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Urteil

10 A 5193/23

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0409.10A5193.23.00
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Leitsätze
Zur Flüchtlingsrelevanz der "Verwestlichung" einer jungen iranischen Frau.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Flüchtlingsrelevanz der "Verwestlichung" einer jungen iranischen Frau.(Rn.32) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden war. II. Die Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (st.Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Sie gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG der sozialen Gruppe der iranischen Frauen an (vgl. hierzu unter 1.) und hat infolgedessen in der iranischen Gesellschaft als Gruppenzugehörige eine erhebliche systematische Ungleichbehandlung zu erwarten, welche aufgrund einer fortgeschrittenen „Verwestlichung“ im Falle der Klägerin die Qualität einer Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG erreicht (vgl. hierzu unter 2.). 1. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“ (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG; sog. interne Merkmale) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG; sog. externes Merkmal). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019, 1 B 54.19, juris Rn. 7 f.). a) Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG wird klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie alleinandasGeschlechtoderdiegeschlechtlicheIdentitätanknüpft.VordiesemHintergrund ist vorliegend als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG die Gruppe der iranischen Frauen anzusehen (so VGH Kassel, Urt. v. 23.3. 2005, 3UE3457/04.A,jurisRn.29f.;VGGelsenkirchen,Urt.v.22.5.2023,15aK2809/21.A,juris Rn. 50 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 8.6.2022, 16 K 3097/17.A, juris Rn. 34; VG Berlin, Urt. v. 17.8.2022, 31 K 305/20 A, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urt. v. 23.2.2021, W 4 K 18.31894, jurisRn.28,v.14.3.2019,W 9K17.31742,jurisRn.31;VGSigmaringen,Urt.v.9.2.2021, A6K4814/17,jurisRn.36;Möller,in:Hofmann,Ausländerrecht,3.Auflage2023,AsylG § 3b Rn. 19; Hruschka/Löhr, NVwZ 2009, 205, 209 m.w.N.; aA, da für das Erfordernis eines zusätzlichen Merkmals OVG Greifswald, Urt. v. 6.5.2021, 4 LB 755/20 OVG, juris Rn. 17 f.; VG Göttingen, Urt. v. 21.4.2020, 2 A 917/17, juris Rn. 28; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: Januar 2023, AsylG § 3b Rn. 32a; vgl. zum Streitstand insgesamt ausführlich VG Gelsenkirchen, a.a.O, Rn. 50 ff.). b) Der Berichterstatter entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass Frauen in der iranischen Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG haben, da sie von der sie umgebenden (männlichen) Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Die iranische Gesellschaft nimmt aufgrund der sozialen, rechtlichen oder religiösen Normen innerhalb des Herkunftslandes beziehungsweise aufgrund der Bräuche ihrer Gemeinschaft Frauen als soziale Gebilde unterschiedlich als Männer wahr. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (AA) sind iranische Frauen in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt und Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran v. 30.11.2022, S. 12 f. [2022/12] 1Diese und die folgenden Erkenntnisquellen sind in der Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, während der Öffnungszeiten einsehbar.Diese und die folgenden Erkenntnisquellen sind in der Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, während der Öffnungszeiten einsehbar., im Folgenden „Lagebericht November 2022“; UN Human Rights Council (HRC), Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran v. 11.1.2021, A/HRC/46/50, S. 14 ff. Rn. 40 ff. [G 9/21]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen, Januar 2023 [G 3/23], im Folgenden „BAMF, Frauen 2023“). Im Gender Gap Report 2022 des World Economic Forum wird Iran auf Platz 143 von 146 eingeordnet (Lagebericht November 2022, S. 12). Zwar wird in der iranischen Verfassung eine Gleichbehandlung der Geschlechter vorgeschrieben und eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen vorgesehen, aber auch diese Rechte finden ihre Einschränkungen in den Regeln des schiitischen Islams, der Staatsreligion in Iran. Danach finden Gesetze keine Anwendung, wenn sie im Gegensatz zur Scharia stehen (BAMF, Frauen 2023, S. 4 f.). Prägend für die diskriminierenden Einschränkungen ist die Rolle der (Ehe-)Frau als dem (Ehe-)Mann untergeordnet, was sich sowohl bei Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (Lagebericht November 2022, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Iran v. 26.1.2024, S. 119 ff. [G 2/24]; BAMF, Frauen 2023, S. 5, 21; Staatssekretariat für Migration (Schweiz), Focus Iran Häusliche Gewalt v. 27.2.2019, S. 13, 51 f. [G 24/19]). Das vom Wächterrat im November 2021 angenommene Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ greift weitergehend in die reproduktiven, sexuellen und gesundheitlichen Rechte von Frauen ein. Es sieht unter anderem die Abschaffung der Pränataldiagnostik, schärfere Strafen bei Abtreibung sowie Einschränkung des Zugangs zu Verhütungsmitteln vor (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran v. 16.2.2022, S. 14 [2022/2]). Auch benötigen Frauen für die Scheidung im Regelfall die Zustimmung des Mannes, während Männer die Zustimmung ihrer Ehefrau nicht benötigen (HRC, a.a.O. S. 15 Rn. 44 [G 9/21]; BAMF, Frauen 2023, S. 26). Weiter betrachtet das Gesetz Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per definitionem als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat (BFA, a.a.O. S. 127 [G 2/24]). Vergewaltigungen werden vielfach aus Furcht vor offizieller beziehungsweise staatlicher Vergeltung oder einer Anklage wegen unmoralischen Verhaltens aufgrund außerehelichen Geschlechtsverkehrs unter Androhung schwerer Strafen und gesellschaftlicher Repressalien oder Ausgrenzung schon nicht angezeigt (BFA, a.a.O. S. 127 [G 2/24]; UK Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Adulterers v. 2.10.2019, S. 21 [G 29/19]). Ferner sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden vor Gericht nur zur Hälfte gewichtet (Lagebericht November 2022, S. 13; BAMF, Frauen 2023, S. 29) und üblicherweise ist auch ein männlicher Zeuge erforderlich (HRC, a.a.O., S. 16 Rn. 47 [G 9/21]). Die finanzielle Entschädigung (diya bzw. Blutgeld) der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat ist nur halb so hoch wie die für ein männliches Opfer einer Straftat vorgesehene Entschädigung (HRC, a.a.O. S. 16 Rn. 47 [G 9/21]; Staatssekretariat für Migration (Schweiz), a.a.O. S. 15 ff. [G 24/19]). Wenngleich nach einer Gesetzesänderung und einer Entscheidung des obersten iranischen Gerichts aus Juli 2019 die zweite Hälfte der Entschädigung staatlicherseits gezahlt wird, zeigt sich an dem Umstand, dass im Falle eines weiblichen Opfers jedenfalls der Täter selbst nur den hälftigen Entschädigungsbetrag zahlen muss, dass das Leben einer Frau staatlicherseits nur als „halb so viel wert“ angesehen wird wie das eines Mannes (HRC, a.a.O., S. 16 Rn. 47 [G 9/21]). Dem iranischen Kabinett gehört lediglich eine Frau an und von einigen staatlichen Funktionen, wie dem Richteramt und dem Staatspräsidentenamt, sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraktiken gänzlich ausgeschlossen (Lagebericht November 2022, S. 13). Zwar ist hier anzumerken, dass es einige Richterinnen – insbesondere an Familiengerichten – gibt; ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten (BFA, a.a.O. S. 120 [G 2/24]). Eine Kandidatur von Frauen bei Präsidentschaftswahlen wird grundsätzlich abgelehnt (Lagebericht November 2022, S. 7). Auch ist es Frauen nicht in dem gleichen Maße wie Männern möglich, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, da für sie beispielsweise eine strenge Kleiderordnung herrscht, ihnen der Zugang zu Sportveranstaltungen verboten ist und ein Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich der Arbeitsaufnahme oder Reisen besteht (Lagebericht November 2022, S. 13). Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten, alleine zu wohnen oder Arbeit zu finden, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt (BFA, a.a.O. S. 126 [G 2/24]; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran v. 2.7.2021, S. 70 [G 20/21]). Im Rahmen des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften; sind Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch zu sehen, sind sie – nach Auffassung der iranischen Sicherheitskräfte – zu stark geschminkt oder tragen sie enganliegende Kleidung, kann es zu Schikanen oder auch Festnahmen kommen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran v. 26.1.2024, S. 120 [G 2/24]). Der Kopftuchzwang führt zu täglichen Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen sowie dazu, dass Frauen der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Räumen verweigert wird (BFA, a.a.O., S. 119 ff. [G 2/24]). Neuerdings setzt die iranische Regierung auch Gesichtserkennungstechnologien ein, um die Bevölkerung zu überwachen und insbesondere weibliche Personen zu identifizieren, die sich nicht an die (Bekleidungs-)Vorschriften halten (BAMF, Frauen 2023, S. 24 f., 32; SFH, Iran: Situation der Frauen v. 18.11.2023, S. 11 [G 47/23]). Ein Verstoß gegen die Bekleidungsvorschriften, wie das Nicht-Verhüllen der Haare oder Konturen des Körpers, kann mit Freiheitsstrafe zwischen zehn Tagen und zwei Monaten und/oder mit Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel jedoch nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (Lagebericht November 2022, S. 13). Es wird aber auch berichtet, dass eine 20-jährige Influencerin, die öffentlich ohne Kopftuch auftrat und dies in den sozialen Medien teilte, im April 2022 zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen „Versammlung und Absprachen gegen die nationale Sicherheit“ verurteilt wurde (BAMF, Frauen 2023, S. 22). Zwar ist nach einer Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 4. Oktober 2021, Gz. 508-516.80/53887 (S. 6 f. [2021/6]; dazu auch VG Würzburg, Urt. v. 2.1.2023, W 8 K 22.30737, juris Rn. 49) davon auszugehen, dass in der iranischen Alltagsrealität nicht jedes Herunterziehen des Kopftuchs, das den Behörden bekannt wird, auch strafrechtlich verfolgt wird. Für den jeweiligen Einzelfall lässt sich allerdings keine verlässliche Prognose treffen, da die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis insgesamt durch Willkür gekennzeichnet ist, was vorrangig durch die unbestimmte Formulierung von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte bedingt ist (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran v. 16.2.2022. S. 11 [2022/2]). Auch die landesweiten massenhaften und andauernden Protestwellen seit Mitte September 2022, die durch den Tod der 22- jährigen Kurdin Mahsa Amini ausgelöst wurden und unter dem Slogan „Woman, Life, Freedom“ weltweite Beachtung erfahren, sind ein Beispiel, wie stark die Symbolkraft des Kopftuchs sich auf die Herrschaft der islamischen Regierung auswirkt (BAMF, Frauen 2023, S. 4, 22). Während die iranischen Behörden zunächst angedeutet hatten, dass sie die Durchsetzung der Kleidervorschriften nach den Protesten im Jahr 2022 lockern könnten, verschärfen sie nun die Durchsetzung (SFH, Iran: Situation der Frauen v. 18.11.2023, S. 9 [G 47/23]). Frauen wird der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Schulen, Regierungsbüros und Flughäfen verweigert, wenn sie ihr Haar nicht bedecken. Die Sittenpolizei kommt wieder zum Einsatz, um Frauen, die sich nicht an die Verschleierungspflicht halten, zu verwarnen oder an die Justizbehörden zu übergeben (SFH a.a.O., S. 10). Zahlreiche Frauen wurden wegen Verstoßes gegen die Kleiderregeln zu Haft- oder Geldstrafen verurteilt (SFH a.a.O., S. 11 f.). Weiter erfahren Frauen und Mädchen, die sich regelwidrig kleiden, Einschränkungen beim Zugang zu Bildung und bei der Berufsausübung. Am 3. April 2023 gaben das Bildungsministerium und das Ministerium für Wissenschaft und Technologie Erklärungen ab, in denen sie ankündigten, dass Schulen und Universitäten Mädchen und Frauen, die sich weigern, die Schleierpflicht zu akzeptieren und zu befolgen, keine Ausbildung und andere Dienstleistungen bieten werden (SFH a.a.O., S. 11 f.). 2. Aufgrund der dargestellten Erkenntnislage ist im Fall einer weiblichen Schutzsuchenden ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 AsylG dann gegeben, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie so bedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass die sie in Iran als Frau treffenden systematischen Benachteiligungen für sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Es darf ihr – ausnahmsweise und einzelfallbezogen – nicht zumutbar erscheinen, sich in Iran den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen iranisch-islamischen und Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligenden Regeln zu unterwerfen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 2.1.2023, W 8 K 22.30737, juris Rn. 50; VG Bremen, Urt. v. 30.11.2022. 1 K 1527/20, juris, S. 6 f.; VG Hamburg, Urt. v. 20.7.2021, 10 A 5156/18, juris Rn. 34; Urt. v. 7.7.2021, 10 A 2109/19, juris Rn. 43; VG Schleswig, Urt. v. 16.2.2006, 14 A 62/99, juris Rn. 27 f.; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 2.3.2022, 4 LB 785/20 OVG, juris Rn. 55 und – unter dem Gesichtspunkt der „politischen Überzeugung“ – OVG Schleswig, Urt. v. 12.12.2023, 2 LB 9/22, juris Rn. 122; zur Unzumutbarkeit regelkonformen Verhaltens BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 26 ff.; vgl. dazu auch m.w.N. Wittmann, in: BeckOK MigR, 18. Ed. Stand 15.1.2024, § 3a AsylG Rn. 54). Dies ist dann der Fall, wenn eine weibliche Schutzsuchende infolge des längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität aufgrund der hiesigen Wertevorstellungen hinsichtlich der Gleichberechtigung von Frauen und Männern geprägt worden ist, dass sie entweder nicht mehr in der Lage wäre oder es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr nach Iran ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen (sog. „Verwestlichung“, vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris Rn. 26). Mit dem unbestimmten Begriff der „Verwestlichung“ ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten, namentlich in Europa und auf dem (nord-)amerikanischen Kontinent sowie in Australien und Neuseeland, im Allgemeinen kennzeichnend sind. Dazu gehören insbesondere die Vorstellung einer grundlegenden Freiheit zur individuellen Persönlichkeitsentfaltung und gleichberechtigten Eigenverantwortlichkeit jeder Person, insbesondere aber von Frauen, in religiöser, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und sexueller Hinsicht und das Recht jeder (erwachsenen) Person, über ihre persönliche Lebensführung insgesamt, namentlich aber in den zuvor benannten Bereichen, autonom entscheiden zu dürfen, ohne dabei an lediglich gesellschaftlich vorherrschende, aber nicht formal-gesetzlich vorgeschriebene Verhaltensregeln gebunden zu sein. Weiterhin kennzeichnend für den Begriff der „Verwestlichung“ ist zudem die Idee und grundsätzliche Akzeptanz einer gesellschaftlichen Pluralität insbesondere in soziokulturellen, weltanschaulich-religiösen und auf die Sexualmoral bezogenen Anschauungen (VGH Mannheim, Urt. v. 22.2.2023, A 11 S 1329/20, juris Rn. 65 unter Verweis auf VG Hannover, Urt. v. 27.10.2022, 3 A 5642/18, juris Rn. 19). Allerdings ist die Annahme eines „westlichen Lebensstils“ nur dann beachtlich, wenn dieser die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Iran hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. VG Berlin, Urteil v. 24.3.2022, 20 K 666.17 A, juris Rn. 48). Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt wurde, dass sie aufgrund ihres Verhaltens, ihrer Wertvorstellungen und ihrer politischen Überzeugungen, ihrer Sozialisierung im Ganzen und ihres Erscheinungsbildes nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil bei einer Rückkehr nach Iran kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Besteht ein solcher Fall, würde die betreffende Person aufgrund ihrer Anpassungsschwierigkeiten in den Verdacht geraten, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den religiösen Vorstellungen, den erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen zu setzen, welche die vom herrschenden Regime getragene „Islamische Republik Iran“ kennzeichnen. Eine Verwestlichung im vorgenannten Sinne lässt sich dabei nicht vorrangig an äußeren, gegebenenfalls veränderlichen Merkmalen wie Kleidung, Frisur, Barttracht etc. ablesen. Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung der schutzsuchenden Person Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat (VGH Mannheim, Urt. v. 22.2.2023, A 11 S 1329/20, juris Rn. 68). Wann ein solcher Grad der Identitätsprägung hinsichtlich der in Europa gelebten Wertevorstellung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern erreicht ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 13 m.w.N.). Da das Geschlecht in seiner hier maßgeblichen Bedeutung ein angeborenes Merkmal ist, das nicht verändert werden kann im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) Alt. 1 AsylG und Art. 10 Abs. 1 lit. d) UAbs. 1 erster Spiegelstrich Alt. 1 RL 2011/95/EU (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2024, C-621/21, juris Rn. 62), ist die Klägerin als zugehörig zu der bestimmten sozialen Gruppe der Frauen in der iranischen Gesellschaft anzusehen. Auch kann sie ausgehend von den zuvor genannten Maßstäben für sich das Merkmal der Verwestlichung beanspruchen. 3. Dies betrifft auch die Klägerin. Auf Grundlage ihrer Anhörung konnte sich der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin, die seit dem Alter von fünfzehn in Deutschland lebt, durch ihren mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland während ihrer „Teenagerjahre“ aufgrund des hier verbreiteten und gelebten Werteverständnisses der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihrer Identität als Frau wesentlich und nachhaltig geprägt worden ist. Insoweit hat der Berichterstatter nach ihren Angaben und ihrem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass es für sie von außerordentlich hoher Bedeutung ist, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen, ohne dabei der Bevormundung durch Männer – wie sie nach der dargestellten Erkenntnislage im Iran allgegenwärtig ist – und den in der Erkenntnislage beschriebenen Benachteiligungen ausgeliefert zu sein. Von ihrer äußeren Erscheinung her präsentierte sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als eine Person, die sich dem im Stadtbild von Hamburg vielfach sichtbaren Bekleidungsstil unverschleierter Frauen entsprechend kleidet (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer identitätsprägenden Übernahme westlicher Wertevorstellungen OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris Rn. 41 f.). Zudem verfügte sie über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die sie in die Lage versetzten, die mündliche Verhandlung bis auf wenige Ausnahmen auf Deutsch zu führen. Kritisch äußerte sich zum Kopftuch, das sie bereits in Iran nach eigenen Angaben – und insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Mutter in der Anhörung bei der Beklagten (dort S. 5) – ablehnte. Die Einschätzung der Klägerin, das Kopftuch sei nur ein „Ding“, man werde „gezwungen“, es zu tragen (Protokoll, S. 3) verdeutlicht im Gesamtkontext ihrer Angaben, dass sie sich aufgrund ihrer Auseinandersetzung von dem in der iranischen Rechts- und Gesellschaftsordnung verankerten Frauenbild infolge ihres Aufenthalts in Deutschland nachhaltig abgewandt hat (zur Bedeutung des Kopftuches für die jüngsten Proteste in Iran s. bereits oben und hier nur BAMF, Frauen 2023, S. 22). Aus ihren glaubhaften, wenn auch eher kurzen Angaben in der mündlichen Verhandlung wird deutlich, dass sie sich im Laufe ihres Aufenthalts in Deutschland mit den Benachteiligungen von Frauen im Iran aufgrund der von ihr in Deutschland erlebten Freiheiten in Bezug auf ihre Person auseinandergesetzt hat und diese Freiheiten und das hier gelebte Verständnis von Gleichberechtigung nunmehr für sich als unverzichtbar ansieht. So war es auch der Begriff „Freiheit“, den die Klägerin spontan und dadurch authentisch benannte, um den wesentlichen Unterschied zu ihrem bisherigen Leben in Iran zu beschreiben. Angesprochen auf die Situation in Iran, gab sie authentisch an, sich „schlecht“ zu fühlen, hier zu sein, während in Iran Menschen ihrem Alter „nichts machen“ dürften (Protokoll, S. 5). Sie besucht die Schule mit Erfolg, wie dem vorgelegten Zeugnis (Bl. 55 d.A.) entnommen werden kann. Sie träumt von einem Studium in Deutschland und fokussiert sich auf die Schule und die Prüfungen. Hierfür hat sie auch ihre sportlichen Aktivitäten, die ihr ersichtlich Freude bereiten, zunächst zurückgestellt. In ihrer Freizeit geht sie zudem einem Aushilfsjob nach, um Geld zu verdienen. Vor diesem Hintergrund und in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass sie sich im Falle einer Rückkehr nach Iran ohne weitgehende Verleugnung ihrer Persönlichkeit den dortigen Regeln und Gepflogenheiten hinsichtlich der Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern noch in zumutbarer Weise widerspruchslos unterordnen könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin, eine 17-jähriger iranische Staatsangehörige, begehrt die Anerkennung als Flüchtling und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte sie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Bis zur Trennung der Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2024 führte sie dieses Verfahren gemeinsam mit ihren Eltern, die ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin mit ihrer Familie am 13. Februar 2022 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 18. Februar 2022 einen Asylantrag. Im Rah- men der Anhörungen durch die Beklagte am 2. und am 23. Juni 2022 gaben die Eltern der Klägerin im Wesentlichen an, Angst vor einer staatlichen Verfolgung aufgrund der Konversion der Mutter zum Christentum zu haben. Diese habe bereits in Iran Hauskirchen besucht, was dem Regime bekannt geworden sei. In Deutschland haben sie sich taufen lassen und besuchten die Auferstehungskirche in A., wozu sie Unterlagen vorlegten. Auf die Anhörungsniederschriften, Nr. 97 und 109, und die eingereichten Unterlagen, Nr. 129 ff. der Asylakte, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20. November 2023, zugestellt am 28. November 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte (u.a.) der Klägerin die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass bei der Mutter der Klägerin nicht von einer identitätsgeprägten Christin auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 133 der Asylakte, Bezug genommen. Die Klägerin hat am 29. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf den bisherigen Vortrag und trägt zudem vor, „verwestlicht“ zu sein. Hierzu reicht sie u.a. ein Zeugnis der B.-Schule vom 1. Februar 2024 ein. Mit Schriftsatz vom 13. März 2024 wurde von dem Vorbringen zur behaupteten Vorverfolgung Abstand genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 18. Dezember 2023 und vom 6. Januar 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zudem das Verfahren der Eltern der Klägerin von diesem Verfahren abgetrennt; es wird unter dem Aktenzeichen 10 A 1551/24 geführt. Die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Asylakte der Klägerin und ihrer Eltern, ihre Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.