Beschluss
6 B 79/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfolgt durch Prognose des künftigen Verhaltens und gilt auch für den Kleinen Waffenschein.
• Die Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen, organisierten Gruppe kann berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen, wenn Gewalt ein prägendes Strukturmerkmal ist und Mitglieder typischerweise in Gewaltausübung hineingezogen werden.
• Für die Erteilung und den Widerruf des Kleinen Waffenscheins ist derselbe Zuverlässigkeitsmaßstab wie für Schusswaffen anzuwenden; die Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe generell auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Zuverlässigkeitsprüfung nach §5 WaffG gilt auch für den Kleinen Waffenschein • Die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfolgt durch Prognose des künftigen Verhaltens und gilt auch für den Kleinen Waffenschein. • Die Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen, organisierten Gruppe kann berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen, wenn Gewalt ein prägendes Strukturmerkmal ist und Mitglieder typischerweise in Gewaltausübung hineingezogen werden. • Für die Erteilung und den Widerruf des Kleinen Waffenscheins ist derselbe Zuverlässigkeitsmaßstab wie für Schusswaffen anzuwenden; die Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe generell auszuschließen. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins. Erstinstanzlich war seine Anfechtungsklage erfolgreich; in der Berufung wurde sie abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger nicht mehr zuverlässig im waffenrechtlichen Sinn sei. Als maßgeblichen Umstand führte das Berufungsgericht die langjährige Führungsfunktion des Klägers im "Outlaws MC Friedberg", einem Chapter eines Motorradclubs, an. Der Club und seine Chapters seien durch eine Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten und wechselseitigen Beistand in Konflikten geprägt, sodass Mitglieder typischerweise in Gewalt hineingezogen werden können. Der Kläger rügt grundsätzliche Fragen zur Anwendung des Zuverlässigkeitsmaßstabs beim Kleinen Waffenschein im Vergleich zu Schusswaffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. • Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO; die Begründung erfüllt das Darlegungserfordernis nicht. • Zuverlässigkeit nach §5 Abs.1 Nr.2 WaffG ist eine auf Dauer zu stellende Voraussetzung für Waffen- und Munitionserlaubnisse; Fehlen führt zum Widerruf (§45 Abs.2 WaffG). • Maßstab der Zuverlässigkeitsprognose ist die Risikominimierung des Gesetzeszwecks; nur Personen gelten als zuverlässig, bei denen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sie jederzeit ordnungsgemäß mit Waffen umgehen werden. • Die Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen, organisierten Gruppe kann relevante Tatsachen liefern, wenn Gewaltprägnanz der Gruppe und typische Bindungen bestehen, die das Mitglied in Gewaltausübung hineinziehen können; solche Tatsachen dürfen nicht generell ausgeblendet werden. • Der gleiche Prognosemaßstab gilt für alle erlaubnispflichtigen Waffen einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein); das Gesetz differenziert hier nicht. • Das Gebot der Verhältnismäßigkeit steht einer negativen Zuverlässigkeitsprognose, die auf der Zugehörigkeit zu einem gewaltaffinen Umfeld beruht, nicht entgegen, weil auch die erfassten Anscheinswaffen erhebliche Gefährdungen und Missbrauchspotenzial aufweisen. • Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des §5 Abs.1 Nr.2 WaffG zugrunde gelegt; der Kläger hat hierzu keine substantiierte Einwendung erhoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision nicht zu. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, den Widerruf des Kleinen Waffenscheins zu bestätigen, bleibt bestehen, weil die Zugehörigkeit und Führungsposition des Klägers in einem gewaltaffinen Motorradclub gerechtfertigte Zweifel an seiner dauerhaften waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen. Der maßgebliche Zuverlässigkeitsmaßstab nach §5 Abs.1 Nr.2 WaffG gilt uneingeschränkt auch für den Kleinen Waffenschein, und die Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht nicht gegen die Berücksichtigung solcher gruppenbezogener Tatsachen. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §154 Abs.2 VwGO.