Urteil
7 K 1230/23
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:0412.7K1230.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin unterhält einen milcherzeugenden landwirtschaftlichen Betrieb in Q.. Sie wehrt sich gegen die Teil-Aufhebung eines Bewilligungsbescheides betreffend die Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr 0000. Mit Sammelantrag vom 00. Mai 0000 beantragte die Klägerin die Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr 0000. Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 00. Dezember 0000 bewilligte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (im Folgenden: Landesbeauftragter) der Klägerin die Basisprämie in Höhe von N03 Euro, die Greeningpämie in Höhe von N04 Euro und die Umverteilungspämie in Höhe von N05 Euro. Ein CC-Abzug wurde nicht vorgenommen. Der bewilligte Betrag wurde am 00. Dezember 0000 ausgezahlt. Bereits zuvor – am 00. Dezember 0000 – hatte das Veterinäramt der X. Q. eine Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen, Standards und Anforderungen der Cross-Compliance in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin durchgeführt. Dabei waren mehrere CC-Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Artikel 93 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 1306/2013 festgestellt worden. Konkret lagen mehrere Verstöße im Bereich Tierschutz Haltung Nutztiere vor, und zwar ausweislich des Kontrollberichts gegen die Kriterien A34 (Schutz für Weidetiere), A51a (Futterversorgung, alters-/bedarfsgerecht) und A52 (Wasserversorgung alters-/bedarfsgerecht). Wegen der Einzelheiten wird auf den Kontrollbericht (Bl. 79 f. des Verwaltungsvorgangs) sowie den Vermerk des Veterinäramts der X. Q. vom 00. Dezember 0000 (Bl. 98 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Verstöße gegen das Prüfkriterium A52 (Wasserversorgung alters-/bedarfsgerecht) waren ausweislich der entsprechenden Kontrollberichte bereits bei den Kontrollen am 00. Dezember 0000, am 00. Januar 0000 und am 00. Juni 0000 festgestellt worden. Nach Anhörung änderte der Landesbeauftragte seinen Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 00. Dezember 0000 mit Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 00. April 0000 dahingehend ab, dass er die Basisprämie auf nur noch N06 Euro, die Greeningprämie auf nur noch N07 Euro und die Umverteilungsprämie auf nur noch N08 Euro festsetzte. Zugleich forderte er die zu Unrecht gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt N09 Euro zurück. Zur Begründung verwies er auf die anlässlich der Kontrolle festgestellten Verstöße und führte aus, der jeweils festgesetzte Kürzungssatz sei nach dem ihm eingeräumten Ermessen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten; zudem entspreche die Bewertung der seiner Bewertungsmatrix für CC-Verstöße dieser Art, Gründe für ein Abweichen seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 00. Mai 0000 Klage erhoben. Sie trägt – nach Ablauf der mit Schriftsatz vom 00. März 0000 gesetzten Frist bis zum 00. März 0000 – mit Schriftsatz vom 00. April 0000 vor, ihr sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, an der Kontrolle teilzunehmen. Sie sei erst nach der Kontrolle – kurz – aufgefordert worden, die Tiere in den Stall zu verbringen. Den Tieren habe Wasser und Futter zur Verfügung gestanden; ihnen sei auch ein trockenes, sauberes, wind- und wettergeschütztes Ablegen möglich gewesen. Die Klägerin beantragt, den Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des Landes-beauftragten vom 00. April 0000 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesbeauftragten vom 00. April 0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weitergehenden Zuwendung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides In formeller Hinsicht kann die Rechtswidrigkeit nicht damit begründet werden, dass die Klägerin bei der Kontrolle durch das Veterinäramt des L. nicht anwesend war. Zum einen ist den einschlägigen Vorschriften ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. März 2024 – 3 K 1230/18 –, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 10. Dezember N10 – Au 3 K 16.1014 –, juris Rn. 20. Zum anderen würde sich ein etwaiger Verfahrensfehler nicht zugunsten der Klägerin auswirken. Ihre Anwesenheit hätte am Kontrollergebnis nichts geändert, so dass der Gedanke der hypothetischen, rechtmäßigen Beweiserlangung gegen eine Unverwertbarkeit spricht. Vgl. zu diesem im Strafrecht entwickelten Kriterium etwa BGH Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 StR 25/15 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; für das Verwaltungsrecht u.a. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 Rn. 51. Auch der Sinn und Zweck der Verwaltungssanktionen und der damit zusammenhängenden Kontrollen spricht gegen eine Unverwertbarkeit. Die Sanktionen dienen nämlich primär dem Schutz der staatlichen finanziellen Interessen und haben keinen repressiven, strafrechtlichen Charakter. Vgl. EuGH, Urteil vom 05. Juni 2012 – C-489/10 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 07. Juli 2022 – 3 K 768/20 –, juris Rn. 31; VG Augsburg, Urteil vom 10. Dezember N10 – Au 3 K 16.1014 –, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. II. Materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 1.) Teilaufhebung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 00. Dezember 0000 mit Bescheid vom 00. April 0000 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. aa) Der Bewilligungsbescheid des Landesbeauftragten vom 00. Dezember 0000 ist bezüglich der Direktzahlungen ein begünstigender Bescheid in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Bei den hier in Rede stehenden Direktzahlungen in Form der Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie für Landwirte handelt es sich um Vergünstigungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG. Denn ihre Gewährung beruht auf den Regelungen der Verordnung (EU) 1307/2013. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. Februar 2023 – 5 K 150/22 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2023 – AN K 14 20.00190 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März N10 – 28 K 16977/17 – BeckRS N10, 26245, Rn. 16. bb) Der Bewilligungsbescheid vom 00. Dezember 0000 war insoweit rechtswidrig, als darin kein CC-Abzug vorgenommen worden war. Die Direktzahlungen waren um 15 % zu kürzen, da die von der Kontrollbehörde festgestellten Verstöße mit einem entsprechenden Abzug zu bewerten waren. Grundlage des Anspruchs auf Gewährung der Direktzahlungen war im hier maßgeblichen Zeitraum die Verordnung (EU) 1307/2013. Vgl. zur Anwendbarkeit der Verordnung ungeachtet des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021: BVerwG, Urteil vom 09. März 2023 – 3 C 6/22 –, juris Rn. 5. Die Gewährung von Direktzahlungen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 1307/2013 ist an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (sog. „Cross-Compliance“) geknüpft. Nach Art. 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b VO (EU) 640/2014 besteht ein Verstoß bei der Cross-Compliance in der Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 94 VO (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinn von Art. 93 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013. Gem. Art. 93 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1306/2013 gehören zu den Cross-Compliance-Vorschriften die in Anhang II genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die nach Artikel 94 auf mitgliedstaatlicher Ebene aufgestellten Standards. Gemäß Art. 93 und 94 VO (EU) 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) 1306/2013 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Agrarforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II der Verordnung (EU) 1306/2013 i.V.m. dem Gesetz zur Regelung der Einhaltung der Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen gehört auch die Richtlinie 98/58/EG vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Da Richtlinien nicht unmittelbar zu Lasten eines Betroffenen gelten, sondern insoweit der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, ist zur abschließenden Bestimmung der einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung - hier im Bereich des Tierschutzes – auf diese Vorschriften des nationalen Rechts abzustellen, soweit sie die in den Anhängen genannten Richtlinienbestimmungen umsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 14 f.; Nds.OVG, Urteil vom 31. März 2016 – 10 LB 68/14 –, juris Rn. 76; Die hier einschlägigen Richtlinien sind durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in nationales Recht umgesetzt worden. Nach diesen Kriterien liegen objektiv CC-relevante Verstöße vor. (1.) Prüfkriterium A34: Schutz für Weidetiere Gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. deren Anhang Ziffer 12, umgesetzt durch § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV, sind Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen. Zur Konkretisierung dieser normativen Vorgaben können die von diversen Sachverständigen zur Rinderhaltung entwickelten Empfehlungen herangezogen werden. Dazu gehören etwa die „Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern“ der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ (Herausgeber: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; abrufbar unter www.laves.niedersachsen.de/download/82098). Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 52.17 –, juris Rn. 9. Darin ist unter Ziffer 12 – Witterungsschutz – ausgeführt: „Rinder, die auf der Weide gehalten werden, benötigen einen Witterungsschutz. Dieser kann aus natürlichen Gegebenheiten und/oder künstlichen Einrichtungen bestehen. Neben extremen Kältebelastungen im Winter müssen übermäßige Wärmebelastungen im Sommer vermieden werden. Zu beachten ist, dass nur gesunde Tiere eine hohe Kälte- und Wärmetoleranz besitzen. Neben extrem niedrigen und hohen Temperaturen, die zu einer Unterkühlung bzw. Überhitzung führen können, gibt es weitere belastende Klimafaktoren. Hoher Niederschlag und auch hohe relative Luftfeuchtigkeit führen zur Durchfeuchtung des Haarkleides. Dadurch wird die isolierende Wirkung herabgesetzt, zusätzlich entsteht Verdunstungskälte. Hohe Windgeschwindigkeiten führen außerdem zu einer Auskühlung des Körpers. Ein kalter Boden erhöht durch Wärmeleitung die Wärmeabgabe in der Ruhelage der Tiere. Um diese Wärmeverluste zu vermeiden, legen sich die Rinder nicht mehr hin. Nicht selten ist die so ausgelöste hohe Stehfrequenz Ursache für reduzierte Wiederkautätigkeit mit Verdauungsstörungen und Erschöpfungszuständen. In der kalten Jahreszeit muss daher allen Tieren ein trockener, windgeschützter Liegeplatz zur Verfügung stehen. Er muss so beschaffen sein, dass eine Wärmeableitung in den Boden verhindert wird. Für alle Tiere muss eine ausreichend großeLiegefläche vorhanden sein. Es gelten die Maße, die auch für den Liegebereich in Ställen einzuhalten sind. (…) Als Witterungsschutz können sowohl natürliche Gegebenheiten wie auch künstliche Einrichtungen genutzt werden. Natürliche Schutzmöglichkeiten (Hecken, Bäume, Büsche, Waldungen u. ä.) müssen ganztätig und ganzjährig wirksam sein, so dass sie bei intensiver Sonneneinstrahlung, jeder Windrichtung, bei Schnee und bei Regen ihre Funktion ausreichend erfüllen. Unbelaubte und einzeln stehende Bäume reichen in der kalten Jahreszeit nicht aus. Sofern kein natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz vorhanden ist, sollte eine entsprechende Bepflanzung gezielt angelegt werden. (…) Als künstliche Schutzvorrichtungen gelten eingestreute Flächen, Windschutzwände (z. B. aus Strohballen) und zwei- bis dreiseitig zur Hauptwetterseite hin geschlossene, überdachte Unterstände. Im Winter kann eine eingestreute, gegen den kalten Boden isolierend wirkende Fläche, auf der die Tiere einen Ruheplatz finden, einen effektiven Schutz bilden. In Regionen, in denen belastende Witterungssituationen häufig auftreten, muss zumindest eine Windschutzwand (z. B. aus Strohballen) die eingestreute Fläche ergänzen. Die Einstreu muss ergänzt bzw. erneuert werden, wenn sie durchfeuchtet und verschmutzt ist und dadurch ihre isolierende Wirkung verloren hat.“ Diese Anforderungen waren nicht erfüllt. Das hat der Landesbeauftragte unter Bezugnahme auf den Kontrollbericht des Veterinäramtes der X. Q. vom 00. Dezember 0000 in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargetan. Die Kammer sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist dem nicht überzeugend entgegengetreten. Ihren Vortrag in dem Schriftsatz vom 00. April 0000 und auch in der mündlichen Verhandlung weist das Gericht nach § 87b Abs. 3 VwGO zurück und entscheidet insoweit ohne weitere Ermittlungen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 00. März 0000 aufgefordert, sämtliche der Klagebegründung dienenden Erklärungen und Beweismittel sowie etwaigen weiteren Tatsachenvortrag und Beweismittel bis zum 00. März 0000 anzugeben bzw. vorzulegen. Der Bevollmächtigte wurde in diesem Schreiben auch über die Folgen der Fristversäumung belehrt. Eine genügende Entschuldigung für das verspätete Vorbringen erst am Vortag der mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung erfolgte nicht. Eine Erklärung für den so späten Vortrag wäre insbesondere vor dem Hintergrund geboten gewesen, dass die Klage seit dem 00. Mai 0000 anhängig war, der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits am 08. September 2023 und damit vor über sieben Monaten bestimmt worden war und die Kammer mit Schreiben vom 21. Februar 2024 nachgefragt hatte, ob die Klage noch begründet werden soll. Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist kein zureichender Grund. Zum einen ist nicht dargetan, dass sie auch einer frühzeitigen Begründung der Klage entgegengestanden hätte. Zum anderen hätte die Klage jedenfalls von der unterbevollmächtigten Rechtsanwältin rechtzeitig begründet werden können. Die Zulassung der Einwendungen würde nach Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Denn die Klägerin hat die Feststellungen der Amtsveterinäre durchweg in Abrede gestellt und das Gegenteil behauptet. Mithin wäre es unumgänglich, den als Zeugen benannten Sohn der Klägerin und auch die behördlicherseits an der Kontrolle beteiligten Personen zu befragen, was eine Vertagung des Termins erforderlich gemacht hätte. Denn eine Zeugenladung war nach Eingang des Schriftsatzes am 11. April 2024 um 13.46 Uhr indes nicht mehr möglich. Zudem war noch nicht einmal der Sohn der Klägerin als präsenter Zeuge zugegen. Bei dieser Sachlage macht die Kammer von dem ihr nach § 87b Abs. 3 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und weist die in der mündlichen Verhandlung neu vorgebrachten Erklärungen der Klägerin zurück und entscheidet ohne weitere Ermittlungen. (2.) Prüfkriterium A51a: Futterversorgung, alters-/bedarfsgerecht Es liegt zudem ein Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. deren Anhang Ziffer 14 – 16 sowie § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchNutztV vor. Danach ist ein Tierhalter verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren und bedarfsentspre-chend mit Wasser zu versorgen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Das hat der Landesbeauftragte unter Bezugnahme auf den Kontrollbericht vom 00. Dezember 0000 in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargetan. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Daher sieht die Kammer auch insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin ist auch insoweit präkludiert; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Landesbeauftragte hat das Verhalten der Klägerin in Bezug auf beide Prüfkriterien vertretbar als fahrlässig bewertet. Fahrlässigkeit bedeutet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Ein Sorgfaltspflichtenverstoß ist hier zu bejahen. Der Klägerin dürften aufgrund ihrer langjährigen Haltung von Rindern die einschlägigen Vorschriften und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt gewesen sein; etwas Gegenteiliges hat sie auch nicht geltend gemacht. Zudem ist davon auszugehen, dass ihrem durch die Erfahrung geschulten Auge die Zustände auf der Weide in Bezug auf die Versorgung der Tiere nicht entgangen sein können. Gleichwohl hat sie es unterlassen, von sich aus Maßnahmen zu ergreifen. Ergänzend wird zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). b) Die Kürzung ist der Höhe nach – 15% – ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Art. 99 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 gibt vor, dass bei der Berechnung der Sanktionen Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße zu berücksichtigen sind. Bei einem fahrlässigen Erstverstoß beträgt die Kürzung höchstens 5 % (Art. 99 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013). Näheres ist in Art. 38, 39 VO (EU) Nr. 640/2014 geregelt. Danach sind fahrlässige Verstöße in der Regel mit 3 % zu bewerten; die Behörde kann allerdings im Einzelfall beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % zu verringern, auf 5 % zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen. Bei der Festlegung der Sanktionshöhe handelt es sich um eine an den vorgenannten Kriterien orientierte Ermessensentscheidung, die nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli N11 – 12 A 3103/18 –, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2013 – 21 ZB 13.1097 – juris Rn. 11; VG Minden, Urteil vom 11. Februar N10 – 11 K 940/18 –, Rn. 27 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 05. Februar 2018 – W 8 K 16.1197 – juris Rn. 70 ff.; zur Vorgängerregelung Art. 71 Abs.1 und Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 16 A 2599/13 –, juris Rn. 8 f. m.w.N. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dem Gericht ist es versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Gemessen daran ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Landesbeauftragte die Verstöße gegen die Prüfkriterien A34 (Schutz für Weidetiere) und A51a (Futterversorgung alters-/bedarfsgerecht) mit dem Regelkürzungssatz von 3% bemessen hat, ohne dies näher auszuführen. Ein Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin ist aber auch nicht in der Bewertung des Verstoßes gegen das Prüfkriterium A52 (Wasserversorgung alters-/bedarfsgerecht) mit 5% zu sehen. Die Bewertung als nicht lediglich leichter Verstoß und daher mit einem erhöhten Kürzungssatz von 5 % war durch die seitens des Landesbeauftragten angewendete Bewertungsmatrix für die Kontrolle im Bereich Cross Compliance Tierschutz 2022 (Endfassung; Stand: 13. Dezember 2021) als Regeleinstufung vorgegeben. Bei der Bewertungsmatrix handelt es sich um eine in einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossene interne Arbeitsanweisung zur europarechtskonformen Anwendung der Vorgaben aus Art. 38 VO (EU) 640/2014, die eine möglichst gleichförmige Ausübung des den Mitgliedstaaten dort eingeräumten Ermessensspielraums hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes als „schwer“, „mittel“ oder „leicht“ im Bundesgebiet gewährleisten soll. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 09. März 2021 – 6 ZB 21.137 – BeckRS 2021, 4233 Rn. 32. Eine Abweichung von der in der Bewertungsmatrix vorgegebenen Regeleinstufung ist zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Behandlung und zur Vermeidung von Willkür nur bei atypischen Einzelfällen angezeigt. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. November 2023 – AN 14 K 21.01078 –, juris Rn. 58; VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 – W 8 K 22.1361 – juris Rn. 104 ff. m.w.N. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, hier von einem atypischen Einzelfall auszugehen. Auf der Grundlage des Art. 73 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 ist von einem einzigen Verstoß auszugehen, weil mehrere fahrlässig begangenen Verstöße innerhalb eines Bereichs als ein Verstoß gelten. Der Landesbeauftragte hat schließlich zutreffend einen Wiederholungsverstoß angenommen. Der Begriff des „wiederholten Verstoßes“ ist in Art. 47 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 legaldefiniert. Darunter ist „die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm (…) mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren“ zu verstehen, „sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.“ Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Landesbeauftragte hat sich auf die Kontrolljahre N10 und N11 bezogen. Konkret sind Verstöße gegen das Prüfkriterium A52 (Wasserversorgung alters-/bedarfsgerecht) ausweislich der entsprechenden Kontrollberichte bei den Kontrollen am 00. Dezember 0000, am 00. Januar 0000 und am 00. Juni 0000 festgestellt und der Klägerin jeweils mitgeteilt worden. Die Klägerin hat gegen die deswegen und wegen anderer Verstöße in N11 vorgenommene Kürzung der Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr N11 zwar Klage erhoben, diese ist aber von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 00. September 0000 abgewiesen worden (7 K 000/00), bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 00. Dezember 0000 (00 B 0000/00). In der Rechtsfolge ist gemäß Art. 39 Abs. 4 VO EU 640/2014 die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Kürzung um 15%. 2.) Rückforderung Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Direktzahlungen ist § 10 Abs. 3 MOG. Danach werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.