Beschluss
6 K 2021/23
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:0510.6K2021.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Klage kommt nicht mehr als eine entfernte Erfolgsaussicht zu. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist voraussichtlich rechtmäßig, ohne dass diese Feststellung von der Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen abhinge. Vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 5 E 852/22 -, S. 2 f. des Abdrucks (unveröffentlicht). Die auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der allein erhobene sinngemäße Einwand des Klägers, die Anordnung sei rechtswidrig, weil er die ihm in dem unter dem Az. X bei der Staatsanwaltschaft B (BA III) vorgeworfene Tat nicht begangen habe, greift nicht durch. Ob sich der Betroffene der ihm zur Last gelegten Tat nach strafrechtlichen Maßstäben tatsächlich schuldig gemacht hat, bleibt wegen der gefahrenabwehrrechtlichen Zielsetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Relevanz. Diese setzt gerade nicht den Überzeugungsgrad des hinreichenden Tatverdachts voraus, vielmehr genügen – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Die Unschuldsvermutung findet keine Anwendung. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10256/18 -, juris Rn. 43. Nach Lektüre der beigezogenen Akte bestehen zur Überzeugung des Einzelrichters in dem der Anordnung zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Diese ergeben sich aus den von der Tochter des Klägers bei ihrer Vernehmung geschilderten sexuellen Übergriffen, die der Kläger zu ihren Lasten begangen haben soll. Die dahingehenden Schilderungen bieten jedenfalls die – hier ausreichenden – konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Insbesondere erscheint die Aussage seiner Tochter glaubhaft. Zunächst hat sie mit dem Gefühl des künstlichen Gebisses auf ihren Brüsten (Bl. 47 BA III) sowie der Unterbrechung durch einen um Zucker fragenden Nachbarn (Bl. 62 BA III) Details genannt, die für ein reales Erleben sprechen. Die Divergenzen ihrer Angaben zur Häufigkeit der vorgeblichen Übergriffe, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft vom Erlass eines – einen dringenden Tatverdacht voraussetzenden –Haftbefehls abgesehen hat (Bl. 108 BA III), vermögen zur Überzeugung des Einzelrichters ohne Weiteres mit dem Alter der Tochter, der besonderen Belastungssituation sowie ihrer diagnostizierten Intelligenzschwäche (Bl. 236 f. BA III) erklärt zu werden. Hierbei berücksichtigt der Einzelrichter auch, dass die Klägerin keinerlei Belastungstendenz aufweist (siehe nur Bl. 266 BA III; „weil ich jetzt meinen Vater auch manchmal lieb hab, aber manchmal nicht so“ [sic]) und zudem nach der Einschätzung ihrer Sozialarbeiterin kognitiv nicht in der Lage wäre, sich ein derartiges Geschehen auszudenken (Bl. 164 BA III). Des Weiteren spricht für die Annahme wahrer Erlebnisse, dass ihre Ausführungen mit den Angaben ihres Kampfsporttrainers in Einklang zu bringen sind, der eigenen Angaben zufolge einmal einen Vorfall über das Telefon (Lautsprecher) mitbekommen hat. So hat dieser berichtet, dass der Kläger möglicherweise von „Pornos“ gesprochen habe (Bl. 11 BA III) – dies deckt sich mit den Angaben der Geschädigten, wonach der Vater sie bei dem Vorfall aufgefordert habe, die Vornahme seiner Berührungen aufzuzeichnen (Bl. 69 BA III). Zuletzt ist die anzügliche und sexualisierte Wortwahl zu berücksichtigen, die der Kläger auch nach den Angaben einer minderjährigen Freundin der Geschädigten, ihnen gegenüber verwandt haben soll (Bl. 222 BA III: „sexy Babes“, „Fick-Kleid“, „Wann fangt ihr an zu ficken?“ u.a.) und eine entsprechende Neigung nahelegt. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch notwendig im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vermittelte Sachverhalt stützt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten. Zwar ist der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Gleichwohl ist bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der einmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung gegeben sein kann – wobei hier insbesondere der oben beschriebene sexualisierte Sprachgebrauch gegenüber der minderjährigen Geschädigten und ihrer ebenfalls minderjährigen Freundin eine entsprechende Neigung nahelegen. Daneben ist wegen des hohen Rangs des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung, insbesondere von Kindern, ein entsprechend herabgesetzter Prognosemaßstab zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris, Rn. 9; OVG LSA, Beschluss vom 8. März 2019 - 3 L 238/17 -, juris, Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10256/18 -, juris, Rn. 55; Sächs. OVG, Urteil vom 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris, Rn. 26 und 29; VG Mainz, Urteil vom 9. August 2018 - 1 K 1404/17.MZ -, juris, Rn. 50. Auch die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 56 Abs. 1, § 53 Abs. 1 PolG NRW liegen vor. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen der Einzelrichter folgt. Lediglich ergänzend weist der Einzelrichter darauf hin, dass der Kläger das Prozesskostenformular unvollständig ausgefüllt haben und bereits deshalb eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommen dürfte.