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Beschluss

4 L 1108/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0327.4L1108.23.00
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Leitsätze

1. Die Rücknahme einer Rücknahme eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist aus Gründen der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit nicht zulässig; mit der Rücknahme eines Antrags endet das mit diesem eingeleitete Verwaltungsverfahren.2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG ist auf eine weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet und setzt daher einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus.

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahme einer Rücknahme eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist aus Gründen der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit nicht zulässig; mit der Rücknahme eines Antrags endet das mit diesem eingeleitete Verwaltungsverfahren.2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG ist auf eine weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet und setzt daher einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die sinngemäßen Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 2796/23 bei der Kammer anhängigen Klage gleichen Rubrums gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 24. November 2023 anzuordnen und 2. diesem aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, haben insgesamt keinen Erfolg. A. Der Antrag zu 1. ist hinsichtlich der in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Versagungen von Aufenthaltserlaubnissen (I.), Abschiebungsandrohungen (II.) und Anordnungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten (III.) überwiegend gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, aber unbegründet. I.1. Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Nr. 1 der jeweiligen Bescheide vom 24. November 2023 begehrt wird, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nur in Fall der Antragstellerin statthaft (b.) und bezüglich des Antragstellers unstatthaft (a.). Der vorläufige Rechtsschutz nach einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nur dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn der Antrag zuvor die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, die durch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Ausländerbörde erloschen ist und damit den Fortfall einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hat. Vgl. etwa Bad.-Württ., Beschluss vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 -, juris, Rn. 2; Schl.-Holst. VG, Beschluss vom 18. März 2022 - 11 B 50/22 -, juris, Rn. 32. a. Der in Rede stehende Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft, weil die ihn betreffende Versagung des Aufenthaltstitels kein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG (aa.) oder § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (bb.) beseitigt und auch keine Duldungsfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beendet hat (cc.). aa. Die Voraussetzungen der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lagen im Zeitpunkt des Erlasses des an ihn adressierten streitgegenständlichen Bescheides nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Von einem rechtzeitigen und noch wirksamen Antrag des Antragstellers war im vorgenannten Zeitpunkt nicht mehr auszugehen. Er hat einen entsprechenden Antrag zwar vor dem Ablauf seiner bis zum 8. November 2022 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestellt, diesen Antrag aber zurückgenommen und einen neuen Antrag erst am 13. November 2023 und somit nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis gestellt. Hierzu im Einzelnen: Ursprünglich hatte er unter dem 9. September 2022 die Verlängerung bzw. Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Selbst wenn man von einer vollständigen Rücknahme dieses Antrags im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache und Erörterung der Rechtslage am 27. Oktober 2022 ausginge, wäre noch von einem rechtzeitigen Antrag auszugehen gewesen. Denn er hatte mit Schreiben vom 2. November 2022 einen weiteren umfassenden Antrag gestellt, der beim Antragsgegner am 7. November 2022 und damit noch vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eingegangen war. Nachdem der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung einer Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schriftsätzlich angehört worden war, nahm er den darauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 2. November 2023, beim Antragsgegner eingegangen am 7. November 2023, jedoch „aus Kostengründen“ zurück. Mit dieser Antragsrücknahme erlosch die durch die ursprüngliche rechtzeitige Antragstellung ausgelöste Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Diese Rücknahme ist weiterhin wirksam. Der Antragsteller konnte sie nicht, wie es der Antragsgegner in dem entsprechenden Bescheid angenommen hat, zurücknehmen oder auf sonstige Weise rückgängig machen. Soweit der Antragsteller unter dem 8. November 2023, beim Antragsgegner eingegangen am 13. November 2023, gebeten hat zu prüfen, ob ihm nicht doch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe, legt die Kammer dies als neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Eine Rücknahme der Antragsrücknahme, die in dem Schreiben im Übrigen auch nicht hinreichend deutlich erklärt wird, ist aus Gründen der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit nicht zulässig; mit der Rücknahme eines Antrags endet das mit diesem eingeleitete Verwaltungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 24.98 -, juris, Rn. 15; Rixen, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. Ergänzungslieferung, Stand: November 2023, § 22 Rn. 29; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 22 Rn. 73; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 22 Rn. 51. Auch von einer Anfechtung der Antragsrücknahme ist nicht auszugehen. Denn ungeachtet dessen, dass eine solche ebenfalls nicht hinreichend deutlich erklärt worden ist und die Zulässigkeit einer Anfechtung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Erklärungen bereits grundsätzlich fraglich ist, ist hier ein wie auch immer gearteter Anfechtungsgrund weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere würde ein solcher nicht aus einer in dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vertretenen unzutreffenden Rechtsauffassung folgen. Denn in diesem Fall hätte der (seinerzeit im Übrigen bereits anwaltlich vertretene) Antragsteller die Möglichkeit gehabt, seine anderslautende Rechtsauffassung im Anhörungsverfahren vorzutragen und/oder gegen die finale Ablehnungsentscheidung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Schließlich steht der Annahme der Antragsrücknahme nicht entgegen, dass der Antragsgegner in dem an den Antragsteller adressierten streitgegenständlichen Bescheid von einer zulässigen Rücknahme der Antragsrücknahme ausgegangen ist (zur Bewertung dieser Äußerung mit Blick auf § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sogleich). Denn die Antragsrücknahme hat nach maßgeblicher objektiver Betrachtungsweise Bestand, was aus Gründen der Rechtsklarheit nicht durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Behörde überwunden werden kann. Klarstellend wird noch angemerkt, dass aus den vorstehenden Gründen auch nichts anderes aus dem Schreiben des Antragstellers vom 14. November 2023 folgt, mit dem er mitgeteilt hat, „den Antrag jetzt erstmal nicht zurücknehmen“ zu können. Abgesehen davon dürfte sich diese Äußerung nur auf eine Rücknahme des Antrags seiner Ehefrau, der Antragstellerin, beziehen, weil er in dem Schriftsatz auf das Schreiben des Antragsgegners vom 8. November 2023 Bezug nimmt, mit dem dieser angefragt hatte, ob auch deren Antrag zurückgenommen werde. Ist nach alledem auf den beim Antragsgegner am 13. November 2023 eingegangenen Antrag des Antragstellers abzustellen, hat dieser damit nicht vor Ablauf seiner bis zum 8. November 2022 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG deren Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, sodass die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht eingreift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde. Der Antragsgegner hat eine solche Anordnung vor dem Erlass des den Antragsteller betreffenden Bescheides vom 24. November 2023 nicht erlassen, er hat nicht einmal eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Soweit in dem vorgenannten Bescheid die Auffassung vertreten wird, der Antragsteller habe die Rücknahme des Antrags zurückgenommen, stellt dies keine konstitutive rückwirkende Anordnung einer Fortgeltungswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG dar. Eine solche kann auch nicht durch einen gerichtlichen Ausspruch (rückwirkend) ersetzt werden. Darüber hinaus ist hier nichts für eine unbillige Härte ersichtlich. bb. Des Weiteren greift die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Im Zeitpunkt der maßgeblichen Antragstellung am 13. November 2023 besaß der Antragsteller zwar keinen Aufenthaltstitel mehr, weil seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur bis zum 8. November 2022 gültig war. Er hielt sich insoweit aber nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ungeachtet des fehlenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet scheidet die Erlaubnisfiktion auch deshalb aus, weil § 81 Abs. 3 AufenthG nur die erstmalige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und nicht den nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gestellten (Verlängerungs-) Antrag erfasst, um den es sich bei dem Antrag des Antragstellers vom 13. November 2023 handelt. Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG ist entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch den Besitz eines Aufenthaltstitels oder durch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel vermittelt wird. Denn die Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG, die die Wirkungen eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels regeln, stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 - 1 C 22.18 -, juris, Rn. 15; Nieders. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 13 PA 138/22 -, juris, Rn. 5; Hailbronner, in ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Kommentar, Ordner 3, § 81 AufenthG, Rn. 17, Stand: August 2022. cc. Hiervon ausgehend hat der Antrag des Antragstellers vom 13. November 2023 auch keine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelöst. Nach dieser Vorschrift gilt die Abschiebung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt, wenn der Antrag verspätet gestellt wurde. Verspätet gestellt ist der Antrag insoweit nur, wenn sich der Ausländer für einen bestimmten Zeitraum ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf und aufhält und die Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf dieses Zeitraums beantragt, wenn der Antrag also im Anschluss an einen rechtmäßigen titelfreien Aufenthalt gestellt wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 10 C 13.848 -, juris, Rn. 20. So liegt der Fall hier nicht. Denn der neue Antrag des Antragstellers vom 13. November 2023 hat sich nicht an einen legalen titelfreien, sondern an einen bloß von einer Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gedeckten Aufenthalt angeschlossen, die, wie es sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 8. November 2022 bis zur Rücknahme seines ursprünglichen (rechtzeitigen) Verlängerungsantrags am 7. November 2023 Bestand hatte. Vgl. OVG BB, Beschluss vom 23. März 2023 - OVG 11 S 8/23 -, juris, Rn. 22. b. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Nr. 1 des an sie adressierten Bescheides vom 24. November 2023 begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn diese Ablehnungsentscheidung hatte den Fortfall einer bereits bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge. Ihr kam nämlich die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugute, weil sie sich im Zeitpunkt ihres Antrags vom 21. April 2023 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. In diesem Zusammenhang legt die Kammer zugrunde, dass die Antragstellerin am 1. April 2023 mit einem Schengen-Visum Typ C in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. hierzu S. 18 und 19 der Ausländerakte [Beiakte E 2]) und sie wegen ihres vorherigen Wohnsitzes in der türkischen Provinz Adiyaman von dem dortigen Erdbeben am 6. Februar 2023 betroffen war (S. 7 der Ausländerakte), was auch vom Antragsgegner angenommen wird. Hiervon ausgehend war sie am 21. April 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit (vgl. § 2 der Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 25. April 2023). 2. a. Der (unstatthafte) Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig. Dem Antragsteller steht insbesondere kein ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu, das mit Blick auf seine - geschiedene - Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen nur noch in Betracht kommt. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert. Eine solche erstmalige Verlängerung kommt jedoch nicht mehr in Betracht. Denn eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift kann nur für die Dauer von einem Jahr erteilt werden. Nach der Gesetzessystematik beginnt dieses Jahr unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 13. Dieses Jahr war hier bereits am 8. November 2023 abgelaufen, weil die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur bis zum 8. November 2022 gültig war. Auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem somit maßgeblichen § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht vorliegen. Die Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG baut auf den Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG auf, sodass sie voraussetzt, dass der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG besessen oder ihm hierauf ein Anspruch zugestanden hat. Wie sich aus dem Wortlaut „verlängert“ in § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergibt, ist die Verlängerung im Sinne dieser Vorschrift auf eine weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung damit einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. Ohne eine solche rechtzeitige Antragstellung besteht für die Ausländerbehörde weder die Möglichkeit noch die Erforderlichkeit, über einen denkbaren Anspruch auf Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 1 C 1.13 -, juris, Rn. 15, und vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 L 107/23.Z -, juris, Rn. 10. Hiervon ausgehend war die Voraussetzung einer weiteren lückenlosen Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks nicht erfüllt. Denn wie bereits ausgeführt, hat der Antragsteller den zuvor (rechtzeitig) gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 7. November 2023 zurückgenommen und den neuen Antrag erst am 13. November 2023 und damit nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis am 8. November 2022 (und sogar erst nach über einem Jahr) verspätet gestellt, aufgrund dessen eine Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht mehr in Betracht kam. Etwas anderes ergibt sich mit Blick auf die Antragstellung vom 13. November 2023 schon deshalb nicht, weil diese, wie oben ausgeführt, weder eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG noch eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder eine Duldungsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelöst hat; mit einer Duldungsfiktion geht zudem lediglich die Aussetzung der Abschiebung einher, und sie vermittelt schon kein fiktives Aufenthaltsrecht, also keinen fingierten rechtmäßigen Aufenthalt. Vgl. Hailbronner, in ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Kommentar, Ordner 3, § 81 AufenthG, Rn. 34 u. 44, Stand: August 2022; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 15, wonach auch eine den rechtmäßigen Aufenthalt fingierende Wirkung nicht - rechtsbegründend - Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde erfasst und nur besitzstandswahrende Wirkung habe. Mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft hier ggf. nur zwei Jahre bestanden haben muss, wenn dem türkischen Antragsteller eine sog. Stillhalteklausel zugutekommen würde, merkt die Kammer nur ergänzend an, dass insoweit nicht entgegenstehen dürfte, dass der Antragsteller bislang keine Rechtstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben hat (dazu sogleich); für das Eingreifen einer Meistbegünstigungsklausel dürfte insoweit vielmehr allein maßgeblich sein, ob er die Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung beachtet hat. Vgl. mit weiteren Einzelheiten etwa BayVGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 10 CS 20.1632 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. Juli 2021 - B 6 S 21.532 -, juris, Rn. 23 ff. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage einer anderen Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im an den Antragsteller adressierten streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Greifbare Anhaltspunkte für eine abweichende Sichtweise sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (zu § 21 AufenthG vgl. Nr. 21.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). b. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls unbegründet. Auch sie kann keine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Als Ehegattin eines Ausländers steht ihr insbesondere kein Anspruch aus § 30 Abs. 1 AufenthG zu, weil ihr Ehemann, der Antragsteller, keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besitzt und auf einen solchen auch keinen Anspruch hat; auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Des Weiteren ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dem an die Antragstellerin adressierten streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. II. Soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 2 und 3 der jeweiligen streitgegenständlichen Bescheide enthaltenen Abschiebungsandrohungen begehren, ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW statthafte Antrag ebenfalls unbegründet. Diese sind offensichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung die Ausreisepflicht des Ausländers voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 12. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Der Antragsteller ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG. Die ihm zuletzt bis zum 8. November 2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen. Ihm steht auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) zu. Als Rechtsgrundlage für ein solches Recht kommt hier Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) in Betracht, der dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei beigefügt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-508/15 -, juris, Rn. 1. Nach dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt (erster Spiegelstrich), nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben (zweiter Spiegelstrich) und nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (dritter Spiegelstrich). Mit den in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 normierten Rechten geht ein Aufenthaltsrecht gebunden an die Ausübung einer Beschäftigung einher. Die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 normierten Zugangsrechte sind zeitlich gestaffelt und bauen aufeinander auf. Sie sichern die schrittweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates und müssen der Reihe nach durchlaufen werden, sodass sich der Arbeitnehmer auf die zweite und dritte Stufe (zweiter und dritter Spiegelstrich) erst berufen kann, wenn er zuvor die erste Stufe (erster Spiegelstrich) erreicht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 -, juris, Rn. 37 ff.; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 4 MB 52/19 -, juris, Rn. 20; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, ARB 1/80, Art. 6 Rn. 16. Das Erreichen der ersten Stufe setzt hierbei eine mindestens einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber voraus. Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr bei verschiedenen Arbeitgebern können nicht kumuliert werden, um die erste Stufe zu erreichen. Denn die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erster Spiegelstrich enthaltene Regelung beruht auf der Prämisse, dass nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten wird, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt, die ausreicht, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - C-386/95 -, juris, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 -, juris, Rn. 15 und 26 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, ARB 1/80, Art. 6 Rn. 69. Gemessen daran steht dem Antragsteller kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. Denn er hat schon die erste Stufe der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 normierten Aufenthaltsrechte nicht erreicht, weil er nicht für die Dauer von mindestens einem Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen ist. Dies hat der Antragsgegner bereits im streitgegenständlichen Bescheid ausführt und ist weder vom Antragsteller im verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden noch nach Auswertung der beigezogenen Ausländerakte ersichtlich. Zudem ist von der Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels auszugehen, weil sein Aufenthalt im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen rechtmäßig ist. Insbesondere gilt sein Aufenthalt nicht gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 3 AufenthG als rechtmäßig; auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Antragstellerin ist ebenfalls nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, und sie besitzt kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, weil sie nicht für die Dauer von mindestens einem Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen ist. Schließlich bedarf auch sie eines Aufenthaltstitels, weil sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist durch die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners erloschen, und die Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist nach ihrem § 3 Abs. 2 am 6. August 2023 außer Kraft getreten. Die Abschiebungen sind unter Bestimmung einer angemessenen Frist im Sinne des § 59 Abs. 1 AufenthG, namentlich einer solchen von einem Monat ab Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide am 27. November 2023, was hier 30 Tagen entspricht, angedroht worden. Zudem wurde der Zielstaat der Abschiebung benannt (vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG). Schließlich sind greifbare Anhaltspunkte dafür weder vorgetragen noch ersichtlich, dass einer Abschiebung der Antragsteller im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Kindeswohl, familiäre Bindungen, ihr Gesundheitszustand oder sonstige Abschiebungsverbote entgegenstehen stehen könnten. III. Schließlich ist der - gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG statthafte - Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 4 der jeweiligen streitgegenständlichen Bescheide enthaltenen Anordnungen von abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten unbegründet. Diese sind offensichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden, die außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich grundsätzlich in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Das Gewicht des gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 15 f. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist. Der Ausländer trägt im Lichte von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Darlegungs- und Feststellungslast in Bezug auf seine persönlichen Belange, die sodann einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 17. Hiervon ausgehend sind Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO bei der Bemessung der Länge der Frist auf sechs Monate ab dem Tag einer etwaigen Abschiebung nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. B. Der Antrag zu 2., der sich als Abschiebungsschutzantrag sinngemäß nach § 123 Abs. 1 VwGO richtet, ist ebenfalls jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie haben nicht dargetan, dass ihre Abschiebung mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich ist. Soweit diese Gründe mit dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Zusammenhang stehen, hinsichtlich dessen der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO im Übrigen nur im Fall des Antragstellers statthaft ist, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Greifbare Anhaltspunkte für sonstige Aussetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Klageverfahren ist im Fall einer begehrten Aufenthaltserlaubnis der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,- € pro Person maßgeblich (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung auch enthaltenen Abschiebungsandrohungen und Anordnungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten werden nicht zusätzlich in Ansatz gebracht, weil sie als weitere Entscheidungen zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung ergangen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 18 A 1021/19 -, juris, Rn. 9, und vom 7. Mai 2019 - 17 B 214/19 -, nicht veröffentlicht, S. 2 f. des Abdrucks. Der hiernach für ein Hauptsacheverfahren zu ermittelnde Streitwert in Höhe von 10.000 Euro ist für den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der zusätzlich gestellte Abschiebungsschutzantrag im Sinne des § 123 VwGO wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil Abschiebungsschutz hier neben einem Aussetzungsantrag begehrt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 18 B 515/05 -, juris, Rn. 3.