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Beschluss

4 LA 68/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. • Die Zulassung der Berufung gegen eine asylrechtliche Entscheidung kann bei Klagen nach dem AsylG nur mit der Grundsatzrüge verfolgt werden; hier fehlt grundsätzliche Bedeutung. • Ein in Deutschland nachgeborener minderjähriger Antragsteller ist bei bereits gewährtem internationalen Schutz der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen. • Für die Analogie zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht der Grundsatz der Einheit des Verfahrens und die Vermeidung von forum shopping gemäß Dublin-III-VO. • Die Frage, ob vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG eine Anfrage an die Behörden des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist, ist nicht entscheidungserheblich dargetan worden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Asylantrags eines in Deutschland nachgeborenen Kindes bei Schutz der Eltern in anderem Mitgliedstaat • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. • Die Zulassung der Berufung gegen eine asylrechtliche Entscheidung kann bei Klagen nach dem AsylG nur mit der Grundsatzrüge verfolgt werden; hier fehlt grundsätzliche Bedeutung. • Ein in Deutschland nachgeborener minderjähriger Antragsteller ist bei bereits gewährtem internationalen Schutz der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen. • Für die Analogie zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht der Grundsatz der Einheit des Verfahrens und die Vermeidung von forum shopping gemäß Dublin-III-VO. • Die Frage, ob vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG eine Anfrage an die Behörden des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist, ist nicht entscheidungserheblich dargetan worden. Der Kläger ist ein in Deutschland nachgeborenes minderjähriges Kind. Seine Eltern haben in Spanien bereits internationalen Schutz nach der Dublin-III-VO erhalten. Der Kläger stellte in Deutschland einen Asylantrag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung verschiedener rechtlicher Fragen, insbesondere ob der Asylantrag des Kindes unzulässig sei, wenn den Eltern in einem Drittstaat Schutz gewährt wurde, und ob vor einer Unzulässigkeitsentscheidung eine Anfrage an diesen Staat erforderlich sei. Er stellte ferner Fragen zur möglichen Festlegung von Ausreisefristen gegenüber dem Kind, wenn für die Eltern unterschiedliche Bindungsfristen gelten. • Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg des Rechtsverfolgungsinteresses, daher ist der Antrag abzulehnen. • Zulassung der Berufung: Bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG ist Zulassung nur mit der Grundsatzrüge zulässig (§ 78 Abs. 3 AsylG); die erforderliche grundsätzliche Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 AsylG). • Regelungslücke und teleologische Reduktion/Extension: Das AsylG regelt nicht ausdrücklich die Konstellation eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erhalten haben; diese planwidrige Lücke ist durch entsprechende Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu schließen. • Normzweck und Dublin-Recht: § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG setzt den Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und der Dublin-III-VO durch, wonach ein weiterer Mitgliedstaat nicht nochmals inhaltlich über ein Gesuch zu befinden braucht, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat Schutz gewährt hat (Art. 3 Abs.1, Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO). • Verfahrensrechtliche und tatsächliche Erwägungen: Die behauptete Verpflichtung, vor einer Unzulässigkeitsentscheidung eine Anfrage an den anderen Staat zu stellen, wurde nicht normativ oder tatsächlich hinreichend dargetan; zudem fehlen Feststellungen, die Zweifel an der Übernahmebereitschaft des anderen Staates begründen. • Weitere Aspekte: Die Verfahrensrichtlinie (Art.33 Abs.2) steht der Analogie nicht entgegen; Zuständigkeiten für Abschiebungen und Ausreisefristen liegen bei den Ausländerbehörden, nicht beim Bundesamt, und familienrechtliche Belange sind dort geltend zu machen. Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Asylantrag des in Deutschland nachgeborenen Kindes entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, weil den Eltern in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zugebilligt wurde. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht bejaht, weil die geforderten Voraussetzungen nicht dargelegt sind. Soweit der Kläger weitere Verfahrensfragen aufwirft, sind diese nicht entscheidungserheblich oder nicht ausreich end begründet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.