Urteil
M 26a K 21.1542
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht, hier Art. 97 AGSG, keine anderweitige Regelung trifft, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 47174 Rn. 13; VGH Mannheim BeckRS 2020, 19483 Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2017, 106858 Rn. 13). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung der Probanden nicht (mehr) nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept nach Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 AGSG erfolgt oder dass die räumlichen Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind (Art. 97 Abs. 1 Nr. 3 AGSG). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die leitende Person nicht zuverlässig ist (Art. 97 Abs. 1 Nr. 4 AGSG). Die fehlende Zuverlässigkeit wird damit begründet, dass das Therapiekonzept nicht umgesetzt werde und die Mitteilungspflichten an die Vollstreckungsbehörden nicht erfüllt würden. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Gewerbeausübung ist nicht ordnungsgemäß, wenn die betroffene Person weder willens noch in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde, einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (vgl. VG Regensburg BeckRS 2020, 34616 Rn. 59). (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
5. Mit der Erteilung der Anerkennung durch Bescheid vom 28. Juni 2012 hat der Beklagte einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin annehmen konnte, ihr würden die Vorkommnisse aus den Jahre 2012 nicht mehr entgegengehalten (vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2022, 14022 Rn. 29). (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
6. Nach der Vorgabe des § 35 Abs. 4 BtMG ist die Einrichtung nur verpflichtet, den Abbruch der Therapie mitzuteilen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht, hier Art. 97 AGSG, keine anderweitige Regelung trifft, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 47174 Rn. 13; VGH Mannheim BeckRS 2020, 19483 Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2017, 106858 Rn. 13). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung der Probanden nicht (mehr) nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept nach Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 AGSG erfolgt oder dass die räumlichen Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind (Art. 97 Abs. 1 Nr. 3 AGSG). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die leitende Person nicht zuverlässig ist (Art. 97 Abs. 1 Nr. 4 AGSG). Die fehlende Zuverlässigkeit wird damit begründet, dass das Therapiekonzept nicht umgesetzt werde und die Mitteilungspflichten an die Vollstreckungsbehörden nicht erfüllt würden. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Gewerbeausübung ist nicht ordnungsgemäß, wenn die betroffene Person weder willens noch in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde, einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (vgl. VG Regensburg BeckRS 2020, 34616 Rn. 59). (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 5. Mit der Erteilung der Anerkennung durch Bescheid vom 28. Juni 2012 hat der Beklagte einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin annehmen konnte, ihr würden die Vorkommnisse aus den Jahre 2012 nicht mehr entgegengehalten (vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2022, 14022 Rn. 29). (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 6. Nach der Vorgabe des § 35 Abs. 4 BtMG ist die Einrichtung nur verpflichtet, den Abbruch der Therapie mitzuteilen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Regierung von Niederbayern (Az. …) vom 18.02.21 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2021 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht, hier Art. 97 AGSG, keine anderweitige Regelung trifft, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 13). Bei dem Widerruf der staatlichen Anerkennung der Therapieeinrichtung handelt es sich auch nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dadurch gekennzeichnet, dass er die auf Dauer angelegten Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringt und sie ständig aktualisiert. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ergibt sich die prinzipielle Bedeutsamkeit einer nachträglichen Veränderung der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage daraus, dass eine Vermutung dafür besteht, dass dem Betroffenen durch die Bündelung von Bescheiden in einem einzigen Verwaltungsakt keine Nachteile im Vergleich zu jenen Fällen entstehen soll, bei denen eine Vielzahl zeitlich begrenzter Verwaltungsakte ergehen, für die jeweils gesondert geprüft werden müsste, ob die ihren Erlass rechtfertigende Sach- oder Rechtslage noch besteht. Nach diesem Maßstab stellt der Widerruf der Anerkennung keinen Dauerverwaltungsakt dar. Es handelt sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, durch den eine auf Antrag eingeräumte Rechtsposition wieder entzogen wird. In solchen Fällen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.8.2020 - 10 S 1509/20 - juris Rn. 20 mit Verweis u.a. auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.03.2017 - OVG 1 B 22.15 - juris Rn.13 und m.w.N.). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung als staatlich anerkannte Therapieeinrichtung nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist, und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, 3. wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre, 4. wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. 2.1. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen der Nummern 2, 4 oder 5 des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gegeben sind. Zwar ist der Anerkennungsbescheid vom 28. Juni 2012 mit Auflagen verbunden, ein Verstoß gegen diese Auflagen ist jedoch nicht ersichtlich (Nr. 2). Auch ist keine geänderte Rechtsvorschrift vorhanden, die die Behörde berechtigen würde, die Anerkennung nicht zu erteilen (Nr. 4) und es sind keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl zu befürchten, die den Widerruf erforderlich machen würden (Nr. 5). Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand für nicht absehbare Ausnahmefälle, der eng auszulegen ist, so dass ein restriktives Verständnis der geschützten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Gefordert ist somit eine Notstandslage, wie eine Katastrophensituation oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, Juli 2020, VwVfG § 49, Rn.132-136). Allein die abstrakte Gefahr, dass weitere Straftaten begangen oder Personen durch den Konsum von Drogen zu Schaden kommen könnten, reicht somit hierfür nicht aus. Im Übrigen hat der Beklagte seine Widerrufsentscheidung auch nicht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 5 BayVwVfG gestützt. 2.2. Auch die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG liegen nicht vor. Zwar ist unter Ziffer 2 des Anerkennungsbescheides vom 28. Juni 2012 der Widerruf für den Fall vorbehalten, dass die Einrichtung die nach Art. 97 Abs. 1 AGSG genannten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, jedoch steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Fall eingetreten ist. 2.2.1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung der Probanden nicht (mehr) nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept nach Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 AGSG erfolgt oder dass die räumlichen Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind (Art. 97 Abs. 1 Nr. 3 AGSG). Nach dem streitgegenständlichen Widerrufsbescheid vom 18. Februar 2021 sind allein die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 97 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AGSG nicht mehr erfüllt. 2.2.2. Weiter ist weder dem streitgegenständlichen Widerrufsbescheid noch den vorgelegten Behördenakten zu entnehmen, dass die Behandlung nicht mehr durch Fachpersonal in ausreichender Zahl durchgeführt wird (Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 AGSG). Weder aus den genannten Unterlagen noch aus dem Anerkennungsbescheid vom 28. Juni 2012 wird ersichtlich, welche Anzahl an Fachpersonal der Beklagte für den Betrieb der Therapieeinrichtung mit 20 Plätzen bzw. für die Aufnahme von Probanden nach §§ 35, 36 BtMG für erforderlich erachtet bzw. wie groß die Anzahl von Probanden nach §§ 35, 36 BtMG, die gleichzeitig in der Einrichtung therapiert werden, in Anbetracht des vorhandenen Fachpersonals sein darf. Auch nach Angaben des Beklagten im Schreiben vom 29. Juli 2021 (Blatt 43) existieren in Bayern für Einrichtungen nach § 35 BtMG keine klar definierten Richtlinien, wie viel Fachpersonal benötigt wird. Die Anzahl richte sich in erster Linie nach dem Therapiekonzept. Soweit aus den Vorkommnissen in der Einrichtung geschlussfolgert wird, dass „für die Behandlung der Probanden nach § 35 BtMG offenbar nicht in ausreichender Anzahl Fachpersonal zur Verfügung stehe“, handelt es sich dabei lediglich um eine im Widerrufsbescheid angestellte Vermutung. Aus den Jahresberichten der Jahre 2016, 2017 und 2018 ergibt sich, dass die Anzahl der insgesamt belegten Plätze in diesem Zeitraum von 18,08 auf 19,75 angestiegen ist. Dies entspricht einem Anstieg von ca. 1,5 Personen, mit dem wohl auch der moderate Anstieg des Fachpersonals im selben Zeitraum korreliert. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Beklagten wurde die Anzahl der Probanden nach § 35 BtMG in der Einrichtung im Übrigen auch auf vier reduziert. 2.2.3. Weiter ist für das Gericht nichts dafür ersichtlich, dass die leitende Person nicht zuverlässig ist (Art. 97 Abs. 1 Nr. 4 AGSG). Die fehlende Zuverlässigkeit wird damit begründet, dass das Therapiekonzept nicht umgesetzt werde und die Mitteilungspflichten an die Vollstreckungsbehörden nicht erfüllt würden. (1) Bei dem Begriff der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung obliegt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gewerberecht ist unzuverlässig, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Die Gewerbeausübung ist nicht ordnungsgemäß, wenn die betroffene Person weder willens noch in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde, einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (vgl. VG Regensburg, B.v. 26.11.2020 - RN 5 S 20.2026 - juris Rn. 59 m.w.N.). Dass dies vorliegend der Fall ist, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. (2) Weder das AGSG noch §§ 35 ff. BtMG enthalten Vorgaben, auf welche Weise das Therapieziel der dauerhaften Abstinenz erreicht werden soll. Nach allgemeiner Ansicht liegt § 35 BtMG ein weites Therapieverständnis zugrunde (Bohnen in BeckOK BtMG, Bohnen/Schmid, 9. Edition, Stand 15. 12. 2020 § 35 Rn 25, m.w.N.). Aus dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 35 BtMG ergibt sich, dass während der Zurückstellung eine hinreichende Kontrolle des Probanden und seiner therapeutischen Bemühungen gewährleistet sein muss (Kornprobst in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage § 35 BtMG, Rn. 67). Therapie ist jedoch ein langes, prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleinen Schritten anzustreben. Dabei sind zu einem Therapieerfolg regelmäßig zahlreiche Therapieversuche notwendig. Die neuere Rückfallforschung sieht chronischen Missbrauch und Abhängigkeit von Rauschmitteln als Symptom einer seelischen Störung und den Rückfall als zentralen Bestandteil der Abhängigkeit an (Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 35, Rn. 449). Aus internen Stellungnahmen des Sachgebiets 53 (Gesundheit) der Regierung von Niederbayern, zuletzt vom … September 2018, geht hervor, dass das Therapiekonzept grundsätzlich als geeignet angesehen wird, wenn eine sorgfältige Auswahl der Klienten nach §§ 35, 36 BtMG erfolgt und die eigenen Hausregeln und Angaben im Therapiekonzept eingehalten und entsprechende Drogen- und Ausgangskontrollen umgesetzt werden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die in den Jahresberichten dargestellte Drogentesthäufigkeit akzeptabel sei. Inwieweit die therapeutischen Bemühungen und Konsequenzen nach Rückfällen fruchten, lasse sich aus dem Konzept und den Jahresberichten nicht ableiten. Aufgrund der Vorkommnisse sei jedoch fraglich, ob die therapeutischen Prinzipien, basierend auf Eigenverantwortlichkeit, gegenseitigem Vertrauen und damit einhergehender Offenheit und Freizügigkeit im Einklang mit angegeben Kontroll- und Verfahrensmaßgaben, die eine staatlich anerkannte Einrichtung gewährleisten muss, stünden. Ausgehend davon steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Konzept entweder nicht wissenschaftlich anerkannt sein könnte (a) oder die Behandlung nicht nach diesem Konzept erfolgt ist (b). Anstoß für den Widerruf der Anerkennung waren die Schilderung von Aussagen ehemaliger Klienten in Ermittlungsverfahren aufgrund von Straftaten, die nach oder während der Therapie verübt wurden. Relevant für die Beurteilung sind dabei lediglich die Vorkommnisse ab dem Jahr 2018, da Vorkommnisse aus den Jahren 2012 nicht für einen Widerruf herangezogen werden können. Es wäre sinnwidrig, zunächst in Kenntnis dieser Vorkommnisse die Anerkennung mit Bescheid vom 28. Juni 2012 unbefristet zu erteilen und dieselben Vorkommnisse als Argument für den späteren Widerruf der Anerkennung heranzuziehen. Mit der Erteilung der Anerkennung durch Bescheid vom 28. Juni 2012 hat der Beklagte einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin annehmen konnte, ihr würden die Vorkommnisse aus den Jahre 2012 nicht mehr entgegengehalten (vgl. zum Ausweisungsrecht z.B. OVG Lüneburg, B.v. 16.06.2022 - 13 ME 367/21 - juris Rn. 29). Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG der Berücksichtigung weiterer Vorkommnisse grundsätzlich entgegensteht oder ob erst die Gesamtschau der Vorfälle nach Ansicht des Beklagten den Widerruf rechtfertigte und die Behörde daher erst innerhalb der Jahresfrist Kenntnis aller relevanten Umstände erlangt hat, denn in jedem Fall führen die geschilderten Vorkommnisse nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 AGSG nicht mehr vorliegen. Das Gericht stellt bei seiner Bewertung auf die aktenkundigen ehemaligen Klienten B. und P. (Schreiben des StMJ vom 23. August 2018), den Klienten L. (Schreiben des StMJ vom 10. Dezember 2018), den Klienten S. (Schreiben des StMJ vom 13. Januar 2021), den Klienten P. (Schreiben des StMJ vom 26. Februar 2021) und den Klienten K. (Polizeibericht vom …07.2020, Blatt 94) ab. Im Hinblick auf den mit Schreiben des StMJ vom 18. Mai 2019 mitgeteilten „vierten Fall“ erfolgte keine namentliche Nennung bzw. weitere nähere Angaben, so dass auch die Klägerin hierzu nicht Stellung nehmen konnte. Die im Schreiben des StMJ vom 16. September 2020 genannten Klienten R. und M. hatten sich nicht nach §§ 35, 36 BtMG in der Einrichtung aufgehalten, so dass keine Vorgaben aus diesen Vorschriften, wie etwa Berichtspflichten nach § 35 Abs. 4 BtMG oder aus S. 5 des überarbeiteten Konzeptes zu berücksichtigen waren. Die Rückfälligkeit des mit Schreiben des StMJ vom 26. Februar 2021 genannten Klienten P. wurde dem Beklagten zwar erst nach Erlass des Bescheides vom 18. Februar 2021 bekannt. Da die sich die vom StMJ berichteten Vorfälle in Bezug auf den Klienten P. jedoch auf den Zeitraum vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erstrecken, können sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides noch herangezogen werden, auch wenn entscheidungserheblicher Zeitpunkt der der letzten Behördenentscheidung ist. (a) Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes Konzept handelt. Wie dargelegt, entspricht es der neueren Rückfallforschung, dass Rückfälle zentraler Bestandteil der Abhängigkeit sind, so dass allein Rückfälle kein Beleg für eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung sind. Die Eignung des Konzepts wird grundsätzlich auch durch den Beklagten anerkannt (siehe oben), sofern die Vorgaben zu Kontrollen eingehalten werden. Ob dies der Fall ist, ist Frage der Umsetzung des Konzepts (siehe unter (b.)). Das Konzept enthält auch zumindest unter Ziffer 3.2 und 3.7 der Hausordnung (als Anhang Teil des Konzepts) Regelungen zum Abbruch der Therapie. Obwohl im Gespräch vom … Februar 2020 Änderungen des Konzepts besprochen und in der Folge umgesetzt wurden, gab es zu diesem Punkt keine Forderung. Der Beklagte war mit dem überarbeiteten Konzept, das am … März 2020 vorgelegt wurde, einverstanden. (b) Darüber hinaus wurde nicht dargelegt, dass die Behandlung nicht nach diesem Konzept erfolgt und daraus auf eine Unzuverlässigkeit der die Einrichtung leitenden Person zu schließen ist. Dafür reichen die dargelegten Vorkommnisse in der Einrichtung seit dem Jahr 2018 nicht aus. In den Jahresberichten der Einrichtung wird eine Zahl an Drogentests angegeben, die auch nach Auffassung des Beklagten (interne Stellungnahme vom … September 2018) grundsätzlich ausreichend ist. Die Drogenscreenings sind auch nach Angaben des Beklagten im Schreiben vom … Juli 2021 (Blatt 42) im Vergleich mit anderen §§ 35, 36 BtMG-Einrichtungen nicht signifikant niedriger. Die Klägerin hat zudem im Verwaltungsverfahren mehrfach dargelegt, wie der Ein- und Ausgang kontrolliert wird, dies wurde in der Theorie nicht beanstandet. Konkrete Verstöße gegen die von der Klägerin geschilderten Kontrollmodalitäten wurden vom Beklagten nicht benannt. Es wurde weiter wiederholt dargelegt, dass bei Rückfällen nicht sofort ein Therapieabbruch erfolgt, sondern vielmehr ein gestuftes Verfahren stattfindet, das zuerst Einzelgespräche, dann Gruppengespräche und ggf. eine Entgiftung vorsieht. Zwar heißt es in der Hausordnung der Einrichtung unter Ziffer 3.2, dass Besitz, Einnahme und Weitergabe von Alkohol, Drogen und bewusstseinsverändernden Medikamenten ein Grund zur Beendigung des Aufenthalts sind, dies ist aufgrund der Erläuterungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren jedoch so zu verstehen, dass nicht in jedem Fall ein Abbruch erfolgt. Auch dieses Prozedere wurde nicht beanstandet, vielmehr wurden im Gespräch vom … Februar 2020 Nachbesserungen des Konzepts nur hinsichtlich der Mitteilungen gegenüber den Justizbehörden vereinbart. Die Aussagen der rückfälligen und erneut straffälligen Klienten reichen aus Sicht des Gerichts nicht aus, um die Darlegungen der Klägerin zu vorgenommenen Drogen- und Alkoholtests und der Kontrolle des Ein- und Ausgangs zu widerlegen. Die Tatsache, dass Rückfälle erfolgt sind und Drogen in der Einrichtung vorhanden sind, spricht aus Sicht des Gerichts nicht gegen die Durchführung von Kontrollen. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass trotz der geschilderten anlassbezogenen Ein- und Ausgangskontrollen und der Drogen- und Alkoholtests weiter entsprechender Konsum stattfinden kann - auch innerhalb der Einrichtung. Die Art und Weise der durchgeführten Kontrollen wurde von der Klägerin stets dargelegt, vom Beklagten erfolgte kein Hinweis darauf, dass diese unzureichend seien. Zweifel wurden vielmehr nur daran geäußert, dass die behaupteten Kontrollen tatsächlich durchgeführt wurden. Eine weitere Aufklärung dieser Zweifel, z.B. durch Kontrollen vor Ort, Befragung aktueller Probanden oder ähnlichem erfolgte jedoch nicht, so dass hieraus für eine (Nicht-)Umsetzung des Konzepts nichts hergeleitet werden kann. Wie dargelegt, wurden Nachbesserungen im Konzept im Gespräch vom … Februar 2020 nur hinsichtlich der Mitteilungen gegenüber den Vollstreckungsbehörden gefordert. (3) Ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten gegenüber den Justizbehörden, die auf eine Unzuverlässigkeit der Leiterin der Einrichtung schließen lassen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Berichtspflichten nach § 35 Abs. 4 Halbsatz 2 BtMG nicht eingehalten wurden. Danach muss von den behandelnden Personen oder Einrichtungen (nur) ein Abbruch der Behandlung mitgeteilt werden. Der Stellungnahme des StMJ vom 29. Mai 2019 zufolge obliegt es der jeweiligen Therapieeinrichtung, darüber zu entscheiden, ob aus behandlerischer Sicht, beispielsweise bei einer Einweisung in eine Entgiftungsklinik, ein Therapieabbruch angenommen wird. Klare Kriterien, wann zwingend von einem Abbruch der Therapie ausgegangen werden muss, wurden weder von den Vollstreckungsbehörden noch von der für das Anerkennungsverfahren zuständigen Regierung von Niederbayern benannt. Wie sich aus dem Schreiben der Regierung von Niederbayern an das StMJ vom 5. April 2019 ergibt, bestand auch bei der Aufsichtsbehörde keine Klarheit darüber, ob eine Beurlaubung von einer Zurückstellungsentscheidung gedeckt sein kann und - sofern dies der Fall sei - der Strafvollstreckungsbehörde zu melden sei. Die Vollstreckungsbehörde trägt auch nach der Zurückstellung die Verantwortung für den weiteren Verlauf der Strafvollstreckung und kann die Entscheidung, wann von einem Therapieabbruch auszugehen ist, nicht völlig aus der Hand geben (Kornprobst in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 35 BtMG Rn. 69). Die Vollstreckungsbehörden. sind an die Einschätzung des Therapeuten hinsichtlich der Entscheidung über den Abbruch einer Therapie nicht gebunden (Bohnen in BeckOK BtMG, Bohnen/Schmid, Stand 15.03.2021, § 35 Rn. 360, Weber in Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 35, Rn. 268, m.w.N). Im vorliegenden Fall waren die Vollstreckungsbehörden spätestens durch die Berichtspflichten der Klägerin aus dem überarbeiteten Konzept vom März 2020 nachweislich über den Verlauf den Therapien und mögliche Rückfälle so weit informiert, dass zumindest frühzeitig Nachfragen hinsichtlich des Erfordernisses eines Therapieabbruchs hätten erfolgen können. Dies ist - soweit aus den Akten ersichtlich - nur in einem Fall mit Schreiben der Staatsanwaltschaft L. … vom 5. März 2021 (Blatt 172) erfolgt, woraufhin der Sachverhalt in der Folge auch aufgeklärt werden konnte. Sofern - wie der Beklagte annimmt - die Informationen an die Vollstreckungsbehörden im Fortgang der Therapien nicht ausreichend gewesen sein sollten, um über einen Therapieabbruch zu entscheiden, können diese Informationen im Nachgang für die Aufsichtsbehörde auch nicht als Beleg dafür verwendet werden, dass den Probanden die Einsicht in den Sinn und die ausreichende Motivation, suchtmittelabstinent zu leben, fehlte, deshalb die jeweilige Therapie zu beenden war und die Klägerin ihrer dahingehenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Auch nach Ansicht des Beklagten kann diese Entscheidung nur aufgrund der Beurteilung verschiedener Parameter, wie des Therapieverlaufs, des Anlasses für den Rückfall und des Umgangs des Probanden mit dem Rückfall beurteilt werden. Die Vollstreckungsbehörden haben es unterlassen, aufgrund der Mitteilungen der Einrichtung zum Therapieverlauf zu diesen Parametern nachzufragen, wenn für sie ein Therapieabbruch in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Im Nachgang ist es ohne Kenntnis dieser Parameter - auch für das Gericht - nicht möglich, zu beurteilen, ob ein Therapieabbruch angezeigt war. Auch ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus dem überarbeiteten Konzept der Klägerin von März 2020, der die Zuverlässigkeit der Einrichtungsleitung infrage stellen würde, ist nicht erkennbar. Nach dem neu aufgenommenen Passus auf S. 5 des Konzeptes teilt die Einrichtung bei Aufnahmen nach gerichtlicher Anordnung (§§ 35, 36 BtMG und § 57 StGB) den zuständigen Vertretern der Justizbehörden die Ergebnisse der Drogenscreenings sowie des Therapieverlaufs regelmäßig mit. Bei akuten Krisensituationen wird umgehend informiert, um das weitere Vorgehen gemeinsam abzustimmen. Beurlaubungen finden nur nach Absprache mit den Justizbehörden und der zuständigen Fachabteilung des Bezirks statt. Verstöße gegen gerichtliche Auflagen und Absprachen während der Beurlaubung werden unverzüglich gemeldet. Wie zum Beispiel aus dem Schreiben des StMJ vom 26. Februar 2021 deutlich wird, waren die vereinbarten Informationen zu den Ergebnissen der Drogenscreenings und zum Therapieverlauf in den Fortführungsnachweisen enthalten. Entsprechende weitere Fortführungsnachweise, die Mitteilungen über positive Drogentests enthalten, befinden sich in der Akte, so z.B. vom 1. April 2019, 31. Mai 2019, 31. Juli 2019,1. Oktober 2019, 28. November 2019 und 31.Januar 2020 (Blatt 412 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass seit Geltung des überarbeiteten Konzepts von März 2020 über Krisensituationen nicht informiert wurde, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten nicht vorgebracht. Insbesondere die vom Beklagten angeführten Entgiftungen des Probanden P. fanden vor Übersendung des überarbeiteten Konzepts, mithin vor Geltung der Verpflichtung zu weitergehenden Informationen statt. Auch wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass seither Verstöße gegen gerichtliche Auflagen oder Absprachen während einer Beurlaubung nicht mitgeteilt worden seien. Hinsichtlich der Absprache von Beurlaubungen ist zwar festzustellen, dass in verschiedenen Fällen (B. und G.) die Informationen erst am Tag der Beurlaubung an die Vollstreckungsbehörden gemeldet wurden. Die teilweise um Wochen verzögerten Mitteilungen im Fall P. im Zeitraum Juni 2019 bis März 2020 sind auch hier nicht heranzuziehen, da zu diesem Zeitpunkt die weitergehenden Mitteilungspflichten aus dem Konzept der Klägerin noch keine Gültigkeit hatten. Im Übrigen ist aus der Formulierung „Absprache“ im Konzept zu schließen, dass dies eine Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsbehörde vor Beginn der Beurlaubung erfordern würde, jedoch ist festzustellen, dass in keinem der Fälle eine Rückmeldung der Vollstreckungsbehörde erfolgte, dass eine frühzeitigere Abstimmung gewünscht sei. Aus der Tatsache, dass die Einrichtung die Beurlaubungen nun zumindest mit Beginn derselben mitteilte, ist zu schließen, dass sie davon ausging, den vereinbarten Anforderungen damit Rechnung zu tragen. Ohne eine Rückmeldung dazu, dass die Anforderungen von Seiten des Beklagten anders verstanden werden, aus dieser Vorgehensweise der Einrichtung eine Unzuverlässigkeit der Leitung zu schließen, erscheint unverhältnismäßig. Das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Vollstreckungsbehörden, dem auch die Mitteilungspflichten der Einrichtung dienen, ist aus Sicht des Gerichts keine Einbahnstraße, sondern erfordert auch zeitnahe Rückmeldungen der Vollstreckungsbehörden in jedem Einzelfall. 2.2.4. Ferner wurde nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Einrichtung nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG zusammenarbeitet. Nach der Vorgabe des § 35 Abs. 4 BtMG ist die Einrichtung nur verpflichtet, den Abbruch der Therapie mitzuteilen. Dass die Klägerin trotz der Rückfälle der Klienten keinen Abbruch der Therapie vorgenommen hatte, war spätestens seit Juli 2019 durch die Darstellung der positiven Testergebnisse in den Fortführungsnachweisen bekannt. Die Forderung eines Therapieabbruchs durch die Vollstreckungsbehörden erfolgte dennoch nicht, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Therapien durch die Klägerin nicht abgebrochen wurden und entsprechend keine Mitteilung an die Vollstreckungsbehörden erfolgte (siehe auch 2.2.3). 2.3. Auch die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG liegen nicht vor, da die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 97 Abs. 1 AGSG, wie unter 2.2. dargelegt, weiterhin erfüllt sind, so dass die Klägerin nach wie vor einen Anspruch auf eine entsprechende Anerkennung hat und der Beklagte nicht berechtigt wäre, diese nicht zu erteilen. 2.4. Da das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der staatlichen erteilten Anerkennung des „Haus A. …“ als Einrichtung gemäß §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG nicht festgestellt wurde, ist ein Ermessen für eine Widerrufsentscheidung des Beklagten bereits nicht eröffnet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.