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Urteil

10 K 316/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:1022.10K316.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 10 K 316/23 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Glücksspielrechts – Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2024 durch für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt seit 2019 unter der Anschrift „A-Straße 00“ eine Spielhalle auf dem Gebiet der Beklagten. Zuvor wurde diese Spielhalle bereits seit 2017 durch eine andere Gesellschaft betrieben. Die der Klägerin von der Beklagten zum Betrieb der Spielhalle erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 26. November 2019 war bis zum 30. Juni 2021 befristet. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Juni 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer neuen Erlaubnis sowie die Duldung des Spielhallenbetriebes bis zum bestandskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens. Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 23. Juni 2021 die begehrte Duldung erteilt hatte, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2022 mit, dass der gemäß § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW zu wahrende Mindestabstand von regelmäßig 350 m zwischen der Spielhalle einerseits und der B-Schule bzw. der „Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung C-Straße 0“ andererseits nicht eingehalten werde. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Neuregelung sei insofern nun nicht mehr auf den Abstand zwischen den jeweiligen Eingängen, sondern auf den – regelmäßig geringeren – Abstand zwischen dem Eingang der Spielhalle und der Grundstücksgrenze der Schule bzw. der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung abzustellen. Aufgrund dieser Unterschreitung beabsichtige sie, den Antrag vom 21. Juni 2021 abzulehnen und der Klägerin die Fortführung des Betriebes der in Rede stehenden Spielhalle zu untersagen. Hierzu gewährte sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. September 2022. Unter dem 26. September 2022 teilte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf dieses Anhörungsschreiben mit, dass die Abstandsbestimmungen nach § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW der Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht entgegenstünden, da diese aufgrund der Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelung in § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW nicht auf die in Rede stehende Spielhalle anzuwenden seien. Mit Bescheid vom 12. Januar 2023, zugestellt am 14. Januar 2023, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Spielhallenerlaubnis ab (Ziffer 1.) und gab der Klägerin zugleich auf, den bislang von ihr geduldeten Betrieb der Spielhalle binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides einzustellen (Ziffer 2.). Sie begründete die Ablehnung des Erlaubnisantrags mit dem Umstand, dass die Entfernung (Luftlinie) zwischen dem Eingang der Spielhalle sowie der nächstgelegenen Grundstücksgrenze des Standortes „D-Straße 01“ der B-Schule lediglich 274 m betrage und die nächstgelegene Grundstücksgrenze des an der Anschrift „C-Straße 0“ ansässigen Familienzentrums St. E. nur 233 m vom Eingang der Spielhalle entfernt sei. Damit sei der in § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW vorgesehene Mindestabstand von 350 m um 21,71 % bzw. 33,43 % unterschritten. Zwar dürfe die Beklagte nach § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW von der Einhaltung des Mindestabstandes absehen; dies sei hier aber bei rechtmäßiger Ermessensausübung nicht veranlasst. Abweichendes folge insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Mindestabstände bereits „bei Inbetriebnahme“ der Spielhalle, also bei erstmaliger Erlaubniserteilung, unterschritten worden seien. Aufgrund der damaligen Rechtslage sei noch der Abstand zwischen den jeweiligen Eingängen maßgeblich gewesen, sodass die Unterschreitung des Mindestabstandes seinerzeit nur etwa 8 % betragen habe, was nach der früheren Rechtslage noch als hinnehmbar angenommen worden sei. Nach der zwischenzeitlich eingeführten Neuregelung in § 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW sei für die Berechnung des Mindestabstands nun jedoch die Entfernung zwischen dem Eingang der Spielhalle und der Grenze des Grundstücks der Schule bzw. der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe maßgeblich. Der Mindestabstand werde auf Grundlage dieser Messpunkte nun um mehr als 21 % bzw. 33 % und damit erheblich unterschritten. Derartige Unterschreitungen des Mindestabstands seien mit der Intention des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Glücksspiels stärker zu schützen, nicht zu vereinbaren. Auch gebiete die Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW keine abweichende Entscheidung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei, dass die betreffende Spielhalle bereits am 1. Dezember 2012 bestanden und über eine gewerberechtliche Erlaubnis verfügt habe. Für den Betrieb der in Rede stehenden Spielhalle sei jedoch erstmals am 20. Juli 2017 eine Erlaubnis erteilt worden. Die Betriebsuntersagung in Ziffer 2. des Bescheids werde auf § 15 Abs. 2 GewO gestützt. Die bisherige Erlaubnis vom 26. November 2019 sei bis zum 30. Juni 2021 befristet gewesen. Eine Fortführung des Spielhallenbetriebs sei entsprechend der vorgesehenen Übergangsregelung nur bis zum 30. Juni 2022 möglich gewesen. Da eine Entscheidung über den Antrag vom 21. Juni 2021 bis zu diesem Zeitpunkt nicht habe getroffen werden können, sei die Fortführung des Spielhallenbetriebs zunächst geduldet worden. Nach der nun erfolgten Entscheidung liege für die Spielhalle jedoch keine entsprechende Erlaubnis mehr vor. Aufgrund der sowohl formellen als auch materiellen Illegalität der Gewerbeausübung und der Tatsache, dass die Rechtswidrigkeit des Spielhallenbetriebs wegen des Verstoßes gegen die Abstandsregelungen des AG GlüStV NRW naturgemäß nicht durch etwaige Nachbesserungen o. Ä. beseitigt werden könne, übe sie das ihr im Rahmen des § 15 Abs. 2 GewO zustehende Ermessen dahingehend aus, dass ein weiterer Betrieb der Spielhalle nicht geduldet werde. Am 14. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2023 sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die beiden von der Beklagten genannten Einrichtungen an den Adressen „D-Straße 01“ bzw. „C-Straße 0“ stünden einer Erlaubniserteilung nicht entgegen. Dies ergebe sich bereits aus der Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW. Soweit diese Vorschrift bestimme, dass die Abstandsregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht für „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes“ bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden sei, gelte, stelle sie eindeutig auf das aktuelle nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ab, das am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sei. Dementsprechend erfülle die von ihr betriebene Spielhalle die maßgeblichen Voraussetzungen, da sie bereits seit Juli 2017 legal betrieben werde bzw. betrieben worden sei. Außerdem müsse die Spielhalle auch deshalb Bestandsschutz genießen, weil die Beklagte sich dadurch selbst gebunden habe, dass sie ungeachtet der bereits damals gleichermaßen gegebenen Existenz der beiden genannten Einrichtungen schon früher eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle erteilt habe. Hinzu komme, dass die Beklagte im Jahr 2017 die damals wortgleich wie jetzt in § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW enthaltene Regelung, dass bei den Abständen zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nur „regelmäßig“ ein Wert von 350 m zugrundzulegen sei, dahingehend angewandt habe, dass in Bezug auf die in Rede stehende Spielhalle keine relevante Abstandsunterschreitung vorliege. Es seien keine Gründe erkennbar, weshalb hiervon im Rahmen des Ermessens nunmehr abgewichen werden solle. Weder die Sach- noch die Rechtslage hätten sich diesbezüglich verändert. Schließlich handele es sich bei den beiden von der Beklagten angeführten Einrichtungen nicht um eine Schule bzw. eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW. Das an der Adresse „C-Straße 0“ ansässige Familienzentrum St. E. sei ein Kinder- und Familienzentrum, welches in Bezug auf Minderjährige vorrangig die frühkindliche Erziehung und Betreuung anspreche. Integriert sei vor allem eine Kindertagesstätte, in der Kinder ab einem Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung betreut würden. In einem derart jungen Alter seien Kinder aber noch nicht schutzwürdig, da sie für die Gefahren des Glücksspiels noch gar nicht empfänglich und vor allem auch ständig in Begleitung einer erziehungs- oder betreuungsberechtigten Person seien. Insofern werde auch im Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2021 klargestellt, dass von § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW nur solche Einrichtungen erfasst seien, die von Kindern und Jugendlichen selbständig aufgesucht würden, ohne dass es einer Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder sonstige Dritte bedürfe. Die B-Schule nutze zudem die Räumlichkeiten an dem von der Beklagten zugrunde gelegten Standort „D-Straße 01“ seit Mitte Juli 2021 aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr, sondern befinde sich nunmehr ausschließlich in der F-Straße 0. Der Abstand zwischen diesem Standort und ihrer Spielhalle betrage mehr als 1 km. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die Regelung in Ziffer 2. des Bescheids vom 12. Januar 2023 dahingehend abgeändert, dass der Betrieb der Spielhalle binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides bzw. Rechtskraft einzustellen sei. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2023 in der Gestalt, die dieser durch die Erklärung in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, zu verpflichten, der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben der Spielhalle unter der Anschrift „A-Straße 00“ in 00000 G. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 12. Januar 2023. Ergänzend trägt sie vor, ihre von der früheren Erlaubniserteilung abweichende Beurteilung der Abstände liege in der im Zuge der Novellierung des Glücksspielrechts im Jahr 2021 eingeführten Änderung der Berechnung des Mindestabstandes begründet. Während es nach der alten Rechtslage keine einheitliche Vorgabe für die Bemessung des Abstands gegeben habe und in der Regel auf die Luftlinie zwischen den jeweiligen Eingängen abgestellt worden sei, sei nach der neuen Rechtslage die Luftlinie zwischen dem Eingang der Spielhalle und der Grundstücksgrenze der Schule bzw. der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe maßgeblich. Auch wenn die Sachlage vor Ort unverändert geblieben sei, resultiere die von ihr vorgenommene abweichende Bewertung derselben somit aus der geänderten Rechtslage. Infolge dieser Änderung der Rechtslage könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine Selbstbindung der Erlaubnisbehörde berufen. Auch handele es sich bei dem Kinder- und Familienzentrum St. E. um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 16 Abs. 3 AG GIüStV NRW. Darunter seien solche Einrichtungen zu verstehen, die tatsächlich oder ihrer Art nach vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht würden. Neben einer Kindertagesstätte biete das Kinder- und Familienzentrum St. E. – teilweise in Zusammenarbeit mit verschiedenen lokalen Trägern und Kooperationspartnern – auch zahlreiche weitere Angebote für Kinder, Jugendliche und deren Familien an. Beispielsweise befänden sich auf dem maßgeblichen Grundstück auch Räumlichkeiten, die durch den örtlichen Stamm der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt G. („Stamm K“) genutzt würden, und es fänden dort regelmäßige Aktivitäten wie Ferienspiele statt. Dementsprechend handele es sich bei dem Objekt um eine Einrichtung, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werde. Dass diese im Einzelfall möglicherweise von ihren Eltern oder anderen Aufsichtspersonen begleitet würden, führe vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, Minderjährige nicht mehr als erforderlich mit Spielstätten und Glücksspielen in Berührung kommen zu lassen, nicht dazu, dass die Anlage ihre Eigenschaft als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der Abstandsbestimmungen verliere. Das Schulgebäude der B-Schule in der D-Straße sei zwar im Rahmen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 so massiv beschädigt worden, dass der Unterricht derzeit in Schulcontainern stattfinde, die auf einer Fläche an der F-Straße 0 aufgestellt seien. Dabei handele es sich jedoch nur um eine Übergangslösung. Nach Abschluss des Wiederaufbaus solle die B-Schule wieder an ihren Standort in der D-Straße zurückkehren. Dementsprechend sei auch der Abstand der Spielhalle zu diesem Standort weiterhin maßgeblich. Nach einer im gerichtlichen Verfahren eingeholten Mitteilung der „Katholischen Kirchengemeinde G.“ finden in dem sog. H.-Haus, das sich neben dem Kinder- und Familienzentrum St. E. ebenfalls auf dem Grundstück „C-Straße 0“ befindet, an drei Tagen pro Woche Gruppenstunden der örtlichen Pfadfinder für Kinder und Jugendliche statt. Die Kinder und Jugendlichen seien mindestens sechs und teilweise über 16 Jahre alt und besuchten das Areal meist ohne erwachsene Begleiter. Darüber hinaus trainiere wöchentlich die Kinder- und Jugendabteilung der „KG J.“ in den Räumlichkeiten. Je nach Entfernung zum Elternhaus besuchten auch diese Kinder und Jugendlichen das Anwesen ohne Elternbegleitung. An vier Terminen pro Woche führe der P-Verein in den Räumlichkeiten einen Sprachkurs für jugendliche Geflüchtete durch, die – je nach Alter – teilweise in Begleitung Erwachsener erschienen. Überdies suchten Jugendliche ohne Begleitung die jeweils wöchentlich stattfindenden Angebote von „M.“ sowie „O.“ in dem Gebäude auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die mit Ziffer 1. des Bescheides abgelehnte Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle (hierzu unter I.) noch begegnet die unter Ziffer 2. des Bescheides verfügte Schließungsanordnung rechtlichen Bedenken (hierzu unter II.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Spielhallenerlaubnis. Nach § 24 Abs. 1 GIüStV und § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GIüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis. Diese ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GIüStV NRW zu versagen, wenn die Errichtung oder der Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 GIüStV zuwiderläuft. Zu diesen Zielen zählt nach § 1 Nr. 3 GIüStV u. a., den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Dem wiederum dienen insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Mindestabstände zwischen Spielhallen einerseits sowie Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe andererseits. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 110. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW sollen Spielhallen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden, wobei insofern regelmäßig der in § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW normierte Mindestabstand von 350 m zu Grunde gelegt werden soll. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 AG GlüStV NRW ist für die Berechnung dieses Mindestabstands die Luftlinie zwischen dem Eingang der Spielhalle und der Grenze des Grundstücks der Schule bzw. der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe maßgeblich. Nach § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. An der Vereinbarkeit dieser Abstandsregelungen mit Verfassungs- sowie Unionsrecht sind Zweifel nicht veranlasst. Das andernorts bereits zu entsprechenden Vorgänger- bzw. Parallelbestimmungen Ausgeführte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2023 - 8 B 28.23 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 4 A 2411/20 -, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N., gilt insofern entsprechend. Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Beklagte die Erteilung der begehrten Erlaubnis zu Recht abgelehnt. Die Spielhalle der Klägerin wahrt jedenfalls den erforderlichen Mindestabstand zu einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GIüStV NRW nicht (hierzu unter 1.). Ob darüber hinaus auch in Bezug auf eine öffentliche Schule von einer Unterschreitung des Mindestabstandes auszugehen ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Klärung (hierzu unter 2.). Eine der Beklagten nach § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GIüStV NRW prinzipiell mögliche Abweichung von der Maßgabe zum Mindestabstand war nicht veranlasst (hierzu unter 3.). Schließlich ist die Unterschreitung des Mindestabstandes nicht nach § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW unbeachtlich (hierzu unter 4.). 1. Die Spielhalle der Klägerin unterschreitet den nach § 16 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AG GIüStV NRW grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstand zu einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Der Rechtsbegriff der „Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe“ ist zwar weder im AG GlüStV NRW noch im GlüStV definiert. Entsprechend dem Regelungszweck der Vorschrift, der ausweislich der Entwurfsbegründung darin bestehen soll, „einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern“, vgl. LT-Drs. 17/6611, S. 36, sind darunter jedoch solche Einrichtungen zu verstehen, die tatsächlich oder ihrer Art nach regelmäßig von Kindern und/oder Jugendlichen aufgesucht werden. Vgl. zum entsprechenden Merkmal in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 - und - 4 B 578/22 -, juris, jeweils Rn. 46, vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris, Rn. 15, und vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 114. Die Entwurfsbegründung nennt insofern exemplarisch Kinder- und Jugendbüchereien sowie Jugendclubs. Vgl. LT-Drs. 17/6611, S. 36. Ausgehend davon ist der erforderliche Mindestabstand zwischen dem Eingang der Spielhalle der Klägerin einerseits und der nächstgelegenen Grundstücksgrenze einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe andererseits nicht gewahrt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Familienzentrums St. E. (hierzu unter a.) als auch in Bezug auf das sog. H.-Haus (hierzu unter b.). a. Die Spielhalle der Klägerin unterschreitet den nach § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW regelmäßig einzuhaltenden Mindestabstand von 350 m zunächst im Hinblick auf das an der Adresse „C-Straße 0“ ansässige Familienzentrum St. E. Das Familienzentrum St. E., in dem u. a. eine Kindertagesstätte mit drei Gruppen für insgesamt 50 Kinder von zwei Jahren bis zum Schuleintritt betrieben wird, ist eine Einrichtung der Kinder- bzw. Jugendhilfe i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GIüStV NRW. Denn es wird sowohl tatsächlich als auch seiner Art nach regelmäßig von Kindern aufgesucht. Dieser Qualifizierung steht entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht entgegen, dass die genannte Einrichtung aufgrund des jungen Alters ihrer Zielgruppe regelmäßig nicht von Kindern selbständig und ohne erziehungsberechtigte Begleitperson aufgesucht bzw. verlassen wird. Zwar wird die Erfüllung dieses zusätzlichen und über die oben genannte Definition hinausgehenden Merkmals insbesondere im einschlägigen Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gefordert, der infolgedessen beispielhaft einerseits Jugendheime, Jugendherbergen, Jugendgästehäuser und andere Jugendferienstätten, Internate, Jugendmusikschulen, Jugendbüchereien, Jugendzentren sowie Jugendtagungs- und Jugendbildungsstätten als Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen benennt, andererseits Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen ausdrücklich ausnimmt. Vgl. Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2021 - 113-38.07.13 - 5 -, S. 16 f. Der Erfüllung dieses weiteren Kriteriums bedarf es zur Qualifizierung einer Einrichtung als Kinder- bzw. Jugendhilfeeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift nach der Überzeugung der Kammer indes nicht. Dies entspricht zum einen bereits dem Wortlaut der Vorschrift selbst, namentlich der einschränkungslosen Verwendung des Begriffs „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“, und zum anderen im Ergebnis auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung, die – wenngleich ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage nach seiner Erforderlichkeit – regelmäßig auf dieses zusätzliche Merkmal verzichtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, Rn. 110, und Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 114 (zu § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW); VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 K 990/22 -, juris, Rn. 93; vgl. gegen eine vermeintlich „aufgrund ihrer besonderen Schülerstruktur“ gebotene Herausnahme von Grundschulen aus dem Anwendungsbereich der Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW auch VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1475/21 -, juris, Rn. 122. Auch hätte die gegenläufige Auffassung zur Folge, dass namentlich Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen nicht dem Begriff der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GIüStV NRW unterfielen, was seinerseits dazu führte, dass Spielhallen zu diesen Einrichtungen keinen Mindestabstand einhalten müssten und damit auch unmittelbar angrenzend betrieben werden dürften. Dies wäre nach Überzeugung der Kammer jedoch mit dem Zweck des gesetzlichen Mindestabstandsgebotes nicht vereinbar. Denn dieser Gesetzeszweck besteht nach der Entwurfsbegründung, vgl. LT-Drs. 17/6611, S. 36, nicht nur darin, eine nach § 11 AG GlüStV NRW ohnehin unzulässige Teilnahme von Minderjährigen am Glücksspiel zu erschweren bzw. möglichst zu verhindern, sondern gerade auch schon darin, einen „Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern“. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris, Rn. 51, und vom 8. Dezember 2023 - 4 B 578/22 -, juris, Rn. 48. Die bloße Begleitung Minderjähriger durch Erziehungsberechtige oder sonstige erwachsene Dritte steht dem Eintritt eines derartigen Gewöhnungseffektes jedoch gerade nicht entgegen. Zwar kann der Umstand, dass ein Kind namentlich aufgrund seines jungen Alters bzw. des Standes seiner Entwicklung noch einer Begleitung durch (erziehungsberechtigte) Begleitpersonen bedarf, im Einzelfall ein Indiz dafür sein, dass es noch nicht in der Lage ist, Spielhallen überhaupt als solche wahrzunehmen. Zwingend ist dies aber – insbesondere etwa auch im Hinblick auf Kinder im Vorschulalter – keineswegs. Vielmehr dürfte regelmäßig eher davon auszugehen sein, dass eine Gewöhnung auch von jüngeren Kindern an das Vorhandensein von Spielhallen selbst dann droht, wenn diese von (erziehungsberechtigten) Dritten begleitet werden müssen. Denn auch im Hinblick auf jüngere Kinder, die in Begleitung einer Betreuungsperson im Umfeld ihrer Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Spielhallen konfrontiert werden, besteht die Gefahr, dass sie diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen und sich so an ihr Vorhandensein gewöhnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 60; zum Abstand zwischen einer Grundschule und einer Wettvermittlungsstelle: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris, Rn. 25; zum Abstand zwischen einer Kindertagesstätte und einer Spielhalle (im baurechtlichen Zusammenhang): OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2022 - 7 A 1558/21 -, juris, Rn. 11; allgemein zu der den Zielen des § 1 GlüStV entsprechenden Erwägung, der Spielsucht bei Minderjährigen „in einem möglichst frühen Stadium“ durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegenzuwirken: OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 110 f. Der somit zwischen dem Eingang der klägerischen Spielhalle einerseits und der Grenze des Grundstücks, auf dem sich das Familienzentrum St. E. befindet, andererseits nach § 16 Abs. 3 Satz 1, 2 AG GlüStV NRW regelmäßig zu wahrende Abstand von 350 m Luftlinie ist unterschritten. Sowohl nach der von der Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin nicht in Abrede gestellten als auch nach der vom Gericht mittels tim-online (https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/) vorgenommenen Messung beträgt dieser Abstand nur etwa 233 m. b. Darüber hinaus erfüllt auch das ebenfalls auf dem Gelände mit der Anschrift „C-Straße 0“ gelegene sog. H.-Haus der Katholischen Kirchengemeinde G. die Voraussetzungen einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GIüStV NRW. Denn diese Einrichtung wird nach der eingeholten und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der Kirchengemeinde mehrmals wöchentlich nicht nur zu Gruppenstunden der örtlichen Pfadfinder, sondern u. a. auch zum Training der Kinder- und Jugendabteilung der „KG J.“ sowie anlässlich eines dort stattfindenden Sprachkurses für jugendliche Geflüchtete von Kindern und Jugendlichen aufgesucht. Hierauf hat auch die Beklagte ersichtlich abgestellt, wenn sie in ihrem Ablehnungsbescheid anführt, auf dem Areal mit der Anschrift „C-Straße 0“ fänden – teilweise in Zusammenarbeit mit verschiedenen lokalen Trägern und Kooperationspartnern – zahlreiche Angebote für Kinder und Jugendliche statt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass es insofern nur auf das weiter westlich gelegene Teilgrundstück (Flur x1, Flurstück xx1), auf welchem sich das sog. H.-Haus befindet, nicht aber auf das weiter östlich gelegene Teilgrundstück (Flur x1, Flurstück xx2), über welches sich das Familienzentrum (auch) erstreckt, ankommt, beträgt der relevante Abstand zwischen dem Eingang der Spielhalle der Klägerin und der maßgeblichen Grundstücksgrenze ausweislich einer vom Gericht vorgenommenen Messung mittels tim-online (https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/) weniger als 285 m und unterschreitet damit den gesetzlichen Mindestabstand von 350 m ebenfalls deutlich. 2. Ob die Spielhalle der Klägerin auch den nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GIüStV NRW gebotenen Mindestabstand zur B-Schule unterschreitet, erscheint aufgrund der derzeit bloß beabsichtigten und sowohl den Abriss des bisherigen als auch die Errichtung eines neuen Schulgebäudes erfordernden und damit noch nicht konkret absehbaren Wiederaufnahme der Schulnutzung am Standort „D-Straße 01“ zweifelhaft. Dies bedarf in Anbetracht vorstehender Ausführungen indes keiner abschließenden Klärung. 3. Die Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Zwar ist ihr ein derartiges Abweichen nach § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GIüStV NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls erlaubt. Dass die Beklagte hier jedoch nicht abgewichen ist, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Ist eine Behörde – wie hier durch § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GIüStV NRW – ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie dieses gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und seine gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Die gerichtliche Prüfung ist nach § 114 Satz 1 VwGO insofern darauf beschränkt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht ist dagegen gerade nicht befugt, die Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen, die es für sachdienlicher oder zweckmäßiger hält. Die Kontrolle ist somit auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 7.18 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 A 1826/19 -, juris, Rn. 43. Ein Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Handeln kann sich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Eine solche kommt allenfalls in engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn trotz der rechtlich gegebenen Ermessensfreiheit der Behörde nach Lage der Dinge im Einzelfall alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnte, also nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 5 C 36.15 -, juris, Rn. 31, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2024 - 8 A 3194/21 -, juris, Rn. 225; vgl. auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 32; Wolff, in: Sodann/‌Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 128 f. Im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW ist überdies zu beachten, dass es dem Zweck der in dieser Bestimmung enthaltenen Ermächtigung entspricht, wenn sich die jeweilige Erlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und nur in atypischen Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angezeigt ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht. Vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW a. F.: OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 81; jeweils zu § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 107; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2024 - 6 K 1184/22 -, juris, Rn. 25. Ausgehend davon sind vorliegend weder Anhaltspunkte für eine derartige Reduktion des der Beklagten zustehenden Ermessens auf Null noch dafür ersichtlich, dass die Beklagte in sonstiger Weise ermessensfehlerhaft davon abgesehen hätte, nach § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GIüStV NRW von der in § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GIüStV NRW geregelten Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Weder liegt in Bezug auf die in Rede stehende Spielhalle der Klägerin aufgrund der örtlichen oder sonstigen Besonderheiten ein atypischer Fall vor (hierzu unter a.), noch können Gründe für eine von der Klägerin behauptete Ermessensreduktion aus Überlegungen des Vertrauensschutzes (hierzu unter b.) oder der Selbstbindung der Beklagten (hierzu unter c.) hergeleitet werden. a. Ein atypischer Fall, in welchem ein Abrücken von der grundsätzlichen gesetzlichen Abstandsvorgabe unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten angezeigt ist, liegt in Bezug auf die klägerische Spielhalle nicht vor. Zwar können namentlich bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage – etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren – und die minimale Unterschreitung des Abstandsgebots insofern berücksichtigt, also mit den besonderen Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes, dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jungendhilfeeinrichtungen dient, abgewogen werden. Vgl. zu § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - 4 B 578/22 -, juris, Rn. 43 und 50. Anhaltspunkte für eine derartige atypische Fallgestaltung sind hier indes weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Insbesondere genügt insofern der Umstand, dass der fußläufig zwischen den jeweiligen Eingängen der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und der Spielhalle zurückzulegende Weg länger als der gesetzliche Mindestabstand ist, für sich betrachtet nicht aus. Selbst eine Konstellation, in der die Länge des zwischen den jeweiligen Eingängen zurückzulegenden Fußweges mehr als das Doppelte des gesetzlichen Mindestabstands beträgt, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig nicht als atypischer Fall in diesem Sinne anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 4 B 1253/18 -, juris, Rn. 40. Dies berücksichtigend sind örtliche Besonderheiten, die ein Abweichen vom gesetzlichen Mindestabstand gebieten würden, vorliegend nicht ersichtlich. Der vom Gericht unter Verwendung der gängigen Routenplaner „Q.“ und „R.“ ermittelte Fußweg zwischen der Spielhalle der Klägerin und dem Zugang zu den beiden genannten Einrichtungen an der Adresse „C-Straße 0“ beträgt nur etwa 600 m. Die Dauer, die es zum fußläufigen Zurücklegen dieser Strecke bedarf, geben die beiden Routenplaner mit lediglich sieben bzw. neun Minuten an. b. Eine von der Klägerin vorgetragene Reduktion des der Beklagten zustehenden Ermessens auf Null aus Vertrauensschutzerwägungen kommt mangels Schaffung eines hinreichenden Vertrauenstatbestandes durch die Beklagte schon nicht in Betracht. Die der Klägerin im Jahr 2019 erteilte Erlaubnis genügt insofern nicht, weil diese Erlaubnis ausdrücklich befristet war. Wurde eine Begünstigung befristet gewährt und wird ihre Verlängerung nach Ablauf der Frist abgelehnt, so bestehen hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in der Regel, wenn nicht durch – hier nicht gegebene – besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, keine Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, juris, Rn. 43. Vorliegend kommt hinzu, dass die Ablehnung der Erteilung einer neuen Erlaubnis auch nicht auf Grundlage einer unveränderten Fortgeltung der im Jahr 2019 maßgeblichen Rechtslage erfolgte. Denn nunmehr ist gemäß § 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW der Abstand zwischen Spielhalleneingang und Grundstücksgrenze der Kinder- bzw. Jugendhilfeeinrichtung maßgeblich, während im Jahr 2019 auf den Abstand zwischen den jeweiligen Eingängen abgestellt wurde. Selbst die stärkste Schaffung eines Vertrauenstatbestandes, zu der eine Verwaltungsbehörde auf Grundlage des geltenden Verwaltungsrechts in Bezug auf den zukünftigen Erlass eines Verwaltungsaktes in der Lage ist, nämlich die Abgabe einer Zusicherung, büßt jedoch nach § 38 Abs. 3 VwVfG ihre Wirkung im Falle einer Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ein. Nichts Anderes kann hier gelten. c. Auch eine im Hinblick auf eine mögliche Ermessensreduktion beachtliche Selbstbindung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Insofern gilt, dass früheres Handeln eines Hoheitsträgers für sich genommen nie zu einer Selbstbindung führt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine relevante Selbstbindung der Verwaltung ist vielmehr allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Pflicht jedes Hoheitsträgers, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Davon ausgehend fehlt es hier bereits aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vorstehend bereits erwähnten Rechtsänderung am Vorliegen wesentlich gleicher Lebenssachverhalte. 4. Schließlich ist die Unterschreitung des Mindestabstandes des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW auch nicht nach § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW unbeachtlich. Zwar gilt nach dieser Vorschrift die Abstandsregelung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Zu diesen gehört die hier in Rede stehende Spielhalle der Klägerin indes nicht. Denn soweit die Regelung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens „dieses Gesetzes“ abstellt, ist damit nicht das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, berichtigt S. 1102) angesprochen, durch dessen Art. 1 die Vorschrift des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW ihren heutigen Inhalt erhalten hat, sondern vielmehr das ursprüngliche Inkrafttreten des AG GlüStV NRW, also der 1. Dezember 2012. Vgl. ohne Begründung im Ergebnis ebenso schon: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - 4 A 1061/20 -, juris, Rn. 22, vom 30. September 2022 - 4 A 897/20 -, juris, Rn. 25, und vom 24. März 2022 - 4 B 1520/21 -, juris, Rn. 34. Denn in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 761 ff.) heißt es ausdrücklich: „Das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: […]“. Bereits dadurch wird deutlich, dass, wenn es in Art. 1 Nr. 21 Buchst. a) dieses Änderungsgesetzes weiter heißt „§ 18 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.“, damit § 18 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) gemeint ist. Dieses eindeutige Ergebnis entspricht im Übrigen auch dem deutlich dokumentierten Willen des Änderungsgesetzgebers. So heißt es in Bezug auf die in Rede stehende Änderung des § 18 AG GlüStV NRW bereits in der Entwurfsbegründung (LT-Drs. 17/12978, S. 94): „Die bisher in Satz 3 enthaltene Bestandschutzregelung für zum 1. Dezember 2012 bestehende und erlaubte Spielhallen bleibt als nunmehr einzige Regelung des Absatzes 1 bestehen.“ II. Die in Ziffer 2. des Bescheides der Beklagten vom 12. Januar 2023 verfügte Anordnung der Einstellung des Betriebs der Spielhalle ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtliche Grundlage dieser Schließungsanordnung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Die Schließungsanordnung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die der Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2022 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sind erfüllt. Die Klägerin besitzt nach Ablauf der Übergangsfrist zum 30. Juni 2022 (vgl. § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW) keine Erlaubnis mehr zum Betrieb der fraglichen Spielhalle. Das Erfordernis einer solchen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zählt zum Gewerberecht bzw. zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt. Vgl. zum GlüStV a. F. mit ausführlicher Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris, Rn. 5 ff. Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung der Beklagten überschreitet in der Gestalt, die sie durch die Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Sie verstößt namentlich nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Insbesondere besteht keine Duldungspflicht, weil die Spielhalle der Klägerin nach dem oben Ausgeführten die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt. Bereits Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen jedoch regelmäßig ein Einschreiten nach § 15 Abs. 2 GewO. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 4 A 1607/16 -, juris, Rn. 63 ff. Auch hat die Beklagte wirtschaftliche Interessen der Klägerin am Fortbestand der Spielhalle nicht ermessensfehlerhaft außer Betracht gelassen. Ungeachtet des Umstandes, dass besondere Bestandsinteressen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, wären sie schon deshalb nicht gesondert zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen gewesen, weil der Gesetzgeber ihnen im Interesse des angestrebten rechtssicheren raschen Abbaus bestehender Spielhallen gegenüber den verfolgten Veränderungsinteressen ein geringeres Gewicht beigemessen und verfassungsrechtlich zulässig die damit verbundenen Härten bewusst in Kauf genommen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 4 A 1607/16 -, juris, Rn. 64. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.