Urteil
2 K 713/25
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:1112.2K713.25.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2025 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Der Kläger ist ein seit dem 05.12.2019 in das Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Zweck nach seiner Satzung die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Bildung und Erziehung von Frauen ist. Die Satzungszwecke sollen insbesondere durch die Durchführung von Workshops und Seminaren für junge Menschen, den Austausch über entwicklungspolitische Themen, Tandems zwischen jungen Menschen und Senioren, Mentoringprogramme, gemeinsames Kochen, Ausflüge sowie generationsübergreifende Sportaktivitäten erreicht werden. Der Kläger beantragte im August 2022 die Anerkennung als Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII. In seinem Antrag führte er sinngemäß u.a. aus, der Verein habe es sich zur Aufgabe gemacht, Jugendlichen vorwiegend afrikanischer Abstammung bei der Integration in die deutsche Gesellschaft und der Findung ihrer Wurzeln zu helfen. Der Kinder- und Jugendausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 23.05.2023 einstimmig die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und sprach diese mit Bescheid vom 01.06.2023 gegenüber dem Kläger aus. In der Beschlussvorlage zur Anerkennung sind folgende Projekte aufgeführt, die der Kläger im Jahr 2021 angeboten habe und die größtenteils aus Fördermitteln finanziert worden seien: Online-Veranstaltungsreihe mit dem Ziel, unterschiedliche Perspektiven und Wahrnehmungen von Jugendlichen auf der Nord- und Südhalbkugel zu beleuchten, Vorurteile abzubauen, Gemeinsamkeiten zu erkennen sowie sich zu vernetzen A. Dialog-Café zur Begleitung und Beratung von Neuankömmlingen in Aachen; Projekt zur Unterstützung alleinerziehender Mütter mit Migrationshintergrund während der Pandemie E. Vermittlung von Patenschaften für Kinder und Jugendliche mit Migrationsbiografie zur Unterstützung der Integration bzw. Betreuung der Hausaufgaben sowie des Alltags in der neuen Umgebung (2021 insgesamt 80); Online-Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Migrationsbiografie; Digitale Bundeskonferenz zum Thema: Behinderung in der migrantischen Community K. Projekt zur Traumaverarbeitung von jungen geflüchteten Frauen J.“; Interviewreihe zur sexuellen Orientierung in afrikanischen Ländern und Umgang mit Tabuthemen/LGBTQ+ Z. „Youth-Tech“ P. - digitaler Begegnungsort für Jugendliche in der Pandemie, Erweiterung der IT-Kompetenzen. In der Beschlussvorlage ist weiterhin ausgeführt, der Verein habe zum Zeitpunkt der Antragstellung aus 20 festen Mitgliedern bestanden und sei neben den Mitgliedsbeiträgen von jährlich 30,- € auf Spenden und projektbezogene Fördergelder angewiesen. Der Kläger habe sich während vieler Treffen und Gespräche im Rahmen des Anerkennungsprozesses als engagierter, kompetenter und hochmotivierter Verein dargestellt, der mithilfe der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe viele weitere Projekte und Angebote für Kinder und Jugendliche mit afrikanischer Abstammung implementieren wolle. Seit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe förderte die Beklagte im Jahr 2023 durch das kommunale Integrationszentrum (KIZ) u.a. die Gruppenzusammenführung von Jugendlichen, die Unterstützung bei Hausaufgaben und Unternehmungen mit Frauen sowie die Veranstaltung „It´s an Afro Issue“. Veranstaltungen im Rahmen des Black History Month im Jahr 2023 hatte das KIZ bereits vor der Anerkennung des Klägers gefördert. Unter dem 06.12.2023 bewilligte das KIZ eine Förderung von 2.080,- € und 2.084,- € für die Projekte „Die afrikanischen kulturellen und literarischen Landschaften“ und „Geschichte des Rassismus, seine Auswirkungen auf schwarze Gemeinschaften und der Widerstand dagegen", welche der Kläger im Rahmen des Black History Month 2024 durchzuführen beabsichtigte. Der Kläger bewarb den Black History Month 2024 bei Facebook mit folgendem Post: „ Black History Month 2024 in Aachen with Focus of Our be loving Continent AFRICA and with a special look on this 2 countries Libya and Gambia…with their Heros of then now…He is one of #TheFaceofLibya Muammar Al Gaddafi…“ Unter diesem Post war eingerahmt ein Porträt von Muammar al Gaddafi sowie folgendes Zitat in deutscher und englischer Sprache wiedergegebenen. „Die Freiheit des Menschen mangelt, wenn jemand anderes kontrolliert, was er braucht, denn Not kann dazu führen, dass der Mensch den Menschen versklavt .“ Darunter befindet sich der Schriftzug: „Von Afrikanern, mit Afrikanern, für Afrikaner und andere!“ Abschließend sind als Förderer u.a. die Stadt Aachen und das KIZ sowie Kooperationspartner jeweils mit ihren Logos aufgeführt. Nachdem die Beklagte am 06.02.2024 von dem Post Kenntnis erhalten hatte, wandte sie sich mit E-Mail vom 07.02.2024 an den Kläger und teilte mit, das Bewerben des Black History Month (BHM) mit Muammar al Gaddafi, dem als Diktator Libyens u.a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie die Unterstützung von internationalem Terrorismus und Antisemitismus vorgeworfen würden, entspreche weder dem Ziel des BHM noch den Anträgen des Klägers, der ansonsten keinesfalls eine Empfehlung durch das KIZ erhalten hätte. Das „Feiern“ und Verherrlichen von Gaddafi lehne die Beklagte entschieden ab und wolle damit nicht in Verbindung gebracht werden. Die Anbringung des Logos des KIZ und der Stadt Aachen sei nicht abgesprochen worden und man distanziere sich davon in aller Form. Die Beklagte forderte den Kläger auf, 1. den Post in allen Veröffentlichungen umgehend zu löschen bzw. die entsprechenden Logos des KIZ und der Beklagten zu entfernen; 2. eine Klarstellung abzugeben, dass die Stadt Aachen und das KIZ mit der Veranstaltung/dem Post und einer Unterstützung Gaddafis nicht in Verbindung stehen und diese nicht durch sie unterstützt werden; 3. der Beklagten eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen, wie die bewilligten Veranstaltungen durchgeführt worden seien und ob Gaddafi dort eine Rolle gespielt habe; 4. sofern noch eine Veranstaltung geplant sei, die von der Beklagten gefördert und mit der oben genannten Thematik in Verbindung stehe, diese abzusagen. Der Kläger entschuldigte sich mit E-Mail vom selben Tag und teilte mit, die beiden Posts seien inzwischen von den Social-Media-Plattformen entfernt worden, die geforderte Stellungnahme auf den genannten Plattformen werde zeitnah erfolgen. Im Anhang übersandte der Kläger (auszugsweise) folgende Stellungnahme: „Wir möchten uns erst einmal für das Gefühl, dass, unser Post bei ihnen ausgelöst hat, entschuldigen. Gleichzeitig wollen wir betonen, dass wir mit unserer Post keinesfalls Muammar Gaddafi als der Held der Menschheit darstellen wollten, geschweige denn seine Taten leugnen wollen. Wir stehen für einen generationsübergreifenden Dialog, wo die Wahrnehmung und die Darstellung der Geschichte sich sehr unterscheiden kann. (...) “ Weiterhin führte der Kläger aus, die erste Veranstaltung, die am 03.02.2024 stattgefunden habe, habe zum Ziel gehabt, Narrative zum Thema Rassismus zu entkräften. Hierzu seien Kurzfilme gezeigt und ein Vortrag und ein Arbeitsatelier durchgeführt worden. Ein partizipativer Workshop zur Förderung der Lesekultur in der afrikanischen Community und das Aufzeigen von künstlerischen Werken solle am 24.02.2024 folgen. In der Stellungnahme ist weiter ausgeführt, dem Kläger sei die Kontroverse, die Gaddafis Geschichte umgebe, bewusst. Man habe als Organisation lange darüber nachgedacht, ob und wie Gaddafi gepostet werden solle. Gaddafi habe in dem Post nicht als Held o.ä. dargestellt werden sollen, bei den Posts, die seit Mitte Januar auf den Social Media Accounts hochgeladen würden, handele es sich lediglich um die Gesichter, die in Gambia und Libyen Geschichte geschrieben hätten. Darüber hinaus verlinkte der Kläger eine Broschüre, die aus seiner Sicht unterschiedliche Blickwinkel auf Gaddafis Amtszeit und sein politisches Wirken aufzeigen sollte. Hinsichtlich des Inhalts der Broschüre wird auf Bl. 11-17 der Beiakte 1 verwiesen. Abschließend bedankte sich der Kläger für die Fördermittel und die weitere Zusammenarbeit und bot ein gemeinsames Gespräch in seinen Räumlichkeiten an. Der Kläger löschte den beanstandeten Post und distanzierte sich in einer weiteren Stellungnahme bei Facebook von diesem. Insoweit wird auf Bl. 23 Beiakte 10 verwiesen. Die Aachener Zeitung berichtete in ihrer Ausgabe vom 10.02.2024 unter der Überschrift: „Aachener Verein wirbt mit „Held“ Gaddafi“ über den Post im Zusammenhang mit dem BHM. Am 15.02.2024 fand ein Gespräch von Vertretern der Beklagten und des Klägers statt, im Rahmen dessen der Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe angehört wurde. Die Ergebnisse des Gesprächs wurden in einem Protokoll festgehalten. Wegen des Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 38 ff. Beiakte 1 verwiesen. Mit E-Mail vom 26.02.2024 forderte die Beklagte den Kläger zur ergänzenden Stellungnahme insbesondere auch zu den Inhalten der Broschüre über Gaddafi auf. In der Stellungnahme des Klägers vom 07.03.2024 ist ausgeführt, aufgrund der Größe des afrikanischen Kontinents seien für den BHM zwei Länder ausgewählt worden. Die Auswahl sei durch eine Tombola-Losziehung beim BHM des Vorjahres erfolgt. Im Rahmen der Bekanntmachung des Events seien Posts angefertigt und veröffentlicht worden, deren Ziel es gewesen sei, die Sichtbarkeit durch Menschen afrikanischer Abstammung zu steigern. In dieser Hinsicht seien Persönlichkeiten bzw. politische, historische und kulturelle Geschehen thematisiert worden, die die jeweilige Epoche geprägt hätten. Dabei seien inspirierende Zitate von bekannten Persönlichkeiten aus den jeweiligen Ländern gepostet worden. Das Team habe das Zitat von Gaddafi als passend im Rahmen des BHM empfunden. Wie der Verein bereits im Gespräch ausgeführt habe, seien jedoch die Persönlichkeit und die Zitate nicht ganz geeignet gewesen für das Format, das seit Jahren verwendet werde. Es sei in Bezug auf Gaddafi nicht darum gegangen, „seine Megalomanie, irrsinnige Machtbesessenheit, Menschenrechtsmissachtung, Antisemitismus und Xenophobie zu leugnen und durch pompöses Titeln mit seinem Porträt für ihn zu werben“. Es sei allerdings nicht möglich, über die Geschichte Libyens zu sprechen, ohne die Person von Gaddafi zu erwähnen, der mehr als 45 Jahre lang über Libyen geherrscht habe. In der Veranstaltung vom 03.02.2024 sei die Geschichte des Landes der diktatorischen Herrschaft und Unterdrückung der Menschenrechte, darunter der Versklavung von schwarzen Menschen aus Subsahara-Afrika thematisiert worden und nicht Gaddafi selbst. In der Besprechung mit dem Beklagten habe die anwesende Vertreterin die Geschichte von Libyen unter Gaddafi mit Tatsachen und seine Rolle beim Untergang Libyens beschrieben. Diese Quellen seien über das Internet jedermann zugänglich. Man habe seine Geschichte nicht neu erfunden, um die Person positiv zu beschreiben und dies sei auch nicht das Ziel gewesen. Viele Menschen betrachteten Gaddafi unter einem anderen Blickwinkel. Soweit mit Blick auf das Wirken von Gaddafi in Libyen in der Broschüre der Begriff „Meilenstein“ verwendet worden sei, betrachte der Verein nicht die Person Gaddafi als einen „Meilenstein“ von Libyen, sondern habe Meilensteine der Geschichte Libyens während seiner Amtszeit beleuchten wollen, indem Ereignisse unter seinem Regime beschrieben worden seien. Es sei nicht beabsichtigt, in Zukunft Gaddafi zu thematisieren, sondern die Geschichte der Länder. Bereits in der Anhörung sei betont worden, dass es sich bei der Broschüre um einen Entwurf gehandelt habe. Sie hätten festgestellt, dass die Broschüre noch mehr Menschen verwirre. Die Broschüre, die den Zweck gehabt habe, das andere Bild im Zusammenhang mit unterschiedlichen Sichtweisen des globalen Nordens (ehemalige Kolonisatoren) und Südens (ehemals Kolonialisierte) zu zeigen und nicht Gaddafi als Held darzustellen, solle auf keinen Fall weiterbearbeitet oder veröffentlicht werden. Sie habe dazu dienen sollen, die Debatte über Schicksale Afrikas breiter zu machen und diktatorischen bzw. autokratischem Gedankengut, die zum internationalen Terrorismus führen könnten, vorzubeugen. Im Übrigen bitte man darum, die Zitate und Quellen differenziert zu betrachten. Der Kläger sagte in der Folge die für den 24.02.2024 geplante Veranstaltung im Rahmen des BHM ab und überwies die Förderbeträge für die geplanten (und teilweise bereits durchgeführten Veranstaltungen) zurück. Die Beklagte nahm mit zwei gesonderten Bescheiden vom 02.05.2024 die Förderung der Veranstaltungen zurück bzw. widerrief diese. In der Sitzung vom 16.04.2024 beschloss der Kinder- und Jugendausschuss der Beklagten einstimmig, die Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe zu widerrufen. Mit Bescheid vom 14.05.2024 hob die Beklagte die Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe wegen des Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grundlage von § 48 SGB X mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hätten die Voraussetzungen hierfür nach § 75 SGB VIII vorgelegen. Nach Auswertung der (in dem Bescheid im Einzelnen wiedergegebenen) Ereignisse im Zusammenhang mit dem Post zum BHM 2024, bei dem der ehemalige Machthaber von Libyen, Muammar Gaddafi, als “Held“ betitelt worden sei, komme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger aktuell keine dem Grundgesetz förderliche Arbeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VIII mehr leiste. Der Kläger habe durch den Post, ergänzt durch die Broschüre über Gaddafi, ein einseitiges Bild seines Demokratieverständnisses und seiner Menschenrechtsbetrachtung gezeichnet. Die dortigen Darstellungen, die einen Diktator „verherrlichen“ und von diesem begangene Verletzungen der individuellen Menschenrechte sowie dessen Missachtung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Gewaltenteilung und der demokratischen Legitimation nur unvollständig wiedergeben bzw. bagatellisieren würden, stünden nicht im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Prägung durch das Grundgesetz. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die begründeten Zweifel an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Menschenrechtsverletzungen und dem demokratiefeindlichen Verhalten des Diktators Gaddafi auszuräumen und diesbezüglich in eine ernsthafte Selbstreflexion einzutreten. Es bestünden daher ernsthafte Bedenken, dass die Bildungsarbeit des Vereins auch künftig in einer Weise erfolgen könne, die junge Menschen mit Inhalten anspreche, die nicht durchgängig in Einklang mit dem Wertesystem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen (sic!). Daher werde aktuell bei dem Kläger die Bereitschaft dafür, die freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik im Bewusstsein der von ihm betreuten Jugendlichen zu verankern, nicht mehr gesehen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.06.2024 Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein und führte aus, er leiste eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Anerkennung lägen nicht vor. Die vom Beklagten vorgenommene Interpretation des Facebook-Posts sei im Lichte des Art. 5 GG nicht derart eindeutig, wie von der Beklagten angenommen. Darüber hinaus habe die Beklagte die demokratiefeindliche Haltung Gaddafis einfach auf den Kläger übertragen und nicht als ein singuläres Ereignis im Kontext des gesamten Wirkens des Klägers betrachtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2025 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung stellte sie noch einmal ausführlich den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Post und der Broschüre dar und führte unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Ausgangsbescheid vom 14.05.2024 aus, dass die mit dem Facebook-Post zu Gaddafi verbundene Außendarstellung zu großer Irritation in der Öffentlichkeit und zu erheblichen Bedenken im Hinblick auf ein gemeinwohlorientiertes, integrationsförderliches Handeln des Klägers geführt habe. Außerdem habe die Positionierung der Verantwortlichen des Vereins in der anschließenden Erörterung der Thematik den Eindruck erweckt, dass der Kläger ungeachtet der formulierten Entschuldigung und der Zusage, vor künftigen Veröffentlichungen zunächst in Austausch mit der Verwaltung gehen zu wollen, nicht in eine ernsthafte Reflexion eingetreten sei. Die Haltung des Vereins zur Veröffentlichung habe trotz mehrfacher Nachfragen nicht plausibel dargestellt werden können. Der Widerspruch zwischen dem in dem Post wiedergegebenen Zitat und den Gräueltaten von Gaddafi habe im gemeinsamen Gespräch nicht ausgeräumt werden können. Die Positionierung des Vereins, sich einer Mehrheit zur Veröffentlichung des Posts zu beugen und dies als demokratische Grundprinzip darzustellen, sei im Kontext des Wirkens der Person Gaddafis nicht nachzuvollziehen. Der Verein habe ein politisches System und eine politische Person, die für Gewalt und Willkür stehe, neutral und kontrovers behandelt und im Kontext einer identitätsschaffenden Bildungsveranstaltung thematisiert. Von einem Verein, der als Träger der Jugendhilfe tätig sein wolle, werde erwartet, dass er in Bezug auf sein Handeln und auf die von ihm durchgeführten Projekte politisch korrekte Aussagen treffe. Mit der Intention des Vereins, bei Jugendlichen afrikanischer Herkunft demokratisches, pluralistisches und reflektiertes Denken und Handeln zu fördern (wie im Pädagogischen Konzept des Vereins ausgeführt), sei es unvereinbar, wenn in einer Veröffentlichung des Vereins geschichtliche Gegebenheiten in einer Weise dargestellt würden, die das demokratische und Menschenrechte verachtende Handeln eines Diktators beschönigten. Ungeachtet der erfolgten Entschuldigung und der Betonung, dass der Verein seine Arbeit im Einklang mit den Prinzipien des Grundgesetzes erbringe, bestehe die negative und irritierende Außenwirkung der recht schnell gelöschten Internetveröffentlichung aus Februar 2024 fort. Der Kläger hat am 26.02.2025 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Die Beklagte habe die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe aus rein politischen Gründen aufgehoben und hierbei die Rechtslage und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen, die in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht an eine einer Aufhebung zugrunde gelegte Veröffentlichung gestellt würden, seien offensichtlich nicht erfüllt. Der Kläger habe den Post, nachdem sich die Beklagte an ihn gewandt habe, umgehend gelöscht und sich für das Gefühl entschuldigt, das der Post ausgelöst habe. Er habe auf seiner Internetseite eine Klarstellung abgegeben und der Beklagten zugestanden, sie vorab einzubeziehen, wenn sie als Förderin von Projekten aufgeführt werden solle. Der Kläger habe eine kritische und reflektierende Broschüre zu Gaddafi entworfen, die er in die interne Abstimmung mit der Beklagten gegeben habe und nach den geäußerten - ungerechtfertigten - Bedenken seitens der Beklagten nicht veröffentlicht habe. Trotz dieses kooperativen und konstruktiven Verhaltens habe die Beklagte in den Bescheiden ausgeführt, dass sie eine selbstkritische Einsicht des Klägers vermisst habe. Die Beklagte gestehe im Widerspruchsbescheid selbst zu, dass sie sich auf eine einzige Veröffentlichung beziehe. Eine zukunftsgerichtete Prognose, wie sie im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII erforderlich sei, lasse sich anhand einer singulären Veröffentlichung nicht treffen. Die Beklagte habe lediglich eine Momentaufnahme herausgegriffen und eine zeitliche Gesamtschau gänzlich unterlassen. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt mit der vorangegangenen und der nach dem Post erfolgten Arbeit des Klägers auseinandergesetzt. Der Post mit Gaddafi erreiche nicht ansatzweise die Wirkung einer qualifizierten Intensität. Hierzu sei der Post bereits viel zu kurz. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger seine auch in der Vergangenheit verwendeten Schlagworte und Überschriften für die Veranstaltungsreihe „Black History Month“ verwendet habe. Diese seien nicht individualisiert auf Gaddafi zugeschnitten gewesen und unglücklich verwendet worden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Gaddafi als Helden bezeichnet, sei angesichts der Überschrift „He is one of #TheFaceofLibya“ falsch. Die Beklagte habe das nachgelagerte, auf den Post bezogene Verhalten des Klägers nicht bzw. fehlerhaft gewertet. Insofern sei positiv zu bewerten, dass der Kläger den Post umgehend gelöscht, sich entschuldigt und anschließend eine Klarstellung verfasst habe . Ebenso habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger sich in der verfassten Broschüre kritisch mit Gaddafi auseinandergesetzt und in einen kooperativen Dialog mit der Beklagten begeben habe. Aus den im Gerichtsverfahren eingereichten Projektvorgängen ergebe sich, dass die Arbeit des Klägers vor dem streitgegenständlichen Gaddafi Post vom zuständigen Fachbereich stets gefördert und augenscheinlich positiv empfunden worden sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass § 75 Abs. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Anerkennung gebe, der nicht durch eine politische Entscheidung unterlaufen werden dürfe. Schließlich verwundere es, dass das im Verwaltungsvorgang zur Aufhebung der Anerkennung vorliegende pädagogische Konzept des Klägers offensichtlich nicht in die Rechtswertung eingeflossen sei. Dies überrasche insofern, als das Bundesverwaltungsgericht betont habe, dass für das zu treffende prognostische Urteil Veröffentlichungen heranzuziehen seien, die den Inhalt der politischen Bildungsarbeit prägten. Dies könne bei einem pädagogischen Konzept angenommen werden, sei bei einem einmaligen Post aber zweifelhaft. Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt aus: Es werde nicht bestritten, dass der Kläger im Zeitraum vor dem relevanten Geschehen aus Februar 2024 eine positive Projektarbeit geleistet und im Nachhinein in Bezug auf den Gaddafi-Post sein Bedauern ausgesprochen und Gesprächs- und Kooperationsangebote unterbreitet habe. Allerdings habe die Beklagte den Austausch mit dem Kläger nach Bekanntwerden des Gaddafi-Posts nicht als wirkliche und ernsthafte Distanzierung wahrgenommen, sondern eher als eine Rechtfertigung im Kontext der unterschiedlichen Wahrnehmung zur afrikanischen Geschichte. Sie sei weiterhin der Ansicht, dass eine wirklich überzeugende Einsicht in Bezug auf den getätigten Post bei dem Kläger nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11 –, BVerwGE 145, 67-79, juris Rn. 13 für Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger, VG Ansbach, Urteil vom 05.03.2009 – AN 16 K 05.01103 -, juris Rn. 35 für eine Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anerkennung als Betreuungsverein, sowie VG München, Urteil vom 30.06.2022 - M 26a K 21.1542 -, juris für den Widerruf der staatlichen Anerkennung als Einrichtung nach §§ 35, 36 BtMG. I. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe wegen einer wesentlichen Änderung der bei Anerkennung gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach den §§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, 75 SGB VIII, auf die die Beklagte die angefochtene Entscheidung stützt, liegen nicht vor. 1. Nach § 48 Abs. 1 S.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe handelt es sich unzweifelhaft um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da die Anerkennung in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt und auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Es kann vorliegend aber nicht festgestellt werden, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X eingetreten ist. a) Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse kommt von vornherein nicht in Betracht, da eine solche voraussetzt, dass sich nach dem Erlass des zu beurteilenden Verwaltungsakts die zugrundeliegenden Rechtsnormen (Gesetze im materiellen Sinne) geändert haben. Vgl. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. (Stand: 15.11.2023), § 48 Rn. 47 und 64 ff, jeweils m.w.N. Dies ist hier nicht der Fall. b) Die Beklagte konnte die Anerkennung des Klägers als freier Träger der Jugendhilfe aber auch nicht wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. SGB X aufheben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. SGB X setzt voraus, dass der Sachverhalt, der dem maßgeblichen Bescheid zugrunde lag, so nicht mehr gegeben ist. Für die Prüfung, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, sind die objektiven tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, die beim Erlass des Bescheides, der aufgehoben werden soll, vorlagen. Eine wesentliche Änderung ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte. Vgl. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. (Stand: 15.11.2023), § 48 Rn. 66, 71. Maßgeblich ist der Vergleich der Situation im Zeitpunkt der (beabsichtigten) Aufhebung mit der Situation bei Erlass bzw. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. aa) Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anerkennung sämtliche Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllte. Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Die Beklagte hat die Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe in der Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses vom 23.05.2023 damit begründet, dass zu den Schwerpunkten der bisher geleisteten Arbeit die offene Kinder- und Jugendarbeit, Projekte zur Integration und kulturellen Öffnung und generationsübergreifende Präventionsangebote gehörten sowie das Bestreben, die eigene kulturelle Identität nicht zu vernachlässigen und dabei die deutsche Kultur zu verstehen und anzunehmen. Hinsichtlich der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit ist ausgeführt, der Träger biete diese aufgrund des vorliegenden Konzepts. Die Entscheidung über die Anerkennung wurde vom Kinder- und Jugendausschuss der Beklagten getroffen, sodass weder hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII noch verfahrensrechtlich Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Anerkennungsbescheids vom 01.06.2023 bestehen. bb) Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zum nachträglichen Wegfall der Anspruchsvoraus-setzungen führt, kann vorliegend mit Blick auf die in § 75 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII geforderte Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit nicht festgestellt werden. Aus § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ergibt sich, dass der freie Träger die Bereitschaft aufweisen muss, die freiheitliche, demokratische, rechtsstaatliche und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik im Bewusstsein der Kinder und Jugendlichen zu verankern und die Überzeugung zu vermitteln, dass sie ein verteidigungswertes und zu erhaltendes Gut darstellt. Dies setzt voraus, dass der Träger der freien Jugendhilfe positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie wirkt. Ein solches Wirken erfordert mehr als nur eine passive oder gleichgültige Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wobei es nicht ausschließt, an bestimmten Erscheinungen des Staates Kritik zu üben und innerhalb des Rahmens der Verfassung mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einzutreten. Hingegen ist die Versagung der Anerkennung gerechtfertigt, wenn sich eine Organisation nicht auf die Überzeugungskraft ihrer Argumente verlässt, sondern die Durchsetzung ihrer Ziele mit Gewalt oder die Begehung strafbarer Handlungen ihrer Mitglieder betreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 – V C 33.76 –, BVerwGE 55, 232-240; juris, Rn. 11 ff, 15. Die durch den öffentlichen Träger zu treffende Beurteilung, ob der die Anerkennung anstrebende Träger der freien Jugendhilfe eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit erfüllt, unterliegt der uneingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte und erfordert eine Prognose hinsichtlich seines künftigen Verhaltens, wobei regelmäßig Erkenntnisse über das bisherige Wirken eine taugliche Grundlage bieten können. So können sich etwa begründete Zweifel daran, ob ein Träger der freien Jugendhilfe, der das Schwergewicht seines Wirkens auf die politische Bildung legt, die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet, aus seinen Veröffentlichungen (Verlautbarungen) ergeben, sofern diese den Inhalt der politischen Bildungsarbeit prägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gebrauchmachen von der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie ist und nicht zum Anlass genommen werden darf, Zweifeln an der Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit Raum zu geben. Erst im Falle einer qualifizierten Intensität des negativen Verhaltens ist es gestattet, prognostisch das Gewährbieten für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 – V C 33.76 –, BVerwGE 55, 232-240; juris, Rn. 15 und 24. In zeitlicher Hinsicht ist eine umfassende Betrachtung dessen erforderlich, was für die politische Bildungsarbeit des Trägers der freien Jugendhilfe insgesamt prägend ist; bloße "Momentaufnahmen" sind hierfür in der Regel nicht ausreichend. Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich solcher Verlautbarungen, die zum Programm der Arbeit des Trägers der freien Jugendhilfe erhoben sind; derartige Verlautbarungen erlauben schon für sich die Beurteilung, ob der Träger der freien Jugendhilfe eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu leisten gewillt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 – V C 33.76 –, BVerwGE 55, 232-240; juris, Rn. 24. Eine Versagung der Anerkennung ist zudem gerechtfertigt, wenn der Träger sich nur nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Dabei muss die Beurteilung anhand objektiver Kriterien erstellt werden und darf nicht dazu missbraucht werden, politisch „unliebsame“ Standpunkte von vornherein nicht zu unterstützen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Erfordernis der Verfassungsgewähr im Einzelfall als einfachgesetzlicher Eingriff in den Schutzbereich des sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts auf freie Meinungsäußerung darstellen kann. Diese Einschränkung kann zwar grundsätzlich aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes gerechtfertigt sein. Allerdings muss die Beurteilung angesichts der Grundrechtsrelevanz umso sorgfältiger und in jedem Einzelfall individuell vorgenommen werden. Vgl. Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 75 SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 62 ff m.w.N. Nach diesen Grundsätzen lassen der Post zur Bewerbung des BHM 2024 und die in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen von Vertretern des Vereins sowie deren Verhalten im Rahmen der Aufarbeitung des Posts zu Gaddafi nicht die Schlussfolgerung zu, dass zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eine prognostische Einschätzung dahingehend zu treffen gewesen wäre, dass der Kläger die Gewähr für eine dem Grundgesetz förderliche Arbeit nicht mehr bot und auch künftig nicht bieten wird. (1) Eine im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erforderliche, in zeitlicher Hinsicht umfassende Betrachtung dessen, was für die politische Bildungsarbeit des Klägers insgesamt prägend ist, lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Post und ein in diesem möglicherweise zum Ausdruck kommendes zweifelhaftes Verständnis von Demokratie und Menschenrechten für die Arbeit des Klägers prägend ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger unstreitig bereits seit dem Jahr 2019 junge Menschen (vorwiegend) afrikanischer Abstammung bei der Integration in die deutsche Gesellschaft und der Findung ihrer Wurzeln begleitet und hierzu verschiedene Projekte wie Patenschaften, Online-Bildungsangebote, Kochshows etc. durchführt. Aus der Beschlussvorlage des Kinder- und Jugendausschusses der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe ergibt sich, dass der Kläger in den genannten Bereichen seit seiner Gründung kontinuierlich tätig war und Mitglieder des Vereins bereits seit 2017 im Rahmen einer ehrenamtlichen Initiative damit befasst waren, geflüchteten Kindern und Jugendlichen Orientierungshilfen in der neuen Umgebung zu bieten. (2) Es fehlt darüber hinaus auch an der geforderten qualitativen Intensität des durch den Gaddafi-Post zutage getretenen kritikwürdigen Verhaltens des Klägers. Dabei kann offenbleiben, ob durch den veröffentlichten Post Grundprinzipien der Verfassung der Bundesrepublik überhaupt in Frage gestellt wurden. Denn eine direkte Kritik am deutschen Staat oder dessen Institutionen ist dem Post nicht zu entnehmen. Eine Missachtung der Werte des Grundgesetzes kann aus dem Gaddafi-Post nur folgen, wenn man – wie die Beklagte – annimmt, der Kläger wolle Gaddafi mit dem Post verherrlichen und die von diesem begangenen Menschenrechtsverletzungen sowie Antisemitismus und Terrorismus beschönigen oder verharmlosen. Insofern ist der Beklagten zunächst durchaus zuzustimmen, dass der Post bei einem objektiven Betrachter aufgrund der einleitenden Formulierung „Heroes of now and then“ und dem anschließenden „ He is one of #TheFaceofLibya“ den Eindruck erwecken konnte, Gaddafi habe als Held dargestellt werden sollen. Dieser Eindruck konnte dabei auch aufgrund des wiedergegebenen, vom Kläger (unabhängig von der Person Gaddafis) als positive Aussage bewerteten Zitats entstehen. Angesichts des Vortrags des Klägers, dass die einleitende Formulierung „Heroes of now and then“ international zur Bewerbung des BHM genutzt werde, ist ein derartiges Verständnis aber weder sprachlich noch von der anzunehmenden Intention her zwingend. Auch das Zitat kann isoliert betrachtet nicht als Verharmlosung oder Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen gewertet werden, sondern erweist sich erst durch die Zuordnung zu dem Diktator Gaddafi als zynisch. Aufgrund der nicht eindeutigen Interpretationsmöglichkeit und der Kürze des Posts und des Zitats kann eine qualitative Intensität dahingehend, der Verein habe seine Mitglieder bzw. die von ihm anzusprechende Zielgruppe in einer die Menschenrechte verletzenden Absicht und damit den Werten des Grundgesetzes grundlegend widersprechenden Weise beeinflussen wollen, nicht angenommen werden. Auch aus den Äußerungen von Vertretern des Vereins im Nachgang zu dem Post ergibt sich, dass eine derartige Rezeption des Posts weder beabsichtigt noch von den Vertretern des Vereins erwartet worden war. (3) Auch die vom Kläger entworfene, unstreitig nicht veröffentlichte Broschüre über Gaddafi lässt nach Einschätzung der Kammer nicht den Rückschluss zu, der Kläger habe Gaddafi einseitig in einem positiven Licht darstellen wollen. So ist in der Broschüre unter anderem ausgeführt, dass die Zeit unter Gaddafis Herrschaft von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürlichen Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen geprägt gewesen sei (vgl. Bl. 13, 14 der Broschüre). Daneben werden in der Broschüre die mangelnde Achtung von Frauenrechten (Bl. 3 der Broschüre), die Unterstützung von Terrorgruppen und tödliche Anschläge, wie das Lockerbie-Attentat, sowie das absolute Machtstreben Gaddafis über jeden zeitlichen und verfassungsmäßigen Rahmen hinaus (Bl. 7 der Broschüre) erwähnt. Daraus, dass der Verein in der Broschüre auch das Wirken Gaddafis mit Blick auf den Pan-Afrikanismus und die afrikanische Einheitsidee sowie den Antikolonialismus anführt und in der Einleitung der Broschüre ausführt: „Für die einen war er ein mutiger und unvergleichlicher Held, für die Anderen ein Henker in einem amoralischen Drama. Und für manche eine komplexe Mischung, schwer zu definieren…“ , lässt sich nach Dafürhalten der Kammer nicht ableiten, dass der Verein selbst die Auffassung vertritt, Gaddafi sei ein mutiger und unvergleichlicher Held gewesen. Vielmehr scheint Hintergrund dieser Formulierung zu sein, dass Gaddafi gerade aus afrikanischer Perspektive durch seinen Kampf gegen den Imperialismus, Kolonialismus sowie für die panafrikanische Idee und die finanzielle Unterstützung mehrerer afrikanischer Staaten sowie der Afrikanischen Union einerseits sowie seinen Machtmissbrauch, begangene Menschenrechtsverletzungen, Antisemitismus und Terrorismus andererseits als historische Figur stark polarisiert. In diesem Zusammenhang ist zwar nachzuvollziehen, dass die Einleitung der Broschüre und weitere Formulierungen wie „herzzerreißende Konflikte“ und „Meilensteine“ in der Geschichte Libyens bei der Beklagten Entsetzen, Unverständnis und Diskussionsbedarf hervorgerufen haben. Der Kläger hat sich im Nachgang hierzu aber einsichtig gezeigt, die Broschüre nicht veröffentlicht und eingestanden, dass einige Formulierungen durch andere hätten ersetzt werden sollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vertretern des Vereins durchgängig nicht um deutsche Muttersprachler handelt. (4) Dass es sich bei dem Post um die Manifestierung einer den Verein tatsächlich prägenden demokratiefeindlichen oder menschenrechtsverachtenden Haltung handeln könnte, erscheint aufgrund der mehrfachen Entschuldigung des Vereins, der Gesprächs- und Kooperationsbereitschaft und des Umstands, dass seit Gründung des Vereins keine vergleichbaren Veröffentlichungen oder Verlautbarungen von diesem die Öffentlichkeit erreicht haben, fernliegend. Dementsprechend hat der Diktator Gaddafi bei der durchgeführten Veranstaltung vom 03.02.2024 nach den Angaben des Klägers und ausweislich des vom Kläger eingereichten Ablaufplans über die Veranstaltung auch tatsächlich keine Rolle gespielt. Vielmehr zeigte der Kläger hier Kurzfilme und führte einen Workshop zum Thema Rassismus durch, was politisch nicht zu beanstanden ist. Das der Anerkennung zugrundeliegende pädagogische Konzept des Klägers, seine Satzung sowie die Inhalte und Ziele seiner Arbeit haben sich nach dem Zeitpunkt der Anerkennung im Juni 2023 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung mit Bescheid vom 14.05.2024 im Übrigen nicht geändert und es besteht kein Anlass zu der Annahme, die vorgenannten, für die Arbeit des Klägers grundlegenden Dokumente seien nur vorgeschoben, um ein tatsächliches demokratiefeindliches Agieren des Klägers zu verschleiern. (5) Im Ergebnis kann die Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass durch den Post zu Gaddafi eine wesentliche Änderung im Sinne der §§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, 75 SGB VIII mit Blick auf das Demokratieverständnis des Klägers zu Tage getreten ist, die befürchten lässt, der Kläger biete künftig keine Gewähr für eine dem Grundgesetz förderliche Arbeit mehr. Vielmehr ist aufgrund des im Nachgang zur Veröffentlichung des Posts und auch in der mündlichen Verhandlung gezeigten Bemühens des Klägers, dem Eindruck, man wolle Gaddafi verherrlichen und einseitig darstellen, entgegenzutreten, deutlich geworden, dass es sich bei dem Post um einen einmaligen Fehlgriff handelte. Dabei ist wesentlich für diese Einschätzung durch die Kammer, dass der Kläger sich, nachdem er durch Mitarbeiter der Beklagten auf die negative Außenwirkung des Posts hingewiesen wurde, umgehend entschuldigte, eine Klarstellung verfasste und veröffentlichte, in einen kooperativen Dialog mit der Beklagten trat, die Fördergelder für die bereits stattgefundene und die noch geplante Veranstaltung unaufgefordert zurückerstattete und sich von der Interpretation der Beklagten, er habe Gaddafi als Held dargestellt bzw. darstellen wollen, mehrfach sowohl in schriftlichen Stellungnahmen als auch anlässlich des Anhörungstermins mit Vertretern der Beklagten sowie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft distanzierte und durchgehend die Bereitschaft zeigte, künftige Veröffentlichungen zuvor mit der Beklagten abzustimmen. Die Annahme, der Kläger leiste in seiner täglichen Arbeit oder nach seiner politischen Ausrichtung eine dem Grundgesetz nicht förderliche Arbeit, kann nach alledem aus der missglückten singulären Veröffentlichung zu Gaddafi, von der der Kläger sich nachträglich distanzierte, nicht geschlossen werden. II. Die Aufhebung kann auch nicht gemäß §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 27 Abs. 4 Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG NRW) in einen Widerruf der Anerkennung umgedeutet werden. 1. Dies ergibt sich bereits aus § 43 Abs. 4 SGB X, der bestimmt, dass eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden darf. Bei der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, während § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X der Behörde Ermessen eröffnet. Damit kommt lediglich in den Fällen, in denen sich der Ermessensspielraum für eine Widerrufsentscheidung auf null reduziert hat, die Umdeutung einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X in einen Widerruf in Betracht. Vgl. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 48 SGB X (Stand: 15.11.2023), § 48 Rn. 42 m.w.N. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheidet hier angesichts des Umstandes, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelt, von dem sich der Kläger im Nachgang distanziert und hinsichtlich dessen er ein einsichtiges Verhalten gezeigt hat, aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid Erwägungen zur Ausübung eines ihr zustehenden Ermessensspielraums überhaupt getätigt hat, so dass eine Ermessensausübung auch tatsächlich nicht festgestellt werden kann. 2. Darüber hinaus liegen auch die inhaltlichen Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, 27 Abs. 4 AG-KJHG NRW nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die durch Rechtsvorschrift normierte Zulässigkeit des Widerrufs der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ergibt sich aus § 27 Abs. 4 AG-KJHG NRW. Danach kann die öffentliche Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Dies ist hier - wie oben ausführlich dargelegt - nicht der Fall, denn der Kläger bot im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Überzeugung der Kammer weiterhin die Gewähr für eine dem Grundgesetz förderliche Arbeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII und die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII werden von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Da es sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt, gilt auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anerkennungen nach § 75 SGB VIII der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit. So auch: VG Gelsenkirchen v. 25.04.2013 - 2 K 5319/11 - juris Rn. 44 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.