Urteil
6 K 166/21
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0122.6K166.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb in Aachen. Mit Tierseuchenverfügung vom 18. Juli 2019 gab die Z. dem Kläger wegen eines überwiegend BHV1-positiven Befundes auf, sämtliche Rinder seines Bestandes - mit Ausnahme von zwölf einzeln bezeichneten (BHV1-negativen) Tieren - unverzüglich, spätestens bis zum 2. August 2019, tierschutzgerecht töten zu lassen (Ziffer 1). Des Weiteren ordnete die Z. eine Absonderung der zwölf vorbenannten Rinder (Ziffer 2) sowie verschiedene Schutzmaßregeln, u.a. ein Aufstallgebot, ein Verbringungs- bzw. Einbringungsverbot sowie ein Betretensverbot an (Ziffer 3). Der gegen Ziffer 1 der Verfügung gerichtete Eilantrag des Klägers wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. November 2019 abgelehnt (Az. 6 L 957/19), die Klage wurde mit Urteil vom 24. März 2020 abgewiesen (Az. 6 K 2365/19). Gegen den Eilbeschluss erhob der Kläger Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 13 B 1579/19), gegen das Urteil legte der Kläger die vom Gericht zugelassene Berufung ein (Az. 13 A 1093/20). Hinsichtlich der Schutzmaßregeln (Ziff. 3) ist die Tierseuchenverfügung nicht angefochten worden und daher bestandskräftig geworden. Am 18. Mai 2020 schloss der Kläger mit der Z. eine „Vereinbarung zum weiteren Vorgehen im Zusammenhang mit der BHV-1 Infektion (BHV1) auf den Betrieb X.“. Die Vereinbarung gestand dem Kläger das Überleben und Behaltendürfen eines Teils seines Rinderbestandes zu (insgesamt 151 von ursprünglich 521 Tieren), und zwar unter der Bedingung, dass sich diese Tiere bei entsprechenden Nachuntersuchungen als infektionsfrei erweisen und der Kläger die Berufung zurücknimmt; die nicht aufgrund der Vereinbarung verschonten Rinder (einschließlich jener, die sich bei den vereinbarten Nachuntersuchungen nicht als Infektionsfrei erweisen), sollten zeitnah der Schlachtung zugeführt werden. In der Folge wurden bis zum 22. Juni 2020 insgesamt 343 BHV1-positive Rinder des Klägers geschlachtet. Das Berufungsverfahren 13 A 1093/20 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wurde mit Beschluss vom 3. Juni 2020 eingestellt, nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hatte. Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 wurde auch das Beschwerdeverfahren 13 B 1579/19 eingestellt. Am 3. Juli 2020 sowie am 5. August 2020 wurde der Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) durch das Veterinäramt der Z. an die Tierseuchenkasse übermittelt. Der Antrag umfasst neben den 343 Rindern, die infolge der Vereinbarung geschlachtet wurden, weitere 110 BHV1-positive Rinder, die zwischen dem Erlass der Tierseuchenverfügung vom 18. Juli 2019 und dem Beginn der Gültigkeit der Vereinbarung vom 18. Mai 2020 geschlachtet wurden oder verendet sind, sowie 38 Rinder, für die ein negatives Untersuchungsergebnis oder gar kein Untersuchungsergebnis vorlag. In der Folgezeit wurde der Kläger angehört und es wurde der Sachverhalt durch Einbeziehung der Veterinärbehörde aufgeklärt. Insofern wird vor allem auf eine Stellungnahme des Veterinäramtes der Z. vom 16. September 2020 zu einem Fragenkatalog der Tierseuchenkasse Bezug genommen (vgl. Bl. 495 ff. BA I). Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020, zugestellt am 22. Dezember 2020, lehnte die Tierseuchenkasse den Entschädigungsantrag des Klägers ab. Angesichts der Vielzahl der festgestellten Verstöße gegen die Anordnungen und Schutzmaßnahmen der Tierseuchenverfügung vom 18. Juli 2019 sei nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. e TierGesG ein möglicherweise bestehender Entschädigungsanspruch vollständig entfallen. Der Kläger sei ein erfahrener Rinderhalter und Landwirt, so dass die Kenntnisse über Risiken, die die Ausbreitung von Tierseuchen bei Rindern sowohl für den eigenen Betrieb als auch für umliegende Betriebe mit sich bringen würden, vorauszusetzen seien. Die vorliegenden Verstöße gegen behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen hätten die Gefahr einer Verbreitung der bei den Rindern festgestellten BHV1-Infektion mit sich gebracht und damit ein Risiko für andere rinderhaltende Betriebe dargestellt. Die Umkennzeichnung und die verdeckte Einschleusung eines gekörten Deckbullen stelle einen bewusst herbeigeführten Verstoß dar, sowohl gegen das Verbringungsverbot ohne Genehmigung der zuständigen Behörde als auch gegen das Belegungsverbot. Der Einwand des Klägers, es könne nur vermutet werden, dass der Bulle übergesprungen sei, erscheine wenig glaubwürdig. Vielmehr sei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Bei der Vielzahl der feststellten Verstöße und dem Verbreitungspotenzial für die vorliegende Tierseuche könne eine geringe Schuld deshalb nicht festgestellt werden. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Damit liege ein Tatbestand für die teilweise Gewährung der Entschädigung nach § 19 TierGesG nicht vor. Folglich könne die Entschädigung aufgrund der festgestellten Verstöße nicht gewährt werden. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Z. habe als öffentlich-rechtlicher Vertrag keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch gegenüber der Tierseuchenkasse. Diese sei in keiner Weise an der Vereinbarung beteiligt gewesen und sei im Rahmen ihrer Prüfung des Entschädigungsantrags allein an die objektive Rechtslage gebunden. Eine gesetzliche Regelung, die es einer Veterinärbehörde erlauben würde, Entschädigungsansprüche durch die Tierseuchenkasse jenseits der Regelungen des Gesetzes zu begründen, sei nicht ersichtlich. Hiergegen hat der Kläger am 22. Januar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für das vom Beklagten geltend gemachte Entfallen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. e TierGesG nicht vorliegen würden. Zu den ihm im Einzelnen vorgehaltenen Verstöße trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Vorwurf einer unzulässigen Verbringung eines Jungbullen, der zu den zwölf negativ getesteten und daher nicht von der Tötungsanordnung erfassten Rindern gehörte, treffe nicht zu. Dies hätte den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers widersprochen. Der Bulle sei im August 2019 wiederholt von der Weide in T. „ausgebrochen" und daraufhin - von einem externen Helfer (Herrn P.) - nach dem letzten Einfangen am 16. August 2019 notgedrungen nicht mehr auf die ursprüngliche Weide zurückgebracht worden, weil dort zwangsläufig ein erneuter Ausbruch und die damit verbundene Gefährdung dritter Personen zu erwarten gewesen wäre; statt dessen sei der Deckbulle auf eine Weide am O. Weg8 verbracht worden um der Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht des Tierhalters zu genügen. Wenn dies spontan in der Weise erfolgt sei, dass der Bulle dabei auf der neuen Weide mit Kühen, die vom BHV1-Verdacht und der Tötungsanordnung betroffen gewesen seien, zusammengekommen sei, sei dies vielleicht „unüberlegt" geschehen, aber aus einer akuten Sondersituation heraus. Insoweit treffe den Kläger keine Schuld, sondern allenfalls den Helfer. Im Übrigen sei die hierzu ergangene Zwangsgeldfestsetzung der Z. von dieser im Klageverfahren 6 K 2988/19 auf Vorschlag des Gerichts ersatzlos aufgehoben worden. Zutreffend sei zwar, dass 17 Jungrinder auf der Weide am O. Weg - die allesamt schon im Sommer 2019 negativ beprobt worden und bis zuletzt negativ beprobt geblieben seien - der Stallpflicht unterworfen gewesen seien. Dem habe es aber genügt, dass die Tiere seinerzeit zunächst weiter im sog. Offenstall auf der Wiese am O. Weg gehalten worden seien, wo sie sich schon vor Ergehen der Ordnungsverfügung befunden hätten. Nachdem das Veterinäramt dies jedoch später als nicht ausreichend bewertet habe, seien die Tiere in einem eigens angemieteten Stall untergebracht worden. Dies sei jedoch kein Verbringen in einen anderen Bestand gewesen und daher nicht genehmigungspflichtig gewesen. Der Vorwurf betreffend den bei einer amtlichen Kontrolle am 5. März 2020 im angepachteten Stall N. angetroffenen Bullen mit unzutreffender nachgeprägter Doppelohrmarke rechtfertigte ebenfalls nicht die Versagung der Entschädigung. Der Bulle sei jedenfalls nicht auf Veranlassung oder gar durch Mitwirkung des Klägers dorthin gelangt. Die genauen Umstände seiner Herkunft und der Verbringung in den Bestand des Klägers seien vielmehr ungeklärt. Die als vermeintlicher Beweis für einen hier zu sanktionierenden Verstoß eingeholten „Nachweise" über die genetische Herkunft dieses Bullen seien gerade kein Beweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Durchführung mehrere Presse- und Öffentlichkeitsarbeitstermine auf dem Hofgelände ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde fehle es an einem schuldhaften Fehlverhalten des Klägers. Vielmehr haben dessen Tochter solche Termine eigenverantwortlich durchgeführt. Der „Aufruf für eine Menschenkette am 12. Januar 2020" sei weder durch den Kläger noch die Tochter erfolgt, sondern vielmehr durch den Landesverband NRW der „Freien Bauern“ und dessen Vorsitzenden. Für den Kläger habe auch keine Rechtspflicht bestanden, den Zutritt zu seinem Hofgelände unter Berufung auf sein Hausrecht zu untersagen. Vor allem aber seien die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen selbstverständlich gewährleitet gewesen, weshalb das Veterinäramt dann in der Folgezeit wohlweislich davon abgesehen habe, dies zum Gegenstand eines Bußgeldbescheids zu machen. Der Vorwurf der Verbringung hochtragender Tiere zur Schlachtung sei im Ergebnis ebenfalls unberechtigt. Nachweislich seien alle Tiere, die zur Schlachtung abtransportiert worden seien, zuvor durch einen Tierarzt auf Trächtigkeit hin untersucht worden. Wenn also tatsächlich tragende Tiere zum Schlachthof gelangt seien, ginge dies jedenfalls nicht auf die Entscheidung des Klägers zurück, dem damit auch insoweit kein schuldhaftes Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne. Da die angeblichen Verstöße somit dem Kläger nicht zu Last gelegt werden könnten, was mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil des AG Aachen (Az. 454 Cs-605 Js 716/20-90/21) festgestellt worden sei, sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Ablehnung der Entschädigung nicht zu der Vereinbarung passe, mit welcher der Kläger dazu bewegt worden sei, der freiwilligen Abgabe seiner Tiere letztlich doch zuzustimmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Dezember 2020 zu verpflichten, antragsgemäß eine Entschädigung in Höhe von mindestens 172.901,25 € zu gewähren, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Insbesondere die - vom Kläger nicht bestrittene - Umkennzeichnung und die verdeckte Einschleusung eines gekörten Deckbullen in Kombination mit tragenden Rindern trotz Belegungsverbot würden eindeutig darauf hinweisen, dass der Kläger aktive Bestrebungen unternommen habe, die Herde - ungeachtet der gerichtlichen bestätigten, tierseuchenrechtlich notwendigen Maßnahmen - weiterhin in einem produktiven und wirtschaftlichen Zustand zu halten. Wie seitens (der Familie) des Klägers im Verfahren 7 K 254/21 beschrieben, sei der natürliche Kreislauf nicht unterbrochen und es seien weiterhin Kälber im Betrieb des Klägers geboren worden. Auch bei Abgabe der BHV-1 Reagenten im Mai 2020 zur Schlachtung seien - bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - hochtragende Kühe und Rinder am Schlachthof M. festgestellt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den Trächtigkeiten nicht um versehentliche Einzelfälle durch einen ausgebrochenen Bullen innerhalb des Betriebes gehandelt habe, sondern um ein strategisches und vorsätzliches Vorgehen des Klägers. In diesem Zusammenhang sei auch die Verbringung des Jungbullen auf die Weide in der Nähe des O. Weges im August 2019 zu sehen. Die Frage, weshalb der Kläger einen von der Tötungsanordnung ausgenommenen Bullen in seinen von der Tötungsanordnung betroffenen Bestand verbringen sollte, könne (nur) dahingehend plausibel erklärt werden, dass es sich um einen Deckbullen gehandelt habe, der auf eine Weide mit besamungsfähigen Rindern verbracht worden sei, um die (dem Kläger tierseuchenrechtlich verbotene) Reproduktion aufrecht zu erhalten. Eine entsprechende Motivlage habe auch bezüglich des im Betrieb des Klägers vorgefundenen gekörten Deckbullen bestanden, der nachweislich nicht in dessen Betrieb geboren, sondern im Februar 2020 über eine Auktion in Y. gehandelt worden sei. Bei der Kontrolle durch die zuständige Ordnungsbehörde am 5. März 2020 sei festgestellt worden, dass der benannte Deckbulle zwischen besamungsfähigen Rindern gelaufen und dabei gewesen sei, diese zu decken. Zudem seien zwischen dem 16. Mai und dem 18. Juni 2020 19 Kälber von Kühen geboren worden, die bereits im Juni 2019 BHV1-positiv getestet worden seien. Bei einer normalen Trächtigkeitsdauer bei Rindern zwischen 280 und 285 Tagen sei daher von einem Verstoß gegen das Belegungsverbot auszugehen. Bei den Verstößen des Klägers sei zu berücksichtigen, dass besonders bei chronischen Infektionen mit Herpesviren die Zeit der Kalbung ein besonders erhöhtes Risiko darstelle, latente Infektionen zu reaktivieren und damit eine Weiterverbreitung innerhalb des Bestandes und nach außen weiter zu tragen. Das Verschulden des Tierhalters beziehe sich - selbstverständlich auch im Fall des Klägers - allein auf die festgestellten Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften. Die Tatsache, dass der Kläger die ihm kraft Gesetz eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft habe, habe dagegen keinerlei Einfluss auf die ablehnende Bescheidung des Entschädigungsantrages gehabt. Etwas anders ergebe sich nicht aus dem Freispruch des AG Aachen, da die zahlreichen Verstöße des Klägers im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 TierGesG nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien. Auch wenn dem Kläger im Strafverfahren die Umkennzeichnung des Deckbullen nicht im Sinne persönlicher Kriminalschuld habe nachgewiesen werden können, sei der Sachverhalt im tierseuchenrechtlichen Zusammenhang anders zu beurteilen. Der Verstoß liege nicht in einer möglichen Urkundenfälschung durch Austausch von Ohrmarken zwischen Tieren unterschiedlicher Herkunft, sondern darin, dass ein fremdes Tier ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in einen tierseuchenrechtlich gesperrten Bestand verbracht worden sei. Eine teilweise Entschädigung nach § 19 TierGesG scheide ebenfalls aus. Der Kläger habe nicht nur gegen bloße Ordnungsvorschriften oder reine Förmlichkeiten des Tierseuchenrechts verstoßen. Vielmehr wiesen die Verstöße ein erhebliches Potential auf, die Tierseuche aus dem Betrieb des Klägers hinaus zu verbreiten. Bei einer solchen Sachlage müsse es bei der ohnehin bestehenden gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierGesG bleiben, wonach der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Entfallen der Entschädigung als Regelfall ausgehe. Dass die Rücknahme der Berufung allein im Vertrauen auf die Vereinbarung mit der Z. letztlich mit dem Ziel der wirtschaftlichen Schadensbegrenzung erfolgt sei, sei nachvollziehbar. Nicht berücksichtig worden sei dabei jedoch, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Z. als öffentlich-rechtlicher Vertrag keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten habe. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt in die Verhandlungen und Inhalte der Vereinbarung involviert gewesen und sei im Rahmen ihrer Prüfung des Entschädigungsantrages an die objektive Rechtslage des Tiergesundheitsgesetzes gebunden. Inwieweit die getroffene Vereinbarung mit den Vorgaben im Entschädigungsrecht im Tierseuchenfall vereinbar sei, sei von keiner der Parteien bei der Beklagten vorab angefragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der im Tatbestand bezeichneten Verfahren der 6. und 7. Kammer sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). I. Der dem Grundsatz nach bestehende Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung nach § 15 Nr. 1 TierGesG ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e TierGesG entfallen. Danach entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall schuldhaft eine Maßnahme, die nach einem der in lit. a, b oder c bezeichneten Bestimmungen oder einer nach lit. d genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat. Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs wegen Verletzung einer tierseuchenrechtlichen Anordnung setzt nicht voraus, dass der Verstoß für das Auftreten der Seuche in dem die Entschädigung auslösenden Fall ursächlich geworden ist. Es genügt vielmehr, dass die Pflichtverletzung - bezogen auf den konkreten Seuchenfall - allgemein, d.h. der Art nach, geeignet war, eine Entstehung oder die Ausbreitung der Seuche zu fördern. Der Sanktionscharakter des Entschädigungsausschlusses erklärt sich aus der Tatsache, dass die Mittel für die Entschädigung zu beträchtlichen Teilen von der öffentlichen Hand aufgebracht werden. Selbst im Hinblick auf den von den Tierhaltern in die Tierseuchenkasse eingezahlten Anteil erscheint eine solche Sanktion nicht sachfremd; denn es liegt im Wesen der Seuchenbekämpfung, dass ihre Erfolgsaussicht erheblich gemindert wäre, wenn sie nur auf konkret nachweisbare Ursachenzusammenhänge bei einem einzelnen Schaden abstellte. Die drohende Sanktion bei seuchenschutzwidrigem Verhalten durch Entschädigungsverlust ist geeignet, den Tierbesitzer zu sorgfältiger Mitarbeit bei der Seuchenbekämpfung anzuhalten. Bei der Regelung über die Entschädigung von Tierverlusten stand von vornherein der Gedanke Pate, den Tierbesitzer im wohlverstandenen Eigeninteresse, zugleich aber auch im allgemeinen Interesse zu intensiver Mitarbeit zu veranlassen, auf die die staatliche Tierseuchenbekämpfung angewiesen ist und zu der das Gesetz motivieren will Vgl. BVerwG, Urteil v. 30. März 1996 - 3 C 19.93, juris Rn. 18; OVG Nds., Beschluss v. 19. Juli 2016 - 10 LA 60/15, juris. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger gegen die in Ziffer 3 der Tierseuchenverfügung vom 18. Juli 2019 angeordneten Schutzmaßregeln, die eine Ausbreitung der Seuche verhindern sollten, sowie gegen das Belegungsverbot schuldhaft verstoßen hat. Diese Schutzmaßregeln beruhten auf § 23 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 6 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO) und damit auf einer Rechtsverordnung i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d TierGesG, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e TierGesG erfüllt sind. Das Belegungsverbot selbst folgt unmittelbar aus § 5 BHV1- VO NRW, so dass insoweit § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d TierGesG einschlägig ist. Hinsichtlich des Vorliegens schuldhafter Verstöße hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e TierGesG bei der Beklagten liegt, weil hierdurch ein an sich gegebener Entschädigungsanspruch - zu Lasten des Antragstellers - entfällt. Das Gericht hat insoweit nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung entschieden (vgl. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zum anderen sind (schuldhafte) Verstöße von Mitarbeitern des klägerischen Betriebs dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen. Wenn er sich den Mitarbeitern zur Erfüllung von im Betrieb anfallenden Aufgaben bedient, entspricht es nur der Billigkeit, ihm deren schuldhafte Handlungen zuzurechnen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass ein „schuldhafter“ Verstoß auch bei (nur) fahrlässigem Handeln gegeben ist (vgl. § 276 BGB). Gemessen daran hat sind dem Kläger mehrere schuldhafte Verstöße zuzurechnen. Ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot (Ziffer 3, 2. Spiegelstrich der Tierseuchenverfügung vom 18. Juli 2019) ergibt sich aus dem Umstand, dass bei einer Kontrolle des Veterinäramtes der Z. am 5. März 2020 festgestellt worden ist, dass ein nicht aus dem Bestand des Klägers stammender, sondern vielmehr in diesen unter Verstoß gegen das Verbringungsverbot verbrachter, mit der Ohrmarke DE0540714048 gekennzeichneter Deckbulle im Stall des klägerischen Betriebs Rinder deckte. Dieser Sachverhalt war bereits Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 221/21 (VG Aachen) wegen Gewährung landwirtschaftlicher Subventionen. In dem dortigen Verfahren sind hierzu Zeugen angehört worden und es ist im Urteil vom 11. Juli 2021 - 7 K 221/21 - auf S. 17 ff. im Einzelnen ausgeführt worden: „Gemäß Eintragung in der HIT-Datenbank war das Tier mit der Ohrmarkennummer DE03 6161 4528 am 09. Januar 2020 im Schlachtbetrieb D. in H. aufgestallt und am 15. Januar 2020 geschlachtet worden. Diese Eintragung ist indes nicht korrekt. Denn es war gerade dieses Tier, das am 05. März 2020, also rund drei Monate später, bei der Kontrolle im Betrieb des Klägers aufgefunden wurde. Daraus folgt, dass die Eintragung in mekoVieh über die Verbringung des Deckbullen von der Auktion des K. am 08. Januar 2020 und Abgabe am selben Tag an den Schlachtbetrieb A. (vgl. hierzu den Vermerk des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des F. vom 16. März 2020) ebenfalls nicht zutreffend war. Allerdings lässt der zeitliche Ablauf die Schlussfolgerung zu, dass das Tier mit der Ohrmarke DE03 6161 4528 an oder nach dem 08. Januar 2020 auf den Hof des Klägers verbracht wurde. Ob im zeitlichen Zusammenhang damit der Bulle mit der Ohrmarke DE05 4071 4048 vom Hof fortgeschafft wurde, ist dagegen unklar. Dass es hierzu gekommen sein muss, erhellt aus dem Umstand, dass bei der Kontrolle am 05. März 2020 ein Tier, das dem in der HIT-Datenbank mit der Ohrmarkennummer DE05 4071 4048 eingetragenen entspricht, in den Stallungen des Klägers nicht aufgefunden werden konnte. Bei einer Inaugenscheinnahme der Tierkennzeichnung am 18. März 2020 stellte das Veterinäramt der Z. fest, dass der in Rede stehende Bulle am rechten Ohr eine neu nachgeprägte Ohrmarke trug, während links eine provisorisch konstruierte alte Ohrmarke angebracht war. Die vom Veterinäramt angefertigten Fotos belegen, dass der Dornteil einer Allflex-Ohrmarke nach vorne herausragte. Dies lässt den Schluss zu, dass der Dornteil durch ein vorab beschädigtes Lochteil gedrückt worden war. Ferner ist belegt, dass am 11. Februar 2020 um 05.14 Uhr über die Betriebsnummer des Klägers 05310000057 eine Ohrmarke mit der Nummer DE05 4071 4048 nachbestellt wurde. In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Kläger sämtliche hier in Betracht genommenen Handlungen – Kauf des Bullen mit der Ohrmarkennummer DE03 6161 4528 einschließlich Transport nach Z., Unterbringung in dem von ihm gepachteten Stall, Austausch der Ohrmarken, Abtransport des Bullen mit der Ohrmarkennummer DE05 4071 4048 – aufgrund seiner Stellung als Betriebsinhaber hätte vornehmen bzw. veranlassen können . Aus der bloßen Möglichkeit folgt freilich noch nicht, dass der Kläger tatsächlich auch so vorgegangen ist. Die Frage stellt sich im vorliegenden Kontext ohnehin ausschließlich in Bezug auf die Ausstattung des Tieres, das ursprünglich die Ohrmarkennummer DE03 616 14528 trug, mit der falschen Ohrmarkennummer DE05 407 14048. Zu der manipulierten Ohrmarke rechts hat sich der Kläger im Lauf des Verfahrens nicht geäußert. Dass die linke Ohrmarke von einem (unbekannten) Dritten angebracht worden sein könnte, hat er nicht geltend gemacht, auch wenn sein Vortrag, den Bullen erstmalig am 05. März 2020 wahrgenommen zu haben, so zu verstehen sein könnte (obwohl er, der Kläger, bei der an diesem Tag stattfindenden Kontrolle gar nicht zugegen war). Das aber nimmt ihm die Kammer nicht ab. Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, es handele sich nur um eines von über 500 Tieren. Zum einen war der Bulle in einem Stall untergebracht, in dem deutlich weniger, nämlich etwas über 100 Tiere aufgestallt waren. Zum anderen handelte es sich um einen Deckbullen, der – was naheliegend ist – für einen Zuchtbetrieb von zentraler Bedeutung ist. Ferner hat sich das Tier durch eine besondere Schur von den anderen Tieren abgehoben. Die als Zeugin vernommene Amtsveterinärin U. hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2021 anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass der Bulle geschoren sei. Auf einem Foto hat sie das fehlende Kopfhaar und das glatte, glänzende und kurz geschnittene Fell am Bauch des Tieres gezeigt. Sie hat erklärt, dass Bullen normalerweise nicht geschoren würden und dies nur bei Auktionsbullen der Fall sei. Als solcher aber ist der in Rede stehende Bulle aufgrund seiner durch das Veterinäramt erforschten Herkunft – Verkauf am 08. Januar 2020 auf einer Zuchtrinderauktion – einzustufen. Schließlich ist auch das Verhalten des Tieres in den Blick zu nehmen. Nach ihrem übereinstimmenden Vortrag sind die Zeugen anlässlich ihrer Kontrolle am 05. März 2020 auf das Tier aufmerksam geworden, weil es andere Tiere gedeckt habe. Ausgehend von dem Alter des Bullen ist davon auszugehen, dass er damit nicht erst am 05. März 2020 begonnen hat. Es widerspricht freilich aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Rinderzüchter, zumal ein erfolgreicher wie der Kläger, nicht sehr genau überlegt, ob und wann er einen Deckbullen einsetzt. Denn Rinderzucht beruht auf einem planvollen Vorgehen und geschieht nicht „wild drauflos“. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass der Bulle nicht bei den anderen Jungbullen seines – angeblichen – Alters (24. Juni 2019) untergebracht war. Gemeint sind hier ausweislich des Bestandsregisters mit Stand 05. März 2020 etwa die Tiere mit den Ohrmarkennummern DE05 407 14050 (geboren am 24. Juni 2019, also am selben Tag wie vermeintlich der in Rede stehende Bulle), DE05 407 14054, DE05 407 14056, DE05 407 14063, DE05 407 14065 und DE05 407 14066 (allesamt im Juli 2019 geboren). Auch diese differenzierte Handhabung lässt darauf schließen, dass dem Kläger der Altersunterschied sehr wohl bewusst war. Die Kammer folgt auch nicht dem Ansatzpunkt der Überlegungen des Klägers, es sei unverständlich, dass exakt dieser Bulle aus dem gesamten Tierbestand geradezu zielgerichtet „herausgepickt“ worden sei; dies lasse den Schluss zu, dass das Tier von einem Dritten ausgetauscht und sodann das Veterinäramt gezielt informiert worden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann von einem „Herauspicken“ des Bullen nicht die Rede sein. Die Zeugen U. und J. haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2021 unabhängig voneinander, aber übereinstimmend bekundet, dass der gesamte Stall in der R.-straße überprüft worden sei; beide haben davon berichtet, dass der Bulle wegen seines Verhaltens auffällig geworden sei, weil er nämlich andere Tiere gedeckt habe. Das Gericht hat keine Bedenken, diesen Aussagen zu folgen. Insbesondere hat die Vernehmung der beiden Zeugen keine Belastungstendenz in dem Sinne ergeben, dass der Kläger in ein schlechtes Licht gerückt werden sollte. So hat etwa die Amtsveterinärin U. auch von positiven Feststellungen berichtet, indem sie den Ernährungszustand der Tiere im Stall am S. Weg als gut bezeichnet hat. Dass es dem Veterinäramt generell nicht darum gegangen ist, dem Kläger „am Zeug zu flicken“, erschließt sich ohne weiteres, wenn man in den Blick nimmt, dass es bei der Kontrolle am 05. März 2020 nach Aussage der beiden Zeugen Beanstandungen gegeben hat, die aber nicht in den Bericht zur Vorortkontrolle aufgenommen worden sind, etwa die Kälberflechte an etlichen Kälbern oder das Fehlen von Desinfektionswanne oder -matte. Soweit der Kläger in Zusammenhang mit seinem Vorwurf einer gegen ihn gerichteten Intrige namentlich den Zeugen J. in den Blick genommen hat, auch wenn er ihn nicht explizit beschuldigt hat, fehlt dem Vortrag ebenfalls ein zureichendes Maß an Plausibilität. Zwar mag zutreffen – die Kammer hat diesbezüglich keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung gesehen –, dass der Zeuge auch für den Rinderzuchtverband RUW eG Rinderunion West tätig ist, der sich nach Bekanntwerden des BHV1-Befundes für eine rasche Ausmerzung des gesamten Bestandes des Klägers ausgesprochen haben soll. Dass es hierzu nicht gekommen ist, rechtfertigt freilich nicht die Annahme, der Zeuge hätte das zum Anlass genommen, dem Kläger einen fremden Bullen „unterzujubeln“. Zum einen ist die Sachlage zu dünn, um einen Rückschluss auf eine entsprechende Motivation des Zeugen tragfähig begründen zu können. Zum anderen spricht gegen ein solches Handeln die äußerst komplizierte Vorgehensweise. Auch die Meldung an das zuständige Ministerium bietet keinen konkreten Anhaltspunkt, dass der Zeuge J. gezielt gegen den Kläger vorgehen wollte. Nach seiner Ansicht, wie er sie in dem Schriftsatz vom 05. Mai 2021 in dem Verfahren 6 K 166/21 geäußert hat, zeigt diese Meldung außerhalb des normalen Dienstweges, dass es offenbar darum gehen sollte, ihn im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 24. März 2020 vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 6 K 2365/19 zu diskreditieren, als er noch um den Erhalt seines Bestandes kämpfte. Indes ist die Einschaltung des Ministeriums unschwer mit der Besonderheit des Falles zu erklären. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist an sich kein ungewöhnlicher Vorgang. Er wird es aber, wenn er mutmaßlich darauf beruht, dass bei zwei Tieren die Ohrmarken getauscht werden und ein Hof betroffen ist – wie hier der des Klägers –, der aufgrund einer BHV1-Tierseuchenverfügung einer umfassenden Reglementierung unterworfen ist. Gegen die These der Verantwortlichkeit eines unbekannten Dritten spricht ferner, dass der zugrunde liegende Plan – Austausch des Bullen und sodann Benachrichtigung des Veterinäramtes – zu viele Unwägbarkeiten birgt. Für einen Dritten war in keiner Weise absehbar, wann eine Kontrolle des Veterinäramtes erfolgen würde. Im konkreten Fall ist es naheliegend, dass der Bulle jedenfalls am 11. Februar 2020, dem Zeitpunkt der Nachbestellung einer Ohrmarke mit der Nummer DE05 4071 4048, ausgetauscht war. Die Kontrolle des Veterinäramtes hat erst rund zwei Wochen später stattgefunden. Sie hätte früher, sie hätte aber auch später stattfinden können. Die ganze Zeit über hätte demgemäß das Risiko bestanden, dass der Kläger den Austausch bemerkt und (etwa gegenüber der Polizei) meldet. Damit aber wäre der Plan, der darauf abzielen sollte, ihn als Verantwortlichen der Manipulation dastehen zu lassen, über den Haufen geworfen. Zudem war für einen Dritten in keiner Weise einzuschätzen, wie das Veterinäramt auf die Feststellung einer Ungereimtheit im Stall des Klägers – mehr kann in den zunächst aufgekommenen Zweifeln an der Abstammung des Tieres mit der Ohrmarke DE05 4071 4048 nicht gesehen werden – reagiert. Insbesondere stellte die genetische Untersuchung von Probenmaterial sowohl des Bullen als auch seiner (angeblichen) Mutter durch das Institut einer Universität keineswegs einen Routinevorgang dar. Nichts anderes gilt für die Überprüfung von Tierbestandsbewegungen in den Jahren 2019 und 2020 und die Selektion aller Bullen im Alter von 14 bis 15 Monaten aus der HIT-Datenbank von der Gebrüder L. GbR und die anschließende Anforderung von Abstammungsnachweisen bei den Zuchtverbänden (vgl. Vermerk des Veterinäramtes vom 10. März 2020). Schließlich war für einen unbekannten Dritten auch nicht ansatzweise vorherzusehen, welche Konsequenzen aus dem Sachverhalt zu Lasten des Klägers gezogen würden. Das betrifft nicht so sehr die landwirtschaftlichen Prämien als vielmehr die Tierseuchenentschädigung, die angesichts der Zahl der betroffenen Tiere einen weit höheren Betrag als die Prämien ausmacht. Bezüglich der Tierseuchenentschädigung ist in Rechnung zu stellen, dass der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nur ein Argument von mehreren ist, mit denen die Zahlung abgelehnt worden ist, und nach der Begründung des Ablehnungsbescheides der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse NRW – vom 18. Dezember 2020 ist es auch nicht das wesentliche. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen aufzuklären, ob ein Transport des Tieres durch die L. GbR zu dem Hof des Klägers belegt werden kann. Es hat sich erwiesen, dass der Transport des Bullen mit der Ohrmarkennummer DE03 6161 4528 in dem Abrechnungssystem für Viehhändler mekoVieh falsch ausgewiesen ist. Warum dieser Vorgang zusätzlich bzw. in anderen Unterlagen richtig und damit in klarem Widerspruch dazu verzeichnet sein soll, ist nicht ersichtlich. Spricht nach alledem nichts für das Handeln eines unbekannten Dritten, so folgt daraus, dass der Verstoß nur dem Kläger angelastet werden kann. Dass die Ohrmarken durch einen Mitarbeiter angebracht worden sind, hat der Kläger ohnehin nicht geltend gemacht; ein entsprechendes Vorgehen müsste er sich freilich zurechnen lassen. Der Verstoß ist auch in nicht zu beanstandender Weise als vorsätzlich gewertet worden. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges. Dabei kann der durch die Beihilfe Begünstigte mit seinem Verhalten entweder bewusst einen Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen herbeiführen oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines Verstoßes billigend in Kauf nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-396/12 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 12 A 3103/18 –, juris Rn. 7 f. Die gegenteilige Annahme von (grober) Fahrlässigkeit würde implizieren, dass dem Kläger bei Anbringen der falschen Ohrmarken nicht bewusst war, dass der in Rede stehende Bulle ein Neuzugang in seinem Stall ist und eine besondere Schur trägt, was – wie dargelegt – auf einen kurz zuvor erfolgten Erwerb auf einer Viehauktion hinweist. Diese Annahme ist ersichtlich lebensfremd. Dass das Amtsgericht Aachen den Kläger in dem Verfahren 454 Cs-605 Js 716/20-90/21 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen hat, gebietet keine andere Bewertung. Das nicht näher begründete Urteil entfaltet für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine rechtliche Bindungswirkung.“ Diese Aussagen und Erwägungen der 7. Kammer macht sich die Kammer voll umfänglich zu eigen. Aus den dargelegten Gründen steht auch zur Überzeugung der 6. Kammer fest, dass der Kläger durch das Verbringen eines Deckbullen in seinen Bestand gegen das Verbringungsverbot verstoßen hat und damit der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e TierGesG erfüllt ist. Dabei ist festzuhalten, dass es für die Feststellung eines schuldhaften Verstoßes i.S.v. § 18 TierGesG keines Nachweises einer einzelnen konkreten Handlung des Klägers selbst im Zusammenhang mit der Verbringung des Deckbullen in den Bestand bedarf. Denn es spricht jedenfalls nach der Würdigung aller Umstände - wie im Urteil der 7. Kammer ausführlich dargelegt worden ist - alles dafür, dass der Bulle jedenfalls mit Wissen und Wollen des Klägers durch ihn selbst oder seine Mitarbeiter in den Bestand verbracht worden ist. Für das Handeln eines „unbekannten Dritten“ liegen demgegenüber keinerlei belastbare Indizien vor. Darüber hinaus stehen folgende schuldhafte Verstöße zur Überzeugung der Kammer fest: Ein Verstoß gegen das Aufstallgebot (Ziffer 3, 1. Spiegelstrich der Tierseuchenverfügung vom 18. Juli 2019) hinsichtlich der 17 weiblichen Jungrinder auf einer Weide am O. Weg N01 wird auch vom Kläger letztlich nicht bestritten. Der dort befindliche Offenstall genügte erkennbar nicht den Anforderungen des Aufstallgebots, da die Tiere die Möglichkeit hatten, sich auf der Weide frei zu bewegen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das deswegen gegen ihn festgesetzte Zwangsgeld im Klageverfahren 6 K 2988/19 auf Vorschlag des Gerichts ersatzlos aufgehoben worden sei, war die Aufhebung lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger mittlerweile auch insoweit der Aufstallpflicht nachgekommen war. Da Rinder ohne ausdrückliche Genehmigung der Veterinärbehörde in den „Stall N.“ verbracht worden sind, liegt ebenfalls ein schuldhafter Verstoß gegen das Verbringungsverbot vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung geltend gemacht hat, der Leiter des Veterinäramtes habe auf einer Veranstaltung sinngemäß geäußert, der Kläger müsse neue Ställe bauen bzw. anmieten, wenn er selbst nicht über ausreichend Kapazitäten zur Aufstallung verfüge, ersetzt eine solche pauschale Äußerung nicht eine erforderliche ausdrückliche Genehmigung für eine Verbringung eines bestimmten Tierbestandes an einen konkreten (neuen) Standort. Darüber hinaus handelte es sich bei dem „Stall N.“ im Zeitpunkt des Erlasses der Tierseuchenverfügung auch nicht um das „Gehöft“ des Klägers i.S.v. Ziffer 3 der Verfügung. Nach Sinn und Zweck der Regelung, eine weitere Ausbreitung der Seuche zu unterbinden, war der Kläger nicht befugt, sein „Gehöft“ nach Belieben und ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Anmietung von Ställen Dritter - die außerhalb des bisherigen Betriebsgeländes des Klägers lagen - zu erweitern. Bei der Durchführung mehrere Presse- und Öffentlichkeitsarbeitstermine auf dem Hofgelände des Klägers ist jedenfalls gegen Ziffer 3, 7. Spiegelstrich der Tierseuchenverfügung verstoßen worden, da dort nicht genannte und damit unbefugte Personen - und zwar in nicht unerheblicher Anzahl - ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde das Hofgelände betreten haben. Dabei ist es unerheblich, dass diese Personen nicht die Stallungen (mit den Rindern) betreten haben und (angeblich) auch sonst keinen unmittelbaren Kontakt zu den infizierten Tieren hatten. Denn das Betretungsverbot galt für „Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden.“ Damit hätte dem Kläger klar sein müssen, dass das Betretungsverbot nicht nur für den Innenbereich der Ställe galt, sondern auch für angrenzende Betriebsflächen. Zudem ist es für das Vorliegen eines dem Kläger zurechenbaren Verstoßes unerheblich, ob die Termine von der Tochter oder von den „Freien Bauern“ organisiert worden sind. In diesem Fall wäre es nämlich die Pflicht des Klägers als Betriebsinhaber und Adressat der Tierseuchenverfügung gewesen, das Betreten dritter Personen durch Ausübung des Hausrechts zu unterbinden. Dass der Kläger auch nur ansatzweise einen entsprechenden Versuch unternommen hat, ist weder behauptet noch dargelegt worden. Darüber hinaus geht das Gericht von schuldhaften Verstößen gegen das Belegungsverbot nach § 5 BHV1-VO NRW aus. Nach dieser - bis zum 31. Dezember 2019 gültigen - Regelung hatte der Kläger als Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass weibliche Reagenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BHV1-VO nicht gedeckt oder besamt werden. Aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 ins Verfahren eingeführten Stellungnahme von Frau Dr. B., Fachtierärztin des Rindergesundheitsdienstes NRW, wird im Einzelnen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass auch nach dem Belegungsverbot im Betrieb des Klägers weiterhin Tiere besamt oder gedeckt worden sind. Dieser fachlich fundierten Stellungnahme ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es sich insoweit um ein planmäßiges Handeln gehandelt hat, erschließt sich einerseits im Zusammenhang mit der Einschleusung des Deckbullen in den Betrieb und ergibt sich zum anderen daraus, dass nach den Erläuterungen von Frau Dr. B. eine künstliche - und damit vorsätzliche - Besamung stattgefunden haben muss. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf teilweise Entschädigung nach § 19 TierGesG, weil dessen Schuld weder gering ist noch die Versagung der Entschädigung für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Aus der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1363), mit welchem eine (weitgehend gleichlautende) Vorgängervorschrift zu § 19 TierGesG eingeführt worden, ergibt sich, dass nicht jedes schuldhafte Nichtbefolgen einer tierseuchenrechtlichen Anordnung gleichschwer zu bewerten ist. Außerdem sei zu berücksichtigen, ob ein Tierbesitzer ansonsten „mitarbeite“. Vgl. BT-Drs. VI/3017, S. 12. Das Maß der Schuld hängt von einer umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände ab. Das Merkmal der geringen Schuld in § 19 TierGesG ist nach dem Schutzzweck der Seuchenmaßnahmen darauf bezogen, welche Gefahr einer Verbreitung der Seuche von dem Verstoß ausgeht. Dabei kann ein vorsätzlicher Verstoß mit kleinem oder gar auszuschließendem Gefahrenrisiko als weniger schuldhaft angesehen werden als etwa ein fahrlässiger Verstoß gegen Seuchenschutzanordnungen mit hoher Gefahr der Seuchenausbreitung. Vgl. BVerwG, Urteil v. 30. März 1995 - 3 C 19.93, juris Rn. 25. Die Härtefallregelung gibt der Behörde die rechtliche Möglichkeit, nach den Umständen des Einzelfalles Billigkeitsgesichtspunkte walten zu lassen und eine Teilentschädigung zu leisten. Vgl. BVerwG, Urteil v. 11. November 1982 - 3 C 89.81, juris Rn. 30. Es widerspricht dabei aber der gesetzlichen Systematik, im Rahmen des § 19 TierGesG regelmäßig eine Teilentschädigung zu gewähren, bei der die Sanktionselemente, die zuvor den Ausschluss von der Entschädigungsleistung nach § 18 TierGesG mitbewirkt haben, außer Acht bleiben würden. Vgl. OVG Nds., Beschluss v. 28. Januar 2013 - 10 LA 19/11, juris Rn. 34. Steht auf der Tatbestandsebene eine geringe Schuld oder eine bei Versagung einer Teilentschädigung unbillige Härte fest, hat die zuständige Behörde auf der Rechtsfolgenseite unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, in welcher Höhe sie eine Entschädigung gewährt. Die Annahme einer geringen Schuld auf der Tatbestandsebene bindet sie dabei nicht im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Teilentschädigung. Vgl. OVG Nds., Beschluss v. 28. Januar 2013 - 10 LA 19/11, juris Rn. 35. Gemessen daran steht dem Kläger auch keine Teilentschädigung nach § 19 TierGesG zu. Eine geringe Schuld oder eine unbillige Härte sind nicht feststellbar. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass es hier nicht um einen vereinzelten, geringfügigen Verstoß gegen die Tierseuchenverfügung geht, sondern der Kläger gleich mehrere tierseuchenrechtliche Schutzmaßregeln missachtet hat. Die vorliegenden Verstöße waren bei einer Gesamtschau auch nicht nur mit einem geringen Gefahrenrisiko hinsichtlich der Ausbreitung des BHV1-Herpesvirus verbunden. Vielmehr sind Aufstallgebot sowie Verbringungs- und Betretensverbote grundlegende Schutzmaßnahmen gegen eine Ausbreitung der Seuche. Darüber hinaus ist bis heute wohl unklar, wohin der ausgetauschte Deckbulle verbracht worden ist. Da es sich um ein infiziertes Tier gehandelt hat, ist eine Verbringung aus dem Betrieb jedenfalls mit dem Risiko der Ausbreitung der Seuche verbunden gewesen. Ein Verstoß gegen das Belegungsverbot ist ebenfalls als erheblich einzustufen. Die Belegung von Rindern führt nach den unwidersprochen gebliebenen Äußerungen der Veterinärin Frau Dr. G. in der mündlichen Verhandlung zu einer höheren Virenlast im Betrieb. Zudem soll durch die Unterbindung einer Fortpflanzung der infizierten Tiere - nicht zuletzt aus Gründen des Tierschutzes und im Hinblick auf eine potentielle Entschädigungspflicht - verhindert werden, dass eine höhere Anzahl von Tiere unter eine Tötungsanordnung fällt. Auch der mit der Z. geschlossene Vereinbarung vom 18. Mai 2020 „zum weiteren Vorgehen im Zusammenhang mit BHV-1 Infektionen (BHV1) auf dem X.“ kann einen Härtefall nicht begründen. Zum einen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass dem Kläger ohne den Abschluss dieser Vereinbarung ein geringerer wirtschaftlicher Schaden entstanden wäre. Zwar hat er aufgrund der Vereinbarung seine Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 24. März 2020 – 6 K 2365/149 - betreffend die Tötungsanordnung (Ziffer 1 der Tierseuchenverfügung vom 18. Juli 2019) zurückgenommen. Allerdings hatte die Vereinbarung letztlich - vor allem auch im Interesse des Klägers - eine Umsetzung der Tötungsanordnung „zur Erübrigung einer (rechtlich zulässigen und an sich gebotenen) Ersatzvornahme“ zum Gegenstand. Von daher ist nicht erkennbar, dass die Abwicklung der Vereinbarung - im Vergleich zu einer vollstreckungsrechtlichen Durchsetzung der Tötungsanordnung - für den Kläger wirtschaftlich nachteilig gewesen ist. Im Übrigen hat der Kläger die Vereinbarung freiwillig abgeschlossen. Soweit sich die Z. nach Ziffer 8 der Vereinbarung „für eine vollständige und zeitnahe Entschädigungszahlung durch die Tierseuchenkasse“ einsetzen sollte, war nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung klar, dass die letztendliche Entscheidung über eine Entschädigungszahlung alleine der Tierseuchenkasse obliegt. Die Kammer ist sich der Schwere des wirtschaftlichen Verlustes für den Kläger durchaus bewusst. Doch ist dieser Verlust nach allgemeinem Billigkeitsempfinden aus den vorgenannten Gründen vom Kläger hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.