Beschluss
2 L 1124/24.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0113.2L1124.24A.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der zugleich erhobenen KlageN01 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2024 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der zugleich erhobenen KlageN01 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2024 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2024 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers mit dem angegriffenen Bescheid vom 22.11.2024, zugestellt am 13.12.2024, nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die dagegen am 16.12.2024 rechtzeitig erhobene Klage hat von Gesetzes wegen, nämlich gemäß § 75 Abs. 1 AsylG, keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen Vollziehung überwiegt. Maßstab für die Interessenabwägung sind zunächst die sich bei summarischer Prüfung ergebenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Dabei kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 AsylG nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller ist § 59 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 8, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach die Abschiebung anzudrohen und eine Ausreisefrist von einer Woche einzuräumen, wenn auf einen Folgeantrag zwar ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, sich der Folgeantrag aber als unbegründet erweist und deshalb als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Die Ablehnung des erneuten Asylantrags des Antragstellers vom 13.04.2021 als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG begegnet ernstlichen Zweifeln. Dabei kann offenbleiben, ob hier eine Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei dem Antrag des Antragstellers vom 13.04.2021 nicht um einen Folgeantrag im Sinne von §71 Abs. 1 AsylG handelt. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG liegt ein Folgeantrag vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt. Hier hat der Antragsteller vor dem streitbefangenen Antrag vom 13.04.2021 bereits am 11.07.2018 und 31.10.2019 Asylanträge in Deutschland gestellt, die mit Bescheiden vom 02.08.2018 und 13.11.2019 als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG abgelehnt wurden. Beide Bescheide waren bei Stellung des erneuten Antrags am 13.04.2021 unanfechtbar. Allerdings wird in der Rechtsprechung zum Teil die Ansicht vertreten, dass ein Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG nur dann vorliegt, wenn der vorangegangene Asylantrag in der Sache geprüft und als unbegründet abgelehnt wurde. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2024 – 15 L 2751/24.A -, juris, Rn 12ff; VG Ansbach, Urteil vom 22.09.2021 – AN 17 K 20.50012 -, juris, Leitsatz und Rn 22; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 05.05.2023 – AN 14 K 19.50551 -, juris, Rn 32 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2020 – 22 L 1454/20.A -, juris, Rn. 26 ff. Wollte man dieser Ansicht folgen, stellte der hier streitbefangene Asylantrag des Antragstellers vom 13.04.2021 keinen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG dar, weil die vorangegangenen Asylanträge ohne inhaltliche Prüfung jeweils nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig mangels Zuständigkeit Deutschlands abgelehnt wurden. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als (uneingeschränkt) offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG begegnet aber jedenfalls deshalb ernstlichen Zweifel, weil die – für die Einschlägigkeit von § 30 AsylG notwendige - Annahme des Bundesamts, der Asylantrag des Antragstellers sei auch hinsichtlich des Begehrens, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, unbegründet, ernstlichen Zweifeln begegnet. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Kammer müssen eritreische Männer im wehrdienstfähigen Alter im Falle ihrer nicht nur vorübergehenden Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ihrer Einberufung zum (militärischen Teil des) Nationaldienstes rechnen, wo ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und damit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1. S. 2 Nr.2 AsylG droht. Mangels Anknüpfung dieser Behandlung an ein Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG verneint die Kammer allerdings regelmäßig die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Vgl statt vieler VG Aachen, Urteil vom 21.11.2023– 2 K 1221/23.A -, juris; ebenso OVG RhP, Urteil vom 07.12.2023 – 13 A 10789/23.A OVG – juris, im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18.07.2023 – 4 LB 8/23 -, juris; a.A OVG MV, Urteil vom 17.08.2023 – 4 LB 145/20 OVG -, juris;zu § 3 AsylG auch OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020– 19 A 1857/19.A -, juris; Beschluss vom 08.07.2022– 19 A 2568/21.A -, juris. Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller etwas Anderes gelten sollte, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller ist 1993 geboren und damit im Alter von 31 Jahren noch nationaldienstpflichtig. Nach Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 besteht die Pflicht zur Ableistung von Nationaldienst für alle eritreischen Bürger im Alter zwischen 18 und 50, wobei der Dienstverpflichtung im aktiven bzw. militärischen Teil des Nationaldienstes nach Art. 8 der Proklamation 82/1995 nur bis zum 40. Lebensjahr andauert. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der Eritrea schon im jugendlichen Alter verlassen und bisher keinen Nationaldienst geleistet haben will, vom Nationaldienst freigestellt ist oder werden würde, sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob der Antragsteller durch Abgabe einer sog. Reueerklärung und Leistung der sog. Aufbausteuer den Diasporastatus erlangen könnte, was ihm zumindest eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea ermöglichen würde, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an, weil ihm der Diasporastatus bei ausbleibender erneuten Ausreise jedenfalls keinen längerfristigen Schutz vor Einberufung in den Nationaldienst bietet. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.11.2023– 2 K 1221/23.A -, juris; ebenso OVG RhP, Urteil vom 07.12.2023 – 13 A 10789/23.A OVG – juris. Bestehen deshalb jedenfalls ernsthafte Zweifel an der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers, soweit er damit die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt wird, begegnet die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wegen der Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG ebenso ernsthaften Zweifel. Das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Abschiebung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).