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Urteil

1 A 50/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0404.1A50.20.00
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Leitsätze
Bei ganzjähriger Weidehaltung von Galloway-Rindern ist tierschutzrechtlich ein wirksamer Witterungsschutz aus natürlichen Gegebenheiten und/oder künstlichen Einrichtungen erforderlich.(Rn.30) (Rn.38) (Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei ganzjähriger Weidehaltung von Galloway-Rindern ist tierschutzrechtlich ein wirksamer Witterungsschutz aus natürlichen Gegebenheiten und/oder künstlichen Einrichtungen erforderlich.(Rn.30) (Rn.38) (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 28. Januar 2020 über die teilweise Rücknahme und Rückforderung der MSL-Förderung (hierzu unter II.), vom 28. Januar 2020 über die teilweise Rücknahme und Rückforderung der Natura-2000 Prämie (hierzu unter III.) und vom 6. Februar 2020 über die teilweise Rücknahme und Rückforderung der Direktzahlungen (hierzu unter I.) jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. I. Der Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2019 über die Bewilligung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 mit Bescheid vom 6. Februar 2020 teilweise zurücknehmen und insoweit die Rückzahlung der gezahlten Beträge verlangen. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der gewährten Direktzahlungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. In formeller Hinsicht unterliegt der angefochtene Bescheid keinen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2019 ist ein begünstigender Bescheid in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG. Bei den hier in Rede stehenden Direktzahlungen in Form der Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie für Landwirte handelt es sich um Vergünstigungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG. Denn ihre Gewährung beruht auf den Regelungen der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. April 2024 – 7 K 1230/23 –, juris Rn. 28 m. w. N.). Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2019 war insoweit rechtswidrig, als dass darin ungekürzte Direktzahlungen bewilligt wurden. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Bewilligung ungekürzter Direktzahlungen. Die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 waren aufgrund eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften zu kürzen. Ausweislich der Art. 91 und 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates haben Begünstigte – wie hier die Klägerin –, die u.a. die jährlichen Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten, die Verpflichtungen nach Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) einzuhalten. Wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden, dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist und entweder der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen ist, so wird gegen den Begünstigten eine Verwaltungssanktion verhängt (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Verpflichtungen nach Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) nicht eingehalten. Nach Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht (GAB) und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Sie betreffen auch den Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden (Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflG) ist ein Begünstigter im Sinne des Art. 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet, seinen Betrieb im Sinne des Art. 91 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nach den in Art. 93 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen (Nr. 1) und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten (Nr. 2). Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung zählt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AgrarZahlVerpflG i. V. m. Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. GAB 13 Anhang II zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Da Richtlinien nicht unmittelbar zu Lasten eines Betroffenen gelten, sondern insoweit der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, ist zur abschließenden Bestimmung der einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung – hier im Bereich des Tierschutzes – auf die Vorschriften des nationalen Rechts abzustellen, soweit sie die in den Anhängen genannten Richtlinienbestimmungen umsetzen (VG Aachen, Urteil vom 12. April 2024 – 7 K 1230/23 –, juris Rn. 33 m. w. N.). Nach Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind. Nach Ziffer 12 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG sind Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen. Die hier einschlägigen Richtlinien sind durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in nationales Recht umgesetzt worden. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden. Zur Konkretisierung dieser normativen Vorgaben können die von diversen Sachverständigen zur Rinderhaltung entwickelten Empfehlungen herangezogen werden. Dazu gehören etwa die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen "Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern" der Arbeitsgruppe "Rinderhaltung", abrufbar unter https://www.laves.niedersachsen.de/download/82098/ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 52.17 –, juris Rn. 9; VG Aachen, Urteil vom 12. April 2024 – 7 K 1230/23 –, juris Rn. 38; siehe auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 11 ME 218/19 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Darin ist unter Ziffer 12 – Witterungsschutz – ausgeführt: "Rinder, die auf der Weide gehalten werden, benötigen einen Witterungsschutz. Dieser kann aus natürlichen Gegebenheiten und/oder künstlichen Einrichtungen bestehen. Neben extremen Kältebelastungen im Winter müssen übermäßige Wärmebelastungen im Sommer vermieden werden. Zu beachten ist, dass nur gesunde Tiere eine hohe Kälte- und Wärmetoleranz besitzen. Neben extrem niedrigen und hohen Temperaturen, die zu einer Unterkühlung bzw. Überhitzung führen können, gibt es weitere belastende Klimafaktoren. Hoher Niederschlag und auch hohe relative Luftfeuchtigkeit führen zur Durchfeuchtung des Haarkleides. Dadurch wird die isolierende Wirkung herabgesetzt, zusätzlich entsteht Verdunstungskälte. Hohe Windgeschwindigkeiten führen außerdem zu einer Auskühlung des Körpers. Ein kalter Boden erhöht durch Wärmeleitung die Wärmeabgabe in der Ruhelage der Tiere. Um diese Wärmeverluste zu vermeiden, legen sich die Rinder nicht mehr hin. Nicht selten ist die so ausgelöste hohe Stehfrequenz Ursache für reduzierte Wiederkautätigkeit mit Verdauungsstörungen und Erschöpfungszuständen. In der kalten Jahreszeit muss daher allen Tieren ein trockener, windgeschützter Liegeplatz zur Verfügung stehen. Er muss so beschaffen sein, dass eine Wärmeableitung in den Boden verhindert wird. Für alle Tiere muss eine ausreichend große Liegefläche vorhanden sein. Es gelten die Maße, die auch für den Liegebereich in Ställen einzuhalten sind. (...) Als Witterungsschutz können sowohl natürliche Gegebenheiten wie auch künstliche Einrichtungen genutzt werden. Natürliche Schutzmöglichkeiten (Hecken, Bäume, Büsche, Waldungen u. ä.) müssen ganztätig und ganzjährig wirksam sein, so dass sie bei intensiver Sonneneinstrahlung, jeder Windrichtung, bei Schnee und bei Regen ihre Funktion ausreichend erfüllen. Unbelaubte und einzeln stehende Bäume reichen in der kalten Jahreszeit nicht aus. Sofern kein natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz vorhanden ist, sollte eine entsprechende Bepflanzung gezielt angelegt werden. (...) Als künstliche Schutzvorrichtungen gelten eingestreute Flächen, Windschutzwände (z. B. aus Strohballen) und zwei- bis dreiseitig zur Hauptwetterseite hin geschlossene, überdachte Unterstände. Im Winter kann eine eingestreute, gegen den kalten Boden isolierend wirkende Fläche, auf der die Tiere einen Ruheplatz finden, einen effektiven Schutz bilden. In Regionen, in denen belastende Witterungssituationen häufig auftreten, muss zumindest eine Windschutzwand (z. B. aus Strohballen) die eingestreute Fläche ergänzen. Die Einstreu muss ergänzt bzw. erneuert werden, wenn sie durchfeuchtet und verschmutzt ist und dadurch ihre isolierende Wirkung verloren hat. (…).“ Diese auf den Witterungsschutz bezogenen – die Rinderhaltung allgemein betreffenden – Aussagen der Leitlinien gelten für die hier entscheidungserhebliche Situation im Winter auch für die Haltung von Galloways. Zwar handelt es sich bei der Rasse Galloway um sog. Robustrinder, die für die ganzjährige Weidehaltung geeignet sind. Die in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin anwesende zuständige Amtsveterinärin Dr. A. hat jedoch, in Übereinstimmung mit ihrer bereits im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme (vgl. Stellungnahme vom 12. März 2020, Bl. 62 der Beiakte A), nachvollziehbar begründet, dass auch Galloways den vom Beklagten beanstandeten Witterungsschutz benötigen, insbesondere in Gestalt von trockenen Liegeflächen und Schutz vor Regenfällen. Ihren Angaben zufolge sind Galloways einerseits witterungsbeständiger als andere Rinderrassen. Sie können mehr Regen ab als andere Rinderrassen. Sie haben ein dickeres Fell und eine dickere Fettschicht. Andererseits führt ihren Angaben nach eine zu nasse Weide dazu, dass sich die Tiere nicht mehr hinlegen. Sie haben dann nicht mehr die Möglichkeit, sich auszuruhen, und käuen weniger wieder, was zu Stoffwechselproblemen führt. Benötigt würden Flächen, die immer trocken sind. Eine Durchnässung des Fells der Tiere würde zu Wärme- und Energieverlust führen. Bezüglich der Angaben der Amtsveterinärin ist hervorzuheben, dass den Beurteilungen der beamteten Tierärzte nach der Konzeption des Tierschutzgesetzes aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde ein besonderes Gewicht zukommt. Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10). Dass die Galloways Schutz vor Nässe benötigen, haben im Übrigen die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der weiteren an der Vor-Ort-Kontrolle beteiligten Tierärztin, der Zeugin B., bestätigt. Zudem wird auch in der Rechtsprechung ein Witterungsschutz für Galloways für erforderlich gehalten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Urteil vom 10. September 2012 – 9 B 11.1216 –, juris Rn. 29 ff.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG Anh. § 2 Rn. 24). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf abstellt, dass die zuvor benannten Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ bereits im Jahr 2000 veröffentlich wurden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin getätigten Aussagen zu den Haltungsanforderungen nach heutigen Erkenntnissen keinen Bestand mehr haben. Auch aus den vom Husumer Arbeitskreis „Ganzjährige Weidehaltung“ des Veterinäramt Husum veröffentlichten „Mindestanforderungen an saisonale und ganzjährige Weiderinderhaltung in Schleswig-Holstein“ vom 22. Juni 2016 (abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/T/tierschutz/Downloads/protokollWeiderinderhaltung.pdf?__blob=publicationFile&v=1) ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar wird darin auf Seite 22 die Aussage getätigt, dass Witterungsschutz ganzjährig erforderlich sein „kann“. Die Aussage wird jedoch unmittelbar im Anschluss relativiert. Dort heißt es nämlich: „Den Tieren müssen trockene Liegeflächen zur Verfügung stehen um die Wärmeableitung zu verhindern und den Tieren auch im Winter Ruhephasen im Liegen zu ermöglichen.“ Dies entspricht der Einschätzung des Beklagten und den Angaben der Tierärztinnen in diesem Verfahren. Insofern enthält die Veröffentlichung in Bezug auf den Schutz vor Regen keine abweichende Beurteilung. Hervorzuheben ist außerdem, dass auf Seite 11 ausgeführt wird, dass für die ganzjährige Weidehaltung nur robuste Tiere geeignet sind. Dies spricht dafür, dass die auf den Witterungsschutz im Winter bezogene Aussage auf die hier streitgegenständliche Robustrasse bezogen werden kann. Soweit die Klägerin darüber hinaus ausgeführt hat, dass jeweils in Abhängigkeit von der Rinderrasse zu bestimmen sei, ob und in welchem Umfang ein Witterungsschutz erforderlich ist, so wurde bereits erläutert, dass ein Witterungsschutz auch bei Galloways, insbesondere in Gestalt von trockenen Liegeflächen und Schutz vor Regen, erforderlich ist und insoweit die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ übertragbar sind. Nach diesen Maßstäben genügte die Haltung der 65 Galloway-Rinder auf der Weidefläche am Y. Weg zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen. Die Amtsveterinärinnen, denen – wie bereits erläutert – bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist, haben in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ überzeugend begründet, dass die konkreten örtlichen Verhältnisse der Weidefläche – insoweit wird auf die Angaben des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Angaben der Zeuginnen, das vom Beklagten vorgelegte Luftbild (Bl. 159 der Gerichtsakte) sowie die in der Anlage 2 befindlichen Lichtbilder (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) und die Lichtbilddokumentation der unteren Naturschutzbehörde (Bl. 4 ff. der Beiakte B und Bl. 153 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen – den Galloways keinen ausreichenden Witterungsschutz in Gestalt von trockenen bzw. regengeschützten Liegeflächen bieten. Bei der Weidefläche am Y. Weg handelt es sich um eine große Freifläche. Die Weide selbst ist nur mit Gras bewachsen und bietet den Tieren somit keine Unterstellmöglichkeit. Die Topographie der Weidefläche ist „hügelig“. Die Weide weist Sandkuppen und Senken auf, wobei die Weide insgesamt von Norden nach Süden ansteigt. Der höchste Punkt der Weide befindet sich um Südwesten. Ob der Boden im Bereich der Sandkuppen, insbesondere bei langanhaltenden Regenfällen, ausreichend trocken ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Tiere dort nicht vor Nässe von oben geschützt, sodass die Gefahr einer Durchnässung ihres Fells bestehen bleibt. Im südwestlichen Bereich der Weide werden Silagerundballen gelagert, die parallel zur südlichen Grundstücksgrenze in mehreren Schichten zu einer ca. 30 bis 40 Meter langen Pyramide von etwa vier Metern Höhe gestapelt werden; diese ist auch auf den Lichtbildern erkennbar. Diese Silagerundballen bieten zwar einen sehr guten Windschutz, solange der Wind aus nördlichen oder südlichen Richtungen kommt, also die längere Seite des in der Fläche rechteckigen Stapels erfasst, allerdings ebenfalls keinen Schutz vor Nässe von oben und verhindern folglich ebenfalls nicht die Durchnässung des Bodens oder des Fells der Tiere. Im Norden, Nordwesten und Westen grenzt die Weidefläche an einen Mischwald. Im Nordosten und Osten wird die Weidefläche zur Straße Y. Weg durch einen mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Knick abgegrenzt. Im Süden grenzt die Fläche an andere Weideflächen an. Die Weidefläche ist insgesamt durch einen Zaun eingefriedet. Die Einzäunung beginnt am Knickfuß bzw. vor den ersten Baumstämmen des Mischwaldes. Der dicht bewachsene Mischwald bietet den Tieren zwar einen Schutz vor Wind. Er ist ihnen jedoch nicht zugänglich, sodass sie dort keine trockenen Flächen aufsuchen können. Bei den über den Zaun in die Weidefläche hineinragenden Baumkronen handelt es sich überwiegend um Laubbäume, die im Winter kein Blätterdach bilden. Nach Einschätzung der Amtsveterinärin und auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ sind unbelaubte Laubbäume als Witterungsschutz nicht geeignet. Der Knick an der östlichen Grenze der Weide weist einen lückenhaften Baum- und Strauchbewuchs auf. Die Gehölze sind außerhalb der Vegetationsperiode nicht belaubt und bieten dementsprechend keinen Schutz vor Regen und nur eingeschränkten Windschutz (vgl. Bl. 75 der Gerichtsakte). Eingestreute Liegeflächen, also Stroh oder zumindest Strohreste, die auf deren Vorhandensein schließen ließen, waren nach den glaubhaften und unbestrittenen Angaben der Zeugin Dr. A. bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorhanden. Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass die in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ aufgestellten Anforderung eines Witterungsschutzes vor Regen und Schnee und dies bei jeder Windrichtung verfehlt werden, da die Weidefläche – insbesondere die Ostseite – nicht ausreichend geschützt ist. Soweit die Klägerin ausführt, dass der Gesundheitszustand ihrer Tiere gut sei, ist dies an dieser Stelle unbeachtlich. Es geht vorliegend darum, ob die Weidefläche den Haltungsanforderungen entspricht. Die Einhaltung der Haltungsbedingungen soll Leiden bei den Tieren vorbeugen. Auch gesunde Tiere müssen Artgerecht gehalten werden. Ein Witterungsschutz wird daher nicht erst dann erforderlich, wenn die Tiere bereits in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde kann auch die von der Klägerin auf ihrer Weidefläche „XX.“ gemachte Beobachtung, dass der dort mangels ausreichenden natürlichen Witterungsschutzes errichtete Unterstand von den etwa 60 Galloways nicht angenommen werde, obwohl es über Monate nahezu täglich geregnet habe, zu keiner anderen Beurteilung führen. Außerdem bedeutet der Umstand, dass dort innerhalb von drei Monaten lediglich eine einstellige Anzahl von Kothaufen aufzufinden gewesen sei, nicht, dass der Unterstand nicht genutzt wird. Vielmehr bedeutet das Auffinden einiger Kothaufen, dass der Unterstand durchaus von den Tieren aufgesucht wird, wenn auch nicht häufig. Der Rückschluss, die Tiere würden keinen Witterungsschutz benötigen, kann daher nicht gezogen werden. Die Cross-Compliance-Verstöße sind der Klägerin auch unmittelbar anzulasten. Für die Auswahl der Winterweiden, deren Kontrolle sowie die Versorgung der Galloways mit Einstreu (Stroh) waren nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des vertretungsberechtigten Gesellschafters der Klägerin unter anderem er selbst verantwortlich. Dessen Handlungen sind der GbR zurechenbar. Der festgestellte Verstoß betriff auch den Betrieb und auch die landwirtschaftliche Fläche der Klägerin. Die Einstufung des Verstoßes durch den Beklagten als fahrlässig begegnet keinen Bedenken. Unter Fahrlässigkeit ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs zu verstehen. Die objektiven Sorgfaltspflichten im Rahmen der streitgegenständlichen Haltung von Galloways sind durch Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG und § 2 Nr. 1 TierSchG sowie § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV ausgestaltet und wurden – wie zuvor festgestellt – nicht beachtet. Diese Pflichten waren auch vorherzusehen und die Verstöße zu vermeiden. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Klägerin auf einer ihrer Weideflächen einen Unterstand errichtet hat. Außerdem wird auf die Pflichten in der Cross-Compliance-Broschüre hingewiesen. Hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Kürzung als Sanktion des Cross-Compliance-Verstoßes sind Art. 99 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013, sowie Art. 39 und Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance heranzuziehen. Nach Art. 39 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird bei einem festgestellten fahrlässigen Verstoß in der Regel eine Kürzung der Zahlung von 3 % vorgenommen. Die Behörde kann indes auch beschließen, den Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen. Ermessensfehler des Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zweck der Ermessensermächtigung ist es, der Behörde eine angemessene Reaktion auf einen Verstoß unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der mit der Sanktion verfolgten Zielsetzung zu ermöglichen. Soweit der Beklagte die Regelkürzung in Höhe von 3 % angewandt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid unter Heranziehung der Kriterien Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes (vgl. Art. 38 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014) ausgeführt, dass im vorliegenden Fall 65 Galloways auf der Weidefläche vorgefunden wurden und damit etwa ein Viertel der Galloways der Klägerin nicht tierschutzgerecht untergebracht waren. Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 2019 steht auch kein Vertrauensschutz entgegen. Zwar erklärt § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG im Verfahren der Rücknahme rechtswidriger Bescheide auch die Regelungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zum Vertrauensschutz für grundsätzlich anwendbar. Allerdings gelten die nationalen Vorschriften zur Rückabwicklung bei einer – wie hier – nach Maßgabe europarechtlicher Regelungen gewährten Zuwendung nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit das Europarecht nicht selbst vorrangige Regelungen enthält. Dies gilt insbesondere bezüglich des dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutzes; das Unionsrecht regelt diesen abschließend und verdrängt insoweit die nationalen Regelungen wie § 48 Abs. 2 VwVfG. So ist vorliegend das Ermessen der Behörde durch die Regelungen in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, die die Rückzahlung von Unrecht gezahlten Beträgen vorsehen, intendiert. Dies gilt gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war (OVG Lüneburg, Urteile vom 5. Mai 2021 – 10 LB 201/20 –, juris Rn. 36 m. w. N. und vom 6. Juni 2023 – 10 LC 85/22 –, juris Rn. 49; Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 10 LC 13/23 –, juris Rn. 55 m. w. N.; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 21. Februar 2024 – 8 A 10277/23.OVG –, juris Rn. 49 und 55 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die der Klägerin gewährten Direktzahlungen auf einen Irrtum des Beklagten beruhen, liegen nicht vor. Des Weiteren wäre ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheides auch nicht schutzwürdig, da sie bereits vor der Bewilligung der Zahlungen Kenntnis davon hatte, dass in ihrem Betrieb Cross-Compliance-Verstöße festgestellt wurden. Ausweislich des Kontrollberichts war der vertretungsberechtigte Gesellschafter bei der Kontrolle anwesend. Die teilweise Rückforderung der Direktzahlungen begegnet keinen Bedenken. Wegen der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist ein Betrag in Höhe von 2.058,09 € zu Unrecht an die Beklagte gezahlt worden. Nach Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Die zu erstattenden Beträge werden gemäß § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt. Die Verpflichtung zur Zahlung der von dem Beklagten verlangten Zinsen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und § 14 Abs. 1 MOG. II. Die teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 bewilligten MSL-Förderung und insoweit auch die Rückforderung der bereits erbrachten Leistung ist rechtmäßig. Bei dem als „Änderungsbescheid“ bezeichnetem Bescheid vom 28. Januar 2020 handelt es sich um eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 13. Dezember 2019. Um den Regelungsinhalt und -umfang eines Verwaltungsaktes zu erkennen, ist vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 35 Rn. 76). Dabei kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen entsprechend § 133, § 157 BGB auf den objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5.15 –, juris Rn. 20). Ausgehend davon stellt die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des bewilligten Betrages (53.675,08 €) und die Bewilligung einer Zahlung von 52.646,83 € im Ergebnis eine Reduzierung der bewilligten Förderung um 1.628,25 € dar, der Sache nach also eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 13. Dezember 2019 ist § 116 LVwG. Als speziellere Vorschrift ist § 10 MOG vorliegend nicht anwendbar, da kein Fall der §§ 6, 8 und 9b MOG vorliegt. Insbesondere sind Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG) sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 –, juris Rn. 21). Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG). Zu berücksichtigen ist auch an dieser Stelle, dass die nationalen Vorschriften zur Rückabwicklung bei einer – wie hier – auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen gewährten Zuwendung nicht uneingeschränkt gelten. Wie bereits zu § 10 MOG ausgeführt gilt, dass das nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG auszuübende Ermessen intendiert ist, d.h., dass das Ermessen im Regelfall in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden soll (hier Rücknahme, vgl. Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014), es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen, und, dass die Vertrauensschutzvorschriften durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 verdrängt werden (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 19. Juli 2023 – 1 A 222/19 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Die Voraussetzung der Rücknahme, d.h. die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 13. Dezember 2019, ergibt sich vorliegend daraus, dass die der Klägerin bewilligte MSL-Förderung keine Kürzung wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes enthielt. Die Cross-Compliance-Vorschriften gelten auch im Bereich der MSL-Förderung. Nach Art. 91 und 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 haben auch Begünstigte, die die jährlichen Prämien u.a. nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/200 erhalten, die Verpflichtungen nach Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) einzuhalten. Bei der MSL-Förderung handelt es sich um eine Förderung im Sinne von Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, da sie die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zum Gegenstand hat (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinien für die Förderung ökologischer Anbauverfahren im Rahmen einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom 09. Dezember 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 952 ff.), geändert am 7. Dezember 2015, (Amtsbl. Schl.-H. vom 21.12.2015 S. 1470), am 27. April 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 418), am 22. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1732) und am 27. November 2017 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1580)). Die Klägerin hat die Cross-Compliance-Vorschriften nicht eingehalten. Es ist ein fahrlässiger Verstoß gegen Vorschriften des Tierschutzes gegeben auf den der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise eine Verwaltungssanktion in Höhe von 3 % angewandt hat. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Kürzung der Direktzahlungen unter „I.“ verwiesen. Der Umstand, dass der Bescheid in Bezug auf die (teilweise) Rücknahme der Zuwendung keine ausführlichen Ermessenserwägungen enthält, ist vor dem Hintergrund, dass das Ermessen des Beklagten intendiert ist, nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die der Beklagte im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seine Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte kann sich auch nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 auf Vertrauensschutz berufen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur teilweisen Rücknahme der Direktzahllungen unter „I.“ verwiesen. Der Rückforderungsbescheid beruht auf § 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 2019 wurde mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 1.628,25 € aufgehoben. Die Klägerin ist somit verpflichtet 1.628,25 € zurückzuzahlen. Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, ist für Ermessensgesichtspunkte kein Raum. III. Schließlich begegnet auch die teilweise Rücknahme der mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 bewilligten Natura-2000 Prämie sowie die anteilige Rückforderung der bereits erbrachten Leistung keinen Bedenken. Wegen der Auslegung des „Änderungsbescheides“ als Rücknahme wird auf die entsprechenden Ausführungen unter „II.“ verwiesen. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides richtet sich bei der Natura-2000 Prämie nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Die Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor. Die Natura-2000 Prämie war zu kürzen, weil die Klägerin fahrlässig gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen hat, die gemäß Art. 91 und 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch für Begünstigte gelten, die die jährlichen Prämien nach Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten; die Kürzung um 3 % ist rechtmäßig. Der Rücknahme des Bescheides steht auch kein Vertrauensschutz entgegen. Wegen alledem wird auf die entsprechenden Ausführungen unter „I.“ verwiesen. Dass der Bescheid hinsichtlich der Rücknahme keine Ermessenserwägungen enthält ist unschädlich, da das Ermessend es Beklagten, wie bereits unter „II.“ ausgeführt, intendiert war und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine weitere Ermessensausübung erforderlich gemacht hätten. Die Rückforderung der bereits erbrachten Leistung beruht auf § 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme und Rückforderung von landwirtschaftlichen Subventionen für das Antragsjahr 2019. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Gegenstand ist unter anderem die Haltung von Rindern der Rasse Galloway. Zu ihren landwirtschaftlichen Flächen gehört unter anderem die Weidefläche „X.“, gelegen am Y. Weg in C-Stadt. Am 9. Dezember 2019 führte der – Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung – auf den Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Im entsprechenden Kontrollbericht wurde ein nicht ausreichender Witterungsschutz – für die Rinder der Rasse Galloway – auf einer Winterweide festgestellt. Mit Bewilligungsbescheiden vom 13. Dezember 2019, vom 16. Dezember 2019 und vom 19. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2019 Zuwendungen nach den Richtlinien für die Förderung ökologischer Anbauverfahren im Rahmen einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in Höhe von 53.675,08 € (im Folgenden „MSL-Förderung“), die Natura 2000-Prämie in Höhe von 663,02 € sowie Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie) in Höhe von 68.602,90 €. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass in ihrem Betrieb bei der Cross-Compliance Vor-Ort-Kontrolle nach den EU-Agrarzahlungsvorschriften Verstöße festgestellt worden seien. Dabei handele es sich mindestens um einen Verstoß, der nicht als Frühwarnverstoß eingestuft werde. Die Agrarzahlungen für das Antragsjahr 2019 würden aufgrund dieser Feststellung voraussichtlich um 3 % gekürzt. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie den Verstoß, sofern möglich, unverzüglich abzustellen habe. Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 2019 hinsichtlich des bewilligten Betrages auf, bewilligte nunmehr eine Zahlung in Höhe von 52.646,83 € und forderte die Klägerin auf, den Differenzbetrag in Höhe von 1.628,25 € zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle am 9. Dezember 2019 zu Beanstandungen gekommen sei und wegen der Nicht-Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften eine Kürzung zu erfolgen habe. Aus technischen Gründen sei dies bei der bisherigen Berechnung nicht möglich gewesen. Nach Ausübung pflichtgemäßem Ermessens seien die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern. Mit weiterem Bescheid vom 28. Januar 2020 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2019 hinsichtlich des bewilligten Betrages auf, bewilligte nunmehr eine Zahlung in Höhe von 643,13 € und forderte die Klägerin auf, den Differenzbetrag in Höhe von 19,89 € zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, dass die Nachberechnung erforderlich sei, da die Erstbewilligung noch nicht die Kürzung in Höhe von 3 % enthalte. Diese Beruhe auf einem als fahrlässig eingestuften Cross-Compliance Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2019 in Höhe von 2.058,09 € zurück und forderte die Klägerin auf, den überbezahlten Betrag in Höhe von 2.058,09 € zu erstatten zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Zustellung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung. Hinsichtlich der Zinsen ergehe nach Rückzahlung des Erstattungsbetrages ein gesonderter Bescheid. Zur Begründung führte er aus, dass die Verfügung auf § 10 Abs. 1 MOG beruhe. Der Bescheid vom 19. Dezember 2019 sei in Höhe des zurückgenommenen Betrages rechtswidrig, da keine Kürzungen vorgenommen worden seien, die aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Kontrollen hätten erfolgen müssen. Die Klägerin habe die Cross-Compliance Verpflichtungen nicht eingehalten. Es liege ein fahrlässiger Verstoß gegen den Tierschutz vor. Zu Unrecht gezahlte Beträge seien gemäß Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu erstatten. Gegen die beiden Bescheide vom 28. Januar 2020 und den Bescheid vom 6. Februar 2020 erhob die Klägerin am 27. Februar 2020 Widerspruch. Der Widerspruch richte sich gegen die Kürzung um 3 % wegen vermeintlicher Cross-Compliance Verstöße. Zur Begründung führte sie aus, dass sie in ihrem Betrieb Robustrinder der Rasse Galloway halte. Diese seien für eine ganzjährige Weidehaltung in hiesigen Breitengraden gezüchtet und geeignet. Auf der Weide am Y. Weg, die an drei Seiten von einem Wald und einem Knick umgeben sei, hätten die Tiere ausreichenden Schutz gegen Wind und bei Niederschlag die Möglichkeit, sich an der Wald kannte unterzustellen. Außerdem würden die Tiere täglich mit Futter versorgt und erhielten laufend neue Strohballen, die allen Tieren eine weiche und wärmende Unterlage bieten würden. Ein Verstoß gegen den Tierschutz liege daher nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2020, zugestellt am 28. März 2020, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach den im Rahmen der Cross-Compliance zu beachtenden Bestimmungen der §§ 3 und 4 TierSchNutztV und § 2 TierSchG sichergestellt werden müsse, dass ein ausreichender Witterungsschutz für die Tiere vorhanden sei. Der Witterungsschutz werde von den Tieren zur Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung bei widrigen Witterungsverhältnissen benötigt. Widrige Witterungsverhältnisse könnten starke Sonneneinstrahlung und Dauerregen sein, der insbesondere in Verbindung mit Wind zu einer Durchfeuchtung des Fells führe. Zusätzlich würden bei andauernden Regenfällen die Liegeflächen durchnässen, was ein Abliegen der Tiere entweder verhindere, oder aber, wenn die Tiere sich trotzdem auf den durchnässten Boden legen, zu einer Auskühlung durch vermehrte Wärmeableitungen führe. Folglich führe das Fehlen eines natürlichen oder künstlichen Witterungsschutzes zu Leiden und ggf. zu Schäden der so gehaltenen Tiere. Ein ausreichender Witterungsschutz habe für die auf der Weide am Y. Weg gehaltenen 65 Robustrinder der Rasse Galloway bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht bestanden. Der Mischwald sei so ausgezäunt, dass er den Tieren maximal Schutz vor Wind aus zwei Richtungen biete. Unterstellen könnten sich die Tiere dort nicht, so dass kein Schutz gegen Regen von oben bestanden habe. Der Knick biete wegen fehlender Belaubung im Winter ebenfalls keinen Regenschutz und nur bedingt Schutz vor Wind. Zusätzlich seien am Tag der Kontrolle keine eingestreuten Liegeflächen vorhanden gewesen, auf denen sich die Tiere wärmegedämmt hätten ablegen können. Auch wenn Galloways als Robustrinder besser geeignet seien als andere Rassen, ganzjährig im Freien gehalten zu werden, würden auch diese Tiere die Möglichkeit benötigen, sich auf trockenen Liegeflächen abzulegen und sich vor langandauernden Regenfällen zu schützen, um Leiden und auf Dauer auch Schäden vorzubeugen. Nach Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 betrage die Sanktionierung bei fahrlässig festgestellten Erstverstößen bezogen auf Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes mindestens 1 % und maximal 5 %. Der Regelverstoß betrage 3 %. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seinen 65 Rinder auf der Fläche vorgefunden worden. Bezogen auf den Gesamtbestand von 247 Rinder entspreche dies etwa einem Anteil von 26 % bzw. einem Viertel aller Rinder, die nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gehaltenen worden seien. Die Sanktionierung des Verstoßes mit einer Kürzung von 3 % sei daher angemessen. Am 27. April 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Unterbringung der Galloway-Herde nicht gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Auf der streitgegenständlichen Weidefläche sei aufgrund der Einfriedung durch Waldflächen und Knicks ein ausreichender natürlicher Witterungsschutz sowohl vor intensiver Sonneneinstrahlung, als auch vor andauerndem Regen gegeben. Die Weidefläche werde durch eine grenznahe Einzäunung von den Waldflächen bzw. Knicks getrennt. Die Einzäunung beginne unmittelbar am Knickfuß bzw. vor den ersten Baumstämmen auf den Waldseiten. Es würden etwa die halbe Krone der Bäume über den Zaun in das Feld hineinragen. Die Knicks seien seit etwa fünfzehn Jahren nicht mehr zurückgeschnitten worden, sodass auch diese aufgrund ihrer Dichte einen erheblichen Schutz vor Wind und entsprechend auch Niederschlägen bieten würden. Die Tiere würden sich in ausreichendem Abstand zur Einzäunungsvorrichtung aufhalten bzw. ablegen können, um sich vor dem in der Region regelmäßig aus der Hauptwindrichtung Südwesten/Westen kommenden Regen zu schützen. Einen weiteren Witterungsschutz biete eine östlich gelegene Senke auf der Weidefläche. Außerdem stelle die Klägerin den Tieren in den eingefriedeten Bereichen zwei Mal wöchentlich einen Rundballen Stroh zur Verfügung, von dem sie fressen und den sie im Übrigen zur Errichtung von Liegeflächen nutzen würden. Eine gesundheitsgefährdende Durchnässung des Fells sei nach alledem nicht zu befürchten. Dass die Galloways einen weitergehenden Witterungsschutz nicht benötigen würden, zeige sich darin, dass sie den Unterstand, den die Klägerin auf der Weidefläche „XX.“, auf der es an natürlichem Witterungsschutz mangele, errichtet habe, kaum nutzen würden. Auf dieser Fläche würden etwa 60 Tiere gehalten. In einem Zeitraum von drei Monaten seien im Unterstand aber lediglich eine einstellige Anzahl von Kothaufen aufzufinden, obgleich es in den zwei Monaten zuvor nahezu täglich zu Niederschlägen gekommen sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Änderungsbescheid des schleswig-holsteinischen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 28. Januar 2020 über Zuwendungen zum Zahlungsjahr 2019 zur Förderung Ökologischer Anbauverfahren (FP 473) und den Widerspruchsbescheid des schleswig-holsteinischen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 26. März 2020 aufzuheben. 2. den Änderungsbescheid des schleswig-holsteinischen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 28. Januar 2020 über Zuwendungen zum Zahlungsjahr 2019 für die Fördermaßnahme Natura 2000-Prämie (FP 3815) und den Widerspruchsbescheid des schleswig-holsteinischen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 26. März 2020 aufzuheben. 3. den Änderungsbescheid des schleswig-holsteinischen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 6. Februar 2020 über die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 und den Widerspruchsbescheid des schleswig-holsteinischen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 26. März 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend führt er aus, dass der an die Weide angrenzende Wald und der Knick während der Vegetationsperiode Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen bieten würde. Die Prüfung habe jedoch im Dezember erfolgt. Außerhalb der Vegetationsperiode möge der Wald noch einen gewissen Windschutz bieten. Schutz vor Regen sei jedoch nicht gewährleistet. Bei dem an die Fläche angrenzenden Wald handle es sich um einen Mischwald, der überwiegend aus Laubbäumen bestehe. Die Baumkronen seien in dieser Zeit unbelaubt. Es sei zwar möglich, dass sie in die Fläche hineinragen. Ein Blätterdach, das Regen abhält, würden die Baumkronen aber nicht bilden. Nadelbäume würden in der Regel keine ausladenden Kronen bilden, die bei Auszäunung in die Fläche ragen. Auch wenn es sich bei Galloways um Robustrinder handelt, würden auch diese einen Witterungsschutz benötigen, etwa um ein Absinken der Körpertemperatur bei durchnässtem Fell, böigen, kalten Ostwinden oder regennassem Untergrund im Winter zu vermeiden. Rinder würden etwa die Hälfte des Tages wiederkäuend und zwar in überwiegend liegender Position verbringen. Um gesundheitliche Gefährdungen zu vermeiden sollte allen Tieren dafür ein trockener, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stehen. Dies sei gerade am bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht gegeben. Es sei kein Stroh vorhanden gewesen, das von den Rindern als Unterlage hätte genutzt werden können. Außerdem dürfte ein Strohrundballen nicht ausreichen, um allen Tieren als Unterlage zu dienen. Zudem sei es zweifelhaft, ob überhaupt Stroh in dem dargestellten Intervall angeboten werde. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 18. Juni 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat zu den Feststellungen bei der Vor-Ort-Kontrolle Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. A. und der Zeugin B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Akten der unteren Naturschutzbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.