Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2-5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger vom Volk der Tigrinya und christlichen Glaubens, reiste am 7. März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. August 2022 einen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. Januar 2023 durch die Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige gab der Kläger im Wesentlichen an, Eritrea verlassen zu haben, um dem Militärdienst zu entgehen. Er habe im Dorf Kololo nahe Senafe mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Die Eltern seien Bauern. Im Heimatdorf gebe es keinen Strom. Für eritreische Verhältnisse sei es ihnen gut gegangen, aber das Leben sei hart gewesen. Er habe sechs Jahre die Schule besucht. Dann sei sein Vater zum Militär eingezogen worden und er habe sich daher tagsüber um die Kühe kümmern müssen. Da man nicht länger als drei Tage in der Schule fehlen dürfe, sei er der Schule verwiesen worden. Ohne Schülerausweis habe er keine Befreiung mehr vom Militärdienst gehabt. Minderjährige würden zwar nicht direkt als Soldaten eingesetzt, aber in Gewahrsam genommen und in Einrichtungen untergebracht, aus denen sie dem Militärdienst zugeführt würden. Er habe daher im Februar 2018 im Alter von 13 Jahren mit Freunden Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen, wo er drei Jahre bei seiner Schwester im Flüchtlingscamp gelebt habe. Dieses sei dann im Zuge des Tigray-Konflikts aufgelöst worden und seine Schwester zurück nach Eritrea gegangen. Das sei für ihn nicht in Frage gekommen und er sei nach Europa weitergereist. In Berlin lebten zwei Brüder von ihm. Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Eritrea an (Ziffer 4). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristet auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 5). Der Kläger hat am 24. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm drohe bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die sofortige Einziehung zum Militärdienst. Soweit das Bundesamt ausführe, er könne sich durch Erwerb des Diaspora-Status vom Militärdienst befreien lassen, sei dies nicht zutreffend. Der Diaspora-Status sei für langfristig im Ausland lebende eritreische Staatsbürger, die für kurzfristige Besuche nach Eritrea reisten. Er setze daher auch eine im Ausland ausgestellte Aufenthaltserlaubnis und ein internationales Reisedokument voraus. Beides habe er nicht. Auch sei es für Inhaber dieses Status nicht möglich, in Eritrea staatliche Leistungen wie Lebensmittelcoupons zu erhalten oder Land zu erwerben. Ohne diese Möglichkeiten würde er nach seiner Rückkehr jedoch seinen Lebensunterhalt nicht sichern können. Bei langfristiger Rückkehr mit dem Diaspora-Status verliere man diesen auch wieder und werde wie andere eritreische Staatsbürger behandelt, was auch die Dienstpflicht umfasse. Zudem fänden Rekrutierungen entgegen der Annahme des Bundesamtes auch außerhalb des Schulwesens statt. Es breche nämlich ein Großteil der Schüler gerade vor dem letzten Schuljahr in Sawa die Schule ab, um der Rekrutierung zu entgehen. Um diese dennoch zu rekrutieren, fänden regelmäßig Razzien statt. Zudem würde er als Rückkehrer am Flughafen in Asmara landen und wäre bei der Einreisekontrolle beachtlich wahrscheinlich einer unmittelbaren Rekrutierung ausgesetzt. Der eritreische Militärdienst führe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Mai 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Mai 2023 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Mai 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland sind in das Verfahren eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung am 21. November 2023 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu (dazu II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylbewerber Flüchtling und wird als solcher anerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Schutzsuchenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 24. Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, Verfolgung zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer solchen Verfolgung entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 19ff. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm gegeben sind. Dabei obliegt es dem Kläger, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Auch hat er unter Angabe genauer Einzelheiten insoweit einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG wegen einer drohenden Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst oder wegen illegaler Ausreise. Denn die Bestrafung knüpft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere nicht an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, an. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2022 - VGH A 13 S 2403/21 - juris Seite 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2021 - OVG 4 B13/21 - juris, Seite 9; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - 23 B 18.31593 - juris Rn. 28; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 - juris Rn- 27; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A. Alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger sind gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 - A 13 S 403/20 - , juris, Rn. 30 ff., und vom 13. Juli 2021 - A 13 S 1563/20 - , juris, Rn. 32 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - , juris, Rn. 37 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - 23 B 18.31593 -, juris, Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 - , juris, Rn. 26 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 - 4 LA 167/20 - , juris, Rn. 4; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A - , juris, Rn. 42 ff. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 21. Februar 2022. Danach untergliedert sich der Nationaldienst nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven (militärischen) Teil ("Active National Service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst ("Reserve Military Service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. European Asylum Support Office (EASO), Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 (EASO - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 11 f.; vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - , juris, Rn. 42 ff. Auch im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene sowie nur rein faktisch praktizierte Ausnahmen von der Dienstpflicht lässt sich anhand der Erkenntnisquellen keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale feststellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - , juris, Rn. 60 ff m.w.N. Ebenso ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale nicht feststellbar. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace"-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - , juris, Rn. 56 ff. Auch eine möglicherweise drohende Bestrafung des Klägers wegen illegaler Ausreise zwecks Umgehung des Nationaldienstes und der damit verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut knüpft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Vgl. im Ergebnis für insoweit vergleichbare Fälle auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - , juris, Rn. 36 ff; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 - A 13 S 403/20 - , juris, Rn. 32 ff., und vom 13. Juli 2021 - A 13 S 1563/20 - , juris, Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - 23 B 18.31593 - , juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A - , juris, 28 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 - , juris, Rn. 32 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 - 4 LA 167/20 - , juris, Rn. 3 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A - , juris, 55 ff. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt. Für eine solche Unterdrückung kann insbesondere sprechen, dass der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarem Gewicht im Verfolgerstaat üblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - juris Rn. 24. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, - 1 C 29.17 - , juris, Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 - , juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst durch illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut - zumindest auch - an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris, Rn. 36 ff. Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen unterschiedslos trifft. Dafür spricht auch, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Eritrea üblich ist. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren" festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 43 f; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris, Rn. 76 f. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu 3 Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 44; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4 f. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea, September 2019, S. 57. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Zwar ergibt sich aus einigen Erkenntnismitteln, dass Personen, die das Land illegal verlassen haben bzw. vom Nationaldienst desertiert sind, als "Verräter" angesehen oder der Spionage verdächtigt werden "könnten". Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2022 - VGH A 13 S 2403/21 - juris Seite 15 m.w.N. Ebenso spricht für eine Annahme, dass Deserteuren eine Regimegegnerschaft unterstellt werden kann, dass 2004 ein Schießbefehl bei illegalem Grenzübertritt eingeführt wurde. Vgl. u.a. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 16. Dieser wurde allerdings sporadisch und eher selten angewendet. Vgl. u.a. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 16. Auch dass die für Desertion willkürlich verhängte Strafe mitunter unmenschlich und erniedrigend ausfällt und mit Folter verbunden ist, führt nicht zur Annahme einer politischen Verfolgung. Denn derartige Haftbedingungen sind in eritreischen Gefängnissen an der Tagesordnung, vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 19; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18. Januar 2022 - VGH A 13 S 2403/21 - juris Seite 16; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn.86, und es ist nicht erkennbar, dass gerade Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben insoweit schlechter als andere Gefangene behandelt würden. Auch die Verhängung willkürlicher Strafen trifft nicht nur Personen, die desertiert sind. Dabei spricht völlig willkürliches Vorgehen eher gegen als für eine an eine politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18. Januar 2022 - VGH A 13 S 2403/21 - juris Seite 16. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich letztlich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - , juris, Rn. 82 f. m. w. N. Dabei ist ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, die Bestrafung von Deserteuren diene politischen Zwecken, die große Varianz (Ermahnungen, Geld- oder Haftstrafen unterschiedlicher Höhe und Länge) der insoweit angedrohten und tatsächlich verhängten Strafen. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18. Januar 2022 - VGH A 13 S 2403/21 - juris Seite 16; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - , juris, Rn. 106; OVG Hamburg, Urteil vom 21.September 2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 59. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen - neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes - auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - , juris, Rn. 106 f. m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - 23 B 18.31593 - , juris, Rn. 49. Demnach ist davon auszugehen, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Solche sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise als solche oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. insbesondere AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 21 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2023 ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt hat, (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1, 2. AsylG) Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AsylG. Nach § 4 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ist - wie auch bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bei einer Bewertung aller Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb überwiegen. Maßgebend ist, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01. März 2012 - 10 C 7/11 –, juris; Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris. Dabei ist die Tatsache, dass ein Betroffener bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein beachtlicher Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, erneut einen solchen Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) (Qualifikationsrichtlinie - QualRL). Die einem erlittenen ernsthaften Schaden gleichzustellende unmittelbare Bedrohung von einem solchen Schaden setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungs- bzw. Schadenseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, 9 C 45/92, juris. Gehört Folter, schlechte Behandlung oder Bestrafung „zur Tagesordnung" im Heimatland, ist sie auch für den konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich. Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, 9 C 62.87, Leitsatz 1 und juris. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegend gegeben. Denn es ist zu erwarten, dass der Kläger bei seiner Rückkehr zu dem zeitlich nicht befristeten eritreischen Nationaldienst eingezogen würde und ihm in diesem Zusammenhang eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und damit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AsylG widerfährt. Bei dem eritreischen Nationaldienst handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsdienst, der alle dienstpflichtigen Eritreer unterschiedslos trifft. Zwar stellt obligatorischer Militär- bzw. Nationaldienst, wie das Bundesamt zutreffend ausführt, nicht zwangsläufig eine Menschenrechtsverletzung dar. Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich jedoch von dem Militärdienst anderer Staaten durch die unbegrenzte und willkürliche Dauer. Wegen der rechtlichen Grundlagen und der tatsächlichen Ausgestaltung des Nationaldienstes wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Nationaldienstes eine § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach wie vor an der Tagesordnung ist. Zwar ist die Informationslage in Eritrea zu Themen, welche Menschenrechte, Nationaldienst und Migration betreffen, begrenzt, da Forscher, Journalisten und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt vor Ort recherchieren können. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich aber, dass die Bedingungen jedenfalls im militärischen Teil des Nationaldienstes weiterhin Sklaverei-ähnlich und hart sind. Dienstleistende werden danach oft willkürlichen, unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter. Die meisten Militäreinheiten haben ihre eigenen Gefängnisse. Einige dieser Gefängnisse befinden sich unter der Erde oder in Schiffscontainern. Es gibt weiterhin Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zur Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit Vorgesetzten führe in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, wie z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Im militärischen Teil des Nationaldienstes haben die Befehlshaber nach den Berichten fast unbegrenzte Macht über ihre Untergebenen, die Arbeitsaufgaben sind hart, es wird von 72-Stunden-Wochen berichtet, der Urlaub ist ungeregelt. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Österreich vom 19.05.2021, S. 12 unter Bezugnahme auf: HRW vom 13.1.2021; AA, Lagebericht vom 25.01.2021, S. 15 f.; UNHCR, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea vom 16. Mai 2019, S. 7 ff. Zusammenfassend handelt es sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel jedenfalls beim militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts um einen Wehr- und Arbeitsdienst, bei dem es mitunter zu einer Sklaverei ähnlichen Zwangsarbeit kommt, bei dem die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Lebensmitteln sowie die Besoldung für den Lebensunterhalt unzulänglich sind, bei dem die Arbeits- und Trainingsbedingungen sehr hart sind und zum Teil zum Erschöpfungstod führen und dessen Dauer über die gesetzlich verankerten 18 Monate hinaus de facto nahezu unvorhersehbar und unbegrenzt ist. Hinzu kommen zum Teil willkürlich von den jeweiligen Kommandanten verhängte Strafen, die selbst bei kleinsten Dienstverstößen drakonisch ausfallen und mit Haft unter schwersten Bedingungen verbunden sein können. Vgl. EASO, Eritrea, „Latest developments on political situation and national service between 1 January 2020 and 31 January 2021“, 19. April 2021, S. 5 f.; AI, Eritrea 2020, Amnesty Report, 7. April 2021, S. 3; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30.03.2021, S. 19 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 15 ff., 19 ff.; DIS, Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, S. 17 f., 21 ff.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 40 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 14 ff.; zusammenfassend BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11 f. Auf Grundlage der vorstehenden Erkenntnisse und seines Alters ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer nicht nur vorübergehenden Rückkehr nach Eritrea dem Nationaldienst – beginnend mit der militärischen Ausbildung und dem militärischen Teil – zugeführt und ggf. zudem als Dienstverweigerer bestraft würde. Das dienstpflichtige Alter beginnt nach Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst [Proclamation on National Service No. 82/1995] vom 23. Oktober 1995 nur von Gesetzes wegen mit dem Volljährigkeitsalter von 18 Jahren. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist nach den Erkenntnissen des Gerichts in der Praxis jedoch davon auszugehen, dass auch Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren bereits rekrutiert werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris; AA, Lagebericht vom 25.01.2021, S. 15. Dies gilt insbesondere, wenn sie - wie der Kläger - keine Schule besuchen. Der Kläger befindet sich weiterhin im wehrdienstfähigen Alter. Er muss daher bei seiner Rückkehr mit der Einberufung in den Nationaldienst rechnen, auch wenn seine Rekrutierung dann nicht mehr über das Schulsystem erfolgen wird. Nach den vorliegenden Erkenntnissen besuchen bei weitem nicht alle eritreischen Jugendliche das 12. Schuljahr im militärischen Ausbildungszentrum Sawa. Vielmehr wendet die eritreische Regierung weitere Rekrutierungsformen an. Sie führt im ganzen Land Razzien durch, um zu überprüfen, ob der «National Service» erfüllt ist und/oder die notwendigen Bewilligungen vorhanden sind. Viele Personen werden zudem auf der Ebene der «Kebabi» rekrutiert. Vgl. hierzu ausführlich Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 27. Juli 2017 zu Eritrea: Rekrutierung in den «National Service» durch die Kebabi Verwaltung. Sofern die Beklagte ausführt, es sei davon auszugehen, dass es möglich sei, sich in Eritrea den Razzien und Einberufungen erfolgreich zu entziehen, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei einer Rückführung nach Eritrea die Grenzkontrollen passieren müsste. Jedenfalls dann ist überwiegend wahrscheinlich, dass auch sein Nationaldienststatus von Interesse sein und er in das Blickfeld der eritreischen Behörden gelangen wird, so dass die Argumentation der Beklagten - jedenfalls vorliegend - nicht verfängt. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, zur Umgehung der Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes seinen Status gegenüber dem eritreischen Staat durch Unterzeichnen einer "Reueerklärung" und Erlangung des "Diaspora-Status" zu "bereinigen". So aber VG Saarlouis, Urteil vom 19. Februar 2021 - 3 K 739/20 -, juris, Rn. 8 ff.; im Ergebnis wie hier hingegen VG Regensburg, Urteil vom 26. Oktober 2023 - RN 2 K 23.30938 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 8 K 5604/17.A – juris; VG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 - 7 K 1330/20 -, juris. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Möglichkeit hat, den Diasporastatus zu beantragen und damit – ggf. – für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten, nach einigen Quellen auch bis zu drei Jahren, von der Einberufung zum Nationaldienst verschont zu bleiben und ob ihm dies zumutbar ist. Vgl. aber EASO, Country of Origin Report Eritrea - National service and illegal exit, November 2016, S. 34 wonach von den 400 in 2016 aus dem Sudan zurückkehrten Eritreern diejenigen, die - wie der Kläger- noch keine militärische Ausbildung absolviert haben, in Tesseney und Hashferay inhaftiert wurden, bis sie in ein militärisches Ausbildungslager gebracht werden. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Möglichkeit der Erlangung des Diaspora-Status dem Kläger (rechtzeitig) zur Verfügung steht und die Unterzeichnung der „Reueerklärung“ dem Kläger abverlangt würde und dies zumutbar wäre, bietet der Disapora-Status keinen ausreichenden Schutz vor der Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes. Der "Diaspora-Status" ist in erster Linie für Eritreer gedacht, die im Ausland leben und Eritrea für eine kurze Zeit besuchen. Inhabern des "Diaspora-Status" steht daher auch kein Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für Einwohner Eritreas wie Lebensmittelkupons offen. Vgl. hierzu AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 23; EASO, Eritrea, September 2019, S. 62. Es wird erwartet, dass die Inhaber des "Diaspora-Status", die dauerhaft in Eritrea leben, Eritrea mindestens einmal jährlich verlassen. Vgl. hierzu AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 23. Insofern ist zweifelhaft, dass auch bei dauerhaft rückgeführten Personen der Diaspora-Status - ggf. über einen Zeitraum von einigen Monaten nach der Rückführung hinaus - vor der Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung und vor einer Einberufung in den Nationaldienst schützen würde. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem erkannt wird, dass keine Rückkehr ins Ausland erfolgt, damit rechnen muss, wie ein normaler Inländer behandelt zu werden, und damit auch einberufen zu werden. Im Hinblick darauf, dass, wie oben ausgeführt, von Inhabern des Diaspora-Status grundsätzlich eine jährliche Ausreise gefordert wird, erscheint damit eine Einberufung jedenfalls nach einem Jahr als beachtlich wahrscheinlich, auch wenn längere „Probezeiten“ möglich sind. So auch VG Regensburg, Urteil vom 26. Oktober 2023 - RN 2 K 23.30938 -, juris. Beinhaltet die Rückkehr eines Ausländers in sein Herkunftsland ein "Arrangement" mit diesem Herkunftsland, beispielsweise in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status, so ist dieses bei der anzustellenden Verfolgungsprognose im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei Anknüpfung allgemein an die Rückkehr des Ausländers hinsichtlich der sich daraus ergebenden, absehbaren Zukunftsfolgen nach Auffassung der Einzelrichterin zu berücksichtigen. Die Zukunftsfolgen des "Arrangements" sind keine insofern aus dem Betrachtungsfeld ausscheidbaren späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers. Vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 26. Oktober 2023 - RN 2 K 23.30938 -, juris; VG Köln, Urteile vom 20. April 2023 - 8 K 14995/17.A -, juris - und vom 20. Oktober 2022 – 8 K 5604/17.A – juris. A.A. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris. Selbst wenn der Kläger im hier zu unterstellenden Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea also noch rechtzeitig seinen Status regeln können und hierdurch zunächst nicht zum Nationaldienst einberufen werden sollte, kommt es nach Vorstehendem auf die im Entscheidungszeitpunkt absehbaren Folgen einer Rückführung an. Hierzu gehört nach der dargestellten Erkenntnislage - zumindest nach dem Entfallen des zeitlich in der Regel auf sechs bis zwölf Monate, in Einzelfällen bis zu drei Jahre, begrenzten und im Übrigen auch aufgrund willkürlicher Behördenpraxis nicht ohne weiteres verlässlichen - „Diaspora-Status“ hinreichend wahrscheinlich die Einberufung des Klägers zum Nationaldienst. Vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 26. Oktober 2023 - RN 2 K 23.30938 -, juris; VG Köln, Urteile vom 20. April 2023 - 8 K 14995/17.A -, juris - und vom 20. Oktober 2022 – 8 K 5604/17.A – beck online; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 – 6 K 1503/19.A -, beck online. Während der Ausübung des Nationaldienstes droht aber nach den obigen Ausführungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 8 K 5604/17.A – beck online; VG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 – juris; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 – 6 K 1503/19.A – und vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A – , beck online. Angesichts des nach Vorgesagtem bestehenden Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes waren neben Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch die weiteren Regelungen in den Ziffern 3-5 aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.