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Beschluss

10 L 325/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0726.10L325.24.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vor dem 20. Juli 2021 ausgewiesenen Parkflächen in der Z.-straße, am G01, auf dem Markt, vor dem A. und in der Q.-straße in N. vorläufig wieder als Parkflächen auszuweisen und die entsprechende straßenverkehrsrechtliche Beschilderung durch den Kreis Y. zu beantragen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich statthaft, weil vorläufiger Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO hier nicht in Betracht kommt, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Allerdings fehlt es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis. Das Erfordernis der Antragsbefugnis ist für das Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelt. Es folgt aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO, der das Erfordernis der Klagebefugnis aufstellt. Darin kommt eine Systementscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, wonach die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte regelmäßig auf die Gewährung von Individualrechtsschutz beschränkt ist. Vgl. nur Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2024), § 42 Abs. 2 Rn. 6 und 8. Um einen Popularrechtsbehelf auszuschließen, muss es nach dem Vorbringen der Antragsteller zumindest möglich erscheinen, dass diese in eigenen Rechten verletzt sind oder ihnen eine solche Verletzung droht. Dazu müssen sie konkrete Tatsachen vortragen, die die Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllen könnten, die ihnen Rechte einräumt. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder den Antragstellern zustehen kann. Vgl. Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 69; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2024), § 123 Rn. 107; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 8 B 563/20 -, juris, Rn. 5 f. Der Vortrag der Antragsteller lässt eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte unter keinem Gesichtspunkt erkennen. 1. Eine Antragsbefugnis folgt nicht aus einer möglichen Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße. Der einfachgesetzlich in § 14a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) kodifizierte Anliegergebrauch ermöglicht den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), die Nutzung der an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (§ 14a Abs. 1 StrWG NRW). Allerdings gewährt § 14a StrWG NRW keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird (§ 14a Abs. 2 StrWG NRW). Der Anliegergebrauch schützt im Übrigen nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße, also die Gewährleistung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz. Eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers kommt somit nur dann in Betracht, wenn durch die angegriffene Maßnahme die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt, berührt wird. Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist demgemäß nicht etwa die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts (zu dem der fließende und der ruhende Verkehr gleichermaßen gehören), sondern allein die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Straße und von der Straße her, in aller Regel durch Zufahrten und Zugänge. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit bedeutet daher weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von „Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs“. Die Benutzung einer Straße zum Zwecke des Parkens gehört jedoch nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch, so dass die Einrichtung oder Beibehaltung von Parkflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen im näheren Umfeld nicht unter Berufung auf die Rechte als Anlieger beansprucht werden kann. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Bbg)., Beschluss vom 24. Juni 2014 - 10 S 29.13 -, juris, Rn. 57; Verwaltungsgericht (VG)München, Urteil vom 7. Mai 2014 - M 23 K 12.6380 -, juris, Rn. 24. Ausgehend von dem Vorstehenden kommt eine Verletzung des Anliegergebrauchs hier offenkundig nicht in Betracht. Denn eine Einschränkung der Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkt des Grundstücks, auf dem sich die Kanzlei der Antragsteller befindet, wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sie tragen vielmehr lediglich vor, durch den Wegfall der Parkflächen in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt zu sein, da die nunmehr nicht mehr vorhandenen Parkflächen zuvor von Mandanten genutzt worden seien. Ein Anspruch eines Anliegers auf Erhaltung von Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder eines gewerblichen Anliegers auf "Kundenparkplätze" besteht jedoch nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht. 2. Eine Verletzung subjektiver Rechte folgt auch offensichtlich nicht aus einer Einschränkung des in § 14 des StrWG NRW legal definierten Gemeingebrauchs. Danach ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Hieraus folgt grundsätzlich ein entsprechender Teilhabeanspruch des einzelnen Benutzers. a. Es besteht jedoch bereits kein subjektiver Anspruch des einzelnen Benutzers einer Straße auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Ein solcher folgt auch nicht aus den Grundrechten. Zwar mag sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) ein subjektives Recht auf Ausübung eines verkehrsrechtlich unbedenklichen Gemeingebrauchs ergeben. Dieses Recht beschränkt sich aber auf die Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch. Ein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kann hieraus hingegen nicht abgeleitet werden. Da weder aus den Grundrechten noch aus dem einfachen Recht ein Anspruch auf Begründung des Gemeingebrauchs abgeleitet werden kann, kann auch dessen Beseitigung nicht in die betreffenden Rechte eingreifen. Der Benutzer muss sich daher grundsätzlich mit dem abfinden, was und wie lange es angeboten wird. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris, Rn. 23. Ist die Gemeinde somit grundsätzlich frei, den Gemeingebrauch einzuschränken oder ganz aufzuheben, kann es keinen Unterschied machen, ob sie dies im Rahmen eines förmlichen (Teil-)Einziehungsverfahrens tut oder - wie hier - durch Maßnahmen tatsächlicher Natur. Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Juni 2014 - 10 S 29.13 -, juris, Rn. 56. Eine wehrfähige subjektive Rechtsposition wird lediglich im Falle unerlaubter und den Gemeingebrauch beeinträchtigender Sondernutzung oder sonstiger Eingriffe privater Dritter in den Gemeingebrauch angenommen, insbesondere bei Sperrung einer dem Gemeingebrauch eröffneten Straße durch private Dritte. Hier besteht ein Rechtsanspruch gegen die zuständige Behörde darauf, einzuschreiten und die weitere Teilhabe am allgemein eröffneten Gemeingebrauch durch entsprechende Anordnung gegenüber dem Dritten zu gewährleisten, jedenfalls soweit der Betroffene auf die Nutzung der Straße angewiesen ist, und in dem Umfang, der ihm durch den bislang bestehenden Gemeingebrauch straßenrechtlich gewährt wurde. Vgl. VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 Ge -, juris, Rn. 26 f.; VG Meiningen, Urteil vom 6. März 2007 - 2 K 1024/04 Meiningen -, juris, Rn. 20 ff.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, juris, Rn. 8. Dies zugrunde gelegt kommt eine abwehrfähige Beschränkung des Gemeingebrauchs an der Z.-straße Straße, am G01, auf dem Markt, vor dem A. und in der Q.-straße nicht in Betracht, da eine unbefugte Beschränkung des Gemeingebrauchs durch Dritte nicht gegeben ist und auch im Übrigen eine Verletzung des Teilhabeanspruchs an dem eingeräumten Gemeingebrauch offenkundig nicht angenommen werden kann. b. Darüber hinaus liegen bereits keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Gemeingebrauchs an der Z.-straße , am G01, auf dem Markt, vor dem A. und in der Q.-straße dahingehend vor, dass der Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung auf den ruhenden Verkehr beschränkt wurde. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der Z.-straße , dem G01, dem Markt und der Q.-straße um öffentliche Straßen im Sinne des Straßenrechts handelt. Zwar konnte die Antragsgegnerin keine Unterlagen zu der tatsächlichen Widmung (§ 6 StrWG NRW) der streitgegenständlichen Verkehrsflächen vorlegen. Der übermittelten Ratsvorlage vom 17. Februar 1993 lässt sich allerdings entnehmen, dass jedenfalls die Z.-straße als öffentliche Straße gewidmet ist, da anderenfalls ein förmliches Teileinziehungsverfahren, wie es der Rat zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte, nicht durchzuführen gewesen wäre. Im Übrigen ist die Widmung als öffentliche Straße zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Zuzustimmen ist den Antragstellern damit zwar, soweit sie vortragen, es handele sich bei den streitgegenständlichen Verkehrsflächen um Bestandteile der öffentlichen Straßen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1b) StrWG NRW, die von deren Widmung als öffentliche Straßen umfasst und daher der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen seien. § 2 StrWG NRW definiert aber lediglich den Begriff der öffentlichen Straßen und deren Bestandteile. Er enthält hingegen keine Regelungen zu dem Umfang der Widmung einer öffentlichen Straße. Die Verfahren der Widmung und Einziehung sind vielmehr in den §§ 6, 7 StrWG NRW geregelt. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die ursprünglich als Parkflächen ausgewiesenen Teilstücke der streitgegenständlichen Straßen speziell für diese Nutzung gewidmet waren, der Widmungsinhalt mithin auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt war (vgl. § 6 Abs. 3 StrWG NRW) und in Bezug auf diese konkrete Nutzungsart eine Teilhabe nicht gewährleistet wäre. Unabhängig davon, dass eine solche auf die Nutzungsart des Parkens beschränkte Widmung rechtlich unzulässig sein dürfte, da die Widmung nur auf bestimmte Verkehrsarten (Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Radverkehr und Fußgängerverkehr) beschränkt werden kann, der ruhende Verkehr aber lediglich eine Ausprägung der Verkehrsart „Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ ist, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, juris, Rn. 67 ff., 70; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 23 Rn. 1242; Herber, in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kapitel 24 Rn. 66, spricht ohnehin nichts für eine gleichwohl erfolgte beschränkte Widmung. Eine solche wird von den Antragstellern weder substantiiert dargelegt, noch bestehen hierfür sonstige Anhaltspunkte. Allein die Zurverfügungstellung bestimmter Teilflächen einer Straße als Parkflächen reicht für die Annahme, es liege eine diesbezügliche auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkte Widmung der Straße vor, nicht aus. Beschränkungen des Inhaltes der Widmung müssen vielmehr schriftlich verfügt werden. Vgl. Herber, in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kapitel 7 Rn. 5. Gegen eine gesonderte Widmung der ursprünglich ausgewiesenen Parkflächen spricht auch, dass es sich hierbei dem Akteninhalt nach um unselbständige Parkflächen gehandelt haben dürfte, also solche, die in die Straßenkörper der Straßen einbezogen waren und mit diesen eine Einheit bildeten. Hierfür sprechen auch die Ausführungen in der Ratsvorlage vom 9. April 2024, in der ausgeführt wurde, dass die Parkflächen im wiederhergestellten Straßenraum durch Markierungsnägel markiert werden müssten. Es handelte sich mithin nicht um baulich gesondert gestaltete und von der Fahrbahn getrennte, sondern um lediglich durch entsprechende Markierungen und eine zugehörige Beschilderung ausgewiesene Parkflächen. Solche Parkflächen sind regelmäßig als unselbständige Parkflächen zu qualifizieren. Im Gegensatz zu selbständigen Parkplätzen, die eine eigene Wegeanlage darstellen und mit der Straße nur über eine Zufahrt verbunden sind (z. B. unterirdische Parkbauten), bedürfen unselbständige Parkflächen grundsätzlich keiner gesonderten Widmung. Vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 2 Rn. 87.; Herber, in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kapitel 24 Rn. 66. Aus diesem Grund verfängt im Übrigen auch der Vortrag der Antragsteller nicht, ein Wegfall der Parkflächen sei rechtlich nur durch eine Umwidmung der Verkehrsflächen bzw. ihre (Teil-)Einziehung möglich gewesen. Nach alldem ist festzustellen, dass es den Antragstellern weiterhin möglich ist, die vorgenannten Straßen im Rahmen der Widmung (als öffentliche Straße) und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu nutzen. 3. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, zu der vor dem Flutereignis 2021 bestehenden Verkehrsführung zurückzukehren und damit auch die vormals bestehenden Parkflächen wieder einzurichten, vermag dies eine Antragsbefugnis ebenfalls nicht zu begründen. Eine Antragsbefugnis fehlt regelmäßig dann, wenn ein Nutzer oder Anlieger einer öffentlichen Straße sich lediglich auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns beruft, ohne dadurch in subjektiven Rechten verletzt zu sein, da er - wie eingangs ausgeführt - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle behördlichen Handelns geltend machen kann. So liegt der Fall hier. Die Antragsteller machen geltend, die Antragsgegnerin sei aufgrund der Wiederherstellung der durch das Flutereignis zerstörten Verkehrswege verpflichtet, die vor dem 20. Juli 2021 bestehende Verkehrsführung vollständig wieder einzurichten. In Ermangelung eines förmlichen (Teil-)Einziehungsverfahrens betreffend den streitgegenständlichen Bereich der Z.-straße, am G01, auf dem Markt, sowie der Flächen vor dem A. und in der Q.-straße seien somit auch die dort ursprünglich vorhandenen Parkflächen wieder einzurichten. Dies sei der Antragsgegnerin auch durch den Kreis Y. als zuständiger Straßenverkehrsbehörde aufgegeben worden. Die Rechtsnatur einer solchen „Anweisung“ und auch deren Rechtmäßigkeit bedürfen vorliegend keiner Prüfung, da die Antragsteller mit dem diesbezüglichen Vortrag eine bloße Rechtmäßigkeitsprüfung der behördlichen Entscheidung der Antragsgegnerin, die streitgegenständlichen Parkflächen nicht wieder einzurichten, begehren. Eine solche soll durch das Erfordernis einer individuellen Betroffenheit eines Rechtsschutzsuchenden in Form der Antragsbefugnis aber gerade verhindert werden und kann von dem - wie hier - nicht in subjektiven Rechten Betroffenen nicht beansprucht werden. Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass Voraussetzung für einen Wegfall der Parkflächen in rechtlicher Hinsicht zunächst die Durchführung eines förmlichen (Teil-)Einziehungsverfahrens gewesen sei. Unabhängig davon, dass es eines solchen Verfahrens hier bereits deswegen nicht bedurfte, weil der Gemeingebrauch an den streitgegenständlichen Verkehrsflächen weiterhin gewährleistet ist, besteht ein Anspruch eines Bürgers auf die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens regelmäßig ohnehin nur ausnahmsweise, wenn nämlich eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung ihrem Schutzzweck nach nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Der Einzelne kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften daher nicht um ihrer selbst willen erzwingen, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98 -, juris, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. April 2013 - 8 S 2154/11 -, juris, Rn. 43. Zwar sind im Rahmen eines (Teil-)Einziehungsverfahrens einer öffentlichen Straße auch die Interessen und Belange der hiervon Betroffenen, in der Regel der Anlieger, zu berücksichtigen. Allerdings reicht der Schutz des Einzelnen auch in diesem förmlichen Verfahren nicht weiter als bereits ausgeführt. Mangels Betroffenheit in subjektiven Rechten kommt ein Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorliegend nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach ist von einem Hauptsachestreitwert von 5.000 Euro auszugehen, der vorliegend nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte (2.500 Euro) zu reduzieren ist.