Begründung (bzw. einer so aufzufassenden Erklärung), dass auch seine Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 zu niedrig bemessen und deshalb zu beanstanden sei, an seinen Dienstherrn gewandt. Auf der Grundlage des von dem Kläger erhobenen Widerspruchs vom 13. Dezember 2012 musste der Beklagte nur davon ausgehen, dass der Kläger seine damalige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 8 für zu niedrig hielt. So führte der Kläger in diesem etwa aus, sein verfügbares Einkommen sinke derart, dass ihm die Wahrung eines angemessenen Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Ferner bezeichnete er die ihm gewährte Besoldung als nicht amtsangemessen. Damit nahm er ausdrücklich Bezug auf die ihm zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs gewährte Besoldung und die Amtsangemessenheit dieser am Maßstab seines damaligen Amtes. Bezüge aus einer anderen bzw. insbesondere der nächst höheren Besoldungsgruppe hat der Kläger hierbei und auch im Übrigen nicht erwähnt. Zu Recht beruft sich daher der Beklagte darauf, für ihn sei auf der Grundlage der Erklärung des Klägers vom 13. Dezember 2012 nicht erkennbar gewesen, dass dieser schon seinerzeit auch die ihm erst nachfolgend ab dem 1. Mai 2014 gewährte Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 für zu niedrig gehalten und bereits im Voraus beanstandet haben könnte, zumal auch kein Anlass dafür besteht, einen vorbeugenden Rechtsschutz in dieser Form gegen zukünftige (ungewisse) Entwicklungen ausnahmslos – auf „Vorrat“ – zu ermöglichen (vgl. zu den engen Fallgruppen vorbeugenden Rechtsschutzes BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 2 BvQ 90/18 –, juris Rn. 11 sowie speziell zum Ausschluss unbegrenzter Vorratsbeanstandungen gegen bei Geltendmachung einer Unteralimentation VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 – 26 K 649/23 –, juris Rn. 21). Zu berücksichtigen ist vorliegend außerdem, in welchem Umfang der Beklagte in Reaktion auf diese erstmalige Geltendmachung des Anspruchs auf eine höhere Besoldung über diesen entschieden hat und ob für den Kläger aufgrund dieser Entscheidung ggf. Anlass bestand, darauf hinzuweisen, dass er seine Besoldung in noch weitergehendem Umfang für zu niedrig hält. Auch dazu können das gegenseitige Treueverhältnis und die erforderliche Rücksicht des Beamten auf die Belange seines Dienstherrn den Beamten verpflichten, worauf schon der Beklagte zutreffend verweist. Der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 bezog sich nach seinem Gegenstand indes allein auf die dem Kläger nach der Besoldungsgruppe A 8 gewährte Besoldung, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch nicht befördert worden war. Auch dies hätte Anlass für den Kläger sein müssen, nach seiner Beförderung darauf hinzuweisen, dass er auch die ihm nach der Besoldungsgruppe A 9 gewährte Besoldung für unzureichend hielt. Der Kläger hat auch im weiteren Verfahrensverlauf keine Erklärungen abgegeben, die mit hinreichender Deutlichkeit als (zeitnahe) Beanstandung seiner Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 für die Jahre 2014 bis 2016 hätten aufgefasst werden können. Unmittelbar gegenüber seinem Dienstherrn hat er vielmehr ausweislich des nachfolgend ergangenen Widerspruchsbescheids vom 27. April 2021, mit dem für die Jahre 2015 bis 2021 – und damit zudem teils überschneidend zum hiesigen Zeitraum – über den Anspruch des Klägers auf amtsangemessen Alimentation im Hinblick auf den Zeitraum 2015 bis 2019 bereits mangels rechtzeitiger Geltendmachung der Unteralimentation abschlägig entschieden wurde, sowie entsprechend des von ihm selbst hierzu vorgelegten Widerspruchsschreibens vom 26. November 2020 (frühestens) wieder zum Ende des Jahres 2020 die Höhe seiner Besoldung beanstandet. Seiner insoweit bestehenden Rügeobliegenheit ist der Kläger aber auch bei Berücksichtigung der von ihm in dem erstinstanzlichen Klageverfahren über seinen Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erklärungen in Bezug auf die Besoldungsgruppe A 9 nicht nachgekommen (vgl. zur Vornahme verwaltungsverfahrensrechtlicher Handlungen im gerichtlichen Verfahren allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 11 C 16.92 –, juris Rn. 14 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 22 Rn. 37; ferner [ausdrücklich bei Geltendmachung der Unteralimentation] VGH BW, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 –, juris Rn. 21). Sämtliche Schriftsätze aus dem Zeitraum vor seiner Beförderung befassen sich entweder ausdrücklich mit der seinerzeit noch innegehabten Besoldungsgruppe A 8 (vgl. etwa Seite 1 der Klagebegründung vom 17. Juni 2013, dort unter Ziffer I.) oder mit grundsätzlichen Erwägungen zum DienstRÄndG RP 2011 und bieten danach aus objektiver Empfängersicht keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine schon im Jahr 2012 oder 2013 beabsichtigte Beanstandung der Besoldung aus einer höheren Besoldungsgruppe, die seinerzeit noch nicht in Rede stand. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren sodann mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2014 ausgesetzt worden war, hat sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten erstmals wieder am 22. November 2016 an das Gericht gewandt und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dieser Schriftsatz war ebenfalls nicht geeignet, das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Unteralimentation in der Besoldungsgruppe A 9 jedenfalls noch für das Jahr 2016 – die anderen Haushaltsjahre waren zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits verstrichen – zu erfüllen. Wenngleich in diesem der Antrag angekündigt wurde, die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Bemessung der Nettobesoldung „seit“ dem 1. Januar 2012 zu treffen, ergibt sich aus dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers kein Anhalt dafür, dass hiermit eine Beanstandung der Besoldung auch in Bezug auf die Besoldungsgruppe A 9 verbunden sein sollte. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, da im hieran anschließenden Fließtext ausdrücklich und allein auf „die Ämter in der Besoldungsgruppe A 8“ abgestellt wird (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 22. November 2016, dort Ziffer III. 1.), was ersichtlich auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers von diesem erst nachfolgend – im Jahr 2017 – von der schon Jahre zuvor erfolgten Beförderung informiert wurde. Die Ausführungen in dem späteren erstinstanzlichen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. August 2017, es habe sich „erwiesen“, dass der Kläger zwischenzeitlich befördert worden sei und man versuche, bei diesem zu erfragen, wann die Beförderung erfolgt sei, sind insoweit eindeutig. Dass der Kläger sich schon ursprünglich maßgeblich auch auf einen sämtliche Besoldungsgruppen gleichermaßen betreffenden Gesichtspunkt im Zusammenhang mit dem DienstRÄndG RP 2011, nämlich die Vorfestlegung des Landesgesetzgebers auf eine jährliche Erhöhung von lediglich einem Prozent in den nächsten fünf Jahren, bezogen hatte, vermag angesichts der vorgenannten Umstände – insbesondere der immer wieder (teils gar ausdrücklichen) Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe A 8, des auf die Besoldungsgruppe A 8 begrenzten Streitgegenstands des maßgeblichen Widerspruchsbescheids und der Zäsurwirkung seiner Beförderung – nicht zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Vor allem lässt sich – wie oben festgestellt – nicht schon dem ersten Widerspruchsschreiben vom 13. Dezember 2012 allein mit der Überlegung, dieses stelle eine Art „Grundsatzrüge“ gegen das gesamte Besoldungsgefüge dar, vorliegend nach Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser konkreten Erklärung aus Empfängersicht in der gebotenen Deutlichkeit ableiten, dass sich der Kläger bereits im Voraus gegen die Höhe seiner Besoldung auch für den Fall einer späteren Beförderung gerichtet haben könnte. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts verbleibt es damit dabei, dass aufgrund der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände infolge der mit der Beförderung des Klägers einhergehenden Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt für den Dienstherrn nicht hinreichend klar war, ob sich die bisher auf die Besoldungsgruppe A 8 bezogene Geltendmachung einer Unteralimentation nunmehr auch auf die Besoldungsgruppe A 9 erstrecken sollte. Angesichts der mit einer Beförderung regelmäßig einhergehenden höheren Besoldungsleistungen muss der Dienstherr nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beamte nach wie vor mit der Höhe seines Gehaltes nicht zufrieden ist. Insbesondere mit Blick auf die haushaltsrechtlichen Mehrbelastungen, die bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der im Beförderungsamt gewährten Besoldung drohen, ist ein Hinweis des Beamten gefordert, wenn er auch diese als ungenügend rügen will. Keine abweichende Entscheidung rechtfertigt schließlich der Verweis des Klägers auf mehrere Vorlagebeschlüsse betreffend die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung, die – soweit ersichtlich – gleichfalls im späteren Verfahrensverlauf beförderte Beamte betreffen. So bezieht sich etwa das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvL 6/16 auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17. März 2016 – 6 K 280/14 –, der sich mit einer Beamtin befasst, die – gerade anders als hier – noch vor Erlass des dort streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids und vor Klageerhebung befördert worden war (juris Rn. 9-13). Auch im Verfahren OVG 4 B 34.12 (Beschluss des OVG Bln-Bbg vom 11. Oktober 2017), welches der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrolle 2 BvL 20/17 zugrunde liegt, hat der Beamte sich offensichtlich immer wieder (teils sogar jährlich) gegen die Höhe seiner Besoldung gewandt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 34.12 –, juris Rn. 3 f. und 25). Im Übrigen und insbesondere auch hinsichtlich der weiteren beim Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 5/18 (Vorlagebeschluss des BVerwG vom 22. September 2017 – 2 C 4.17 –, juris), 2 BvL 9/18 (Vorlagebeschluss des BVerwG vom 22. September 2017 – 2 C 8.17 –, juris) sowie des schon zu Beginn des Berufungsverfahrens genannten Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 – 2 C 32.17 – (juris) lässt sich bereits nicht feststellen, dass diese auf einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation beruhen könnten, bei der wie vorliegend weder gegenüber dem Dienstherrn noch dem (erstinstanzlichen) Gericht im Zusammenhang mit einer späteren Beförderung überhaupt irgendwelche Erklärungen abgegeben worden sind, die als fortlaufende Beanstandung der Alimentation hätten aufgefasst werden können. Zu Recht verweist der Beklagte insoweit daher auch darauf, dass sich die entsprechenden Entscheidungen zu der Frage, ob nach einer Beförderung eine erneute zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation erforderlich ist, nicht weiter (weder positiv noch negativ) verhalten. Nach alledem war vorliegend nicht mehr von gesonderter Bedeutung, dass das DienstRÄndG RP 2011 nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft geblieben ist, sondern vielmehr bereits zuvor durch das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 vom 18. August 2015 (GVBl. S. 201, im Folgenden: LBVAnpG 2015/2016) auch und gerade im Hinblick auf die Höhe der Besoldungsleistungen schon mit Wirkung zum 1. März 2015 (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2015/2016) abgelöst wurde. II. Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 € festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 2 KSt 2.22 –, juris). Der als Beamter im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger begehrt im hiesigen Verfahren nach Abtrennung eines vorausgehenden Zeitabschnitts noch die Feststellung, dass seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2016 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der 1972 geborene Kläger ist ledig und seit 1993 als Vermessungsbeamter bei dem Beklagten beschäftigt. Am 18. Mai 2005 wurde er zum Vermessungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2013 erhielt er das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 8, seit dem 1. Februar 2013 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 9. Am 18. Mai 2014 wurde er zum Vermessungsinspektor befördert und zugleich rückwirkend – mit Wirkung vom 1. Mai 2014 – in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei der Oberfinanzdirektion Koblenz (Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle), abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienst- bzw. Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 und die Folgejahre festzusetzen und ihm zu gewähren. Zugleich legte er Widerspruch gegen die Höhe der ab 1. Januar 2012 gezahlten Besoldung ein. Zur Begründung führte er aus, seine Besoldung verletze seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG –, da das Niveau seines verfügbaren Einkommens derart gesunken sei, dass ihm die Wahrung eines seinem Amt angemessenen Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Dadurch, dass das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430, im Folgenden: DienstRÄndG RP 2011) für die Jahre 2012 bis 2016 lediglich eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,0 v. H. pro Jahr vorsehe, werde die Besoldung überdies von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 15. März 2013, dem Kläger am 19. März 2013 zugestellt, zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da für eine höhere Besoldung keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber, welchem bei der konkreten Ausgestaltung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Dabei sei der Gesetzgeber auch zu Kürzungen der Besoldung für die Zukunft befugt, sofern – wie hier – die Untergrenze der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation nicht unterschritten werde und sachliche Gründe vorlägen. Am 19. April 2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben. Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. September 2013 – 6 K 445/13.KO – betreffend die R-Besoldung in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013 ausgesetzt. Am 23. November 2016 wurde das Verfahren auf entsprechenden Antrag des Klägers wieder aufgenommen. Erstmals mit Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. und 8. August 2017 hat dieser das Verwaltungsgericht von der bereits mit Wirkung zum 18. Mai 2014 ausgesprochenen Beförderung des Klägers zum Vermessungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) unterrichtet. Zur Klagebegründung hat der Kläger unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich zu dem vorgenannten Vorlagebeschluss ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung in Rheinland-Pfalz (Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64 und juris) im Wesentlichen vorgetragen, für das Jahr 2014 seien drei der fünf vom Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe aufgestellten Kriterien erfüllt. Insofern spreche eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Diese werde im Rahmen der auf der zweiten Prüfungsstufe gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien erhärtet. Die demnach bestehende Unteralimentation sei auch nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit der Beklagte die Kürzungen mit der grundgesetzlichen Schuldenbremse und deren landesverfassungsrechtlicher Umsetzung begründe, genüge dies nicht zur Rechtfertigung. Des Weiteren habe der Gesetzgeber den relativen Normenbestandsschutz verletzt. Selbst wenn man für die Jahre 2012 und 2013 nicht von einer evidenten Unteralimentation ausginge, sei die Vorfestlegung des Erhöhungswertes für mehrere Jahre schließlich von vornherein verfassungswidrig. Für den Fall, dass sich entgegen seiner Ansicht eine evidente Unteralimentation nicht erweise, beantrage er hilfsweise festzustellen, dass die streitgegenständlichen Regelungen bereits deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstießen, weil der Gesetzgeber seine prozeduralen Begründungspflichten verletzt habe. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Nettobesoldung seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, hilfsweise, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Besoldung seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien sei die Besoldung des Klägers verfassungsgemäß. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 12. September 2017 als zum Teil – im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach der Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 9 – bereits unzulässig abgewiesen, da der Kläger das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation nicht erfüllt habe. Im Übrigen – für den Zeitraum zuvor – sei die Klage unbegründet, da die Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 17. Mai 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Hinsichtlich des hier noch verfahrensgegenständlichen Zeitraums nach der Beförderung des Klägers hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei im Hinblick auf den Zeitraum nach der Beförderung des Klägers, also ab dem 18. Mai 2014, bereits unzulässig, da er seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation insoweit nicht zeitnah geltend gemacht habe. Zwar wirkten Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort. Dies gelte jedoch nur, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich geändert habe, so dass Anlass bestehe, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrechterhalten bleibe. Um einen solchen Ausnahmefall handele es sich hier im Hinblick auf den Zeitraum nach der Beförderung. Die diesem Antrag zugrunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich durch die mit der Beförderung einhergehende Änderung des klägerischen Statusamtes wesentlich geändert, denn das Statusamt sei Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation. Gegen dieses, dem Kläger am 25. September 2017 zugestellte, Urteil hat der Kläger am 24. Oktober 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Senat hat auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im Hinblick auf verschiedene beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollanträge – u.a. den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – (BVerwGE 160, 1 und juris) – mit Beschluss vom 6. November 2017 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und zugleich auf Antrag des Klägers den Beginn der Berufungsbegründungsfrist auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens verlängert. Am 26. Juli 2022 hat der Kläger das Verfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Senats wieder aufgerufen und die Berufung begründet. Mit Beschluss des Senats vom 2. November 2022 wurde die Ruhensanordnung schließlich aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgeführt. Der Kläger trägt vor, anders als von der Vorinstanz angenommen sei die Klage insgesamt zulässig. Der Aufstieg um eine Besoldungsgruppe infolge der Beförderung habe keine Änderung der Sach- oder Rechtslage in dem Sinne erbracht, dass das beklagte Land nach der Geltendmachung vom 13. Dezember 2012 nicht mehr davon habe ausgehen müssen, dass er eine höhere Besoldung auch nach diesem Zeitpunkt verlange. Eine wesentliche Komponente seines Antrags vom 13. Dezember 2012 habe sich nämlich überhaupt nicht auf die konkrete Besoldungsgruppe, sondern auf die Vorfestlegung des Landesgesetzgebers auf eine jährliche Erhöhung von lediglich einem Prozent in den darauffolgenden fünf Jahren und damit auf einen Umstand bezogen, der alle Besoldungsgruppen gleichermaßen betroffen habe. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht erkennbar, dass eine neue Obliegenheit zur Geltendmachung der amtsangemessenen Alimentation nach einer Beförderung bestehen sollte. Nachdem der Senat das Verfahren im Verhandlungstermin am 9. April 2024 im Hinblick auf den Zeitraum seit dem 1. Mai 2014 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen weitergeführt hat, beantragt der Kläger noch, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2017 aufzuheben und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klageabweisung sei insgesamt zu Recht erfolgt. Unzulässig sei die Klage für den Zeitraum nach der Beförderung des Klägers, da auf Grundlage des ursprünglichen Widerspruchs nur davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger seine Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 8 für zu niedrig gehalten habe. Auch der Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 habe sich nach seinem Gegenstand allein auf die dem Kläger nach der Besoldungsgruppe A 8 gewährte Besoldung bezogen, da dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht befördert gewesen sei. Nicht weiter führe in diesem Zusammenhang schließlich der Verweis des Klägers auf verschiedene Vorlagebeschlüsse oder noch anhängige Normenkontrollverfahren zur Beamtenbesoldung. Zu der Frage, ob nach einer Beförderung eine erneute zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation erforderlich gewesen sei, enthielten diese keine Aussagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. April 2024 sowie die Verwaltungsakten (7 Hefte) und die Personalakten (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.