Beschluss
6 L 41/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:0220.6L41.24.00
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – vor dem 28. Februar 2024 einen (weiteren) Prüfungsversuch im Modul BPT 5 im Bereich „Hindernisparcours“ und dem Bereich „3000-Meter-Lauf“ zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor vom 12. Mai 2022 (VAPPol II Bachelor 2022) sowie § 13 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW (StudO BA Teil A) kann eine Studienleistung, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, grundsätzlich einmal wiederholt werden. Das zweimalige Nichtbestehen der Studienleistung führt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor 2022) i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 StudO BA Teil A zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung und zum Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VAPPol II Bachelor auch, wenn der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit gemäß Studienordnung, zu der u.a. der hier streitgegenständliche 3.000-Meter-Lauf sowie der Hindernisparcours zählen (vgl. § 4 Abs. 4 StudO BA Teil B), nicht bis zum Ablauf des 30. Monats nach Beginn des ersten Studienjahres erbracht worden ist. § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B bestimmt: Werden die Leistungsnachweise 3000-Meter-Lauf und Hindernisparcours nicht bis zum Ablauf des 30. Monats nach Beginn des ersten Studienjahres erbracht, scheidet eine weitere Nachholung oder Wiederholung aus (Satz 1). Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (Satz 2). Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 StudO BA Teil B wird im Rahmen der Wiederholungszeitbegrenzung nach § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B ein Wiederholungstermin angeboten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StudO BA Teil B sind allen Studierenden eines Jahrgangs hinsichtlich des 3000-Meter-Laufs sowie des Hindernisparcours jeweils vier freiwillige Abnahmemöglichkeiten anzubieten, hiervon zwei im GS 7 und jeweils eine im HS 1.5 und HS 2.5. Soweit der Prüfling freiwillig den jeweiligen Leistungsnachweis im Rahmen von Abnahmeangeboten während des berufspraktischen Trainings erfolgreich erbracht hat, wird dies als bestandene Prüfung gewertet und von der Teilnahme an den Prüfungsterminen ist abzusehen (§ 4 Abs. 4 Sätze 5 und 6 StudO BA Teil B). Gemessen daran hat die Antragstellerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) Prüfungsversuchs im Modul BPT 5 im Bereich „Hindernisparcours“ und im Bereich „3000-Meter-Lauf“ vor dem 28. Februar 2024. Ein solcher folgt nicht daraus, dass sie in beiden Modulen sowohl von dem Hauptlauf der Prüfung als auch dem ersten Wiederholungstermin krankheitsbedingt zurückgetreten ist. Ihrer Argumentation, wonach sich den einschlägigen Bestimmungen in der maßgeblichen Prüfungsordnung entnehmen lasse, dass ihr zwingend zwei Prüfungsversuche eingeräumt werden müssten, folgt die Kammer nicht. Zwar sieht § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO BA Teil A vor, dass nicht bestandene Prüfungen grundsätzlich einmal wiederholt werden können. Die hiernach grundsätzlich eingeräumte Wiederholungsmöglichkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt der in der Prüfungsordnung normierten Wiederholungszeitbegrenzung (vgl. § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B). Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des berechtigten Prüfungsrücktritts. So bestimmt § 19 Abs. 2 Satz 2 StudO BA Teil A, dass im Falle der Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe die versäumte Prüfung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen ist. Durch die explizite Bezugnahme auf die nächste angebotene Prüfungsmöglichkeit wird in Zusammenschau mit der in § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B normierten Wiederholungszeitraumbegrenzung deutlich, dass auch im Falle eines berechtigten Prüfungsrücktritts nicht in jedem Fall eine Nachholung zu ermöglichen ist, sondern lediglich im Rahmen der in dem Wiederholungszeitraum angebotenen Prüfungstermine. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 B 204/19 -, juris Rn. 12. Die Festlegung der zeitlichen Grenze, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit durch die in Rede stehenden Prüfungen nachzuweisen ist, begegnet auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr handelt es sich um eine verhältnismäßige subjektive Zugangsbeschränkung, mit denen die Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einen vertretbaren Ausgleich gebracht werden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Grenze starr ist, d.h. im Fall eines Rücktritts wegen Krankheit nicht durchbrochen und damit ein eigentlich zustehender Wiederholungsversuch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Fristverlängerung für den Fall, dass der Beamte eine Prüfungsmöglichkeit aus Gründen nicht wahrnehmen konnte, die er nicht zu vertreten hatte. Vgl. OVG NRW, ebd., Rn. 16 ff.; VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2021 - 6 K 397/19 -, juris Rn. 57 f.; a.A. für das allgemeine Prüfungsrecht wohl Fischer , in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 767, der ausweislich Fn. 37 a.E. gleichwohl für die hier in Rede stehende Sportprüfung eine Ausnahme anzuerkennen scheint. Desgleichen ist die Anzahl der Möglichkeiten, die der Antragsgegner dem Einstellungsjahrgang der Antragstellerin innerhalb des Wiederholungszeitraums zur Abnahme der beiden Prüfungen angeboten hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind hierbei auch die freiwilligen Abnahmemöglichkeiten mit in die Betrachtung einzustellen. Zwar handelt es sich bei den freiwilligen Abnahmemöglichkeiten nicht um Prüfungsversuche im eigentlichen Sinne. Gleichwohl sind Erstere im hiesigen Kontext Letzteren gleichzustellen. Denn ein im Rahmen der freiwilligen Abnahme erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 6 StudO BA Teil B als bestandene Prüfung gewertet, sodass die erfolgreiche Teilnahme an der Abnahmemöglichkeit die gleiche Rechtsfolge wie ein erfolgreich absolvierter regulärer Prüfungsversuch auszulösen vermag. Der Unterschied zwischen freiwilliger Abnahme auf der einen und regulärem Prüfungsversuch auf der anderen Seite erschöpft sich folglich darin, dass die Teilnahme an Ersterem freiwillig ist und im Falle ihrer Erfolglosigkeit nicht zum Verlust eines (regulären) Prüfungsversuches führt. Indem die freiwillige Abnahmemöglichkeit im Falle der erfolgreichen Teilnahme dem Prüfling mithin die gleichen positiven Rechtsfolgen wie eine reguläre Prüfungsteilnahme vermittelt, er im Falle des Misserfolges indes von den negativen Rechtsfolgen einer regulären Prüfung verschont bleibt, stellt sie sich bei wertender Betrachtung als ein „Mehr“ gegenüber einem regulären Prüfungsversuch dar, weshalb ihre Berücksichtigung bei der Bestimmung der Anzahl der Prüfungsmöglichkeiten gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, ebd., Rn. 18 f.; VG Köln, ebd., Rn. 59 f. Hiervon ausgehend standen respektive stehen der Antragstellerin über einen Zeitraum von rund zwei Jahren sowohl für den „Hindernisparcours“ als auch für den „3000-Meter-Lauf“ sieben Möglichkeiten zur erfolgreichen Prüfungsabnahme zur Verfügung. Dass der Antragsgegner durch die Begrenzung auf sieben Prüfungsmöglichkeiten den ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsspielraum in Art. 12 GG verletzender Weise ausgeübt hat, vermag die Kammer nicht festzustellen. Vgl. OVG NRW, ebd., Rn. 18 f.; VG Köln, ebd., Rn. 59 f. Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Einstellungsjahrgang der Antragstellerin zwischen dem 30. bzw. 31. August 2023 und dem 28. bzw. 29. Februar 2024 keine weiteren Prüfungstermine angeboten werden. Auch insoweit steht dem Antragsgegner ein organisatorischer Gestaltungsspielraum zu. Dessen verfassungsrechtlich gesetzte Grenzen sind vorliegend gewahrt. Insbesondere ist dem Antragsgegner beizupflichten, dass die Prüfungstermine so gelegt sind, dass eine typischerweise mal vorkommende Erkrankung oder Verletzung ohne Eigenschaft eines Dauerleidens regelmäßig nicht dazu führt, dass die Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht werden kann. Dass zwischen (Spät-)Sommer und Frühlingsbeginn keine Prüfungen angeboten werden, ist eingedenk des jahreszeitbedingten Witterungseinflusses auf die (regelmäßig) unter freiem Himmel stattfindenden Prüfungen nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil andernfalls seitens der Prüflinge im Falle des Nichtbestehens regelmäßig der Einwand widriger Witterungsverhältnisse erhoben werden dürfte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin die Prüfungstermine weit im Voraus angekündigt worden sind. Einwände gegen die Terminierung der Prüfungen hat sie indes erstmals im November 2023 geltend gemacht, nachdem feststand, dass sie aufgrund des Prüfungskalenders und der Wiederholungszeitbegrenzung lediglich noch einen Prüfungstermin wahrnehmen kann. Insbesondere gab es zwischen Ende Juni 2022 und Anfang April 2023 eine vergleichbare – sogar rund vier Monate längere – „Prüfungspause“, gegen die die Antragstellerin soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt etwas erinnert hat. Entgegen ihrer Auffassung ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass der letztmögliche Prüfungstermin auf den letzten respektive vorletzten Tag der Wiederholungszeitraumbegrenzung terminiert worden ist. Ihr Einwand, dass Prüflingen, die aus nicht zu vertretenden Gründen an einer Teilnahme gehindert wären, hierdurch etwaige noch zustehende Prüfungsversuche entzogen würden, da die Anberaumung eines Ausweichtermins nicht möglich sei, geht fehl. Er übersieht, dass die Prüfungstermine im Vorfeld festgelegt werden und eine nachträgliche Anberaumung weiterer Termine – schon aus Gleichbehandlungsgründen – ausscheidet. Infolgedessen ist es unerheblich, an welchem Tag der letzte Prüfungstermin stattfindet. Eine Wiederholung ist von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen dürfte die Terminierung der Prüfung am letztmöglichen Datum für die Prüflinge letztlich sogar vorteilhaft sein, da sie nur so die Zeitbegrenzung voll ausschöpfen können. Dass die Antragstellerin für den Fall des Nicht-Bestehens am letzten Prüfungstermin ihren weiteren Prüfungsversuch verliert, stellt zwar eine Risikoverschiebung zu ihren Lasten dar. Der Verlust an sich zustehender Prüfungsversuche ist jedoch gerade typische Folge einer absoluten Prüfungszeitraumbegrenzung. Vor dem Hintergrund, dass sie zuvor über einen Zeitraum von zwei Jahren sechsmal die Möglichkeit hatte, die – durchaus moderaten – sportlichen Anforderungen zu erfüllen, erscheint diese Risikoverschiebung der Kammer auch im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig, zumal sie bereits vor ihrer Erkrankung im März 2023 zweimal die Gelegenheit hatte, den Leistungsnachweis im Rahmen einer freiwilligen Abnahmemöglichkeit zu erbringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert für das Begehren, der Antragstellerin vorläufig einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren, ist auf 5.000,- € festzusetzen. Mit Blick auf die von der Antragstellerin selbst eingeräumte Vorwegnahme der Hauptsache war der Auffangstreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren.