Beschluss
4 A 14/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0315.4A14.23.00
8mal zitiert
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Den als „Nichtzulassungsbeschwerde“ überschriebenen Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2022 versteht der Senat im Interesse des Klägers als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19.7.2022, mit der dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Sprach- und Austauschschülern“, die Ausübung aller selbstständigen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und/oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13; Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2021 – 4 B 837/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N., insbesondere auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wegen dessen über einen langen Zeitraum aufgelaufenen Steuerrückständen von über 65.000,00 Euro zutreffend angenommen. Dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt der Wille gefehlt habe, seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, es ihm „schlicht an der Transferleistung“ fehlte, „dass die gleiche Tätigkeit innerhalb von unterschiedlichen Organisationsformen steuerlich unterschiedlich behandelt werden“ könne, ist mit Blick auf das ausschließliche Anknüpfen an objektive Tatsachen ‒ ohne Verschuldenserfordernis ‒ rechtlich unbeachtlich. Vielmehr ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von einem Gewerbetreibenden zu erwarten, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, m. w. N. Der weitere Einwand des Klägers, mit der Gewerbeuntersagung werde ihm die Möglichkeit genommen, seine Steuerschulden wenn auch nur ratierlich zurückzuzahlen, greift ebenfalls nicht durch. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO, so ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 – 1 B 33.94 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2023 – 4 B 681/22 –, juris, Rn. 14. Ebenso wenig ist die vom Kläger als allumfassend bezeichnete, im Ermessen der Beklagten stehende erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Abgesehen davon, dass dem Kläger auch angesichts einer erweiterten Gewerbeuntersagung eine erhebliche Bandbreite an Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung verbleibt, steht der Ausschluss des Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang, wenn er – wie hier – gewerbeübergreifend unzuverlässig und die Untersagung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in engerem Sinne. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 ‒ 4 A 87/21 ‒, juris, Rn. 8 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.