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Urteil

10 K 2192/22.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0401.10K2192.22A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.2003 in Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit verließ eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2021 ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Schwester und reiste mit ihr am 27. Oktober 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo beide am 11. November 2021 bei der Beklagten einen Asylantrag stellten. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 30. November 2021 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags im Wesentlichen an: In Iran habe sie in G. in einem großen Haus gelebt, das ursprünglich ihrem Großvater gehört habe. Viele Verwandte hätten dort gelebt und jeder habe seinen getrennten Bereich gehabt. Ihre Mutter sei Hausfrau gewesen und ihr Vater habe einen Obstladen gehabt. Die Schule habe sie wegen der Ausreise ein Jahr vor dem Abitur abgebrochen. Ausgereist sei sie, weil sie durch ihre Familie Drohungen bekommen habe, dass man sie umbringen werde. Es habe bei ihnen eine Regelung gegeben, dass die Cousins und Cousinen zueinander gehörten und einander heiraten müssten. Da sie quasi als Großfamilie zusammengelebt hätten und auch die Onkel bei ihnen gelebt hätten, habe es den Zwang gegeben, untereinander zu heiraten. Sie hätten dann auch nicht weiter zur Schule gehen, arbeiten oder studieren dürfen. Zwei ältere Schwestern von ihr seien bereits zwangsverheiratet worden. Daraus seien Kinder hervorgegangen, die leider eine Behinderung hätten. Ihre Schwestern würden durch ihre Männer unterdrückt und geschlagen. Sie seien als Mädchen immer durch ihre Onkel unter Druck gesetzt und geschlagen worden. Sie habe das nicht hingenommen und habe sich immer gewehrt, wenn jemand sie unter Druck gesetzt habe. Dadurch habe sie dann umso mehr Schläge bekommen und sei noch mehr unter Druck gesetzt worden. Manchmal seien sie auch in einen Raum gesperrt worden, wo sich sonst Tiere aufgehalten hätten. Dann hätten sie zwei, drei Tage kein Essen und auch sonst nichts erhalten. Ihr Vater sei der Jüngste gewesen und habe nicht so viel Macht und Rechte gehabt wie ihre Onkel. Er habe sie daher nicht verteidigen können. Einmal habe ihr Onkel auch ihre Mutter verprügelt. Sie habe das gesehen und sei dazwischen gegangen. Dann habe der Onkel ein Glas kaputt gemacht und sie mit der Scherbe an den Armen und am Fuß verletzt. Manchmal sei sie auch mit einem heißen Gegenstand verbrannt worden. Die Stellen seien immer noch sichtbar. Einmal sei sie so verprügelt worden, dass ihre Nase gebrochen sei. Deswegen sei ihr dann auch verboten geworden, in der Klausurphase Klausuren zu schreiben. Sie sei immer schon etwas rebellisch gewesen und habe für ihre Rechte eintreten wollen. Heirat habe sie für sie persönlich keinen Wert gehabt, sie habe sich weiterbilden und studieren und arbeiten wollen. Sie habe nicht so leben wollen wir ihre Schwestern. Sie habe nicht gewollt, dass sie als Mädchen als minderwertig betrachtet werde. Sie seien immer wie Tiere behandelt worden. Sie hätten immer darauf achten müssen, dass sie nach islamischem Recht angezogen seien. Wenn das nicht angemessen gewesen sei, seien sie deshalb geschlagen oder unter Druck gesetzt worden. Sie seien immer wie Untertanen gewesen und hätten ständig nur irgendwelche Arbeiten für alle erledigen müssen. Einmal hätten sie dann gesagt, dass die Familie für sie auch einen Plan aufgestellt habe, dass sie den Cousin ihres Vaters heiraten solle. Er sei 50 Jahre alt. Er habe auch schon zwei Frauen gehabt, sie wäre dann die dritte Frau gewesen. Ein anderer Cousin, der Drogenprobleme gehabt habe, habe ihrer Schwester ein paar Mal einen Heiratsantrag gemacht. Sie habe das immer abgelehnt. Er habe dann gemeint, wenn sie ihn nicht heiraten würde, würde er sie umbringen bzw. den Mann, der sie dann liebte. Einmal sei sie mit ihrer Schwester im Garten gewesen, als diese gerade Wäsche habe aufhängen wollen. Da sei der Cousin gekommen und habe sie in diesen Raum mit den Tieren gezerrt und versucht, sie zu vergewaltigen. Als ihre Schwester geschrien habe, habe sie helfen wollen und sei dorthin gelaufen. Die anderen hätten das zwar auch mitbekommen, hätten dann aber gesagt, dass sie das nicht glauben könnten und dass sie das erfunden hätten. Nach diesem Vorfall hätten sie sogar Anzeige erstattet. Dann habe es eine Vorladung gegeben. Ihre Onkel hätten dort aber geschildert, dass es sich lediglich um eine familiäre Angelegenheit handele und sie heiraten wollten. Das Verfahren sei deswegen eingestellt worden. Da ihre Schwester und sie noch ledig gewesen seien, seien sie ständig unter Druck gesetzt worden, dass sie heiraten müssten. Ihr Vater sei dagegen gewesen. Er habe ihnen auch den Vorfall geglaubt mit der versuchten Vergewaltigung. Ihre Onkel hätten dann aber zu ihm gesagt, wenn er die Heirat nicht zulasse, würden sie seinen Sohn umbringen. Ihr jüngerer Bruder sei erst zwölf Jahre alt. Deshalb habe ihr Vater entschieden, sie nach S. zu bringen. Sie seien gemeinsam mit ihren Eltern nach S. zu einem Freund ihres Vaters gegangen. Dann seien sie aus dem Land gebracht worden und nach Deutschland gekommen. Hier würden sie sich frei fühlen und hier trügen sie auch kein Kopftuch. Sie wolle einfach selbstständig sein und auf eigenen Beinen stehen. Sie würde gerne Medizin studieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Klägerin hat am 26. September 2022 zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung hat sie darauf verwiesen, sie habe seit der Anhörung keine Mitteilung des Bundesamts mehr erhalten. Sie begehre deshalb die Verpflichtung der Beklagten, mit dem Asylverfahren fortzufahren und sie als Asylberechtigte und als Flüchtling anzuerkennen. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Oktober 2022, der Klägerin zugestellt am 30. November 2022, die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde ihr der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde sie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, eine Anerkennung komme nicht in Frage, weil kein Verfolgungsgrund vorliege. Der Klägerin drohe insbesondere keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie unterscheide sich aus dem Blickwinkel einer neutralen Außenwelt nicht von anderen in Iran wohnhaften Frauen. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen. Zwar liege mit den innerfamiliären Gewalteinwirkungen seitens der Onkel eine hinreichende Vorverfolgung vor. Die Klägerin könne jedoch auf die Inanspruchnahme internen Schutzes in der Hauptstadt S. verwiesen werden. Zuvor war im Bundesamtsverfahren die Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung einbezogen worden, die auch die Anhörung der Klägerin durchgeführt hat. Nach einem von ihr erstellten Vermerk vom 4. Oktober 2022 seien die Schilderungen der Klägerin in der Anhörung als glaubhaft zu werten. Widersprüche seien nicht aufgetreten. Der Sachverhalt wirke konsistent und in sich stimmig. Im Hinblick auf eine mögliche „Verwestlichung“ der Klägerin lasse sich Folgendes festhalten: „ Die Unterzeichnende selbst hat mit der Antragstellerin die persönliche Anhörung durchgeführt, weshalb ebenfalls angemerkt werden kann, dass die Antragstellerin dort ein sehr emanzipiertes, willensstarkes und selbstbewusstes Auftreten an den Tag gelegt hat. Es ist zweifellos davon auszugehen, dass sie den westlichen Lebensstil bereits zu jenem Zeitpunkt - als sie sich gerade einmal ein paar Wochen in Deutschland befand - derart verinnerlicht hat, dass es ihr unmöglich wäre, in ihr strikt islamisches Heimatland zurückzukehren. Die Antragstellerin verfügte über eine große Präsenz während der Anhörung was sich in ihrem schnellen Redefluss, der lauten Redeart und dem Vermitteln ihrer ganz klaren Ansichten widerspiegelte. Sowohl ihr Äußeres als auch die in der Anhörung glaubhaft getätigten Aussagen sprechen zweifelsfrei für eine bereits vor der Einreise nach Deutschland nahezu vollkommene Angleichung an den westlichen Lebensstil. Dies ist insofern beachtlich, als dass die Antragstellerin ihr ganzes Leben in einem strikt muslimischen Land aufwuchs. Die Sozialisierung durch die religiöse Familie (Onkel, Großvater etc.), mit denen sie ihr ganzes Leben verbrachte, scheint trotz der im Iran gelebten und versuchten Anpassung an die soziale Norm niemals im Persönlichkeitskern der Antragstellerin verwurzelt worden zu sein.“ Den Bescheid vom 14. Oktober 2022 hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2022, bei Gericht eingegangen am 12. Dezember 2022, in das Klageverfahren einbezogen und zum Streitgegenstand gemacht. Zur Begründung ihrer Klage weist sie darauf hin, dass sie als von einer Zwangsheirat bedrohte Frau vorverfolgt ausgereist sei. Sie sei von ihrer Familie diskriminiert worden, weil sie eine Frau sei. Sie sei wie Abschaum behandelt worden. Bei einer Rückkehr würde sie durch ihre Familie verfolgt und misshandelt werden. Erschwerend komme hinzu, dass sie zur Volksgruppe der Araber gehöre, die in Iran als Minderheit immer schon unterdrückt worden sei. Sie gehöre überdies der sozialen Gruppe der Frauen an, die nach persönlicher Freiheit strebten. Sie habe sich direkt nach ihrer Ankunft in Deutschland den Gepflogenheiten und den Werten dieses Landes angepasst. Sie habe direkt ihr Kopftuch abgelegt, Deutsch gelernt und eine Ausbildung geplant. Inzwischen habe sie eine Ausbildung zur Arzthelferin begonnen und arbeite nebenbei als Dolmetscherin. Sie engagiere sich in der Flüchtlingsberatung und helfe anderen Frauen aus islamischen Ländern beim Erlernen des Fahrradfahrens. Sie sei eine westlich orientierte, freiheitsliebende Frau. Sie spreche inzwischen fließend Deutsch, habe ihren Kleidungsstil seit Jahren an europäische Sitten angepasst, trinke auch in der Öffentlichkeit Alkohol und nehme an Partys teil. Eine Rückkehr nach Iran sei ihr aus diesem Grunde nicht möglich. Sie würde verfolgt werden, keine Arbeitsstelle finden und ihr würde Verelendung drohen. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt sei zudem nicht thematisiert worden, dass sie in der Vergangenheit Annäherungsversuchen ihres rauschmittelabhängigen erwachsenen Bruders ausgesetzt gewesen sei. Dieser Bruder sei mit den Eltern nach S. gezogen. Als Folge dieser Übergriffe habe sie, anders als ihre ebenfalls in Deutschland lebende Schwester, bisher keine außereheliche Beziehung geführt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auch ihre Asylanerkennung beantragt hatte. Sie beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen angehört worden. Ebenfalls ist in der mündlichen Verhandlung Frau I., die seit 24 Jahren ehrenamtlich in der Flüchtlingsbetreuung tätig ist und bei der die Klägerin seit zwei Jahren wohnt, zu ihren Erfahrungen mit der Klägerin informatorisch befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts betreffend die Klägerin sowie ihre Schwester T. und ihren Bruder D. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufrechterhaltene Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere zulässigerweise den erst nach Klageerhebung ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 14. Oktober 2022 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Die zuvor erhobene zulässige Untätigkeitsklage konnte ohne weiteres unter Einbeziehung dieses Bescheids als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage weitergeführt werden. Vgl. statt Vieler Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 75 Rn. 10, m. w. N. Die aufrechterhaltene Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. Oktober 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im noch angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Klägerin in Iran zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die Klägerin ist relevanten Rückkehrgefahren ausgesetzt, weil sie zu der sozialen Gruppe der westlich orientierten und hierdurch in ihrer Identität geprägten Frauen gehört, die als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen und in Iran von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht sind. Diese Überzeugung beruht auf Folgendem: a. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch zwei Voraussetzungen definiert, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 9 (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH); Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition (Stand: 01.10.2024), § 3b AsylG Rn. 5, m. w. N. aa. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG). bb. Zum anderen muss diese Gruppe in dem Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG). Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Es ist zu ermitteln, ob die Gruppe aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Gesellschaft, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und sich diese aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Es kommt danach darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägenden Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins und des Andersdenkens, das den besonderen Status der sozialen Gruppe bildet und diese aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzt und damit als eine identifizierbare Gruppe charakterisiert. Vgl. im Einzelnen Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3b Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 -, juris, Rn. 109. Der Begriff der sozialen Gruppe ist dabei entwicklungsoffen für die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften und in Abhängigkeit von den Entwicklungen im Bereich internationaler Menschenrechte auszulegen. Andererseits ist der Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe kein Sammelbecken für alle Personen, die Verfolgung befürchten. Mit dieser Vorschrift sollen daher nicht sämtliche Gruppen von Personen innerhalb einer Gesellschaft als eine „bestimmte soziale Gruppe“ definiert werden können. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 -, juris, Rn. 109; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2018 - 22 K 10196/17.A -, juris, Rn. 31 ff., 34, m. w. N. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 4. Halbsatz AsylG). cc. Der EuGH hat in zwei Verfahren betreffend Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte nunmehr zum einen in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 35 ff., 62. Zum anderen hat er in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland insbesondere auch Frauen gehören können, die Staatsangehörige dieses Landes sind und als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 34 ff., 51, mit Anmerkung von Dörig, jM 2024, 308 ff. Nach dieser Rechtsprechung können Frauen insgesamt oder auch als enger eingegrenzte Gruppe als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 57. Auch können etwa Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, oder Frauen, die eine solche Norm brechen, indem sie diese Ehe beenden, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 58. Frauen, die als zusätzliches gemeinsames Merkmal die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, können in diesem Sinne ebenfalls einer „besonderen sozialen Gruppe“ zugehören, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 34 ff., 51, mit Anmerkung von Dörig, jM 2024, 308 ff. Der EuGH geht dabei davon aus, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Mann und Frau kann als ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, die so bedeutsam ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 44. Allerdings ist die Annahme der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund eines als andersartig betrachteten Lebensstils oder einer zur Ausgrenzung führenden Überzeugung nach der nationalen Rechtsprechung nur beachtlich, wenn er bzw. sie die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, d. h. auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, sodass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu verzichten. Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 122; Nds. OVG, Urteil vom 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -, juris, Rn. 38; VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris, Rn. 57; VG Cottbus, Urteil vom 7. Juli 2020 - 3 K 1464/17.A -, juris, Rn. 28; Dörig, jM 2024, 310. b. Ausgehend hiervon ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zugehörig und deswegen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. aa. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen sind Frauen in Iran nach wie vor in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen und bestehen Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt nicht. Sichtbarstes Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt. Zwar schreibt die iranische Verfassung im Grundsatz die Gleichheit von Mann und Frau fest und besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen. Allerdings stehen diese Rechte unter dem Vorbehalt der „Beachtung der islamischen Normen“. Dementsprechend enthalten sowohl das iranische Zivilgesetz als auch das Strafgesetz zahlreiche Passagen, die Frauen nicht nur gegenüber Männern benachteiligen, sondern weitgehend deren Autorität unterstellen. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht etwa sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet. Außerdem ist die Entschädigung der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer einer Straftat. Diskriminierende Einschränkungen sind zudem insbesondere in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung und des Erbrechts zu erkennen. So hat der Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen und die Berufswahl seiner Ehefrau zu beeinflussen bzw. zu hindern. Eine verheiratete Frau kann ohne schriftliche Genehmigung ihres Ehemannes (oder Vormunds) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen. Auch betrachtet das Gesetz Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Das vom Wächterrat im November 2021 angenommene Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ greift weitgehend in die reproduktiven, sexuellen und gesundheitlichen Rechte der Frauen ein. Es sieht u. a. die Abschaffung der Pränataldiagnostik, schärfere Strafen bei Abtreibung sowie Einschränkungen des Zugangs zu Verhütungsmitteln vor. Vgl. hierzu im Einzelnen schon: VG Aachen, Urteile vom 6. Mai 2022 - 10 K 1922/20.A -, juris, Rn. 62 ff., m. w. N., und vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris, Rn. 107 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 ff.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 ff.; amnesty international, Report Iran 2023, 24. April 2024, S. 6 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Situation von Frauen, 18. November 2023, S. 4 ff.; Bundesamt, Länderreport 56, Iran, Rechtliche Situation von Frauen, Januar 2023, S. 4 ff., 20 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Frauen unterliegen zudem zahlreichen Beschränkungen in Sport und Kultur. Frauen ist es verboten, allein in der Öffentlichkeit zu singen (außer im Chor), und Tanzen in der Öffentlichkeit kann von den Behörden als unanständiges und unmoralisches Verhalten verfolgt werden. Frauen ist etwa auch der Zugang zu großen Fußballstadien verboten. Daneben sind Frauen in Iran auch moralisch‑sittlichen Traditionen unterworfen, welche die Frau dem Mann unterstellen. Nach diesen traditionellen Konzepten hat die Frau Sitte und Anstand der Familie zu bewahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Dabei kann beispielsweise schon das Verlassen des Hauses oder der Umgang mit nichtverwandten Männern Anlass zur Beschuldigung unmoralischen Verhaltens geben. Die Frau ist für das Ansehen der eigenen Familie maßgeblich verantwortlich. Bringen Frauen aus Sicht der Männer Schande über die Familie, so kommt es nach wie vor zu Tötungen, die von dem Ehemann, Vater, Bruder oder einem sonstigen Verwandten des Opfers vollzogen werden. Typischerweise wird diesen bei vor- und außerehelichem Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, der Weigerung gegen eine arrangierte Ehe, der eigenen Wahl des Ehemannes oder einem als zu freizügig empfundenen Kleidungs- oder Lebensstil eine Verletzung der Familienehre vorgeworfen. Manchmal reicht auch eine schlichte Vermutung. Lokale Gemeinden unterstützen die Täter und Nachbarn versuchen, die Polizei daran zu hindern, den Täter zu verhaften. Kehren verurteilte Täter von Verbrechen im Namen der Ehre nach verbüßter Haftstrafe zurück, werden sie wie Helden gefeiert. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 ff., 137 f.; Bundesamt, Länderreport 56, Iran, Rechtliche Situation von Frauen, Januar 2023, S. 20 ff., 30 f.; vgl. zu allem ebenfalls - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage -: VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 - 13 A 3284/19 -, juris, S. 8 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris, Rn. 51. Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Ein am 21. Mai 2023 von der Justiz eingebrachter Gesetzesentwurf (sogenanntes „Hijab- und Keuschheitsgesetz“) wurde von ultrakonservativ-religiösen Hardlinern im Parlament deutlich erweitert. Der 70 Artikel umfassende Gesetzesentwurf sah etwa eine schärfere Geschlechtertrennung an Hochschulen und in Behörden, Parks und Krankenhäusern vor. Neben dem Ablegen des Hijabs wird auch die Verunglimpfung und das Aufrufen zum Ablegen strafbar gemacht. Möglich sind Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.800 EUR), die Beschlagnahmung von Eigentum (einschl. Autos), Ausreiseverbote sowie Internetnutzungsausschlüsse und die Passabnahme. Vermutlich aus taktischen Gründen wurde der Entwurf vom Wächterrat zunächst an das Parlament für Nachbesserungen zurückverwiesen. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hijabs. Die sogenannte Sittenpolizei „Gashte Ershad“ wurde nach derzeitigem Kenntnisstand, trotz anderslautender Aussagen von Iran, nie formal aufgelöst. Seit Juli 2023 setzen sogenannte „Sittenwächterinnen“, allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, auch mit Todesfolge. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 132 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Situation von Frauen, 18. November 2023, S. 14 ff., 16 ff.; amnesty international, Neues Kopftuchgesetz im Iran: Härtere Strafen bei Verstössen, 21. September 2023, im Internet aufrufbar unter https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/iran-kopftuchzwang-frauen-maedchen-ne ues-gesetz-parlament, zuletzt aufgerufen am 1. April 2025. Das „Hijab- und Keuschheitsgesetz“ wurde inzwischen im September 2024, nach den iranischen Neuwahlen nach dem Tod des ehemaligen Staatspräsidenten Raisi, vom Wächterrat gebilligt und sollte mit einigen Verschärfungen in Kraft treten, bevor der neue Staatspräsident Peseschkian sein Veto gegen das Gesetz einlegte, was die Umsetzung aktuell verzögert. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris, Rn. 24 m. w. N.; ZDF, Iran: Umstrittenes Kopftuchgesetz vorerst auf Eis, 18. Dezember 2024, im Internet aufrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/iran-kopftuch-gesetz-vorerst-g estoppt-100.html; DW, Iran: Machtkampf um neues Kopftuchgesetz, 17. Dezember 2024 , im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/kopftuch-hijab-iran-neues-gesetz-streit-machtkampf-hardliner-mode rate-kr%C3%A4fte-frauenrechte-wandel/a-71078843; Spiegel, Iran überwacht »Hidschab-Gesetze« mit Drohnen und Melde-App, 15. März 2025, im Internet aufrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/iran-ueberwacht-hijab-gesetze-mit-drohnen-und-melde-ap p-un-report-a-471960d0-060e-4a35-82bf-bb851fd60 013, alle zuletzt aufgerufen am 1. April 2025. Die Fact Finding Mission der Vereinten Nationen stufte in ihrem am 8. März 2024 veröffentlichten Bericht schließlich die systematischen, weitverbreiteten und diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein. Vgl. UN, Iran: Institutional discrimination against women and girls enabled human rights violations and crimes against humanity in the context of recent protests, UN Fact-Finding Mission says, 8. März 2024, im Internet aufrufbar unter https://www.ohchr.org/en/ press-releases/2024/03/iran-institutional-discriminatio n-against-women-and-girls-enabled-human, zuletzt aufgerufen am 1. April 2025; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18. bb. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage ist die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran zur Überzeugung der Kammer von Verfolgung bedroht. Denn sie ist zum einen nach der Bewertung der Kammer zugehörig zu der abgrenzbaren Gruppe der westlich orientierten Frauen, die als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche und identitätsprägende Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern und damit eine Überzeugung teilen, die so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten. Zum anderen wäre die Klägerin deswegen im Fall einer Rückkehr nach Iran nach den ausführlich dargestellten Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland zur Überzeugung der Kammer dort Ausgrenzung und Stigmatisierung durch die sie umgebende Gesellschaft und auch der Gefahr physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf dem gesamten Inhalt der Akten und dem persönlichen Eindruck, den die Klägerin im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. Dabei hat sich für die Kammer der Eindruck bestätigt, den bereits die Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung nach der Anhörung der Klägerin im Bundesamtsverfahren aktenkundig gemacht hat. Deren Einschätzung, dass die Klägerin ein „sehr emanzipiertes, willensstarkes und selbstbewusstes Auftreten an den Tag gelegt“ habe und „zweifellos davon auszugehen [sei], dass sie den westlichen Lebensstil bereits zu jenem Zeitpunkt - als sie sich gerade einmal ein paar Wochen in Deutschland befand - derart verinnerlicht hat, dass es ihr unmöglich wäre, in ihr strikt islamisches Heimatland zurückzukehren“, kann die Kammer nach dem Eindruck, den sie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, nur bestätigen. Dabei hat die Klägerin im gesamten Verfahren durchgängig und überzeugend die für sie herausragende und identitätsprägende Bedeutung der Grundwerte der Gleichheit von Frauen und Männern deutlich werden lassen. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar ihren Familienhintergrund und die besondere Situation des Zusammenlebens mit der patriarchalisch dominierten Großfamilie dargestellt, das von einer Unterdrückung und Unterwerfung der weiblichen Familienmitglieder geprägt war. Glaubhaft beschrieben und durch ihr emotionales und wahrhaftiges Auftreten in der mündlichen Verhandlung bekräftigt ist ihr stetes Bemühen um Gleichberechtigung innerhalb der Familie und der sie umgebenden Gesellschaft, das ständige Hinterfragen der von ihr als ungerecht empfundenen Ungleichbehandlung und die Auflehnung gegen von Männern fremdbestimmte Verhaltensregeln, die sie zur Haushaltshilfe und auch zu einer schon in Kindheitstagen an einen um viele Jahre älteren Onkel versprochenen und nicht mit eigenem Willen ausgestatteten jungen Frau degradiert haben. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, wie sehr sie hierunter gelitten hat und dass sie aufgrund ihres Selbstverständnisses einer Gleichberechtigung der Geschlechter bereits seit ihrer Kindheit und Jugend das Ziel angestrebt und verfolgt hat, als Frau ein eigenständiges, von einem Mann - auch wirtschaftlich - unabhängiges Leben führen zu können. Die Klägerin hat ihren Weg der Emanzipation seit ihrer Ankunft in Deutschland konsequent weiterverfolgt. Sie hat hier die deutsche Sprache so gut erlernt, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher absolut sicher und problemlos verständigen konnte. Darüber hinaus hat sie sich in vielfältiger Weise sozial engagiert, ist inzwischen Leiterin einer Pfadfindergruppe, hat ein Praktikum in einem Altenheim gemacht und etwa auch anderen Frauen aus islamischen Ländern aus eigener Motivation heraus und selbstorganisiert das Fahrradfahren beigebracht und diesen hierdurch zu mehr Autonomie verholfen. Auch in beruflicher Hinsicht hat sie selbstbestimmt wichtige Entscheidungen über den eigenen Lebensweg getroffen, inzwischen eine Berufsausbildung begonnen und einen klaren Plan, wie ihr beruflicher Weg weitergehen soll. Auch in ihrer Freizeit verfolgt sie ausweislich ihrer eigenen Bekundungen und der im Gerichtsverfahren zahlreich vorgelegten Lichtbilder ihre eigenen Sportinteressen und Freizeitaktivitäten mit Freunden und Freundinnen. Glaubhaft ist, dass sie sich von der Bevormundung durch männliche Familienangehörige in ihrer Kindheit vollständig gelöst und emanzipiert hat und sich einem derartigen Machtgefüge freiwillig unter keinen Umständen wieder unterordnen würde. Sie führt seit einiger Zeit eine Beziehung mit einem gleichaltrigen Mann und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der Kammer in jeder Hinsicht inzwischen ein selbstbestimmtes, von Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern geprägtes und emanzipiertes Leben. Der Eindruck, dass die Identifizierung der - optisch und auch in ihren Einstellungen, Überzeugungen und ihrem Lebensstil inzwischen deutlich westlich geprägten - Klägerin mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht und sie damit in ihrer Identität maßgeblich prägt, ist bekräftigt worden durch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Frau I. Frau I., die sich gemeinsam mit ihrem Ehemann seit 24 Jahren in der Flüchtlingsbetreuung engagiert, hat die Klägerin, die seit zwei Jahren in ihrem Haushalt lebt und die sie daher sehr gut kennt und intensiv erlebt, ebenfalls als sehr selbstbewusste und zielgerichtete junge Frau beschrieben, die einen großen Ehrgeiz hat und auch auslebt, ein selbstbestimmtes und - auch wirtschaftlich - selbständiges und unabhängiges Leben zu führen. Diesen Eindruck hat die Klägerin auch auf das Gericht gemacht. Die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Mann und Frau ist für sie so bedeutsam, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Damit ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach den zuvor im Einzelnen aufgezeigten in Iran geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Das haben insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit“ durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit gezeigt. Vgl. hierzu auch OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 121 ff., 123; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris, Rn. 35, und vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris, Rn. 32. Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Verfolgung in Iran ist nicht gewährleistet. Ein solchermaßen effektiver Schutz läge vor, wenn die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen in der Lage und willens wären, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz nur gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Ein in diesem Sinne wirksamer staatlicher Schutz gegen die der Klägerin drohenden Gefahren ist in Iran jedoch nach der dargestellten Erkenntnislage zur Überzeugung der Kammer offenkundig gerade nicht gewährleistet. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang schließlich, ob die Klägerin die tatsächliche Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer Überzeugung dadurch vermeiden könnte, dass sie bei deren Ausdruck Zurückhaltung übt. Denn das kann ihr nicht abverlangt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 63. II. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.