Urteil
AN 16 K 18.01864
Verwaltungsgericht Ansbach, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger und die Beklagte streiten um den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Der am … 1974 geborene Kläger ist im Besitz dreier waffenrechtlicher Erlaubnisse. Das ist eine Waffenbesitzkarte grün Nummer …, ausgestellt am 5. März 2015, eine Waffenbesitzkarte gelb Nummer …, ausgestellt am 5. März 2015, und ein kleiner Waffenschein Nummer …, ausgestellt am 13. Januar 2014. Die Beklagte macht geltend, ihr sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung des kleinen Waffenscheines bekannt geworden, dass der Kläger Kontakte zu verschiedenen Motorcycle-Clubs, u.a. sogenannte One-Percenter wie Hells Angels MC und Bandidos MC, haben solle. Das und weitere Sachverhalte ergäben sich aus verschiedenen Vorgangsverwaltungen der Polizei gemäß Art. 40 Abs. 4 PAG, verschiedenen Identitätsfeststellungen und weiteren Erkenntnissen. Bereits 1996 habe der Kläger einem Dritten mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen und dabei die Nase gebrochen. 1998 sei bei einer anderweitigen Wohnungsdurchsuchung ein Exemplar des Kataloges „Troublemaker“ vorgefunden worden, auf dessen Seite 9 ein Skinhead/Hooligan abgebildet gewesen sei, der einen Polizisten würge und mit einer Pistole bedrohe. Herausgeber des Kataloges sei der Kläger gewesen. Am 25. August 2003 sei der Kläger im … in einem T-Shirt und mit einem Schlüsselband mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“ angetroffen worden. Der Anweisung des Polizeibeamten habe er nicht Folge geleistet. Im Ermittlungsverfahren Nummer … habe im Jahre 2006 aufgrund eines daktyloskopischen Gutachtens ein Tatverdacht gegen den Kläger wegen Diebstahles von Waffen bestanden. Nach der Auskunft der Zentrale staatsanwaltschaftlicher Verfahrensregister vom 12. November 2013 seien Verfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 2.10.2011 Az. …*) erledigt bzw. wegen Diebstahls (Tatzeit 23.11.2004) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 27. Oktober 2011 sei es zu einem Polizeieinsatz in der „…“ in … gekommen, weil der Sicherheitsdienst sich an die Polizei wegen der Anwesenheit von 20 bis 25 Personen verschiedener Rockergruppierungen gewandt habe. Hierbei seien Einhandmesser und Totschläger aufgefunden worden. Der Kläger habe sich unter den angetroffenen Personen befunden. Am 13. Januar 2014 sei bekannt geworden, dass der Kläger Gründungsmitglied der Bombers MC sei. Am 16. Oktober 2017 habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger mittlerweile Prospect bei den Hells Angels MC Charter … geworden sei. Daraufhin habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28. März 2018 Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse zu äußern (Art. 28 BayVwVfG). In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 führte der Bevollmächtigte des Klägers an, dass es nicht entscheidungserheblich sei, dass sein Mandant bei den Hells Angels MC Prospect sei, vielmehr sei allein von Bedeutung, dass er nicht den Status eines Vollmitgliedes innehabe. Insoweit verweise er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 9. März 2016 (7 K 15.5177) sowie auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2013 (21 BV 12.128). Die Beklagte widerrief daraufhin mit Bescheid vom 15. August 2018 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nummer 1 des Bescheides), ordnete an, dass der Kläger die unter Nummer 1 bezeichneten Waffenbesitzkarten sowie den kleinen Waffenschein bis 11. September 2018 bei der Beklagten abzugeben habe (Nummer 2 des Bescheides), ordnete weiterhin an, dass der Kläger die eingetragenen Schusswaffen und Munition einem Berechtigten überlassen müsse oder diese nach den einschlägigen Bestimmungen so unbrauchbar machen lassen müsse, dass sie nicht mehr als erlaubnispflichtig einzustufen seien und dass er das ebenfalls bis zum 11. September 2018 der Beklagten gegenüber nachzuweisen habe (Nummer 3 des Bescheides), drohte unter Nummer 4 des Bescheides die Sicherstellung der vorgenannten Gegenstände an, ordnete unter Nummer 5 des Bescheides die sofortige Vollziehung der Nummern 2 bis 4 des Bescheides an, drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nummer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Nummer 6 des Bescheides) und traf unter den Nummern 7 und 8 Kostenentscheidungen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23. September 2018 hiergegen beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse lägen beim Kläger nicht vor. Als einziger vermeintlicher Grund sei der Status eines Prospects, also eines Anwärters auf eine Mitgliedschaft bei den Hells Angels MC, angegeben. Ausführlich erläutert der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Klageschrift unter Abschnitt B den Gesamtzusammenhang der Kriminalität in Deutschland, wobei er auf den Mythos der organisierten Kriminalität der Rocker ebenfalls ausführlich eingeht. Insbesondere hätte die Innenministerkonferenz und hätten die Innenminister der Länder aus ihrem gescheiterten Kuttenverbot nichts gelernt. Die Neigung, obergerichtliche Urteile unzulässig zu verallgemeinern, sie politisch zu instrumentalisieren, zu missbrauchen, von Umsetzung zu sprechen, wo nichts umzusetzen sei, bestehe ungebrochen fort. Die Bekämpfungsstrategie sehe bei der Verfolgung der Zielsetzung der Vernichtung der Rocker die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten vor, die in der Zusammenarbeit der Polizei und der jeweils verantwortlichen Behörden und Institutionen anzuwenden seien. In der Folge des tragischen Ereignisses von Anhausen habe die Innenministerkonferenz am 19. November 2010 das weitere Vorgehen beschlossen und heute als Handlungsanleitung für Politik, Polizei und Behörden und auch für das Land Bayern als noch gültige Bekämpfungsstrategie ein Rockerkriminalität-Rahmenkonzept vorgegeben. Dementgegen sei in der gesamten Zeit seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts nicht ein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein unbescholtenes Mitglied einer Rockervereinigung auf Grund hohen Loyalitätsdrucks, Konformitätsdrucks, hoher Geschlossenheit und/oder starkem Verbundenheitsempfinden in gewaltsame einheitsübergreifende Szenen interner Auseinandersetzungen hineingezogen worden sei oder auch nur aufgefordert worden sei, mittels Waffen einer lokalen sozialen Gruppe (also einem Charter) einheitsübergreifende Unterstützung bei irgendwelchen gewalttätigen Auseinandersetzungen zu leisten. Es fände sich auch nicht ein einziger Fall, in dem ein Mitglied in diesem Zusammenhang Waffen und/oder Munition missbräuchlich verwendet oder einem Nichtberechtigten überlassen hätte. Insbesondere seien Outlaw Motorradclubs keine kriminellen Gangs (Banden). Wären sie das, hätten Polizeibehörden des Bundes und der Länder längst entsprechend ermittelt und hätten Gerichte längst entsprechend geurteilt. Mitglieder von Outlaw Motorradclubs liebten das Motorradfahren und das in den Augen von Spießern wild anmutende freie Leben. Sie stünden nicht außerhalb unserer Rechtsordnung und lehnten diese auch nicht ab. Was sie ablehnen seien pauschale und kollektive Diskriminierung, Kriminalisierung, Stigmatisierung, ihre Diffamierung und das Schikanieren innerhalb unserer Rechtsordnung, wie sie zur Verbrämung eigener Untätigkeit und Erfolglosigkeit bei der Bekämpfung echter organisierter Kriminalität von Politik und Polizei praktiziert werden. Einer verallgemeinernden Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit könne nicht gefolgt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht komme in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2015 (6 C 1.14) letztlich zu dem Ergebnis, dass mit dem Eintritt in einen Verein der Bandidos eine Tatsache geschaffen werde, die für den (dortigen) Kläger zu einer für ihn nachteiligen Prognose führen müsse. Mit einer objektiven Wahrheit, mit wirklicher Wahrheit, mit unbestreitbarer Wirklichkeit, mit Übereinstimmung der Feststellung mit tatsächlichen Realitäten habe das alles aber nichts zu tun. Zum Nachweis der Tatsache, dass im Falle des Klägers kein plausibles Risiko bestehe, dass in seiner Person die Voraussetzungen der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vorlägen, sei der Kläger insbesondere auch bereit, sich einer qualifizierten empirisch-forensisch-psychologischen Begutachtung zur Erstellung einer belastbaren forensischen Prognose zu unterziehen. Materiell handele es sich hier bei dem dem Kläger gegenüber verhängten Waffenverbot um ein von der Regierung veranlasstes, in den Mantel des Waffenrechts gekleidetes Schikanieren, um eine durch nichts zu rechtfertigende Sanktionierung, Stigmatisierung und Kriminalisierung wegen eines Lebensstils, den Lebensstil der Motorradrocker, der in seiner Vorstellung von Unabhängigkeit, Freiheit und Selbstverwirklichung vom Mainstream abweiche. Diese Waffenverbote verletzten den Kläger in seinen grundrechtlichen Freiheiten, insbesondere in der Menschenwürde, in Art. 2, Art. 9 und Art. 3 des GG. Der Kläger sei unbescholten und scheue keinen Vergleich mit anderen Personen. Er führe ein geordnetes Leben, sei berufstätig, und sei Mitglied in verschiedenen Vereinen. Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung, I. Den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2018, Az. … sei aufzuheben, II. die Beklagte trage die Kosten des Rechtstreites und III. das Urteil sei für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Sache führt sie in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2018 im Wesentlichen aus, der Umstand, dass der Kläger den Status eines Prospects bei den Hells Angels MC eingenommen habe, rechtfertige nach dortiger Ansicht die negative Prognose hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. In Anbetracht des vorbeugenden Gesetzeszweckes und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, genüge für die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden müsse. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Als Prospect der Hells Angels MC strebe der Kläger die Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe an, in der es gehäuft zu Straftaten gekommen sei bzw. deren Strukturmerkmale die Annahme rechtfertigten, dass gerade auch der Erlaubnisinhaber künftig Straftaten verwirklichen werde und insoweit zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung bestehe. Hinsichtlich der sogenannten Rockerkriminalität verweist die Beklagte auf den Verfassungsschutzbericht Bayern 2015. Dem ist u.a. zu entnehmen, dass es durchaus zu einschlägigen strafrechtlichen und auch rechtskräftigen Verurteilungen bei rockerähnlichen Gruppierungen komme. Auch dem Verfassungsschutzbericht 2017 (Fortschreibung) sei zu entnehmen, dass sich die klassischen OMCGs im Jahr 2017 bundesweit bei öffentlichkeitswirksamen Gewalttaten zurückgehalten hätten. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere Vereinsverbote und die Verschärfung des Vereinsgesetzes das veranlasst hätten. Bei rockerähnlichen Gruppierungen sei es hingegen zu weiteren Konflikten mit hoher Gewaltbereitschaft vor allem in Baden-Württemberg gekommen. Diese Vorfälle würden zeigen, dass zur Durchsetzung imaginärer Gebiets- und Machtansprüche erhebliche Gewaltdelikte begangen und strafprozessuale Folgen billigend in Kauf genommen würden. In Bayern habe es im Jahre 2017 zwar keine vergleichbaren Vorkommnisse gegeben. Ein erneutes Aufflammen von Konflikten, sowohl intern als auch zwischen alteingesessenen OMCGs-Vertretern und neuen Gruppierungen sei jedoch in Bayern auch weiterhin nicht ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 4. Januar 2019 lehnte die Kammer den Antrag des Klägers vom 9. November 2018, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen (in Hinblick auf § 45 Abs. 5 WaffG richtig: anzuordnen), im Verfahren Nummer AN 16 S 18.02183 ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Nach Zustellung dieses Beschlusses sind keine weiteren Stellungnahmen mehr beim Verwaltungsgericht eingegangen. In der mündlichen Verhandlung am 13. August 2019 ergänzte der Kläger, er sei bereits seit Dezember 2018 nicht mehr Prospect sondern Mitglied (Fullmember) des Charters … der Hells Angels MC. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Verfahrensakte AN 16 S 18.02183 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Gegenstand der Klage sind die waffenrechtlichen Verfügungen unter den Nummern 1 bis 4, die Zwangsgeldandrohung unter Nummer 6 sowie die kostenrechtlichen Entscheidungen unter Nummer 7 und 8 des Bescheides der Stadt … vom 15. August 2018. Die Klage ist unbegründet, denn die waffenrechtlichen Verfügungen sind rechtmäßig und verletzen schon deshalb nicht die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidungen im angefochtenen Bescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte stützt den Widerruf der waffenrechtlichen Erwerbserlaubnisse auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Nach dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Erlaubnisinhaber unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG geworden ist. Dabei ist über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nummer 2 WaffG aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BVerwG vom 16.5.2007 BayVBl. 2008, 216). Der Kläger ist in diesem Sinne waffenrechtlich unzuverlässig geworden, denn er ist, nachdem ihm die waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt worden sind, Prospect (siehe dazu unten) des … Charters der Hells Angels MC geworden. Damit erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nummer 2 Buchstaben a und c WaffG. In diesem Falle hat die Behörde die waffenrechtliche Erlaubnis obligatorisch zu widerrufen, ein Ermessen steht ihr nicht zur Seite (allgemein dazu Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 81. AL Juni 2019, § 45 RdNr. 23). Zur Begründung der Klageabweisung nimmt die Kammer zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Begründung im Bescheid der Beklagten vom 15. August 2018, der sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), und ergänzend dazu auf die dem Kläger ebenfalls bekannte Begründung im rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Ansbach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 4. Januar 2019 (Az. AN 16 S 18.02183). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Versagung und der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis - auch in der Form eines kleinen Waffenscheines - wegen Fehlens oder Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nummer 2 WaffG (allein) auf die freiwillige Zuwendung zu einer organisierten Gruppe gestützt werden, wenn die Gewaltausübung ein prägendes Strukturmerkmal dieser Gruppe darstellt und ein Mitglied jederzeit in deren Gewalttätigkeit hineingezogen werden kann (BVerwG, B.v. 10.07.2018 Az. 6 B 79/18 BayVBl. 2019, 99 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.01.2015 6 C 1.14 Buchholz 402.5 WaffG Nummer 105). In solchen Fällen können sich berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, allein aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe ergeben (ebenso OVG RhPf, U.v. 28.06.2018 Az. 7 A 11748/17 DÖV 2019, 75 und HessVGH, U.v. 7.12.2017 Az. 4 A 814/17). Dabei unterscheidet sich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht danach, ob es sich um eine gelbe oder grüne Waffenbesitzkarte oder um einen kleinen Waffenschein handelt (BVerwG, B.v. 15.2.2019 Az. 6 B 153/18). Diese Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nummer 2 WaffG liegen beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der folgenden Überlegungen vor. Die Kammer erkennt zum einen die Gewaltausübung als ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe, der sich der Kläger als Vollmitglied anschließen will, denn die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, ist ein solches prägendes Strukturmerkmal der Hells Angels MC. Davon kann immer dann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat (siehe dazu BVerwG, B.v. 10.07.2018 Az. 6 B 79/18 BayVBl. 2019, 99). Das ist vorliegend der Fall. Die Kammer stützt sich insoweit auf die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten sowie auf die Erkenntnisse, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 2013 in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2013 überzeugend zusammengefasst hat, in der er im Einzelnen ausführt (hier auszugsweise wiedergegeben), dass man im deutschsprachigen Raum als Rocker die Mitglieder einer ursprünglich aus den USA stammenden, motorradfahrenden Subkultur bezeichnet, die sich oft in Motorradclubs, sogenannten Motorcycle Clubs (MC), organisieren. Dieses Phänomen, dass Motorradfahrer sich in einer Art Subkultur als Mitglieder einer Rockerszene verstehen und durch ihr Auftreten von der bürgerlichen Gesellschaft abheben, lässt sich schon in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg nachweisen. Nach soziologischer Auffassung waren vor allem aus Kriegen heimkehrende Soldaten nicht in der Lage, sich wieder in das zivile Leben einzufügen, und bildeten sozial geschlossene Randgruppen. In der Literatur werden für diese Gruppenbildung verschiedene Gründe angegeben. Nach Aussagen früherer Rocker, wie zum Beispiel Sonny Barger, einem prägenden Mitglied der Hells Angels MC, war dies unter anderem dem Wunsch nach fortdauernder Kameradschaft und starkem Zusammenhalt zuzuschreiben. Oft bezeichnen sich die Mitglieder untereinander als Brother (Bruder). Ein verbindendes Element der Gruppen ist das gemeinsame Motorradfahren und das dabei empfundene Gefühl intensiver Lebendigkeit und Freiheit. Daher bestehen solche Gruppen im Allgemeinen auf einem restriktiven Aufnahmeverfahren und verlangen eine Anwartschaft oft in mehreren Stufen, die sich über Jahre hinziehen kann. Der Ablauf dieser Anwartschaft ist bei den großen MC sehr ähnlich. Interessierte Anwärter werden als Hangarounds bezeichnet und allenfalls geduldet, sie gelten als Anhänger des MC. Aus ihnen rekrutieren sich die ernsthaften Anwärter auf eine Mitgliedschaft, die als Prospects bezeichnet werden. Diese Anwartschaft dauert unterschiedlich lange, kann aber zwei oder mehr Jahre betragen. Nach Ablauf der Anwartschaft können die Prospects Vollmitglieder (Members) werden oder sie werden ausgeschlossen. Nach Auffassung der MC soll das sowohl für den MC selbst als Probe dienen als auch dem Anwärter Bedenkzeit geben, um die komplexen Beziehungen innerhalb eines MC einzuschätzen und zu entscheiden, ob er sich darauf einlassen will. Diese lange Probezeit, die mit vielen Restriktionen einhergeht, dient der Sicherstellung, dass sich das Neumitglied nicht nach zwei Jahren ein „neues Hobby“ sucht. Denn als entscheidendes Bindeglied der MC gilt das lebenslange Zueinandergehören und Füreinanderstehen. Darin werden von manchen Soziologen und den Sicherheitsbehörden Parallelen zu kriminellen Vereinigungen gesehen. Eine negative Auswirkung dieser besonderen Verbundenheit kann sein, dass ursprünglich individuelle Konflikte durch Gruppen ausgetragen werden und so eskalieren und sich verhärten. Das Phänomen der Rockerkriminalität ist in den USA entstanden. Veteranen des Zweiten Weltkriegs, die die Kameradschaft und die Disziplin des Militärs im zivilen Leben vermissten, fanden sich in Motorradclubs zusammen. 1947 kam es bei einem Treffen von Motorradfahrern in Hollister/USA zu schweren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rockergruppierungen und der Polizei. Vertreter eines Motorradverbandes erklärten später, dass nur ein Prozent der Motorradfahrer an den Unruhen beteiligt war. Daraus leitet sich der Begriff des One-Percenter oder 1%er bei diesen MC ab. 1948 entstand in den USA die bekannteste 1%er Rockergruppe, der Hells Angels MC. So expandierten in Bayern im Jahr 2011 der Hells Angels MC, der Bandidos MC und der Trust MC, bei dem nach Auflösung von über zehn Chaptern im Jahr 2010 die Anzahl der Ortsgruppen inzwischen wieder auf 26 angestiegen ist. Den wesentlich größeren Einfluss auf die aktuellen Strukturen in Bayern hatten seinerzeit aber der Hells Angels MC mit vier Chartern und der Bandidos MC mit 13 Chaptern, die jeweils die Vorherrschaft in der MC-Szene für sich beanspruchen. Mitglieder von sogenannten Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) sind auch in Bayern in typischen Deliktsfeldern der OK aktiv, wobei Aktivitäten im Rotlichtmilieu, der Handel mit Betäubungsmitteln und Gewaltdelikte wie Körperverletzung oder Bedrohungen eine wesentliche Rolle spielen. Das Geschäftsgebaren einzelner Rockergruppierungen zielt unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel auch in legalen Geschäftsfeldern auf einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs gegenüber konkurrierenden MC ab. Ein Grund für die Bewaffnung der Rocker liegt in der Historie ihrer Szene. Einige Rockergruppen waren und sind noch immer mit anderen verfeindet, z.B. der Hells Angels MC und der Bandidos MC einschließlich deren Supporter. Wegen der Gebietsansprüche expandierender Rockergruppierungen ist es auch in Deutschland zu teilweise schweren Auseinandersetzungen bis hin zu Tötungsdelikten zwischen Mitgliedern der einzelnen Rockergruppen gekommen. Die vermehrten Angriffe verfeindeter Rockergruppen führten zu einer verstärkten Ausrüstung der MC mit Waffen und sonst zur Abwehr geeigneten Gegenständen (wie z.B. Stuhl- und Tischbeine, Baseball-Schläger, Hämmer und Äxte). Die Innenministerien von Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Berlin reagierten deswegen teilweise mit dem Verbot von Chartern und Chaptern. Einzelne Ortsgruppen (z.B. Hells Angels MC Hannover) versuchten mit ihrer Selbstauflösung einem möglichen Verbotsverfahren zu entgehen. In Bayern wurden im Jahr 2012 mehrere Mitglieder von Rockerclubs wegen schwerer Gewalttaten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (so auszugsweise BayVGH vom 10.10.2013 Az. 21 B 12.960 mit Anmerkungen von Frank Unkroth in KommunalPraxis BY 2014,18). Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen in Form einer gefährlichen Körperverletzung ist der Präsident der Hells Angels MC Hof City am 28. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe und wegen versuchten Totschlages ist ein Mitglied der Hells Angels MC durch das Landgericht München am 12. Juni 2018 ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (Verfassungsschutzbericht Bayern 2018). Die Kammer ist vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass unter Auswertung der angeführten Erkenntnisquellen ausreichende und hinreichend konkrete Tatsachen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nummer 2 Buchst. a und c WaffG für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers gegeben sind. Es bestehen dabei insbesondere auch keine Zweifel an der Richtigkeit der aktuellen Darstellung der sog. Rockerkriminalität im Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 und im Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, wie die Kammer bereits in der Entscheidung vom 26. Juni 2018 (Az. AN 16 K 14.01103 zum Gremium MC) ausführlich dargelegt hat. Bestärkt wird diese Überzeugung von dem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 24. Juni 2018 (Seite 8), der von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren handelt im Zusammenhang mit der Hinführung junger Frauen unter Gewaltanwendung und Drohung zur Prostitution, wobei ausdrücklich wiederum ein MC-Mitglied (hier der „Rockergruppierung Gremium“ in Bayern) als handelnder Zuhälter dargestellt wird. Auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung diskutierte Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 berichtet für die Zeit Ende 2017 von internen Streitigkeiten der United Tribuns MC mit schwerer Körperverletzung im Raum … Das sind in beiden Fällen zwar nicht die OMCGs, denen der Kläger angehört, jedoch fährt der Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 fort, dass öffentlichkeitswirksame Auseinandersetzungen zwischen klassischen OMCGs auch in der Vergangenheit überwiegend vor dem Hintergrund selbst erhobener Macht- und Gebietsansprüche sowie interner Streitigkeiten ausgetragen worden seien. Dabei sei es auch zum Einsatz von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen gekommen. Auch wenn sich im Hinblick auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Novellierung des Vereinsgesetzes die Lage im Bundesgebiet aktuell etwas ruhig darstelle, komme es dennoch regional zu Gewalttaten. Auch nach dem Bundeslagebild 2017 des vom Klägervertreter zitierten Bundeskriminalamtes richteten sich im Jahre 2017 zwanzig Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität gegen Rockergruppierungen. Von diesen zwanzig Verfahren richteten sich alleine 17 Verfahren gegen Angehörige der Hells Angels MC. Etwa die Hälfte aller Verfahren gegen Angehörige der Rockergruppierungen wurde wegen Rauschgifthandels/-schmuggels geführt. Ein weiterer Schwerpunkt lag in der Gewaltkriminalität wie Erpressung und Tötungsdelikte. Insgesamt wurden 46 Ermittlungsverfahren gegen Gruppierungen aus der Organisierten Kriminalität mit Verbindungen zu Angehörigen von Rockergruppierungen geführt. Es handelt sich mithin eben nicht um einen von Politik und Polizei begründeten und gepflegten Mythos, wie es der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Klagebegründung glauben machen will. Die umfangreichen Ausführungen in der Klageschrift begründen nach alledem auch ansatzweise keine Zweifel an der richterlichen Überzeugung. Die hier ausgewerteten Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden und des Bundeskriminalamtes unterliegen keinem Verwertungsverbot. So ist etwa der Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern 2017, soweit dieser herangezogen worden ist, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorlagen (siehe dazu auch VG München, B.v. 27. Juli 2017 Az. M 22 E 17.1861). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG verlangt ausdrücklich nur das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und damit noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (so BayVGH, U.v. 22.10.2015 Az. 10 B 15.1320 in KommunalPraxis BY 2016, 75). Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nummer 1 BVerfSchG verlangt für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz keine darüber hinausgehende Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sondern ebenfalls lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen (so BVerwG, U.v. 21.7.2010 Az. 6 C 22/09 BVerwGE 137, 275 = NVwZ 2011, 161 m.w.N.). Zur Bewertung der Verfassungsschutzberichte bedarf es insbesondere auch keiner Offenlegung deren Quellen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen weitgehend offenzulegen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung - etwa in Bezug auf das Beweismaß - als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen (so BVerwG, U.v. 7.12.1999 Az. 1 C 30/97 BVerwGE 110, 126 = NVwZ 2000, 4339). Insoweit liegen auch die erforderlichen Strukturmerkmale der Gruppe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird. Mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof geht die Kammer davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn die betroffene Person selbst und die übrigen Mitglieder ihres Charters bisher strafrechtlich oder waffenrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, denn unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzeptes des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nummer 2 WaffG a.F. begehen werde (HessVGH, U.v. 7.12.2017 Az. 4 A 814/17). Für das Verhalten der einzelnen Mitglieder eines MC gilt ein Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob das Mitglied nur ein einfaches Mitglied (Fullmember) ist, oder eine besondere Funktion innehat. Diesen Regeln unterwirft sich aber insbesondere auch der Prospect, der in der Probezeit seine Zuverlässigkeit und Loyalität gerade unter Beweis stellen muss. In einer strukturell derart geprägten Gruppe besteht stets die Möglichkeit, dass das einzelne Mitglied - selbst wenn die Person das persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass das Mitglied hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - im Sinne des § 5 Abs. 1 Nummer 2 Buchst. a und c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (siehe dazu BVerwG, B.v. 15.2.2019 Az. 6 B 153/18 zum OVG RhPf, B.v. 28.06.2018 Az. 7 A 11748/17 DÖV 2019, 75). Durch die überregionale Vernetzung der Charter, der Kläger nennt das in der mündlichen Verhandlung die „Bruderschaft, in der er sich wohlfühle“, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass auch Mitglieder von Chartern, in denen bislang kein Mitglied gegen waffen- oder strafrechtliche Regelungen verstoßen hat, in die Konflikte anderer Chapter von OMSGs oder Mitglieder hineingezogen werden. Das gilt erst recht auch für Personen, die noch nicht Fullmembers oder „1%er“ sind, sondern im Status des Prospects stehen. In jedem Charter oder Chapter eines 1%er MC besteht eine strenge Hierarchie (siehe dazu auch oben). Diese unterscheidet zwischen Hangarounds, Prospects und Members/Fullmembers. Aus dem Hangaround (interessierter Anwärter) rekrutiert sich der Prospect (ernsthafter Anwärter). Nach Ablauf der Anwartschaft, die mehrere Jahre dauern kann, wird der Prospect in der Regel ein Member (Vollmitglied). Hierbei verpflichtet sich das Vollmitglied dem MC gegenüber zu einer lebenslangen Zugehörigkeit und bedingungsloser Loyalität. Wichtige Funktionen innerhalb des Chapters werden ausschließlich durch Members besetzt. Präsident und Vizepräsident führen den MC, weitere Funktionsträger sind der Sergeant at Arms (Waffenwart), der Secretary (Schriftführer), der Treasurer (Kassenwart) sowie der Roadcaptain (Organisation von Ausfahrten). Der Prospect ist ein Probemitglied mit einer selbstgewählten Aufgabenstellung. Er muss als Anwärter eine Probezeit absolvieren, um ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis aufzubauen und seine Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen, ob er in allen Belangen zum Hells Angels MC Charter passt. Prägend für diese auch vom Prospect geforderte und unter Beweis zu stellende Loyalität ist, dass bei allen OMCG die Gemeinschaft der Mitglieder im Vordergrund steht. Diese Gemeinschaft bedeutet ein lebenslanges Zueinandergehören und Füreinandereinstehen. Nach außen wird dies durch das Tragen gleicher Kleidung bzw. Abzeichen dokumentiert. Das Tragen der gemeinschaftsstiftenden Kleidung, der sogenannten Kutte mit den Abzeichen, erfordert eine Berechtigung aufgrund der Mitgliedschaft, für die wiederum das aktive sich Einbringen für die Gemeinschaft Voraussetzung ist. Die besondere Betonung der Zusammengehörigkeit, der Kläger sieht sie als „gut funktionierende Bruderschaft“, die über den Ausdruck der Zusammengehörigkeit in anderen Vereinen hinausgeht, in denen sich Personen zur Pflege eines gemeinsamen Hobbys zusammenfinden und Symbole ihrer gleichgelagerten Interessen nutzen, findet ihren Ausdruck auch in der hervorgehobenen Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben, was auch zu gegenseitiger Loyalität verpflichtet. Die Kammer erkennt zum anderen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger eines solchen unbedingten Füreinandereinstehens oder einer so verstandenen Loyalität entziehen würde und ist mithin der Überzeugung, dass der Kläger jederzeit in Gewalttätigkeiten im eigenen Charter oder in anderen Chartern der Hells Angels MC hineingezogen werden kann. Der Kläger räumte zu den in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen angesprochenen Medienberichten über Gewalttaten von und Vereinsverboten gegenüber Hells Angels MC ein, er kenne die Berichte in den Medien und in der Öffentlichkeit über Gewalt- und Straftaten im Zusammenhang mit Chartern der Hells Angels in Deutschland, es seien aber nach seiner Auffassung allesamt Einzelfälle und nicht seine Motivation. Auch dass seit mehreren Jahren (1983 bis 2017) mehrere Charters der Hells Angels MC in Deutschland aufgrund des Vereinsgesetzes verboten worden seien, wisse er, kenne aber keine Einzelheiten dazu. Auch … (Hells Angels MC Charter Hannover) kenne er, allerdings nicht persönlich. Zur Frage, warum man Patches „Expect no mercy“ oder „Filthy few“ an der Kutte trage, erklärte er, das erste tragen nur Bandidos und das zweite trage er selbst nicht. Weitere Erklärungen zu diesem Fragekomplex gab der Kläger nicht. Der Kläger konnte die Annahme, er lasse sich jederzeit in Gewalttätigkeiten im eigenen Charter oder in anderen Chartern der Hells Angels MC hineinziehen, auch nicht durch Hinweise auf seinen bisher „unbescholtenen Lebenslauf“ widerlegen. Er hatte in den zurückliegenden Jahren wiederholt direkten Kontakt oder aber Berührungspunkte zu Sachverhalten, die von Gewaltausübung unmittelbar oder mittelbar begleitet waren. Das bestätigt er, kommentiert es aber nicht näher, ebenso wenig wie das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift „A.C.A.B“ („Alle Polizisten sind Bastarde“), seine Herausgeberschaft eines Kataloges „Troublemaker“, in dem einem Polizisten, der gewürgt wird, eine Pistole an den Kopf gehalten wird, seinen Besuch zusammen mit 20-25 Personen verschiedener Rockergruppierungen in der „…“, die im Besitz verschiedener Waffen sind, sowie die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu einer gefährlichen Körperverletzung wegen widersprechender Zeugenaussagen. Von einer überzeugenden Distanzierung von solchen Ereignissen und Vorfällen, wie sie auch im angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgeführt sind, kann weder in der Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung auch nur ansatzweise die Rede sein. Die Erklärung, die der Bevollmächtigte lieferte, war die Feststellung, das alles habe sich ereignet, als der Kläger noch der Fußballszene angehört habe, es habe mit dem Hells Angels MC nichts zu tun. Das führt allerdings wiederum nicht zu einer positiven Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Diese Einlassung zeigt auch nicht auf, weshalb der Kläger am 13. Februar 2016 nach einer Schlägerei von etwa 20 Personen in der Grünanlage … in … angetroffen wurde (Auskunft der Kriminalpolizeiinspektion … vom 20. Mai 2016). Selbstredend machte der Kläger auch hierzu keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Soweit der Bevollmächtigte in seiner ausführlichen Klagebegründung schwerpunktmäßig darauf abstellt, dass der Kläger kein Vollmitglied sei, hat sich diese Argumentation zwischenzeitlich dahin überholt, dass die Beklagte aufgrund der seit Dezember 2018 (so die Behauptung des Klägers) geänderten Umstände ohnehin zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verpflichtet ist. Der Hinweis des Klägers und seines Bevollmächtigten, die dem Kläger vorgehaltenen Sachverhalte seien schon bei der Erteilung des kleinen Waffenscheines bekannt gewesen, begründen die Anfechtungsklage ebenfalls nicht, denn die Beklagte stellt nunmehr entscheidungserheblich darauf ab, dass der Kläger Mitglied des Hells Angels MC werden wollte. Im Übrigen könnte ein Widerruf auch in eine Rücknahme der Waffenbesitzkarten und des kleinen Waffenscheines umgedeutet werden, ohne dass der Kläger damit in seinen Rechten verletzt wäre (BayVGH, B.v. 14.1.2019 Az. 21 CS 18.701). Der stete Einwand des Klägers, man könne weder ihm noch einem Mitglied des Hells Angels MC Charters in … ein Gewaltdelikt oder einen Missbrauch von Waffen in der letzten Zeit nachweisen, verkennt, dass es hier nicht um eine Sanktionierung von rechtswidrigem Verhalten, sondern um eine auf Prognose gestützte Gefahrenabwehr geht. Das Gebot der Risikominimierung ist dabei Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge insbesondere im Waffenrecht. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (so in ständiger Rechtsprechung BVerwG etwa vom 30.09.2009 Az. 6 C 29.08 BayVBl. 2011, 117 m.w.N.). Soweit der Bevollmächtigte zuletzt auf eine „Regelunzuverlässigkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Mandatsträger der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands verweist (gemeint ist möglicherweise der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2019 Az. 2 BvR 2299/15), gehen die Ausführungen bereits deshalb ins Leere, weil, wie eingangs der mündlichen Verhandlung erläutert, vorliegend von der Beklagten kein Fall der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG geltend gemacht worden ist, sondern sich die Unzuverlässigkeit bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 WaffG zwingend aus dem Gesetz ergibt. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag die Kammer angesichts des hohen Rechtsgutes, das es hier zu schützen gilt, ohnehin nicht zu erkennen. Da der Kläger zwischenzeitlich, den eigenen Darstellungen folgend, bereits im Dezember 2018 Vollmitglied der Hells Angels MC geworden ist, kann auch für die Zeit nach Erlass des angefochtenen Bescheides nicht von einer Entwicklung gesprochen werden, die die Prognose günstiger erscheinen lassen könnte. Auch die übrigen auf § 46 WaffG gestützten Verfügungen im angefochtenen Bescheid, soweit sie hier Gegenstand des Verfahrens sind, werden vom Kläger nicht eigens angegriffen und sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet, wenn sie unter Fristsetzung verlangt, dass der Kläger die Waffe, für die er keine Erlaubnis mehr hat, einem Berechtigten übergibt oder unbrauchbar machen lässt. Die Zwangsgeldandrohung in Nummer 6 und die Kostenentscheidungen in Nummern 7 und 8 des angefochtenen Bescheides vom 15. August 2018 stimmen mit den angegebenen Rechtsgrundlagen überein. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Urteil beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft dieser Entscheidung ohnehin nicht vollstreckt. Der darüber hinausgehende Antrag des Prozessbevollmächtigten geht wiederum ins Leere, weil verwaltungsgerichtliche Urteile auf Anfechtungsklagen nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Kammer hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil Gründe dafür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).