Beschluss
10 L 845/25.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:1009.10L845.25A.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte der Rechtsanwalt beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2945/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte der Rechtsanwalt beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2945/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt hat Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2945/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Klage gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt davon auszugehen, dass der am 26. September 2025 gestellte Eilantrag die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wahrt. Es fehlt zwar an einem Zustellnachweis. Aus der Bundesamtsakte ist aber ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid erst am 22. September 2025 zur Post aufgegeben worden ist. Es fehlt dem Antragsteller schließlich auch nicht an dem für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Bundesamt unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt hat. Denn diese ist ausdrücklich (allein) auf die einwöchige Rechtsmittelfrist und, für den Fall der Rechtsbehelfseinlegung, auf die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens befristet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 58. II. Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, u. a. Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff. Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn es bestehen derzeit unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts vom 16. September 2025. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt einem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, er also deshalb unzulässig ist, weil ein anderer Staat der Europäischen Union ihm bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags gemäß § 30 AsylG – abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG – eine Woche. Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Ob diese Entscheidung und damit die Grundlage für die erlassene Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Überprüfung standhält, unterliegt derzeit jedoch ernstlichen Zweifeln und bedarf gegebenenfalls näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. 1. Zwar ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die dortige Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des – wortgleichen – Art. 3 EMRK droht. Vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 26 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. 2. Davon ausgehend ist hier ernstlich zweifelhaft, ob der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. a. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel – auch bei nichtvulnerablen Personen – angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N. An dieser Bewertung hat die Kammer auf Grundlage einer eingehenden Auswertung der jeweils aktuellen Erkenntnisse und unter Auseinandersetzung mit abweichender Instanzrechtsprechung, vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris, Rn. 157 ff.; VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, juris, Rn. 73 ff., und vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 -, juris, Rn. 80 ff., bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff. Soweit nunmehr das BVerwG entschieden hat, dass dem gegenüber alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - und - 1 C 19.24 -, beide juris, haben sich sowohl das OVG NRW als auch die Kammer dieser Rechtsprechung für die in der Entscheidung streitgegenständliche Personengruppe der männlichen, volljährigen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen zwischenzeitlich angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff.; VG Aachen, u. a. Beschlüsse vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, juris, Rn. 47, und vom 25. August 2025 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 33. b. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen jedoch im Fall des Antragstellers nach Auffassung der Kammer weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Zwar ist der am 1. Juli 2007 geborene Antragsteller im formalen Sinne volljährig. Es bestehen aber – ungeachtet der zuletzt vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers – in seinem Einzelfall derzeit konkrete Zweifel daran, dass er zu der Personengruppe der Drittstaatsangehörigen zu zählen ist, der nach der Rechtsprechung des BVerwG ein „höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative“ abverlangt werden kann, weshalb ihr eine Rückkehr nach Griechenland auch unter dem Blickwinkel des Art. 4 der Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK zumutbar sei. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 44. Das Gericht berücksichtigt insoweit, dass auch das BVerwG in seinen Entscheidungen etwa zum Erhalt einer Unterkunft ausgeführt hat, dass für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich sei. Soweit das BVerwG für die Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten dennoch annimmt, dass aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 35 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44, ist diese Annahme im Rahmen der vorliegend zu erfolgenden summarischen Prüfung derzeit auf den Antragsteller angesichts seiner individuellen eingeschränkten Persönlichkeitsentwicklung nicht uneingeschränkt übertragbar. Ernstliche Zweifel ergeben sich für das Gericht insoweit vor allem aus dem Umstand, dass der Antragsteller während des Bundesamtsverfahrens auf Grund seiner Minderjährigkeit vom Jugendamt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommen wurde und ihm seit Eintritt seiner Volljährigkeit ausweislich des zur Akte gelangten Bescheids des Kreises P. vom 26. August 2025 Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII in Form der weiteren Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung in P. gewährt wird. Maßgeblich für eine solche Hilfegewährung ist nach der genannten Vorschrift, dass die Persönlichkeitsentwicklung des jeweiligen jungen Volljährigen eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Der Antragsteller wohnt dementsprechend auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus zur weiteren Verselbständigung und Entwicklung seiner Persönlichkeit in der Jugendhilfeeinrichtung in P. Eine derartige Hilfegewährung zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). Für junge Volljährige gilt dies entsprechend (§ 41 Abs. 2 SGB VIII). Damit belegt die gegenwärtige Hilfegewährung, dass der Antragsteller derzeit noch nicht zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in der Lage ist. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund vorläufig davon aus, dass der Antragsteller derzeit zu den nach Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) schutzbedürftigen Personen und damit nicht zu dem von der Rechtsprechung des BVerwG erfassten Personenkreis zählt und ihm – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer – für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Die Beantwortung der Frage, ob aus der derzeitigen Hilfegewährung nach §§ 41, 34 SGB VIII oder aus den vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen eine besondere Vulnerabilität folgt, die im Einzelfall des Antragstellers einer Rückkehr nach Griechenland entgegensteht, oder ob auch ihm auf Grund seiner persönlichen Umstände und Fähigkeiten bzw. einer ggf. noch erfolgenden Persönlichkeitsentwicklung ein mit anderen alleinstehenden männlichen Drittstaatsangehörigen vergleichbares höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abverlangt werden kann, muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Angesichts dessen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Griechenland verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).