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Urteil

10 K 2878/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0315.10K2878.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung mit Zwangsgeldandrohung. Der am 15. Januar 1976 geborene Kläger meldete zunächst am 17. September 2001 das Gewerbe „Vermittlung von Versicherungen für verschiedene Gesellschaften, Hausverwaltung“ (A. Versicherungsbüro D.) an. Im Dezember 2008 gründete er die „C. GmbH“ und war in der Zeit vom 10. Dezember 2008 bis zum 7. September 2011 und ab dem 5. August 2015 als deren alleiniger Geschäftsführer tätig. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen und der Betrieb eines Internetportals. Am 21. Februar 2018 regte die Stadtkasse B. gegenüber der Beklagten an, gegen den Kläger ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten. Zur Begründung verwies die Stadtkasse B. auf Steuerrückstände aus den Jahren 2007 bis 2014 in Höhe von 57.998,49 Euro. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Auf Anfragen der Beklagten wurden im März / April 2018 folgende (weitere) Rückstände der C. GmbH (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Knappschaft E. 1.386,47 Euro Finanzamt F. 1.262,50 Euro G. 10.426,90 Euro Die Beklagte forderte den Kläger persönlich und in seiner Funktion als Geschäftsführer der C. GmbH mit Schreiben vom 3. April 2018 auf, die angefallenen Rückstände bis zum 18. April 2018 auszugleichen oder das Gewerbe abzumelden, um eventuelle weitere Steuer- und Beitragsrückstände zu vermeiden. Am 18. April 2018 teilte der Kläger mit, die Rückstände „so schnell wie möglich“ bezahlen und mit der Stadtkasse B. eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen zu wollen. Sämtliche Verbindlichkeiten der C. GmbH würden innerhalb der nächsten Woche beglichen werden; zuvor sei beabsichtigt, das Stammkapital der C. GmbH zu erhöhen. Der Kläger legte zudem eine Übersicht über die Ein- und Ausgabesituation der C. GmbH für das Jahr 2018 vor. Danach wurde im Jahr 2018 ein Jahresüberschuss von 28.206 Euro erwirtschaftet. In der Folge wurden die Rückstände der C. GmbH bei der Knappschaft E., dem Finanzamt F. und der G. ausgeglichen. Die persönlichen Schulden des Klägers bei der Stadtkasse B. erhöhten sich um 2.223 Euro auf eine Gesamtschuld von 60.221,49 Euro. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 auf, die aufgelaufenen Rückstände auszugleichen, das Gewerbe abzumelden oder ihr Gesprächsangebot anzunehmen. Der Kläger erklärte daraufhin am 12. Januar 2019, dass weitere Verbindlichkeiten ausgeglichen worden seien und die Jahresabschlüsse erstellt würden und legte ein Schreiben seines Steuerberaters vor. Auf Anfragen der Beklagten wurden im Januar 2019 folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 60.221,49 Euro G. (C. GmbH) 5.484,60 Euro Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 26. Februar 2019 auf, mitzuteilen, wie die Zahlungsrückstände ausgeglichen werden sollten. Auf Anfragen der Beklagten wurden im Mai 2019 folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 61.209,49 Euro G. (C. GmbH) 5.457,90 Euro Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung wegen gewerblicher Unzuverlässigkeit an. Im Rahmen der Anhörung trug der Kläger vor, dass er als Geschäftsführer die Umsätze der C. GmbH gesteigert und Gewinne erwirtschaftet habe. Sämtliche Bankkredite hätten abgelöst werden können. Die GmbH beschäftige insgesamt drei Mitarbeiter und führe Kooperationen mit mehreren Innungsbetrieben. Die offene Gewerbesteuer bei der Stadtkasse B. (Hauptschuld: 25.877,74 Euro) stamme aus einer früheren selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2007 bis 2009 und rühre nicht aus dem Geschäftsbetrieb der GmbH. Er habe bei der Stadtkasse B. einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge gestellt und werde die Hauptforderung ausgleichen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte ein Mitarbeiter der Stadtkasse B. am 28. Mai 2019 mit, dass der Kläger sich nicht gemeldet habe und Zahlungen nicht erfolgt seien. Auf Anfragen der Beklagten wurden im Juli 2019 folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 61.209,49 Euro H. (Kläger pers.) 31.535,74 Euro H. (C. GmbH) 8.144,80 Euro Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 forderte die Beklagte den Kläger und die C. GmbH nochmals auf, die Steuer- / Beitragsrückstände auszugleichen oder das Gewerbe abzumelden und diesbezügliche Zahlungsbelege bis zum 16. August 2019 vorzulegen. In einem persönlichen Gespräch am 13. August 2019 erklärte der Kläger, dass sich die C. GmbH in einer stabilen Lage befinde. Die Zahlungsrückstände könnten nach Abschluss eines Geschäfts zum 1. September 2019 ausgeglichen werden. Er werde zudem kurzfristig in Kontakt mit der Stadtkasse B. treten, um den Erlass der Nebenforderungen zu verhandeln. Auch die Rückstände bei der G. seien klärungsbedürftig, da er zugleich privat bei einer anderen Krankenversicherung versichert sei. Neben der Tilgung der Rückstände sei eine Erhöhung des Stammkapitals innerhalb der GmbH auf 50.000 Euro beabsichtigt. Sollte eine Tilgung der Rückstände nicht oder nicht fristgerecht vorgenommen werden können, sagte der Kläger zu, die Beklagte hierüber zu informieren. Seine (privaten) laufenden Verpflichtungen sowie die Verbindlichkeiten der C. GmbH werde er ordnungsgemäß erfüllen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 teilte der Kläger mit, dass er die Rückstände bei der G. Versicherung für die C. GmbH ausgeglichen und das Stammkapital der GmbH von 25.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht habe. Zudem habe er zwei Großkunden akquirieren können. Der Umsatz für das kommende Jahr werde sich daher um rund 135.000 Euro erhöhen. Auf Anfragen der Beklagten wurden im November 2019 folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 61.209,49 Euro G. (Kläger pers.) 33.976,36 Euro Eine Kontaktaufnahme sei seitens des Klägers weder mit der Stadtkasse B. noch mit der G. erfolgt. Mit Schreiben vom 29. November 2019 forderte die Beklagte die C. GmbH auf, die Steuer- / Beitragsrückstände auszugleichen und entsprechende Zahlungsbelege bis zum 8. Januar 2020 vorzulegen. Mit Schreiben vom gleichen Tag regte die Beklagte bei der Industrie- und Handelskammer F. die Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf der an die C. GmbH erteilten Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO an. Am 27. August 2020 wurde die D. Immobilien GmbH gegründet. Geschäftsführer der D. Immobilien GmbH ist ausweislich des Handelsregisters Herr H. D., der Cousin des Klägers. Die Industrie- und Handelskammer widerrief die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO mit Verfügung vom 4. Februar 2021. Am 9. April 2021 wurde die D. M. GmbH gegründet. Geschäftsführer ist ausweislich des Handelsregisters wiederum Herr H. D.. Bei einem Außenkontrolltermin am 14. April 2021 stellte die Beklagte fest, dass die Büroräume der C. GmbH weiterhin genutzt wurden. Bei einer Überprüfung durch den Außendienst der Stadt B. am 26. Juli 2021 stellte ein Mitarbeiter fest, dass die C. GmbH vor Ort weiter als Versicherungsvermittlerin tätig ist. Mit Schreiben vom 17. August 2021 hörte die Stadt B. die C. GmbH zu einer beabsichtigten Untersagung der weiteren Versicherungsvermittlertätigkeit auf Grundlage des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) an. Auf Anfragen der Beklagten wurden im August 2021 zudem folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 67.877,49 Euro Stadtkasse B. (C. GmbH) 11.119,40 Euro G. (Kläger pers.) 59.275,95 Euro G. (C. GmbH) 16.887,70 Euro Mit Schreiben vom 14. September 2021 hörte die Beklagte die C. GmbH und den Kläger persönlich zu einer beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung an. Auf Anfragen der Beklagten wurden im November 2021 folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 67.877,49 Euro Stadtkasse B. (C. GmbH) 11.119,40 Euro G. (Kläger pers.) 59.275,95 Euro G. (C. GmbH) 21.621,20 Euro Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 untersagte die Beklagte der C. GmbH wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen und Betrieb eines Internet-Portals“ sowie jedweden anderen Gewerbes. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 fragte die Beklagte bei der Stadtkasse B. weitere Informationen zu der vorherigen selbständigen Tätigkeit des Klägers an. Auf Anfragen der Beklagten wurden im Dezember 2021 zusätzlich zu den o. g. Rückständen noch die folgenden Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Bundesrepublik Deutschland (Kläger pers.) 8.504,10 Euro Stadt F. (Kläger pers.) 218,50 Euro Die Forderungen stammten aus Elterngeldüberzahlungen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO an. Am 11. März 2022 wurde die D. Versicherungsmakler GmbH gegründet. Der Kläger ist mit 85 % der Geschäftsanteile Mehrheitsgesellschafter der GmbH. Auf Anfragen der Beklagten wurden im Juli 2022 anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung in dem von der C. GmbH eingeleiteten Klageverfahren gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2021 folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 71.060,49 Euro Stadtkasse B. (C. GmbH) 22.196,40 Euro G. (Kläger pers.) 76.553,65 Euro G. (C. GmbH) 31.965,84 Euro Stadt F. (C. GmbH) 403,10 Euro Finanzamt F. (C. GmbH) 5.638,80 Euro BG Verwaltung 99,39 Euro Auf Anfragen der Beklagten wurden im August 2022 folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 71.060,49 Euro Stadtkasse B. (C. GmbH) 23.469,40 Euro G. (Kläger pers.) 78.011,00 Euro G. (C. GmbH) 32.250,34 Euro Stadt F. (C. GmbH) 403,10 Euro Finanzamt F. (Kläger pers.) 7.304,89 Euro Finanzamt F. (C. GmbH) 5.685,80 Euro BG Verwaltung (C. GmbH) 99,39 Euro Mit Schreiben vom 26. August 2022 hörte die Beklagte den Kläger erneut zu einer beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO an. Auf Anfragen der Beklagten wurden im Oktober / November 2022 folgende Rückstände (jeweils fällige Gesamtforderung) ermittelt: Stadtkasse B. (Kläger pers.) 71.061,49 Euro Stadtkasse B. (C. GmbH) 24.742,40 Euro G. (Kläger pers.) 82.435,05 Euro G. (C. GmbH) 38.762,84 Euro Stadt F. (C. GmbH) 428,10 Euro Finanzamt F. (Kläger pers.) 7.193,83 Euro Finanzamt F. (C. GmbH) 10.828,00 Euro BG Verwaltung (C. GmbH) 99,39 Euro Die Stadtkasse B. teilte zudem mit, dass bei ihr aktuell noch vier Amtshilfeersuchen gegen die C. GmbH über einen Betrag von insgesamt 452,12 Euro vollstreckt würden. Mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2022 untersagte die Beklagte dem Kläger wegen gewerblicher Unzuverlässigkeit die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Betrieb eines Internetportals“ ganz und auf Dauer (Ziffer 1.) sowie die Ausübung jedweden Gewerbes, das dieser Bestimmung unterfällt sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person (Ziffer 2.). Die Untersagung gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Zugleich setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 420,00 Euro fest. Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, dass der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der C. GmbH sowie mit Blick auf seine erheblichen privaten Schulden und die aus seiner früheren selbständigen Tätigkeit aufgelaufenen Steuerrückstände als unzuverlässig anzusehen sei. Die Untersagungsverfügung sei auch gegenüber dem Kläger persönlich erforderlich, da nicht auszuschließen sei, dass er in Zukunft das Gewerbe, in dem er bislang unselbständig tätig gewesen sei, selbständig ausüben werde. Der Kläger habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er entweder nicht Willens oder nicht in der Lage sei, die gesetzlichen Pflichten, die sich aus der Tätigkeit als Gewerbetreibender bzw. als vertretungsberechtigter Person ergeben, zu erfüllen. So sei es dem Kläger auch nach einem Jahr seit Bestandskraft der Untersagungsverfügung nicht gelungen, die Vermögensverhältnisse der C. GmbH zu ordnen; vielmehr sei im Vergleich zu der Rückstandsabfrage vor Erlass der Untersagungsverfügung im November 2021 ein Anstieg der Rückstände der C. GmbH um 42.112,13 Euro, also um 229 % zu verzeichnen. Als alleiniger Geschäftsführer der C. GmbH habe er zudem dreimal die Abgabe der Vermögensauskunft (letzte Eintragung datiere vom 1. Juni 2022) verweigert, was zu Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis geführt habe. Er sei auch für die fortgesetzte Missachtung der gegenüber der C. GmbH erlassenen Untersagungsverfügung verantwortlich. Dass der Kläger nicht in der Lage sei, einen Gewerbebetrieb ordnungsgemäß zu führen, werde zudem daraus deutlich, dass der Kläger bereits im Rahmen seiner früheren gewerblichen Tätigkeit Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 71.061,49 Euro (inklusive Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten in Höhe von 45.183,49 Euro) habe auflaufen lassen. Der Kläger habe zudem hohe Schulden bei der G. und dem Finanzamt F.. Bei der G. bestehe ein Beitragsrückstand von 82.435,05 Euro; beim Finanzamt F. ein Steuerrückstand von 7.193,83 Euro. Der Kläger habe privat insgesamt elfmal die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, was zu Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis geführt habe. Die letzte Eintragung datiere vom 23. Februar 2022. Ferner schulde der Kläger noch einen Betrag in Höhe von 8.950,60 Euro wegen zu viel gezahlter Elterngeldleistungen. Der Kläger hat am 30. Dezember 2022 gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Als Geschäftsführer der C. GmbH habe er die Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2021 beachtet. Die C. GmbH habe ihren Geschäftsbetrieb bereits im Jahr 2021 eingestellt und sei seitdem nicht mehr operativ tätig. Er sei Mitarbeiter der D. Immobilien GmbH. Der Kläger hat zudem zum Nachweis seiner Bonität eine Auskunft der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) vorgelegt. Danach lagen zum 12. Mai 2023 keine Informationen über aktuelle Zahlungsstörungen vor. Zahlungsstörungen aus der Vergangenheit seien seit dem 5. Dezember 2022 erledigt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Dezember 2022, einschließlich der Gebührenfestsetzung, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und legt klageerwidernd dar, dass in der SCHUFA-Datenbank lediglich privatrechtliche Daten gesammelt würden. Solche privaten Forderungen stünden jedoch in keinem unmittelbaren Gewerbebezug und könnten für sich genommen nicht das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer gewerblichen Unzuverlässigkeit belegen. Die SCHUFA-Auskunft sage über die tatsächliche finanzielle Situation des Klägers nichts aus. Im Übrigen bestreite der Kläger schon nicht, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 1. Dezember 2022 Zahlungsstörungen vorgelegen hätten. Dem Kläger sei es zudem auch in der Zeit seit Erlass der Ordnungsverfügung nicht gelungen, die Steuerrückstände bei der Stadtkasse B., die mit Stand vom 15. September 2023 in Höhe von 74.519,49 Euro bestanden hätten, sowie die Beitragsrückstände bei der G. in Höhe von 82.435,05 Euro (inklusive Säumniszuschlägen / Vollstreckungskosten) auszugleichen. Auch habe das Finanzamt F. weiterhin bestehende private Steuerrückstände in Höhe von 7.398,83 Euro mitgeteilt. Die erweiterte Gewerbeuntersagung gegen den Kläger sei vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und angemessen, um weiteren Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahren 10 K 43/22 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 1. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Betrieb eines Internetportals“ ganz und auf Dauer sowie die Ausübung jedweden Gewerbes, das der Bestimmung des § 35 GewO unterfällt sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person untersagt. Die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 7a GewO i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 7a GewO i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO liegen vor. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmt, dass die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch auf die Tätigkeit oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Adressat der Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO ist grundsätzlich der Gewerbetreibende selbst. Daneben kann nach § 35 Abs. 7a GewO die Gewerbeuntersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Voraussetzung für die Untersagungsverfügung gegenüber dem Vertretungsberechtigten bzw. der mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person ist, dass die gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet wird (Akzessorietät des Untersagungsverfahrens), vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2023 - 8 B 6/23 -, juris, Rn. 9, und, dass der Vertretungsberechtigte bzw. die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person selbst als unzuverlässig anzusehen ist, die Untersagung erforderlich ist und eine weitere Tätigkeit in bestimmter abhängiger oder selbständiger Stellung zu erwarten ist. Vgl. Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 91. Ergänzungslieferung, März 2023, § 35 Rn. 193. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist als Geschäftsführer der C. GmbH für diese vertretungsberechtigt, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Die Beklagte hat das Untersagungsverfahren gegen den Kläger parallel zu dem Untersagungsverfahren gegen die C. GmbH eingeleitet und der C. GmbH den Gewerbebetrieb mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 untersagt. Der Kläger ist selbst gewerberechtlich unzuverlässig. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er ein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris, Rn. 14. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergeben, die eine ordnungsgemäße Betriebsführung allgemein und die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, wenn zugleich keine Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Von einem Gewerbetreibenden - und seinem Vertreter - muss im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs namentlich erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, unabhängig von den Ursachen, seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 52.78 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2024 - 4 A 14/23 -, juris, Rn. 14. Steuer- und Beitragsrückstände können die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden begründen, wenn sie ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zu der Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Dabei ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist, von Bedeutung. Im Rahmen der Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist namentlich die gesamte Situation des Gewerbetreibenden in den Blick zu nehmen, wobei es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris, Rn. 5 Die in § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorausgesetzte Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person kann sich auch aus Tatsachen ergeben, die nicht im Rahmen gerade desjenigen Gewerbebetriebs eingetreten sind, in dem der Betreffende als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter bestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 4 B 751/23 -, BeckRS 2024, 2920. Nach diesem Maßstab rechtfertigen die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses von der Verwaltungsbehörde ermittelten Tatsachen die negative Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Die Prognose fällt bereits deswegen zu Lasten des Klägers aus, weil dieser die C. GmbH trotz der erheblichen und anhaltenden Steuer- und Beitragsrückstände und auch nach Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung fortgeführt hat. Der Kläger hat ausweislich des Handelsregisters die Geschäftsführung der C. GmbH nach einer Unterbrechung im Jahr 2015 wieder übernommen und im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung noch ausgeübt. Die C. GmbH war nach den Ermittlungen der Beklagten außer Stande, ihre (laufenden) Steuer- und Beitragsverbindlichkeiten zu erfüllen. So bestanden im Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung gegenüber der C. GmbH Steuerrückstände bei der Stadtkasse B. in Höhe von 24.742,40 Euro und beim Finanzamt F. in Höhe von 10.828,00 Euro. Die Steuerrückstände waren seit Juni bzw. Oktober 2021 aufgelaufen und hatten sich seitdem kontinuierlich erhöht. Darüber hinaus bestanden für die C. GmbH Beitragsrückstände bei der G. in Höhe von 38.762,84 Euro. Die Steuer- und Beitragsrückstände sind dabei sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zu der Gesamtbelastung des Betriebs erheblich. Letzteres geht aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersicht über die Ein- und Ausgabesituation der C. GmbH für das Jahr 2018 hervor, wonach im Jahr 2018 ein Jahresüberschuss von lediglich 28.206,00 Euro erwirtschaftet worden sein soll. Dass sich die wirtschaftliche Gesamtsituation der GmbH in den Folgejahren erheblich verbessert hat, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Aufgrund der seit langem bestehenden Steuer- und Beitragsrückstände muss davon ausgegangen werden, dass die C. GmbH andauernd wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung hätte daher von dem Kläger - unabhängig von der Gewerbeuntersagungsverfügung - die Aufgabe des Gewerbebetriebs verlangt. Von einem ordnungsgemäß handelnden Vertretungsberechtigten wäre überdies zu erwarten gewesen, dass er eine für den Betrieb bestehende Gewerbeuntersagung beachtet und die gesetzlichen Vorgaben zur (Wieder-)Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit uneingeschränkt befolgt. Dass der Kläger als Geschäftsführer der C. GmbH die gewerbliche Tätigkeit fortgeführt hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus den von der Beklagten ermittelten Umständen. Die Beklagte hat bei einer Außendienstkontrolle am 31. August 2022 eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs in den Räumlichkeiten der C. GmbH festgestellt; in der Werbung am Ladenlokal wurden potentielle Kunden auf die Geschäftstätigkeit der C. GmbH hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung verfügte die C. GmbH zudem über einen Internetauftritt, über den sie potentielle Kunden auf ihre gewerbliche Betätigung als Versicherungsmaklerin hinwies. Dass die C. GmbH ihre geschäftliche Tätigkeit mit der gewerblichen Tätigkeit der D. Immobilien GmbH verknüpft, und letztere die Geschäfts- und Kundenverbindungen zum 1. April 2021 übernommen hatte, steht der Annahme einer unzulässigen Geschäftsfortführung durch die C. GmbH nicht entgegen. Eine nach einer Gewerbeuntersagung unzulässige Geschäftsfortführung liegt namentlich bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende - wie hier - mit seiner Firma nach außen weiterhin in Erscheinung tritt. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich daneben auch aus den Umständen seiner früheren selbständigen Tätigkeit im Bereich der „Vermittlung von Versicherungen für verschiedene Gesellschaften, Hausverwaltung“ (A. Versicherungsbüro D.). Denn auch hinsichtlich dieser Tätigkeit muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb trotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit fortgeführt hat. So bestehen aus dieser früheren gewerblichen Tätigkeit Rückstände bei der Stadtkasse B. in Höhe von 71.061,49 Euro, die der Kläger bis heute nicht ausgeglichen hat. Der Kläger ist zudem privat hoch verschuldet. Sein Beitragskonto bei der G. weist Rückstände in Höhe von 82.435,05 Euro auf. Das Finanzamt F. meldete zudem Steuerrückstände in Höhe von 7.193,83 Euro. Auch einer Forderung aus der Überzahlung von Elterngeld ist der Kläger nicht nachgekommen. Dass der Kläger auch privat andauernd wirtschaftlich leistungsunfähig ist, wird durch sein Vorbringen nicht infrage gestellt. Insbesondere werden in der SCHUFA-Auskunft nur privatrechtliche Daten gesammelt. Vgl. SCHUFA: „So kommt die SCHUFA an die Daten“, abrufbar im Internet unter: https://www.schufa.de/themenportal/19-06-so-kommt-schufa-daten/index.jsp, zuletzt abgerufen am 15. März 2024. Nach alledem ist der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Vertreter oder Betriebsleiter das Gewerbe, in dem er bislang unselbständig tätig war, zukünftig selbständig ausübt. Vgl. Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 243. Besondere Umstände, die es ausschließen, dass der Kläger im Bereich der „Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen; Betrieb eines Internetportals“ selbständig tätig wird, liegen nicht vor. Vielmehr erscheint eine künftige selbständige gewerbliche Tätigkeit gerade mit Blick auf seine frühere selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler wahrscheinlich. Erforderlich ist auch die Erstreckung der Untersagung auf eine entsprechende unselbständige Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter und die Untersagung weiterer selbständiger Gewerbetätigkeiten. Denn im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war zu erwarten, dass der Kläger in andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen würde. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner früheren gewerblichen Tätigkeit trotz der sich ansammelnden Steuerschulden und seiner sich daraus ergebenden Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit weiter festgehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 -, juris, Rn. 29. Es bestand insofern auch die Gefahr, dass der Kläger bei Aufnahme einer anderen gewerblichen Tätigkeit oder bei einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder der Leitung eines Gewerbebetriebs, erneut Steuerrückstände anhäuft. Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den bundesverfassungsrechtlich abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 -, juris, Rn. 8. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind vorliegend nicht gegeben und vom Kläger auch nicht vorgebracht. Die Gebührenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Tarifstelle 12.11 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung a. F. (AVerwGebO NRW). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die festgesetzte Verwaltungsgebühr außer Verhältnis zum entstandenen Verwaltungsaufwand steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).