Urteil
4 LB 8/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0718.4LB8.23.00
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Leitsätze
Einem eritreischen Staatsangehörigen im nationaldienstpflichtigen Alter, der den Nationaldienst in Eritrea bislang nicht angetreten hat, droht bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung mit anschließender Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts. Bei der Verwendung im militärisch geprägten Teil des eritreischen Nationaldienstes drohen gewöhnlichen Dienstleistenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung als auch Folter. Die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen erfüllen sowohl den Tatbestand der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung als auch den Tatbestand der Folter. Der eritreische Staat verlangt grundsätzlich allen illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im nationaldienstfähigen Alter und unabhängig davon, ob sie sich nach dem Verständnis eritreischer Behörden dem Wehrdienst entzogen haben oder gar desertiert sind, für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen und zur Erlangung des Diaspora-Status die Unterzeichnung der Reueerklärung ab.
Entscheidungsgründe
Einem eritreischen Staatsangehörigen im nationaldienstpflichtigen Alter, der den Nationaldienst in Eritrea bislang nicht angetreten hat, droht bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung mit anschließender Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts. Bei der Verwendung im militärisch geprägten Teil des eritreischen Nationaldienstes drohen gewöhnlichen Dienstleistenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung als auch Folter. Die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen erfüllen sowohl den Tatbestand der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung als auch den Tatbestand der Folter. Der eritreische Staat verlangt grundsätzlich allen illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im nationaldienstfähigen Alter und unabhängig davon, ob sie sich nach dem Verständnis eritreischer Behörden dem Wehrdienst entzogen haben oder gar desertiert sind, für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen und zur Erlangung des Diaspora-Status die Unterzeichnung der Reueerklärung ab.