Beschluss
5 A 1692/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
19mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht bestehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• §14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW erlaubt erkennungsdienstliche Maßnahmen zu präventiven Zwecken außerhalb von Strafverfahren, soweit nicht die konkurrierende Regelung der StPO einschlägig ist.
• Bei der Prüfung der Erforderlichkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen sind Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, die Persönlichkeit des Betroffenen und der seither verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen; insbesondere kann bei Schutzgütern wie der sexuellen Selbstbestimmung eine geringere Wahrscheinlichkeit für Wiederholungsgefahr ausreichen.
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen können auch abschreckende Wirkung haben; ihre Geeignetheit bemisst sich nicht allein danach, ob sie unmittelbar zur späteren Identifizierung führen können.
• Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen war verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, wenn die Schutzinteressen (z. B. von Kindern) gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiegen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung versagt – rechtmäßige Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung (§14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW) • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht bestehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • §14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW erlaubt erkennungsdienstliche Maßnahmen zu präventiven Zwecken außerhalb von Strafverfahren, soweit nicht die konkurrierende Regelung der StPO einschlägig ist. • Bei der Prüfung der Erforderlichkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen sind Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, die Persönlichkeit des Betroffenen und der seither verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen; insbesondere kann bei Schutzgütern wie der sexuellen Selbstbestimmung eine geringere Wahrscheinlichkeit für Wiederholungsgefahr ausreichen. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen können auch abschreckende Wirkung haben; ihre Geeignetheit bemisst sich nicht allein danach, ob sie unmittelbar zur späteren Identifizierung führen können. • Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen war verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, wenn die Schutzinteressen (z. B. von Kindern) gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiegen. Der Kläger war rechtskräftig verurteilt worden wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Dateien. Etwa zehn Monate nach der Verurteilung ordnete die Polizei nach §14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an (Fingerabdrücke, Lichtbilder, Personenbeschreibung u.ä.). Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Abweisung seiner Klage. Er beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Maßnahme sei rechtswidrig und unterliege prozessualen Fehlern. Das OVG prüfte, ob ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel i.S.v. §124 VwGO vorliegen und ob die Anordnung rechtmäßig und verhältnismäßig war. • Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich: Maßgeblich ist §14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW; diese Vorschrift gestattet erkennungsdienstliche Maßnahmen zu präventiven Zwecken außerhalb von Strafverfahren und überschneidet sich nicht mit §81b 2. Alternative StPO. • Erforderlichkeits- und Prognoseprüfung: Die Notwendigkeit richtet sich nach kriminalistischer Erfahrung und den Einzelfallumständen (Art, Schwere, Begehungsweise der Taten, Persönlichkeit des Betroffenen, seit der Tat verstrichene Zeit). Bei schwerwiegenden Schutzgütern wie der sexuellen Selbstbestimmung genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. • Anwendung auf den Fall: Trotz nahezu vier Jahren seit der Tat sprechen die Umstände weiterhin für die Maßnahme, insbesondere wegen der sehr großen Menge (rund 2.000) sichergestellter kinderpornografischer Dateien, die eine erhöhte Rückfallgefahr nahelegen. • Geeignetheit der Maßnahmen: Die konkret angeordneten Maßnahmen dienen nicht nur der Identifizierung, sondern vor allem einer abschreckenden Wirkung; dies ist geeignet, Wiederholungen zu hemmen. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG) und dem Schutz von Kindern führt hier zu Gunsten der Maßnahme; das Ermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. • Zulassungsgründe der Berufung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung und kein verfahrensrechtlicher Mangel, der die Zulassung rechtfertigen würde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage des Klägers abgewiesen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung stützt sich rechtmäßig auf §14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW und war unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Menge des sichergestellten Materials und des Schutzinteresses an der sexuellen Selbstbestimmung verhältnismäßig sowie ermessensfehlerfrei. Es bestehen keine verfassungsrelevanten oder prozessualen Mängel, die eine Berufung zuzulassen wären. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für das Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.