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Urteil

AN 3 K 18.31132

Verwaltungsgericht Ansbach, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, äthiopischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tigray angehörend und orthodox-christlichen Glaubens, wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 27. Juli 2018 wurde ein Asylantrag mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde gleichen Datums aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt erachtet. Mit Schreiben vom 06. August 2018 wurden die Eltern aufgefordert, schriftlich zu eigenen Asylgründen des Klägers Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ging der Beklagte nicht zu. Der Vater des Klägers ist ausweislich der Akten in Italien anerkannter Flüchtling. Mit Bescheid vom 11. September 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. September 2018 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger könne aus begründeter Furcht vor Verfolgung nicht in sein Heimatland zurückkehren. Es wird beantragt, Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 11. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Unrecht hat die Beklagte ein nationales Asylverfahren durchgeführt statt eines Verfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (dazu 1.), weshalb die Feststellungen im streitgegenständlichen Bescheid den Kläger auch in seinen Rechten verletzen (dazu 2.). 1. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 darf in die Prüfung der Zuerkennung internationale Schutzes nur eingestiegen werden, wenn vorab geprüft wurde, ob die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Dies gilt auch - wie hier - wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag in der Sache beschieden hat. Im Umkehrschluss muss deshalb gelten, dass, falls eine Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht kommt, das Gericht nicht mehr verpflichtet ist, in der Sache zu entscheiden. Die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG analog liegen für den Kläger vor. Für den Vater des Klägers ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einschlägig, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Italien - dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Demgegenüber enthält das Asylgesetz keine Regelung dazu, wie der Asylantrag des Klägers zu behandeln ist, der in Deutschland geboren wurde, nachdem seinem Vater zuvor in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Italien - internationaler Schutz gewährt wurde. Diese ersichtlich planwidrige Regelungslücke ist im Wege der teleologischen Extension dadurch zu schließen, dass der Asylantrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt auch den das Gemeinsame Europäische Asylsystem beherrschenden Grundsatz durch, wonach der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen (nur) von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Denn danach braucht sich kein weiterer Mitgliedstaat sachlich mit dem Asylbegehren eines Drittstaatangehörigen zu befassen, wenn diesem bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zugesprochen wurde. Damit sollen Drittstaatsangehörige von einem sogenannten „forum shopping“ und letztlich von einer Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union abgehalten werden (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12). Dem liefe es zuwider, wenn mit dem Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das in Deutschland geboren wurde, anders zu verfahren wäre, als mit dem Asylantrag der Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben. Für eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht zudem, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einerseits die hier verfahrensgegenständliche Konstellation nicht regelt (vgl.), aber andererseits auch in ihrem Anwendungsbereich dem Grundsatz der Familieneinheit folgend Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sind und ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese Kinder nicht eingeleitet werden muss, Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (vgl. dazu VGH München, B. v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867; OVG Schleswig, B. v. 27.3.2019 - 4 LA 68/19; VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18). Die Beklagte hätte somit nach obigen Ausführungen eine Unzulässigkeitsentscheidung treffen müssen statt einer Sachentscheidung, weshalb schon aus diesem Grund der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist. 2. Der Kläger ist durch den Bescheid auch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese ergibt sich daraus, dass es für den Kläger nachteilige Feststellungen hinsichtlich seines begehrten internationalen Schutzes trifft, die so hätten nicht von der Beklagten getroffen werden dürfen. Insbesondere ist die ausgesprochen Abschiebungsandrohung nach Äthiopien mit erheblichen negativen ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden und stellt damit eine Rechtsverletzung des Klägers dar. Der Klage war somit stattzugeben. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.