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Beschluss

10 K 1949/25.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0825.10K1949.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 23. Mai 2025 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Dies gilt zunächst für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides. a. Aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis ergibt sich zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde am 12. Dezember 2023 entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. b. Auch der Umstand, dass die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des – wortgleichen – Art. 3 EMRK droht, vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N., führt im konkreten Fall des Klägers nicht (mehr) zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Zwar kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -‍, juris, Rn. 26 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes durfte der Asylantrag des Klägers jedoch voraussichtlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. aa. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel – auch bei nichtvulnerablen Personen – angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK besteht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -‍, juris, Rn. 30 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N. An dieser Bewertung hat die Kammer auf Grundlage einer eingehenden Auswertung der jeweils aktuellen Erkenntnisse und unter Auseinandersetzung mit abweichender Instanzrechtsprechung, vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris, Rn. 157 ff.; VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, juris, Rn. 73 ff., und vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 -, juris, Rn. 80 ff., bis in die jüngere Vergangenheit festgehalten. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff. bb. Mit Urteil vom 16. April 2025 hat das BVerwG nunmehr entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris. Das BVerwG hat in der zitierten Entscheidung im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14. Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N. Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach der Rechtsprechung des BVerwG gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 33 ff., m. w. N. (1) Nach Auffassung des BVerwG ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nach Auffassung des BVerwG nicht entgegen. In die Beurteilung ist auch einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 36 ff., 43, m. w. N. (2) Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es nach Auffassung des BVerwG weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. Schattenwirtschaft aufzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff., 46, m. w. N. (3) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass nach Auffassung des BVerwG eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 51 ff., 53, m. w. N. (4) Bei Auswertung der aktuellen Auskunftslage erscheint es nach der Rechtsprechung des BVerwG zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff., m. w. N. Zusammenfassend hat das BVerwG daher entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Sie stehen zwar, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 59 f., m. w. N. cc. Dieser Rechtsprechung des BVerwG, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, hat sich die Kammer – wenngleich bisher nur in Verfahren des Eilrechtsschutzes – für die vom BVerwG in den Blick genommene Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen und entgegenstehenden Rechtsprechung nach Auswertung der zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidungsgründe des BVerwG nunmehr angeschlossen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, juris, Rn. 47. dd. Dies vorausgeschickt spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der von der vorstehend dargestellten Entscheidung des BVerwG erfasst wird. Er ist alleinstehend, volljährig, männlich und dem Akteninhalt nach uneingeschränkt erwerbsfähig. Hinweise auf besondere Vulnerabilitäten i. S. d. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Sie folgen insbesondere nicht aus fehlenden Kenntnissen der griechischen Sprache und einem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland in aller Regel umgehen müssen, die aber aus den dargelegten Gründen nicht zu der Annahme mit Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK unvereinbarer Lebensbedingungen führen. Auch in seinem Fall ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass ihm im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen. Abweichendes folgt auch insbesondere nicht daraus, dass die Kammer mit Beschluss vom 20. Juni 2025 - 10 L 507/25.A - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides gerade mit der Begründung angeordnet hat, dass auch nach dem oben genannten Urteil des BVerwG vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - noch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Abschiebungsandrohung zugrundliegenden Unzulässigkeitsentscheidung bestünden. Denn nicht nur hat die Kammer in diesem Beschluss maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass ihr eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerwG seinerzeit noch nicht möglich war, weil die Entscheidungsgründe noch nicht vorlagen; auch hat sie insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr die Gründe, die das BVerwG zum Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - bewogen haben, zukünftig möglicherweise Anlass geben werden, ihre einschlägige Rechtsprechung zu ändern. II. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass auch die dahingehende Feststellung in Ziffer 2 des Bescheides keinen Bedenken begegnet. Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht derjenigen des Art. 4 der Grundrechtecharta. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62. Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Kläger ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62. Für eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine solche Gefahr ist auch nicht ersichtlich. III. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung sowie des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten wird auf obige Ausführungen (I. und II.) Bezug genommen. Auch sonst bestehen an der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keine beachtlichen Zweifel. Insbesondere hat das Bundesamt dem Kläger entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt sowie gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegenstehen könnten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem bloßen Umstand, dass sich ausweislich des Inhaltes es beigezogenen Verwaltungsvorgangs auch der Vater sowie Geschwister des volljährigen Klägers im Bundesgebiet aufhalten. Zwar können auch Beziehungen zwischen volljährigen Verwandten familiäre Bindungen darstellen, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bei der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind und die einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen können. Nicht nur reicht dazu aber das bloße rechtliche Bestehen familiärer Beziehungen gerade nicht aus, sondern es bedarf vielmehr einer tatsächlichen Verbundenheit im Sinne einer „Beistandsgemeinschaft“. Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen nur dann als Familienleben den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2025 - 1 B 600/25.A -‍, Rn. 6; VG München, Urteil vom 28. Oktober 2024 - M 6 K 24.30585 -, juris, Rn. 49; Waldvogel, NJOZ 2024, 545 (548). Auch stehen derlei familiäre Bindungen einer Abschiebung nicht zwingend entgegen. Vielmehr sind familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG – so sie bestehen und von einer Abschiebungsandrohung betroffen werden – lediglich in gebührender Weise zu berücksichtigen. Dies folgt aus der dahingehenden Formulierung in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie), dessen Umsetzung die Vorschrift dient und der daher bei ihrer Auslegung zu beachten ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 53. Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. Dabei ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 63. Davon ausgehend sind Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers familiäre Bindungen der Abschiebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. IV. Schließlich begegnet auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids ebenfalls keinen Bedenken. Es findet seine gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG ist dafür insbesondere im – nach dem oben Dargelegten hier vorliegenden – Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG das Bundesamt zuständig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot in diesem Fall mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem vorstehend Ausgeführten. Auch Bedenken hinsichtlich der Länge des Verbots sind mit Blick auf § 11 Abs. 3 AufenthG nicht veranlasst. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).