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Beschluss

12 A 3103/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.12A3103.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 14.290,85 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 14.290,85 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die auf Bewilligung von Direktzahlungen 2015 gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zusammengefasst mit der Begründung abgelehnt, die Kürzung der Direktzahlungen 2015 in Höhe von 100% sei dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, weil der Kläger vorsätzlich gegen CC-Verpflichtungen in Bezug auf den Tierschutz verstoßen habe. Die bis 26. März 2015 fortbestehenden Missstände habe der Kläger nicht bestritten; sie seien im Übrigen durch den Tierarzt festgestellt worden. Die Verstöße habe der Beklagte zutreffend als vorsätzlich i. S. d. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gewertet, weil der Kläger jedenfalls mit bedingtem Vorsatz die gänzliche Versorgung seiner Tiere eingestellt habe. Er habe nicht davon ausgehen können, dass dieses Verhalten für die Tiere folgenlos bleiben werde. Das gelte auch für eine schwer depressive Person wie den Kläger, weil durch diese Erkrankung willensgesteuertes Verhalten nicht ausgeschlossen sei. Die Frage, ob er fähig gewesen sei, das Unrecht seines Tuns einzusehen, berühre die Schuldfähigkeit. Sollte der Kläger sich allerdings in einem ein willensgesteuertes Verhalten ausschließenden Zustand befunden haben, wäre fraglich, ob er anspruchsberechtigter Betriebsinhaber i. S. d. Art. 21, Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sein könne. Die Kürzung um 100% sei jedenfalls wegen der Dauer und Schwere der Verstöße gerechtfertigt, worauf der Beklagte abstelle. Die Einschätzung der Fachbehörde im Kontrollbericht, die eine geringere Kürzung vorgeschlagen habe, binde die Zahlstelle nicht. Die Verstöße würden durch die anschließende beanstandungsfreie Betriebsführung nicht kompensiert, zumal kaum ein schwerwiegenderer Verstoß als die vorsätzliche Verursachung des Todes mehrerer Tiere vorstellbar und die Rinderhaltung (nach der zwangsweisen Auflösung des Rinderbestandes im März 2015) eingestellt worden sei. Eine etwaige Schuldunfähigkeit stehe der Kürzung um 100% nicht entgegen. Für den Begriff des vorsätzlichen Verstoßes sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes allein auf den Tatbestandsvorsatz abzustellen. Nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. G. vom 9. März 2015 müsse im Übrigen von der Geschäftsfähigkeit des Klägers ausgegangen werden. Ein Fall höherer Gewalt i. S. d. einschlägigen Unionsrechts sei in der Erkrankung des Klägers nicht zu sehen, da er hieran bereits seit mehreren Jahren leide und es sich somit nicht um ein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis handle, auf das der Betroffenen keinen Einfluss habe. Gerade wegen zu befürchtender Schübe habe er mit den Nachbarn gewisse Absprachen getroffen. 1. Dem setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger greift zunächst erfolglos die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, er habe hinsichtlich der Mangelversorgung seiner Rinder bedingt vorsätzlich gehandelt. In der Sache wendet er insoweit ein, tatsächlich sei er mit den Folgen für die Tiere nicht einverstanden gewesen, sondern habe darauf vertraut, dass diese nicht eintreten werden. Damit zeigt er nicht schlüssig auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht von Eventualvorsatz, sondern von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht legt im Ansatz zutreffend in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zugrunde, dass der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ gegen anderweitige Verpflichtungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 dahin auszulegen ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen CC-Vorschriften verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-396/12 -, juris Rn. 37. Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien unterscheiden sich beide Formen darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder - ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen - auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem. Ständige Rspr. des BGH, vgl. z.B. Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14 -, juris Rn. 7 m. w. N., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13 -, juris Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 E 1296/98 -, juris Rn. 53; VG Aachen, Urteil vom 25. August 2015 - 7 K 248/15 -, juris Rn. 60. Schon nach seinem eigenen Vorbringen, er habe "darauf vertraut, möglicherweise vergebens, dass die Folgen seines eigenen Unvermögens nicht eintreten werden", ist sein Verhalten ausgehend von den dargelegten Kriterien nicht der bewussten Fahrlässigkeit, sondern der bedingt vorsätzlichen Begehungsform zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen er insoweit nicht entgegengetreten ist, hat er nämlich seine 160 Galloway Rinder über einen längeren Zeitraum in einem Maße unversorgt gelassen, so dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11. Februar 2015 sieben Rinder, davon einige bereits in fortgeschrittenem Verwesungszustand, verendet auf den Weideflächen lagen und zahlreiche weitere Rinder in schlechtem bis kachektischem Ernährungszustand vorgefunden wurden. Ferner war den Tieren zudem überwiegend aufgrund tief morastig aufgeweichtem Boden ein Niederlegen über längere Zeit unmöglich. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit der Tierhaltung als Vollerwerbslandwirt musste er zwangsläufig damit rechnen, dass die Unterversorgung zu schwersten Schäden für die Tiere führt. Darüber bestand keine Ungewissheit, auf die er hätte vertrauen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger steuerungs- bzw. handlungsfähig gewesen ist und ihm dementsprechend von seinem Willen getragene Entscheidungen möglich waren. Davon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, weil der vom Amtsgericht E. in dem vom Gesundheitsamt der Stadt E. angeregten Betreuungsverfahren - C beauftragte Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. G. in seinem Gutachten vom 9. März 2015 die Willensfreiheit des Klägers bejaht und seine mangelnde Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen hat. Nach dessen Einschätzung sei der Kläger zwar wegen einer chronifizierten schweren Depression ohne Wahn krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich adäquat um seine Angelegenheiten zu kümmern, sondern bedürfe in bestimmten Bereichen der Unterstützung, er sei aber (durchgehend) in der Lage, eine entsprechende Person mit der Wahrnehmung der bezeichneten Angelegenheiten zu beauftragen. Dass dieses Gutachten fehlerhaft ist, macht der Kläger nicht geltend. Dies zugrundegelegt ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig dargelegt, dass er die Mangelversorgung seiner Rinder nicht etwa durch gezielte Benachrichtigung z.B. seiner Nachbarn, die auch sonst gelegentlich die (Not-)Versorgung der Tiere vorgenommen hatten, hätte abwenden können. Soweit er sich im Zulassungsvorbringen - entgegen diesem Gutachten - auf fehlende Handlungsfähigkeit beruft und damit sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln im maßgeblichen Zeitraum der Verstöße ausräumen will, stellt er dadurch das Entscheidungsergebnis, ihm stünden im Wirtschaftsjahr 2015 Direktzahlungen nicht zu, gleichfalls nicht ernstlich infrage. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes i. S. unionsrechtlicher Agrarbeihilfen kann nämlich nur ein Landwirt auftreten, der über den gesamten Zeitraum des Bezugs der Beihilfen geschäfts- und damit handlungsfähig ist oder einen entsprechenden Vertreter bestellt hat, der den Betrieb an seiner Stelle führt. Für einen solchen Stellvertreter, der im Rahmen seiner Vollmacht dem Betriebsinhaber gleichgestellt ist, weil er insoweit dessen Pflichten aus der gewährten Agrarförderung wahrnimmt, hat der Europäische Gerichtshof die Erfordernisse der Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit ausdrücklich betont. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 38 und 39. Nicht anderes kann für den Betriebsinhaber selbst gelten. Andernfalls könnten ihm als Begünstigtem die Verpflichtungen zur Einhaltung der CC-Vorschriften gar nicht wirksam auferlegt werden. Soweit der Kläger sich - nach dem Hinweis des Senats, der Anspruch könne bei fehlender Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen ausgeschlossen sein -, auf den wellenförmigen Verlauf seiner Erkrankung mit „mehr oder weniger lange(n) Zeitspanne(n)“ (Klammerzusätze durch den Senat) akuter Erkrankung beruft, der lediglich eine partielle bzw. vorübergehende Geschäftsunfähigkeit hervorrufe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Landwirt beim Bezug von Agrarsubventionen, die ihn jedenfalls im betreffenden Wirtschaftsjahr zur Einhaltung der Voraussetzungen dieser Beihilfen, namentlich zur Einhaltung der CC-Verpflichtungen in seinem Betrieb verpflichten, grundsätzlich in der Lage sein muss, dafür Sorge zu tragen. Das setzt seine Geschäftsfähigkeit (vgl. § 105 Abs. 2 BGB) voraus. Wiederkehrenden, aber vorübergehenden krankhaften Zuständen mangelnder Handlungsfähigkeit, auf die der Kläger sich hier und im Parallelverfahren 12 A 4107/18 beruft, hat er rechtzeitig durch Benennung eines geeigneten Stellvertreters zu begegnen, will er sich nicht dem Risiko einer Rückforderung der Beihilfen aussetzen. Das war dem Kläger, der eine Betreuung abgelehnt hat, auch bewusst, wie der Sachverständige ausgeführt hat. Der Anregung des Sachverständigen, sofort einen Vertreter zu bevollmächtigen bzw. seinem Prozessvertreter Vorsorgevollmacht zu erteilen, ist er offenbar nicht gefolgt. Das zeigt sich u.a. daran, dass er der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2015 bis zum 26. März 2015, also nach seiner Begutachtung im Betreuungsverfahren, nicht nachgekommen ist, weshalb die zwangsweise Auflösung der Herde durchgeführt wurde. Ist danach mit dem Verwaltungsgericht von vorsätzlichen Verstößen gegen die Tierschutzpflichten auszugehen, stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts durchgreifend infrage, die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Beihilfe um 100% sei - ausgerichtet an den für die Ermessensausübung maßgeblichen unionsrechtlichen Kriterien aus Art. 40 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 640/2014 - ermessensgerecht. Dem hält der Kläger im Zulassungsverfahren vergeblich entgegen, er habe nur bewusst fahrlässig gehandelt, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Ermessens zu berücksichtigen sei. Das ist - wie dargelegt - im Ansatz so nicht treffend, weil mit dem Verwaltungsgericht von Vorsatz auszugehen ist und es sich bei der Frage, ob ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß vorliegt, um eine Rechtsfrage auf Tatbestandsebene handelt. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 - 12 A 1426/16 -, juris Rn. 6. Die in Art. 40 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 640/2014 vorgegebenen Kriterien, die eine Kürzung im Ermessenswege außerhalb der regelmäßigen Kürzung von 20% für vorsätzliche Verstöße (Art. 40 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 640/2014) zulassen, stellen auf den Verschuldensgrad nicht ab. Soweit er sich in diesem Zusammenhang sogar auf mangelndes Verschulden beruft, führt dies aus den dargelegten Gründen nicht auf einen Anspruch auf Direktzahlungen 2015. Einwände, die auch bei vorsätzlichen Verstößen der Verhältnismäßigkeit der gänzlichen Kürzung von Direktzahlungen im Wirtschaftsjahr 2015 entgegenstehen könnten, macht der Kläger nicht geltend. Insbesondere greift er die von dem Beklagten und ihm folgend dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 Abs. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 640/2014 zugrundegelegten Kriterien der Schwere und der Dauer der Verstöße nicht an. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit folgen auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger einwendet - seine Erkrankung nicht als Fall höherer Gewalt im Sinne des Unionsrechts eingestuft habe, für den eine Kürzung von Prämienzahlungen ausgeschlossen sei. Er zeigt nämlich schon nicht auf, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, angesichts der seit mehreren Jahren andauernden und in Schüben verlaufenden Erkrankung sei das Auftreten eines depressiven Schubes im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2015 gerade nicht unvorhersehbar gewesen, fehlerhaft ist. Eine länger andauernde Berufsunfähigkeit, die eine Anwendung von Sanktionen im Sinne der Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen (vgl. Art. 2 Buchstabe b), Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Art. 4 der delegierten VO (EU) Nr. 640/2014) ausschließt, weil sie als Fallgruppe höherer Gewalt anerkannt ist, setzt nach der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nämlich voraus, dass sie auf einem ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignis beruht, auf die der Betriebsinhaber keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei gebotener Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2013 - C-99/12 -, juris Rn. 31, vom 5. Oktober 2006 - C-105/02 - und Urteil vom 22. Januar 1986 - C-266/84 -, juris Rn. 27 m. w. N.; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 9 K 1821/07 -, juris Rn. 28. Damit setzt der Kläger sich nicht auseinander, zeigt insbesondere nicht auf, dass die geltend gemachte krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit im Wirtschaftsjahr - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - als unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis eingetreten ist. Ungeachtet dessen hat der Kläger, wie vorausgehende und nachfolgende Prämienanträge zeigen, seinen Beruf als Vollerwerbslandwirt durchgehend (ohne Vertreter) ausgeübt, was einer andauernden Berufsunfähigkeit entgegenstehen dürfte. 2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zwar rügt der Kläger mit seinen Ausführungen unter 3. des Zulassungsantrages zusammengefasst, das Verwaltungsgericht habe die notwendige Aufklärung zu seinem individuellen Verschulden unterlassen, weil es ihn trotz der vorgelegten Atteste für handlungsfähig erachtet habe. Damit dringt er aber nicht durch. Sollte er nämlich handlungsunfähig gewesen sein (über einen begrenzten Zeitraum des Wirtschaftsjahres), würde dies - wie vorstehend aufgezeigt – an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nichts ändern. Unabhängig davon kann ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die weitere Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen, was hier nicht der Fall ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2012- 4 B 20.12 -, juris Rn. 6 f., m. w. N. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht dar . Die von ihm vorrangig formulierte Frage, "ob und in welchem Umfang das Verschulden im Moment von dem tatsächlichen Willen abhängt", stellt sich in einem Berufungsverfahren nicht, weil nach Vorstehendem selbst für den Fall fehlender Handlungs- bzw. Steuerungsfähigkeit des Klägers ein Anspruch auf die begehrte Prämie im Wirtschaftsjahr 2015 nicht besteht. Die weiter sinngemäß gestellte Frage, "ob die psychische Erkrankung des Klägers als eine anhaltende Berufsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) VO (EU) 1306/2013 zu würdigen ist", ist, da bezogen auf die Erkrankung des Klägers, schon keiner generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Darüber hinaus ist der Begriff der höheren Gewalt, als deren Anwendungsfall die länger andauernde Berufsunfähigkeit nach den genannten Vorschriften des Unionsrechts anerkannt ist, wie dargelegt, gemeinschaftsrechtlich geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).