Beschluss
4 LA 167/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist abzulehnen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch zutreffende und tragfähige Entscheidungen anderer Obergerichte geklärt ist.
• Die pauschale Annahme, Eritreas Einberufung zum Nationaldienst oder Sanktionen wegen illegaler Ausreise beträfen regelmäßig eine der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Schutzkategorien, begründet keine Flüchtlingseigenschaft.
• Feststellungen höherer Verwaltungsgerichte, wonach Einberufung zum Nationaldienst, Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, können im Berufungszulassungsverfahren bindende Bedeutung haben, wenn sie auf umfassender Tatsachenwürdigung beruhen.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung abgelehnt bei bereits gefestigter Rechtsprechung zu Nationaldienst und Sanktionen in Eritrea • Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist abzulehnen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch zutreffende und tragfähige Entscheidungen anderer Obergerichte geklärt ist. • Die pauschale Annahme, Eritreas Einberufung zum Nationaldienst oder Sanktionen wegen illegaler Ausreise beträfen regelmäßig eine der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Schutzkategorien, begründet keine Flüchtlingseigenschaft. • Feststellungen höherer Verwaltungsgerichte, wonach Einberufung zum Nationaldienst, Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, können im Berufungszulassungsverfahren bindende Bedeutung haben, wenn sie auf umfassender Tatsachenwürdigung beruhen. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover. Streitgegenstand war, ob bei Rückkehrern nach Eritrea die drohende Einberufung zum Nationaldienst oder Sanktionen wegen illegaler Ausreise regelmäßig als Verfolgung nach § 3 a bzw. § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b AsylG zu werten sind. Die Beklagte hielt die Frage für von grundsätzlicher Bedeutung und verlangte deshalb ein Berufungsverfahren. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die grundsätzliche Bedeutung gegeben sei oder ob bereits tragfähige Entscheidungen anderer Obergerichte vorlägen, die eine erneute klärende Entscheidung entbehrlich machen. Zur Entscheidung zog der Senat umfassende Erkenntnismittel und vorangegangene Beschlüsse heran. Es stellte fest, dass neuere Erkenntnismittel, die eine abweichende Beurteilung nahelegen, nicht ersichtlich seien. • Der Zulassungsantrag scheitert, weil der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht vorliegt. • Die vom Beklagten geltend gemachte Grundsatzfrage, ob Eritreas Behörden bei Rückkehrern grundsätzlich aus Pflichtverletzungen oder illegaler Ausreise auf politische Regimegegnerschaft schließen und damit Verfolgungshandlungen im Sinne des AsylG begründen, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. • Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Einberufung zum Nationaldienst für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG darstellt, weil die Nationaldienstpflicht breite Bevölkerungskreise gleichermaßen betrifft und damit nicht an die in § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Merkmale anknüpft. • Weiter hat dieses Gericht ausgeführt, dass Sanktionen wegen illegaler Ausreise oder Wehrdienstverweigerung zwar willkürlich und hart sein können, aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit regelmäßig eine politische Motivation im Sinne der Schutzvoraussetzungen erkennen lassen. • Der Senat folgt diesen Feststellungen nach eigener Sachprüfung und macht sie sich vollumfänglich zu eigen; auch andere Obergerichte (Saarland, Hessischer VGH) haben vergleichbare Ergebnisse erzielt. • Es liegen keine neuen, die bisherige Rechtsprechung in Frage stellenden Erkenntnismittel vor, so dass eine grundsätzliche Klärung durch den Senat nicht erforderlich ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, § 80 AsylG). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wird abgelehnt, weil die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage bereits durch überzeugend begründete Entscheidungen anderer Obergerichte geklärt ist und keine neuen Erkenntnismittel eine abweichende Beurteilung nahelegen. Die Annahme, Einberufung zum Nationaldienst oder Sanktionen wegen illegaler Ausreise führten regelmäßig zu einem Schutzfall nach §§ 3 Abs.1, 3b AsylG, ist nicht tragfähig begründet. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar.