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Urteil

12 A 3228/24

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0815.12A3228.24.00
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Leitsätze
Die Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland stellen sich nicht schon allgemein, d.h. für jegliche betroffene Personen, als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) dar. Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (Bestätigung VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, 12 A 4048/22). (Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 VwGO). II. Der Vorsitzende legt das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers nach § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass der Kläger vorrangig die Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2024 begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 10) und hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage, die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2017, 1 C 39.16, juris Rn. 47). III. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In diesem Fall findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller – auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung – in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 14). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Diese Möglichkeit hat Art 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU auf jede Form der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert. Danach ist der Asylantrag des Klägers unzulässig. Dem Kläger wurde bereits durch Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt (hierzu unter a)). Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts mit Blick auf die Lebensverhältnisse, die den Kläger in Griechenland erwarten würden, ausgeschlossen (hierzu unter b)). a) Dem Kläger wurde bereits am 8. Januar 2024 durch Griechenland internationaler Schutz gewährt (vgl. Mitteilung der griechischen Behörden vom 17. April 2024, Bl. 64 der Asylakte des Klägers). b) Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist auch nicht aufgrund der Lebensverhältnisse, die den Kläger in Griechenland erwarten würden, ausgeschlossen. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gleichwohl aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 3.21, juris Rn. 17; Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 23). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der EU (GRCh) – aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab – aussetzen würden. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht erst bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer Lage befindet, die so schwerwiegend ist, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 f.; BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 27). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 12). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen aus Art. 4 GRCh unterliegt (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 13). Für die Befriedigung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – insbesondere bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Ob diese gewahrt sind, bestimmt sich allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht bereits keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 3.21, juris Rn. 25). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 25). Im Hinblick auf eine Unterkunft kann es genügen, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 14). Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 83). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35.19, juris Rn. 27). Nach den vorstehenden Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Überzeugung des Vorsitzenden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht aufgrund der Lebensbedingungen, die den Kläger in Griechenland erwarten würden, ausgeschlossen. aa) Der Vorsitzende legt seiner Entscheidung hinsichtlich der Lebensbedingungen für zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland folgende tatsächliche Lage zugrunde: (a) Bei ihrer Ankunft am Flughafen Athen-Eleftherios Venizelos – dem Zielflughafen aller Abschiebungen aus dem Bundesgebiet nach Griechenland – werden Personen mit internationalem Schutzstatus weitgehend sich selbst überlassen. Sie erhalten grundsätzlich keine Informationen oder Hinweise zu Unterbringungsmöglichkeiten oder zu den Schritten, die sie unternehmen müssen, um ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Manchmal wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, auf dem sie darauf hingewiesen werden, die Asylbehörde zu kontaktieren, wenn sie keine Dokumente besitzen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Griechenland, [im Folgenden nur:] G 14/23, S. 3 ff.; Refugee Support Aegean/Stiftung PRO ASYL, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights, März 2024, G 25/24, S. 4 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft der Botschaft Athen: Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, 2023/1, S. 2; eindrücklich auch die Fallstudien Refugee Support Aegean, Recognised refugee returned to Greece, destitute, forgotten and undocumented, 4.3.2022, G 27/22; Refugee Support Aegean, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights – Voices of Returnees, 31.3.2022, G 23/22; Stiftung PRO ASYL, Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, 7.1.2019, G 2/19). Allerdings bietet beispielsweise das private „Signpost Project“ im Internet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen für zurückkehrende international Schutzberechtigte an, u.a. auch im Hinblick auf erste Anlaufstellen (vgl. Signpost Project, Website greece.refugee.info, Stand: 14.6.2024, G 15/24). (b) Die Möglichkeiten für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, eine Unterkunft zu finden, stellen sich wie folgt dar: (aa) Staatliche oder staatlich finanzierte Unterkünfte speziell für international Schutzberechtigte gibt es in Griechenland nicht. Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssen anerkannte international Schutzberechtigte nach dem Gesetz spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen (Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), 31.10.2022, G 17/22, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 6, 31.1.2024, G 2/24, S. 22 f.; Border Violence Monitoring Network, Illegal Pushbacks and Border Violence Report March 2024, 24.4.2024, G 8/24, S. 5, 17; G 14/23, S. 7; ausführlich auch INTERSOS Hellas, Being hungry in Europe: An analysis of the food insecurity experienced by refugees, asylum seekers, migrants and undocumented people in Greece, Mai 2023, G 23/23, S. 7 f.). Für zurückkehrende international Schutzberechtigte besteht nach den gesetzlichen Vorschriften daher keine Möglichkeit, in einer staatlichen oder staatlich finanzierten Unterkunft untergebracht zu werden. (bb) Für zurückkehrende international Schutzberechtigte ist es auch schwierig, eine Unterkunft über oder bei einer Nichtregierungsorganisation zu erhalten. Denn diese bieten allenfalls in sehr begrenztem Umfang Unterkunftsmöglichkeiten an (vgl. G 14/23, S. 8; Stiftung PRO ASYL/Refugee Support Aegean, Stellungnahme: Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, G 10/21, S. 10). (cc) Staatliche oder staatlich finanzierte Sozialwohnungen gibt es in Griechenland nicht (vgl. Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, G 16/22, S. 4; 2023/1, S. 4; Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika: Greece 2023 Human Rights Report, G 9/24, S. 19), so dass für international Schutzberechtigte auch keine Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen Unterkunft besteht. (dd) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten haben werden, auf dem freien Wohnungsmarkt legal eine Unterkunft anzumieten. Zwar haben international Schutzberechtigte an sich unter den gleichen formalen Bedingungen Zugang zum freien Wohnungsmarkt wie alle anderen sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (G 2/24, S. 22). Dieser Zugang ist zurückkehrenden international Schutzberechtigten jedoch in aller Regel infolge fehlender staatlicher Unterstützung (hierzu unter (1)), einer Reihe bürokratischer Hürden (hierzu unter (2)) sowie weiterer Schwierigkeiten (hierzu unter (3)) jedenfalls für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr faktisch versperrt. (1) Zurückkehrende international Schutzberechtigte können grundsätzlich nicht damit rechnen, durch griechische Behörden beim Zugang zu Wohnraum unterstützt zu werden. (i) Zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“ (HELIOS II), das neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum bietet (vgl.2023/1, S. 5 f.; G 16/22, S. 7 ff.; G 22/23, S. 22 ff.) haben zurückkehrende international Schutzberechtigte faktisch keinen Zugang. Unabhängig davon, dass das HELIOS-Programm mit Finanzierungsschwierigkeiten zu kämpfen hat und seine Zukunft ungewiss erscheint (vgl. G 25/24, S. 21 f.; G 15/24, S. 63; Refugee Support Aegean, Recognised refugees in Greece left without even minimal support after new interruption of HELIOS programme, 22.1.2024, G 6/24; Mellersh, Greece: Future of refugee support program 'Helios' in doubt as EU pledges extra funds, 1.11.2023, G 27/23), erfüllen zurückkehrende international Schutzberechtigte in der Regel nicht die Voraussetzungen für eine Teilnahme hieran. Das HELIOS-Programm weist hohe bürokratische Hürden auf, die für zurückkehrende international Schutzberechtigte jedenfalls in der Anfangszeit kaum zu überwinden sein dürften (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen G 16/22, S. 7 ff.; G 25/24, S. 21 f.). Hinzu kommt, dass die Anmeldung für das Programm innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Anerkennungsbescheids erfolgen muss (vgl. G 25/24, S. 21; G 2/24, S. 25; G 14/23, S. 8; 2023/1, S. 2; G 22/23, S. 22; G 16/22, S. 7 ff.; Außenministerium der Niederlande, Bericht über die Untersuchung der Statusinhaber in Griechenland (Auszug), Juni 2022, G 25/22, S. 36), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich in der Regel nicht mehr fristgerecht anmelden können. Eine weitere erhebliche Hürde stellt das Erfordernis eines gültigen Mietvertrags dar (vgl. hierzu Mellersh, Asylum seekers bear the brunt of the Greek housing shortage, 31.10.2023, G 25/23, S. 3; G 27/23). Andere Unterbringungsprogramme, von denen zurückkehrende international Schutzberechtigte profitieren könnten, gibt es – soweit für den Vorsitzenden ersichtlich – nicht. Die Programme ESTIA, ESTIA II und Filoxenia wurden mittlerweile eingestellt (vgl. G 2/24, S. 24; G 14/23, S. 8). (ii) Zurückkehrende international Schutzberechtigte haben in aller Regel auch keinen Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen. Das im Jahr 2019 eingeführte soziale Wohngeld in Höhe von 70,- Euro monatlich für einen Einzelhaushalt setzt nämlich einen mindestens fünfjährigen legalen Voraufenthalt in Griechenland voraus, der durch Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachzuweisen ist (G 2/24, S. 23; Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, August 2023, G 32/23, S. 37 f.; G 22/23, S. 19; G 16/22, S. 12 f.). Die neben dem sozialen Wohngeld existierende Wohnbeihilfe i.H.v. bis zu 362,- Euro monatlich wird hingegen nur an Personen im Alter über 65 Jahren entrichtet (G 32/23, S. 37 f.). (2) Die reguläre Anmietung von Wohnraum ist zurückkehrenden international Schutzberechtigten zudem für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr durch eine Reihe bürokratischer Hürden in aller Regel faktisch versperrt. Sie setzt nämlich u.a. den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Steuernummer (AFM) sowie eines griechischen Bankkontos voraus (vgl. G 2/24, S. 22 f.; G 22/23, S. 17). Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung dürfte zwar für sich genommen kein dauerhaftes Hindernis für den Zugang zum (legalen) Wohnungsmarkt darstellen. Auch wenn es sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei der Verlängerung zu Verzögerungen kommen kann, gibt es keine Hinweise darauf, dass international Schutzberechtigten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert wird oder deren Erteilung an (faktisch) unerfüllbare Bedingungen geknüpft wird. Während einige Personen eine (neue) Aufenthaltsbewilligung innerhalb von ein oder zwei Monaten erhalten, dauert es bei anderen Personen deutlich länger, manchmal mehr als sechs Monate (vgl. G 15/24, S. 29 ff.; G 25/24, S. 5 ff. [dort auch zu Verzögerungen bei der Übersendung und Rückgabe von in Deutschland in Verwahrung genommenen griechischen Identitätsdokumenten]). Aus diesem Grund empfehlen die griechischen Behörden, einen Verlängerungsantrag, der online gestellt werden kann, mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung zu stellen (vgl. G 15/24, S. 30). Für die Dauer des Verfahrens können die Antragsteller jedoch – ab der Registrierung ihrer Antragstellung, bei der es zu Verzögerungen kommen kann (vgl. G 25/24, S. 9 f.) – eine Bescheinigung über ihre Antragstellung erhalten. Soweit bis in die jüngste Vergangenheit davon berichtet wird, dass diese Bescheinigung keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt gewährt (vgl. G 25/24, S. 16 f.; G 14/23, S. 6 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report Greece – Update 2022, Juni 2023, G 7/23, S. 23; 2023/1, S. 2, 6; G 22/23, S. 7 ff.; G 23/23, S. 23), gibt es auch gegenteilige Berichte, nach denen die griechische Asylbehörde alle zuständigen Ministerien, Behörden und Organisationen aufgefordert habe, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zusammen mit der Bescheinigung über die Antragstellung als gültig anzuerkennen, und diese davon ausgehe, dass die meisten Behörden dieser Aufforderung nachkämen, da sie inzwischen weniger Beschwerden von international Schutzberechtigten erhalte, die das Gegenteil behaupteten (vgl. G 15/24, S. 32). Angesichts der aufgezeigten möglichen Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann das Erfordernis einer gültigen Aufenthaltsbewilligung jedoch die reguläre Anmietung einer Wohnung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückkehr faktisch versperren, wenn international Schutzberechtigte ohne gültige Aufenthaltsbewilligung nach Griechenland zurückkehren. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Erfordernisses einer Steuernummer und eines Bankkontos bei einer griechischen Bank. Die Ausstellung der Steuernummer setzt selbst einen Wohnsitznachweis voraus, was teilweise dazu führt, dass Mietverträge zu einem Entgelt von 300,- bis 600,- Euro nur zum Zweck der Erbringung dieses Nachweises abgeschlossen und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst werden (vgl. G 2/24; G 22/23, S. 18). Zwar kann ein Wohnsitznachweis auch durch eine Obdachlosenbescheinigung ersetzt werden (vgl. 2023/1, S. 10). Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft, von denen zu erwarten ist, dass sie von vielen zurückkehrenden international Schutzberechtigten nicht erfüllt werden können. So sollen Obdachlosenbescheinigungen nur an Personen ausgestellt werden, die tatsächlich auf der Straße leben, nicht aber an Personen, die in informellen Unterkünften (z.B. besetzten Häusern oder Lagern) oder in regelmäßigem Wechsel bei Bekannten leben, um ein Leben auf der Straße zu vermeiden (vgl. 2023/1, S. 10; G 22/23, S. 21). Auch die Eröffnung eines Bankkontos bei einer griechischen Bank ist mit hohen bürokratischen Hürden verbunden; nur ein sehr geringer Anteil international Schutzberechtigter soll über ein Konto bei einer griechischen Bank verfügen (vgl. G 7/23, S. 185 f.). (3) Die Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt wird zusätzlich erschwert durch den allgemeinen Mangel an bezahlbarem Wohnraum, Sprachbarrieren, die traditionell bevorzugte Vermietung an Familienangehörige, Bekannte oder Studierende, Vorurteile gegenüber Flüchtlingen, die regelmäßig notwendige Hinterlegung einer Kaution in Höhe von einer bis zwei Monatsmieten sowie die häufig geforderte Vorlage weiterer Dokumente, wie z.B. einer Bestätigung über ein festes Arbeitsverhältnis oder Steuererklärungen der letzten Jahre (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (ACCORD), Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, G 15/21, S. 16;G 16/22, S. 23; G 25/23). (ee) Es ist unwahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen können. In Griechenland gibt es nur wenige Obdachlosenunterkünfte. In diesen Unterkünften, die sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Stellen betrieben werden, können grundsätzlich auch international Schutzberechtigte einen Platz erhalten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht: Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland, 15.10.2020, 2020/3, S. 2). Zudem ist es äußerst schwierig, aufgenommen zu werden, da die Unterkünfte chronisch überfüllt sind. Die Nachfrage ist sehr hoch und es gibt lange Wartelisten. Für international Schutzberechtigte ist der Zugang zudem durch mehrere Faktoren eingeschränkt. So werden in den meisten Unterkünften aus Mangel an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen aufgenommen. Teilweise wird auch die Vorlage einer Bescheinigung der Steuer- und der Sozialversicherungsnummer verlangt (vgl. zu alledem G 14/23, S. 7; G 22/23, S. 24 f.; 2023/1, S. 9 f.; G 16/22, S. 13 ff.; G 25/22, S. 48 ff.). (ff) Nach den dem Vorsitzenden vorliegenden Erkenntnissen gibt es zwar Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3;G 22/23, S. 24 ff.; Active citizens fund/Greek Council for Refugees, An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022, G 20/22, S. 10 f.; Mobile Info Team, The living conditions of applications and beneficiaries of international protection: Evidence of Greece‘s failure to provide sustainable accommodations solutions, Februar 2021, G 11/21, S. 21 ff.). Diese stellt trotz der unter (aa) bis (ee) dargestellten schwierigen Unterkunftssituation jedoch (weiterhin) kein Massenphänomen dar (vgl. 2023/1, S. 9). Verlässliche Statistiken über den prozentualen Anteil und die absolute Zahl von international Schutzberechtigten, die obdachlos sind, liegen zwar nicht vor (vgl. G 25/22, S. 32 f.; G 20/22, S. 10). Einem aktuellen Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich zufolge hat eine Studie ergeben, dass 18 von 64 erfassten international Schutzberechtigten obdachlos seien oder sich in prekären Wohnverhältnissen befänden; 14 seien unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 8, 21. Juni 2024, G 22/24, S. 27; zur Aussagekraft dieser Daten s.u. bb) (b)). Nach einer Studie, die sich auf Daten stützt, die zwischen April und Juli 2022 von 3.755 erwachsenen Teilnehmern erhoben wurden, die eine repräsentative Stichprobe eines größeren UNHCR-Datensatzes Schutzsuchender und anerkannter Schutzberechtigter darstellen, sollen im Erhebungszeitraum lediglich 3 % der anerkannten Schutzberechtigten obdachlos gewesen sein (vgl. Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, G 29/23, S. 10 f.). Entgegen der Annahme im AIDA-Länderbericht 2023 (Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2023 Update, Juni 2024, G 18/24, S. 272) bezieht sich der in Abbildung 11 dieser Studie dargestellte Wert von 44 % (G 29/23, S. 10) nicht auf den Anteil der Obdachlosen unter den anerkannten Schutzberechtigten, sondern auf den Anteil der anerkannten Schutzberechtigten unter den Obdachlosen. Ein Bericht des Griechischen Flüchtlingsrats aus dem Januar 2021 legt sogar nahe, dass die große Mehrzahl der Obdachlosen (noch nicht anerkannte) Schutzsuchende sind (vgl. G 20/22, S. 10). Dieser Unterschied dürfte sich allerdings dadurch erklären, dass die erstgenannte Studie nur registrierte Schutzsuchende erfasst, während der Griechische Flüchtlingsrat auch und insbesondere mit Anfragen von noch nicht registrierten Schutzsuchenden befasst war (vgl. G 20/22, S. 10; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2021 Update, Mai 2022, G 7/22, S. 182). Dass Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland kein Massenphänomen darstellt, dürfte unter anderem auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie die Unterstützung durch private Akteure zurückzuführen sein (vgl. G 2/24, S. 23 f.). Insbesondere bei der Verbreitung von Informationen über verfügbaren günstigen Wohnraum spielen Migrantennetzwerke die wichtigste Rolle, wobei die Kommunikation vor allem über persönliche Kontakte und soziale Medien erfolgt (vgl. G 16/22, S. 9;G 23/22, S. 3). Verschiedene nichtstaatliche Akteure bieten ebenfalls Unterstützung an. So führt das „Signpost Project“ auf seiner Webseite https://greece.refugee.info (Auszüge unter G 15/24, Stand: 14. Juni 2024) u.a. in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Urdu und Somali eine Liste von Organisationen in Athen und Thessaloniki auf, die kostenlose Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Duschen und Wäscheservice anbieten. Der auf der Webseite verlinkte Telegramkanal der Organisation ruft ausdrücklich dazu auf, sich zu melden, wenn man sich in einer kritischen Situation befindet und Hilfe benötigt. Die Formen informeller Unterkünfte variieren. Mitunter leben international Schutzberechtigte – sofern die Erkenntnisquellen hierzu nähere Angaben enthalten (vgl. etwa die in G 23/22 auf den Seiten 4, 6 und 7 genannten Fallbeispiele, in denen von einem (kostenpflichtigen) Wohnen in „informal arrangements“ gesprochen wird) – in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (vgl. Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22; G 23/22, S. 3), informell (zur Untermiete) bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten (G 23/22, S. 4 f.; G 11/21, S. 27 ff.), in verlassenen Häusern (vgl. G 11/21, S. 8 ff.) oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.). Auch die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18). Teilweise bleiben sie auch – entgegen den gesetzlichen Vorschriften, aber durch die Behörden geduldet – in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehren nach ihrer Rückkehr nach Griechenland in diese zurück (vgl. Refugee Support Aegean, Refugee camps in mainland Greece. What is the current situation based on actual conditions and official data?, Juni 2024, G 28/24, S. 7; G 29/23, S. 11; G 23/22, S. 5; G 27/22, S. 3; G 20/22, S. 6, 11; G 11/21, S. 29). Nach der offiziellen Statistik des Ministeriums für Migration und Asyl waren 35 % der Personen, die Ende 2023 in den entsprechenden Unterkünften auf dem griechischen Festland untergebracht waren, keine Schutzsuchenden, sondern u.a. anerkannte Schutzberechtigte oder Personen, deren Schutzgesuch deswegen abgelehnt wurde, weil die griechischen Behörden die Türkei als sicheren Drittstaat betrachten (G 28/24, S. 7). (c) Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte nicht nur vorübergehend keine Sozialleistungen vom griechischen Staat erhalten werden. (aa) Zurückkehrende international Schutzberechtigte haben zunächst in aller Regel keinen Zugang zur sozialen Grundsicherung. Die 2017 eingeführte soziale Grundsicherung („soziales Solidaritätseinkommen“ bzw. nunmehr „garantiertes Mindesteinkommen“) beträgt 200,- Euro monatlich pro Haushalt und erhöht sich um 100,- Euro für jeden Erwachsenen und um 50,- Euro für jedes Kind (G 32/23, S. 38; G 22/23, S. 20; G 17/22, S. 10; G 25/22, S. 22 ff.). Sie richtet sich an Haushalte in absoluter Armut und kombiniert finanzielle Unterstützung mit weiteren sozialen Leistungen wie etwa Zugang zu Tafeln und Ermäßigungen auf Versorgungsleistungen (2023/1, S. 3). International Schutzberechtigte werden bei der Beantragung der sozialen Grundsicherung mit erheblichen Hürden konfrontiert. Voraussetzung für die Bewilligung sind u. a. der Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester Wohnsitz (nachzuweisen z.B. durch einen bereits seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Obdachlosenbescheinigung) sowie die Vorlage einer aktuellen Steuererklärung (vgl. G 17/22, S. 7 f.; 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 20 f.; G 14/23, S. 9; G 25/22, S. 23 f.). Alle diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist für zurückkehrende international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach der Rückkehr kaum möglich, zumal die Ausstellung der genannten Dokumente zum Teil voneinander abhängt und mit erheblichen Hürden und Verzögerungen verbunden sein kann (vgl. zu den Verzögerungen bei der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie den Schwierigkeiten, einen Wohnsitznachweis zu erbringen oder eine Obdachlosenbescheinigung zu erhalten bereits oben (b) (dd) (2)). Darüber hinaus richtet sich die soziale Grundsicherung an „Haushalte“, so dass Personen, die nicht selbst einen registrierten Haushalt haben (oder alternativ über eine Obdachlosenbescheinigung verfügen), sondern (informell) in einem anderen Haushalt leben, häufig die Wohnadresse wechseln oder ohne Obdachlosenregistrierung auf der Straße leben, von der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen sind (vgl. G 25/22, S. 25). In der Praxis sind daher die wenigsten international Schutzberechtigten in der Lage, die Voraussetzungen für den Bezug der sozialen Grundsicherung zu erfüllen (vgl. ebenda; 2023/1, S. 2 ff.; G 14/23, S. 9; G 22/23, S. 5 ff., 20 ff.). (bb) Andere Sozialleistungen stehen jedenfalls jungen, gesunden, alleinstehenden und erwerbsfähigen Männern grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl. G 17/22, S. 11 f.; 2023/1, S. 4; G 22/23, S. 19; G 14/23, S. 9). Soweit der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages auf eine bedarfsabhängige soziale Solidaritätsleistung für international Schutzberechtigte verweist („Aspekte der sozialen Sicherung bei Zuwanderung in ausgewählten europäischen Ländern. Hilfsleistungen, Abgrenzung konkreter Sozialleistungen und Personengruppen“, 28.3.2023, G 8/23, S. 6), hat der Vorsitzende hierfür keine Belege gefunden. Wenn es eine solche Leistung tatsächlich gäbe, wäre zu erwarten, dass sie auch in anderen Erkenntnisquellen erwähnt wird, die sich ausführlich mit Sozialleistungen für international Schutzberechtigte in Griechenland befassen. Dies ist aber nicht der Fall. (d) Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stellt sich für zurückkehrende internationale Schutzberechtigte als schwierig dar, so dass ein beachtliches Risiko besteht, keine legale Beschäftigung zu finden. Um legal arbeiten zu können, muss eine Reihe bürokratischer Hürden überwunden werden. Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt setzt u.a. den Besitz eines gültigen Reisedokuments, einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Sozialversicherungsnummer (AKMA), einer Steuernummer (AFM) und eines Bankkontos voraus, wobei sich diese Dokumente teilweise gegenseitig bedingen (vgl. G 14/23, S. 8; G 22/23, S. 15 ff., 27 ff.; 2023/1, S. 6; G 9/24, S. 18; G 25/22, S. 39 f.) und es insbesondere bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Verzögerungen kommen kann (siehe bereits oben (b) (dd) (2)). Neben den aufgezeigten bürokratischen Hürden führen auch mangelnde Kenntnisse der griechischen und englischen Sprache sowie fehlende soziale und familiäre Netzwerke dazu, dass nur wenige international Schutzberechtigte einen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt haben (G 14/23, S. 8; G 7/23, S. 184 ff.; 2023/1, S. 7; G 25/22, S. 41; Active citizens fund/Greek Council for Refugees, Seeking a new life, seeking employment. An assessment of the employment situation of asylum seekers and beneficiaries of international protection in Greece, G 21/22, März 2022). (e) Es ist jedoch davon auszugehen, dass es international Schutzberechtigten grundsätzlich möglich ist, Arbeit in der sog. Schattenwirtschaft zu finden. Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Nach verschiedenen Schätzungen macht der informelle Sektor ca. 15-30 % der griechischen Wirtschaft aus (vgl. G 9/24, S. 46; Cui/Yao, Recent Trends of Informality in Greece: Evidence from Subnational Data, Februar 2024, G 10/24, S. 8; Schneider/Asllani, Study requested by the FISC committee of the European Parliament: Taxation of the Informal Economy in the EU, November 2022, G 28/22, S. 23 f.). Er konzentriert sich weitgehend auf den Tourismus, die Landwirtschaft und den Dienstleistungsbereich (vgl. G 9/24, S. 46). In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13). Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22). Nach verschiedenen Berichten erhalten Migranten, die informell im Tourismus, in der Landwirtschaft bzw. im Dienstleistungsbereich arbeiten oder Tagelöhnertätigkeiten ausüben, eine Vergütung deutlich unter dem griechischen Mindestlohn. In einigen Berichten werden Vergütungen von 5,- bis 27,- Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165,- Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28). Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22). Derartige Tätigkeiten bieten freilich keinen Zugang zu sozialer Sicherheit und können mit prekären Arbeitsbedingungen sowie der Gefahr von Ausbeutung einhergehen (vgl. G 7/23, S. 246 f.). (f) International Schutzberechtigte haben ebenso wie griechische Staatsangehörige das Recht auf kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das griechische Gesundheitssystem wird im Wesentlichen durch eine Pflichtversicherung finanziert, wobei nicht versicherte Personen dennoch kostenlosen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung haben. Unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze ist zudem der Zugang zu Arzneimitteln kostenlos. Für international Schutzberechtigte stellen jedoch Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede eine große Herausforderung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung dar. Zudem sind international Schutzberechtigte ebenso wie griechische Staatsangehörige mit Personalmangel im Gesundheitswesen, langen Wartezeiten und unzureichender Ausstattung konfrontiert (vgl. zu alledem 2023/1, S. 6; G 22/23, S. 26 f.). bb) Unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten rechtlichen Maßstäbe, der unter aa) wiedergegebenen tatsächlichen Situation für zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland sowie des Vortrags des Klägers besteht im hier zu beurteilenden Einzelfall keine ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland für absehbare Zeit seine elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. Die Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland stellen sich nicht schon allgemein, d.h. für jegliche betroffenen Personen, als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 GRCh dar. Soweit zahlreiche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Länder in Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2022 zu der Einschätzung gelangt sind, dass in Griechenland vorbehaltlich besonderer Umstände auch nicht vulnerablen international Schutzberechtigten unmenschliche Lebensverhältnisse drohen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 15.11.2022, 2 A 83/22, juris Rn. 18 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.1.2022, A 4 S 2443/21, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Urt. v. 21.1.2021, 11 A 1564/20.A, juris Rn. 30 ff.; Beschl. v. 5.4.2022, 11 A 314/22.A, juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2021, OVG 3 B 53.19, juris Rn. 23 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021, 1 LB 371/21, juris Rn. 37 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.4.2021, 10 LB 244/20, juris Rn. 27 ff.), vermag der Vorsitzende dieser Einschätzung jedenfalls zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – Mitte August 2024 – nicht zu folgen. Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, juris; ähnlich VG Cottbus, Urt. v. 16.5.2024, 5 K 22/19.A, juris Rn. 31 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19; Urt. v. 28.2.2024, 8 K 1113/20.A, juris Rn. 24 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 23.2.2024, AN 17 S 23.50064, juris Rn. 23 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 6.2.2024, 6 L 249723.A, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 6.11.2023, B 7 K 23.30771, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 5.9.2023, B 7 K 23.30517, juris Rn. 50 ff.). Die Mitglieder der beschriebenen Personengruppe sind aufgrund ihres jungen Lebensalters bei gleichzeitiger körperlicher Ausreifung und Fehlen relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande, wie sie insbesondere mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Tagelöhner verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; mit erzieltem Einkommen müssen sie nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 36). Dies vorausgeschickt, geht der Vorsitzende davon aus, dass es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelingen wird, auch schwierigen Verhältnissen zu trotzen und die notwendige robuste Eigeninitiative zu entfalten und aus diesem Grunde unter zumutbaren Bedingungen zu leben, die keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Konkret wird es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern (dazu unter (a)), eine Unterkunft zu finden, die den Anforderungen des Art. 4 GRCh genügt (dazu unter (b)), im Falle verbleibender Unzulänglichkeiten Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen (dazu unter (c)) und schließlich jedenfalls nach einigen Jahren legal eine Wohnung anzumieten und eine legale Beschäftigung aufzunehmen (dazu unter (d)). (a) Der Vorsitzende geht zunächst davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Zwar besteht nach den unter bb) dargestellten Erkenntnissen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auf dem regulären (legalen) Arbeitsmarkt für längere Zeit keine Arbeit finden wird. Dem Kläger wird es jedoch möglich (dazu (aa)) und zumutbar (dazu (bb)) sein, jedenfalls eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft zu finden. (aa) Dem Kläger wird es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft zu finden. Der Vorsitzende ist davon überzeugt, dass es dem Kläger – bei entsprechender von ihm zu erwartender Motivation (vgl. zu diesem maßgeblichen Faktor G 25/22, S. 6, 9; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19) – möglich ist, gerade in der Anfangszeit eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft, etwa im Tourismusgewerbe, in der Bau- oder in der Landwirtschaft zu finden, um so für seine Existenzsicherung zu sorgen. Er muss sich hierfür auch auf ggf. befristete Aushilfs- und Tagelöhnertätigkeiten, verweisen lassen, auch auf solche, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt bzw. die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison oder Erntezeit ausgeübt werden können (BVerwG, Beschl. v. 17.1.2022, 1 B 66.21, juris Rn. 21; VGH München, Urt. v. 25.5.2023, 24 B 22.30954, juris Rn. 39). Die wirtschaftliche Lage Griechenlands hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Griechenland war eine der am stärksten von der Corona-Pandemie betroffenen Volkswirtschaften in der EU, hat sich von der pandemiebedingten Konjunkturkrise mittlerweile aber erholt (vgl. Europäische Kommission, 2023 Country Report Greece, 24.5.2023, G 34/23, S. 2). Griechenland zählt derzeit zu den Wachstumsregionen Europas. In einer Analyse des britischen Wirtschaftsmagazins „The Economist“ hat die griechische Wirtschaft im Vergleich zu 35 anderen OECD-Staaten, darunter auch Deutschland, im Jahr 2023 zum zweiten Mal in Folge am besten abgeschnitten. Untersucht wurden dafür fünf Wirtschaftsindikatoren, nämlich die Inflation, die sogenannte Inflationsbreite, das Bruttoinlandsprodukt, das Beschäftigungswachstum und die Entwicklung des Börsenmarktes (vgl. DER SPIEGEL, „Economist“ kürt Griechenland zur besten Wirtschaft des Jahres, 28.12.2023, G 37/23). Bedeutende Wirtschaftszweige sind dabei der Tourismus- und Dienstleistungssektor sowie die Landwirtschaft (u.a. Anbau von Oliven, Wein, Obst und Gemüse). Der griechische Arbeitsmarkt ist – nicht zuletzt aufgrund wirksamer Reformen, politischer Stabilität und Finanzbeihilfen der Europartner und des Internationalen Währungsfonds (IWF) von insgesamt fast 289 Milliarden Euro – aufnahmefähig und wächst (vgl. Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27.2.2024, G 4/24). Nachdem das griechische BIP nach offiziellen Daten 2020 um -9,32% gefallen ist, ist es seit 2021 beständig gestiegen, nämlich um 8,38 % (2021), 5,56 % (2022) und 2,01 % (2023). Eine Rezession ist nicht in Sicht. Für die nächsten Jahre wird ein Wachstum von 2,04 % (2024), 1,93 % (2025) und 1,71 % (2026) prognostiziert (vgl. www.statista.com). Auch die Arbeitslosenquote entwickelt sich günstig. Lag sie 2020 noch bei 16,32 %, ist sie seitdem kontinuierlich gesunken, nämlich auf 14,78 % in 2021, 12,43 % in 2022 und 10,89 % in 2023. Für die nächsten Jahre wird eine weitere Reduzierung der Arbeitslosenquote auf 9,36 % (2024), 8,66 % (2025) und 8,42 % (2026) prognostiziert (vgl. www.statista.com). Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen beständig, nämlich von 3,88 Millionen in 2020 auf 4,29 Millionen in 2023. Für 2025 wird die Zahl der Erwerbstätigen auf 4,41 Millionen prognostiziert (vgl. www.statista.com). Diese Daten belegen eine nachhaltige allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer einhergehenden größeren Chance – auch für international Schutzberechtigte – Erwerbsmöglichkeiten zu finden (so auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 23). Dies wird durch die seit Mitte 2022 immer häufiger werdenden Berichte bestätigt, denen zufolge in bestimmten Branchen (Landwirtschaft, Bau, Tourismus) Arbeitskräftemangel herrscht und Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter Schutzsuchenden bzw. Schutzberechtigten suchen (vgl. 2023/1, S. 7; G 28/23). Im Obst-, Gemüse und Olivenanbau sowie in der Viehzucht sollen derzeit 70.000 Arbeitskräfte fehlen; auch in der Tourismusbranche und im Baugewerbe sollen zehntausende Stellen unbesetzt sein (vgl. Deutschlandfunk, Griechenland will 30.000 Migranten eine Arbeitserlaubnis erteilen, 18.12.2023, G 35/23; Reuters, Greece to bring in Egyptian farm workers amid labour shortage, 10.5.2024, G 13/24). So soll nach einer Erhebung des griechischen Instituts für Tourismusforschung und -prognosen im Jahr 2023 jede fünfte Stelle in griechischen Hotels unbesetzt geblieben sein (vgl. Triantafillou, Shortage of skilled and experienced workers in Greek tourism industry, 13.3.2024, G 11/24). Diese Nachfrage nach – auch unqualifizierten – Arbeitskräften hat zum einen der griechische Gesetzgeber zum Anlass genommen, am 19. Dezember 2023 ein Gesetz zu verabschieden, um zehntausende Arbeitserlaubnisse selbst an jene Migranten erteilen zu können, die sich noch im Asylverfahren befinden oder illegal in Griechenland leben (vgl. AP News, Greece approves new law granting undocumented migrants residence rights, provided they have a job, 19.12.2023, G 30/23; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Griechenland: Zehntausende Migranten erhalten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, 20.12.2023, G 36/23) um zum anderen die griechische Regierung veranlasst, Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, insbesondere Ägypten, anzuwerben (vgl. G 13/24; Gencturk, Facing severe labor shortage, Greece moves to import workers from Egypt, 10.5.2024, G 12/24). Die heutige Situation ist damit nicht vergleichbar mit der Situation Anfang der 2020er Jahre, die noch maßgeblich von der Corona-Pandemie geprägt war, von der Migranten besonders hart betroffen waren, insbesondere wegen ihrer zumeist prekären Jobsituation und fehlenden sozialen Sicherheitsnetzen (vgl. hierzu G 23/23, S. 8; siehe hierzu auch VG Cottbus, Urt. v. 31.1.2024, 5 K 522/22.A, juris Rn. 33). Vor dem Hintergrund der nach alledem bestehenden erheblichen Nachfrage nach (auch) ungelernten Arbeitskräften und der ohnehin großen Bedeutung der Schattenwirtschaft in Griechenland steht nicht zu erwarten, dass die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Kläger voraussetzt, dass er sich zuvor alle für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit erforderlichen Dokumente beschafft, deren Ausstellung unter Umständen mehrere Monate dauern könnte. Die Suche nach einem Arbeitsplatz wird für den Kläger zudem dadurch erleichtert, dass er – angesichts der Bedeutung von Netzwerken innerhalb der jeweiligen Nationalitäten für den Zugang zu Obdach und Arbeit (vgl. G 2/24, S. 23 f.; G 22/22) – als afghanischer Staatsangehöriger zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten gehört (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 2; G 29/23, S. 6; UNHCR, Greece Fact Sheet February 2024, G 3/24) und damit auf die Netzwerke seiner Landsleute in Griechenland zurückgreifen kann. Gesundheitliche Einschränkungen, die der Aufnahme einer auch körperlich belastenden Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Auch hat der Kläger eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG nicht vorgelegt. (bb) Eine Tätigkeit in der griechischen Schattenwirtschaft ist dem Kläger auch nicht grundsätzlich unzumutbar. (1) Eine Unzumutbarkeit ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Schwarzarbeit in Griechenland – wie in der gesamten EU – verboten ist. Soweit teilweise (unter Wertungsgesichtspunkten) angenommen wird, dass Dublin-Rückkehrer bzw. zurückkehrende international Schutzberechtigte angesichts der Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit grundsätzlich nicht auf eine verbotene Schwarzarbeit verwiesen werden dürfen (so OVG Münster, Urt. v. 20.7.2021, 11 A 1689/20.A, juris Rn. 137; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.12.2023, 1a L 1896/23.A, juris [„aus Gründen der Rechtseinheit“]), folgt der Vorsitzende dem – in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 15.3.2022, 4 A 506/19.A, juris Rn. 58; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2022, 10 LA 77/22, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urt. v. 25.1.2024, 4 LB 3/23, juris Rn. 104; VG Bayreuth, Urt. v. 23.3.2023, B 7 K 22.30813, juris Rn. 56) – nicht. Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist vorliegend allein die Frage, ob dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht. Ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, die den Kläger keiner Gefahr einer solchen Behandlung aussetzt, die Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit untergräbt, ist im vorliegenden Kontext mithin irrelevant. Auch der Umstand, dass Schwarzarbeit in Griechenland verboten und ggf. auch strafbewehrt ist, macht eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft für den Kläger nicht unzumutbar (vgl. zur in rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Konstellation der Gefahr einer Bestrafung wegen Homosexualität oder Konversion zum Christentum, wenn im Zielstaat zwar ein entsprechender Straftatbestand besteht, eine Strafverfolgung aber tatsächlich nicht stattfindet EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-199/12, juris Rn. 61; Urt. v. 4.10.2018, C-56/17, juris Rn. 101). Eine Unzumutbarkeit könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die griechischen Behörden Schwarzarbeit effektiv unterbinden würden und bzw. oder der Kläger wegen seiner Schwarzarbeit mit staatlichen Sanktionen rechnen müsste. Beides ist aber nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der Fall. Aus diesen ergibt sich gerade nicht, dass die griechischen Behörden effektive Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzarbeit treffen, insbesondere nicht in den Bereichen, in denen Migranten tätig sind (vgl. G 9/24, S. 45 f.; G 33/23, S. 19 ff.). Soweit gegen Migranten selbst vorgegangen wird, betrifft dies nach den Erkenntnisquellen wohl vor allem illegal aufhältige Personen, nicht aber international Schutzberechtigte (vgl. G 22/22). Der Vorsitzende kann den Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass es sich bei den dokumentierten Fällen, in denen Bußgelder gegen international Schutzberechtigte wegen illegaler Erwerbstätigkeit verhängt wurden (vgl. zu einem solchen Fall G 7/23, S. 247), um mehr als Einzelfälle handelt. Denn nach offiziellen Informationen soll die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) Arbeitnehmer, die nicht versichert sind und bzw. oder keine gültigen Papiere haben, nicht verfolgen; sie verhängt Sanktionen ausschließlich gegen Arbeitgeber (vgl. G 33/23, S. 20). (2) Der Vorsitzende vermag auch nicht zu erkennen, dass eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft für den Kläger wegen der ihn dort erwartenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen unzumutbar wäre (so aber VG Magdeburg, Urt. v. 22.8.2023, 9 A 109/23 MD, juris Rn. 52 [ausbeuterische Arbeitsverhältnisse mit unzumutbaren Arbeitsbedingungen, schlecht bezahlt, hochprekär, unsicher und oft gefährlich]). Dabei verkennt der Vorsitzende nicht, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung sehr schlecht sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh für einen jungen, gesunden, körperlich belastbaren und durchsetzungsfähigen Mann überschritten ist. Allein der Umstand, dass die Arbeit körperlich sehr anstrengend und die Entlohnung – bei teilweise langen Arbeitszeiten – sehr gering ist, reicht hierfür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass sie arbeits- und sozialrechtlich prekär ist. Für eine beachtliche Gefahr, dass international Schutzberechtigte bei Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft körperlicher Gewalt ausgesetzt sind oder etwa (systematisch) daran gehindert werden, ihre Arbeitsstelle zu verlassen, finden sich in den Erkenntnisquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. G 29/23, S. 22). (b) Der Vorsitzende geht ferner davon aus, dass es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine Unterkunft zu finden, die den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 4 GRCh ergeben. Zwar besteht nach den Feststellungen unter aa) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auf dem freien Wohnungsmarkt für längere Zeit legal keine Wohnung anmieten kann. Dies rechtfertigt nach den oben dargestellten strengen rechtlichen Maßstäben jedoch nicht die Annahme, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Wohnsituation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insbesondere geht der Vorsitzende davon aus, dass der Kläger eine Unterkunft in einer informell vermieteten Wohnung oder zumindest in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung, z.B. in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs, finden wird. Dabei verkennt der Vorsitzende nicht, dass die Lebensbedingungen in solchen Unterkünften sehr schlecht sind. Die in den Erkenntnisquellen beschriebenen Zustände (vgl. etwa G 22/22; G 33/23, S. 16 ff.) rechtfertigen aber noch nicht die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass für die Erlangung einer informellen Unterkunftsmöglichkeit persönliche Kontakte vor Ort oder eine (besondere) Kenntnis der Verhältnisse vor Ort erforderlich sind (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 84; VG Gießen, Beschl. v. 7.9.2023, 2 L 1520/23.GI.A, juris Rn. 32; VG Kassel, Beschl. v. 23.2.2023, 7 L 263/23.KS.A, juris Rn. 27), folgt der Vorsitzende dem nicht. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen, dass die erforderlichen Kontakte auch noch vor Ort, vor allem über Migrantennetzwerke und soziale Medien, hergestellt werden können (siehe oben, aa) (b) (ff)). Soweit der Verweis auf informelle Unterkunftsmöglichkeiten in der Rechtsprechung teilweise mit der Begründung verneint wird, dass „aus den Erkenntnismitteln nicht [folge], dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind“ (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21.A, juris Rn. 84; VG Magdeburg, Urt. v. 22.8.2023, 9 A 109/23 MD, juris Rn. 52; VG Gießen, Beschl. v. 7.9.2023, 2 L 1520/23.GI.A, juris Rn. 32; VG Berlin, Urt. v. 28.5.2024, 23 K 507/23 A, juris Rn. 36), vermag der Vorsitzende sich auch dem nicht anzuschließen. Auf eine nicht ausreichende Zahl an informellen Wohnmöglichkeiten kann sich ein Gericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass dem Betroffenen bei einer Rückkehr eine Verelendung droht, nur berufen, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass tatsächlich keine ausreichende Zahl an informellen Wohnmöglichkeiten besteht. Eine Ungewissheit diesbezüglich geht hingegen zu Lasten des Betroffenen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 74). Der Vorsitzende kann den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass insbesondere junge, gesunde, alleinstehende und durchsetzungsfähige Männer nicht in der Lage sind, eine informelle Unterkunft zu erlangen, und sie damit regelhaft bzw. systematisch, und zwar insbesondere auch über einen ggf. kurzen Zeitraum unmittelbar nach ihrer Ankunft in Griechenland hinaus, der beachtlichen Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt sind. Bereits die in verschiedenen Erkenntnisquellen aufgeführten Fallstudien, die größtenteils keine Mitglieder dieser Personengruppe betreffen (vgl. Stiftung PRO ASYL/Refugee Support Aegean, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23.6.2017, G 3/17, S. 18; G 2/19, S. 2; G 11/21, S. 27 ff.; G 22/22; G 23/22; G 27/22), legen nahe, dass es dieser Personengruppe im Regelfall und jedenfalls deutlich leichter als Familien mit Kindern oder sonstigen vulnerablen Personen gelingt, eine (den sich aus Art. 4 GRCh ergebenden Mindestanforderungen genügende) Unterkunft zu erlangen. Gegen die Annahme, dass informelle Unterkunftsmöglichkeiten nicht in hinreichender Anzahl verfügbar sind, spricht auch, dass nach der Erhebung von Casalis/Hangartner/Hartmann lediglich 3 % der international Schutzberechtigten obdachlos sein sollen (G 29/23, S. 10 f.). Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich demgegenüber von einer Studie berichtet, nach der von 64 erfassten Personen mit internationalem Schutzstatus 18 obdachlos seien oder sich in prekären Wohnverhältnissen befänden und 14 unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht seien (G 22/24, S. 7), fehlt der in Bezug genommenen Studie ein hinreichend belastbarer Aussagewert. Es handelt sich hierbei um eine in dem AIDA-Länderbericht 2021 aus Mai 2022 zitierte, vom Griechischen Flüchtlingsrat, dem Diotima Centre und dem Internationalen Roten Kreuz durchgeführte Erhebung unter 188 Schutzsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten (vgl. G 7/22, S. 245). Nähere Informationen zu den Erhebungsmodalitäten werden dort ebenso wenig angegeben wie die zugrundeliegende Definition der Begriffe „prekäre Wohnverhältnisse“ und „unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht“. Es fehlt damit an hinreichenden Angaben zur Repräsentativität der Umfrage und dem Anteil derjenigen Personen, die tatsächlich obdachlos sind. Auch soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass „den Erkenntnismitteln […] zu entnehmen [sei], dass in informellen Wohnmöglichkeiten Untergekommenen die zwangsweise Entfernung aus ihrer Unterkunft droht bzw. sie in der ständigen Gefahr leben, aus ihrer Unterkunft vertrieben zu werden“ (so OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2022, 5 A 492/21, juris Rn. 83; VG Gießen, Beschl. v. 7.9.2023, 2 L 1520/23.GI.A, juris Rn. 32; VG Braunschweig, Beschl. v. 15.6.2023, 2 B 140/23, juris Rn. 30), sieht der Vorsitzende hierfür jedenfalls zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – Mitte August 2024 – keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr. Die in der genannten Entscheidung zitierten Erkenntnisquellen stammen aus dem Zeitraum von 2017 bis 2021 (etwa G 3/17, S. 3, 16 f.). Diese und andere Erkenntnisquellen aus dem gleichen Zeitraum spiegeln die besondere Situation wider, als aufgrund einer Gesetzesänderung eine große Zahl anerkannter Schutzberechtigter gleichzeitig die Unterkünfte verlassen musste, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, und im zeitlichen Zusammenhang hiermit auch Unterkünfte des EU-finanzierten ESTIA-Programms, besetzte Häuser in Athen sowie öffentliche Räume wie Straßen und Parks geräumt wurden. (vgl. Stiftung PRO ASYL, Anerkannte Raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen, 18.4.2019, G 8/19; Kliche, Häuserräumungen in Exarchia, 28.8.2019, G 15/19; Wölfl, Das Elend der anerkannten Flüchtlinge auf dem griechischen Festland, 30.9.2020, G 24/20; Auswärtiges Amt, Auskunft der Botschaft Athen: Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, 2021/1, S. 2 f.; G 10/21, S. 5 f.; G 11/21, S. 29; G 15/21, S. 18; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 20.1.2022, G 6/22, S. 8). Bei der Räumung öffentlicher Plätze und besetzter Häuser sollen die dort angetroffenen Geflüchteten im Übrigen auf Flüchtlingsunterkünfte auf dem Festland verteilt worden sein (2021/1, S. 3; G 10/21, S. 6). Soweit in der Rechtsprechung der Verweis auf informelle Unterkünfte wegen deren Illegalität und „der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände“ teilweise als unzumutbar angesehen wird (so etwa OVG Saarlouis, Urt. v. 15.11.2022, 2 A 83/22, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2021, OVG 3 B 54.19, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.4.2021, 10 LB 244/20, juris Rn. 49; VG Berlin, Urt. v. 28.5.2024, 23 K 507/23 A, juris Rn. 36; VG Aachen, Urt. v. 6.5.2020, 10 K 1722/18.A, juris Rn. 120), folgt der Vorsitzende dem aus den vorgenannten Gründen nicht, zumal die bloße Illegalität nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch staatlich geduldete informelle Unterkünfte zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 B 83/21, juris Rn. 14), keine Unzumutbarkeit begründen kann und bereits nicht dargelegt wird, welche (konkreten) Zustände nicht mehr als menschenwürdig anzusehen sind. Soweit bestimmte Unterkünfte (wie verlassene Häuser) nicht über Strom und fließendes Wasser verfügen, folgt hieraus nicht zwingend, dass diese Unterkünfte nicht den Anforderungen genügen, die sich aus Art. 4 GRCh ergeben (so aber wohl VG Braunschweig, Beschl. v. 15.6.2023, 2 B 140/23, juris Rn.30; siehe auch VG Aachen, ebenda; VG Magdeburg, Urt. v. 22.8.2023, 9 A 109/23 MD, juris Rn. 53). Den Anforderungen aus Art. 4 GRCh ist jedenfalls dann genügt, wenn anderweitig in zumutbarer Weise Zugang zu sauberem Wasser und Strom (z.B. zum Aufladen elektronischer Geräte) besteht. Dafür, dass dies in Griechenland nicht gewährleistet ist, fehlen greifbare Anhaltspunkte. Im Übrigen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass informell vermietete Unterkünfte nicht über fließendes Wasser und Strom verfügen (vgl. G 22/22, S. 5). (c) Der Vorsitzende geht sodann davon aus, dass etwaige Unzulänglichkeiten in Bezug auf Obdach und Arbeit, die gegebenenfalls zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen könnten, durch Hilfeleistungen Dritter ausgeglichen werden können. So gibt es insbesondere in der Region Attika Tageszentren und mobile Teams, die dabei helfen, elementare Grundbedürfnisse (Kleidung, Duschen, Waschen, Mahlzeiten, Nahrungsmittel) zu befriedigen (vgl. 2023/1, S. 10; G 17/22, S. 10; G 25/22, S. 49 f.; G 15/24, S. 22 ff.). Soweit in den Erkenntnisquellen teilweise von einer unzureichenden Lebensmittelversorgung insbesondere und vor allem für Frauen und Mädchen die Rede ist (vgl. G 23/23), ist für den Vorsitzenden nicht ersichtlich, dass hiervon auch junge, gesunde, alleinstehende und durchsetzungsfähige Männer in einem Ausmaß betroffen sein könnten, das für sie die beachtliche Gefahr einer die Grenzen des Art. 4 GRCh überschreitenden Unterversorgung mit Lebensmitteln begründen könnte. (d) Schließlich geht der Vorsitzende davon aus, dass der Kläger jedenfalls nach einigen Jahren in der Lage sein wird, legal eine Wohnung anzumieten und eine legale Beschäftigung aufzunehmen (vgl. auch G 29/23, S. 28, wonach bei der dortigen Erhebung 48 % der arbeitenden anerkannt Schutzberechtigten einen förmlichen Arbeitsvertrag hatten). Insoweit geht der Vorsitzende davon aus, dass der Kläger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (u.a. Aufenthaltsbewilligung, Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto) jedenfalls im Laufe der Zeit erfüllen kann, ggf. mit Hilfe staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure. So bietet z.B. das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen landesweit gezielte Unterstützung zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit an, etwa in Form von Berufsberatung, Job-Matching, Lebenslauferstellung, Griechischkursen sowie durch Unterstützung bei der Beschaffung von wichtigen Dokumenten (UNHCR, Greece – Generating Livelihood Opportunities for Refugees, November 2023, G 26/23; UNHCR, Greece Fact Sheet September 2023, G 17/23). Die eigens für die Arbeitsvermittlung an Geflüchtete geschaffene Online-Plattform „The Adama Job Center“ unterstützt international Schutzberechtigte dabei, einen Arbeitsplatz zu finden (vgl. Adama Job Center, Website adamajobcenter.crs.org, Stand: 14.6.2024, G 14/24). Unter den dort aufgeführten offenen Stellen finden sich – nicht nur als Einzelfall – auch unqualifizierte Tätigkeiten, die auch mit keinen oder nur rudimentären Kenntnissen der englischen oder griechischen Sprache ausgeübt werden können dürften (etwa Tellerwäscher, Reinigungskraft, Buffetaufseher). Auch auf kommunaler Ebene werden Integrationsmaßnahmen wie Sprachkurse und Arbeitsmarktberatung angeboten (vgl. 2023/1, S. 7; G 25/22, S. 43, 67 ff.). Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche weitere Hilfsangebote anderer Organisationen zur Integration, die der Kläger im Laufe der Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu etwa G 14/24; G 25/22, S. 43, 67 ff.). Im Hinblick auf die Beschaffung der erforderlichen Dokumente ist es dem Kläger gegebenenfalls auch möglich, sich gegen Entgelt eine (Schein-)Meldeadresse zu beschaffen (s.o., aa) (b) (dd)). Einer solchen Anforderung möglicherweise ausgesetzt zu sein, ist angesichts des strengen Maßstabs des Art. 3 EMRK zumutbar (vgl. VGH München, Urt. v. 28.3.2024, 24 B 22.31136, juris Rn. 39). 2. Der für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland festzustellen (vgl. zur Statthaftigkeit BVerwG, Urt. v. 21.11.2017, 1 C 39.16, juris Rn. 47) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter 1. dargestellten Maßstab im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 15.6.2020, 5 A 382/18, juris Rn. 61). Wie oben unter 1. dargelegt, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 3 EMRK (dessen Maßstab jenem des Art. 4 GRCh entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) verstoßende Behandlung. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Auch hat der Kläger eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG nicht vorgelegt. 3. Auch die Anfechtung der nach Maßgabe der §§ 35 Var. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheids) ist unbegründet, da diese rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abschiebung der Gesundheitszustand des Klägers oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). 4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheids). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall sind Ermessensfehler (§ 114 VwGO) der Beklagten hinsichtlich der festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sind – wie hier – in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris Rn. 18). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland verneint wurde. Der am … … 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er nach eigenen Angaben am 6. November 2023 nach Griechenland eingereist war, gewährten ihm die griechischen Behörden am 8. Januar 2024 internationalen Schutz. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Februar 2024 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Februar 2024 einen förmlichen Asylantrag. Dabei wies er sich mit einem griechischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit vom 8. Januar 2024 bis zum 7. Januar 2027 sowie einem griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge mit einer Gültigkeit vom 29. Januar 2024 bis zum 28. Januar 2029 aus. In den persönlichen Anhörungen zur Klärung der Zulässigkeit seines Asylantrags am 21. Februar und 29. Mai 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe sich etwa vier Monate in Griechenland aufgehalten. Er sei in Mitilini (Lesbos) gewesen. Nachdem er als international Schutzberechtigter anerkannt worden sei, habe er das Flüchtlingslager verlassen müssen. Er habe auf der Insel niemanden gekannt und es habe keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Er habe daher ein Ticket gekauft und sei nach Deutschland geflogen. Es sei von Anfang an sein Ziel gewesen, nach Deutschland zu kommen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2024, dem Kläger zugestellt am 22. Juli 2024, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitige humanitäre Lage in Griechenland rechtfertige nicht die Annahme, dass dem Kläger dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) drohe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Am 23. Juli 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Er habe Verwandtschaft in Deutschland und wolle nicht nach Griechenland zurück. Er sei Student und wolle sich in Deutschland ein Leben aufbauen. Er sei die letzte Hoffnung für seine Familie im Iran. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10. Juli 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Asylakten des Klägers beigezogen und diese sowie die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtshomepage veröffentlichten Erkenntnisquellen betreffend das Land Griechenland zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In dieser hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört.