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Urteil

AN 11 K 19.00457

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Delikte im Bereich der Drogenkriminalität stellen schwerwiegende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die mit ganz erheblichen Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung verbunden sind und deren zukünftige Verhinderung ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft ist. (Rn. 35 und 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Therapieberichte sind keine objektiven Bewertungen oder gar Begutachtungen; sie sind aufgrund des Näheverhältnisses zwischen Berater und Klient als einseitige Stellungnahmen zu bewerten (Anschluss an VGH München BeckRS 2017, 128927). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Ausweisung ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie schwerwiegende Folgen zugemutet werden (Anschluss an BVerwG BeckRS 1998, 30025823). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Delikte im Bereich der Drogenkriminalität stellen schwerwiegende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die mit ganz erheblichen Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung verbunden sind und deren zukünftige Verhinderung ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft ist. (Rn. 35 und 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Therapieberichte sind keine objektiven Bewertungen oder gar Begutachtungen; sie sind aufgrund des Näheverhältnisses zwischen Berater und Klient als einseitige Stellungnahmen zu bewerten (Anschluss an VGH München BeckRS 2017, 128927). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Ausweisung ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie schwerwiegende Folgen zugemutet werden (Anschluss an BVerwG BeckRS 1998, 30025823). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 30. Januar 2019 in der Fassung vom 17. März 2021 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20). 1. Die formell rechtmäßige Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die Ausweisung nicht mehr am erhöhten Prüfungsmaßstab des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3a AufenthG zu messen, da der Asylantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Dezember 2016, bestandskräftig seit 22. August 2019, abgelehnt wurde. 2. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die Ausweisung zu Recht auf spezialpräventive Erwägungen gestützt (a) und unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit dem privaten Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) des Klägers ist das Gericht der Überzeugung, dass hier das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt (b). a) Das persönliche Verhalten des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Maßgeblicher Ausweisungsanlass ist die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Delikte im Bereich der Drogenkriminalität stellen schwerwiegende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die mit ganz erheblichen Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung verbunden sind (vgl. HessVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 A 1482/14.Z – juris Rn. 14). Bei der Verhinderung weiterer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität handelt es sich zudem um ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 19, 20 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 10 B 10.1084 – juris Rn. 50). Die vom Kläger ausgehende Gefahr dauert bis heute an, sodass eine Tatwiederholung konkret zu befürchten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris m.w.N.; U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31). Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (BR-Drs. 642/14, S. 55). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris und U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31). Was die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts angeht, ist zu festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs. C-149/09, „Tsakouridis“ NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldeliktes – wie hier vorliegend – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (U.v. 30.11.1999 – Nr. 3437 – 97 „Baghli“ NVwZ 2000, 1401, U.v. 17.4.2013 – Nr. 52853/99 „Yilmaz“ – NJW 2004, 2147; vgl. OVG NRW, B.v. 17.3.2005 – 18 B 445.05 – juris). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 19 ZB 12.1877). Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … mit Beschluss vom 25. Mai 2020 die Aussetzung der Reststrafe und der Entziehungsmaßnahme des Klägers zur Bewährung beschlossen, da davon auszugehen sei, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Dieser Einschätzung vermag die Kammer explizit nicht zu folgen. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Bewertung der Wiederholungsgefahr an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 14 ff.). Die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 (oder § 67d Abs. 2) StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar, von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus. Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Der Beschluss des Landgerichts … vom 25. Mai 2020 ist maßgeblich auf eine Stellungnahme des Bezirksklinikums … vom 25. November 2019 und ein Sachverständigengutachten vom 18. März 2020 gestützt, denen sich die Vollstreckungskammer in den eigenen Ausführungen im Wesentlichen angeschlossen hatte. Bezüglich des Berichts des Bezirksklinikums … ist jedoch zu berücksichtigen, dass Therapieberichte keine objektiven Bewertungen oder gar Begutachtungen darstellen, vielmehr sind diese aufgrund des Näheverhältnisses zwischen Berater und Klient, als einseitige Stellungnahmen zu bewerten (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 23). Der Beschluss setzt sich mit wesentlichen, ausländerrechtlich zu beachtenden, Aspekten lediglich knapp auseinander. Insbesondere setzt sich der Beschluss nur kurz – und auch nur bei der Inhaltswiedergabe des Sachverständigengutachtens vom 18. März 2020 – mit dem nach Auffassung der Kammer erheblichen Risikofaktor der drogenabhängigen Ehefrau des Klägers auseinander. Der vom Landgericht … beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Partnerschaft des Klägers einen augenblicklichen Risikofaktor darstelle, da die Ehefrau des Klägers eine frühere Drogenkonsumentin sei, welche trotz Substitution weiterhin Kontakt zur … Drogenszene habe. Bezüglich der eingegangenen Partnerschaft sei festzustellen, dass diese sowohl stützende als auch belastende Anteile habe. Die Ehefrau des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2021 informatorisch angehört wurde, bestätigte, dass sie sich nach wie vor im Substitutionsprogramm befinde. Sie gehe nach Rücksprache mit ihrem Arzt davon aus, dass sie spätestens in einem Jahr keine Substitution mehr benötige. Der Vater ihrer Tochter sei weiterhin drogenabhängig. Der Umgang finde nicht unmittelbar über den Vater des Kindes statt, sondern derzeit erfolge der Umgang noch über die Betreuer, denn sie wohne mit den Kindern noch bis zum 1. April in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Kammer erachtet es als höchst problematisch, dass der Kläger, der ausweislich des Beschlusses des Landgerichts … vom 25. Mai 2020 über wenige stabile Kontakte verfüge, mit einer ehemaligen Drogenkonsumentin verheiratet ist, die ihre Suchtproblematik noch nicht überwunden hat. Das Vorhaben der Ehefrau des Klägers, zum 1. April 2021 aus der geschützten Umgebung der Mutter-KindEinrichtung auszuziehen, ist mit Unwägbarkeiten, neuen Herausforderungen und der damit einhergehenden Gefahr eines Rückfalles verbunden, was sich wiederum negativ auf den Kläger, der auf einen protektiven sozialen Empfangsraum angewiesen ist, auswirken kann. Eine weitere Kontaktperson des Klägers ist sein Bruder, der ausweislich des Urteils des Landgerichts … vom 1. März 2018 wegen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Die einzigen Personen, die dem Kläger in Deutschland einen sozialen Empfangsraum bieten können, haben bzw. hatten schon Kontakt mit Betäubungsmitteln und zur … Drogenszene. Diese potentielle Nähe zur Drogenszene erhöht nach Auffassung der Kammer signifikant das Risiko eines Rückfalles, da sich der Kläger im Falle einer persönlichen Krise oder eines Schicksalsschlags leicht Drogen beschaffen kann und da die Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer noch nicht austherapierten eigenen Suchterkrankung gerade in emotional belastenden Situationen keine stabile Stütze für den Kläger darstellt. Der Beschluss des Landgerichts … setzt sich auch nicht vertieft damit auseinander, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 18. März 2020 der Vater des Klägers über Jahrzehnte opiumabhängig gewesen ist, dass daraus beim Kläger Ängste resultieren, die prognostisch als ungünstig zu bezeichnen seien und dass sich bei dem Kläger ab dem 15. Lebensjahr eine dissoziale Entwicklung eingestellt habe. Auch die Tatsache, dass der Kläger bereits im Iran Drogen konsumierte, um die Armee zu schaffen, wurde nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt. Der Kläger hat offenbar in der Vergangenheit den Drogenkonsum als Mittel zur Problembewältigung gesehen und es besteht nach Auffassung der Kammer die Gefahr, dass er dies – trotz erfolgreicher Therapie – erneut tun könnte, sofern er wieder mit größeren Problemen, beispielsweise einem Drogenrückfall seiner Ehefrau, konfrontiert wird. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger ausweislich der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 16. Februar 2021 und des Verlaufsberichts des Bezirkskrankenhauses … vom 8. März 2021 während des gesamten Therapieverlaufs und auch seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug keinen Suchtmittelrückfall hatte und dass er sich in einer stabilen Beziehung mit seiner Ehefrau befindet. Die derzeitige Drogen- und Straffreiheit des Klägers vermag die Prognose zur Wiederholungsgefahr jedoch nicht zu erschüttern. Denn es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Strafaussetzung/Strafrestaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck darstellt, also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Weiterhin ist der Kläger durch den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid ausgewiesen worden. Eine drohende Ausweisung erzeugt häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht. Von einem wirklichen Therapieerfolg, mit dauerhaften Einstellungswandel und innerlich gefestigter Verhaltensänderung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erst gesprochen werden, wenn sich der Ausländer außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat (BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 19 ZB 18.1001 – juris Rn. 14; B.v, 14.3.2019 – 19 CS 17.1784 – juris Rn. 15). Eine solche Bewertung kann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der erst zum 25. Mai 2020 erfolgten Strafaussetzung zur Bewährung und des aktuellen Legalbewährungsdrucks nicht mit der notwendigen Sicherheit vorgenommen werden. Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der Kläger aufgrund des Beschlusses des Landgerichts … vom 25. Mai 2020 noch bis zum 12. Juni 2025 unter Führungsaufsicht steht und während dieser Zeit einem engen Korsett an strafbewährten und nicht strafbewehrten Weisungen unterworfen ist, die – neben der verfügten Ausweisung – einen erheblichen Druck auf den Kläger ausüben, ein drogen- und straffreies Leben zu führen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die vom Strafvollstreckungsgericht festgesetzte Zeit der Führungsaufsicht von fünf Jahren die Höchstdauer (vgl. § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB) darstellt und von diesem Zeitraum noch nicht einmal ein Jahr verstrichen ist. Ob dem Kläger ein straffreies Leben auch ohne den Druck der Führungsaufsicht gelingen kann, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung noch fraglich, sodass eine Tatwiederholung konkret zu befürchten ist. b) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse des Klägers nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 55 AufenthG überwiegt. Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, da der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom 1. März 2018 wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und damit zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber, da der Kläger sein Personensorgerecht für ein minderjähriges deutsches Kind ausübt. Die Kammer geht vorliegend von einer grundsätzlich schützenswerten Vater-Kind-Beziehung aus, was sich insbesondere auch aus den Stellungnahmen des Jugendamtes der Stadt … vom 26. November 2020 und 8. Dezember 2020 ergibt. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt. Die streitgegenständliche Ausweisung ist weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sogenannten „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. U.v. 18.10.2006 – „Üner“ – juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass der vom Kläger angeführte Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Zu Fragen ist insbesondere, ob die Geburt eines Kindes eine „Zäsur“ in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei einem legalisierten Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (BVerfG, B.v. 23.1.2006 a. a.O.). Auch ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, B.v. 1.2.2008 a.a.O., B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207). Je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Ausweisung ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie folglich schwerwiegende Folgen zugemutet werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1998, NVwZ 1999, 303; OVG Bautzen, B.v. 7.4.2011 – 3 D 159/10 – juris Rn. 4). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers. Der am … 1995 geborene Kläger reiste erst im November 2015 in das Bundesgebiet ein und beging schon nach kurzer Aufenthaltsdauer eine gravierende Betäubungsmittelstraftat, wegen der er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Ausweislich des Strafurteils wurde zu lasten des Klägers berücksichtigt, dass es sich bei Heroin um die gefährlichste Droge handelt, die das BtMG kennt und dass der Kläger Umgang mit einer ganz erheblichen Menge davon hatte. Der Kläger befand sich vom 24. Mai 2017 bis zum 13. Juni 2020 in Haft bzw. im Maßregelvollzug, sodass er mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland nicht in Freiheit verbracht hat. Demzufolge hat bisher keinerlei wirtschaftliche Integration des Klägers in Deutschland stattgefunden und nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht auch aktuell keine konkrete Erwerbsmöglichkeit. Eine vertiefte soziale Integration des Klägers fand ebenfalls nicht statt. Ausweislich des Beschlusses des Landgerichts … vom 25. Mai 2020 verfügt er in Deutschland nur über wenige stabile Kontakte. Die Kammer ist sich bewusst, dass mit der Ausweisung des Klägers auch erheblich in die Rechte der deutschen Ehefrau und des deutschen leiblichen Kindes des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eingegriffen wird. Dieser Eingriff erweist sich jedoch als verhältnismäßig. Es ist zu berücksichtigen, dass die Ehe erst am … und damit in Kenntnis der Ausweisung des Klägers geschlossen wurde. Der Kläger und seine Ehefrau waren sich demnach bei Eheschließung bewusst, dass eine längere räumliche Trennung wahrscheinlich ist. Insbesondere mit Blick auf den erst am … 2020 geborenen Sohn des Klägers stellt diese räumliche Trennung zwar einen gravierenden Grundrechtseingriff dar. In Anbetracht der Schwere der Straftat des Klägers überwiegt jedoch das Ausweisungsinteresse. Die Geburt des Kindes stellt nach Auffassung der Kammer auch keine „Zäsur“ in der Lebensführung des Klägers dar, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er keine Straftaten mehr begehen wird. Die abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden durch die Rauschgiftabhängigkeit des Klägers zumindest mitausgelöst. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei einem Drogenrückfall aufgrund des – gerade bei Heroin erheblichen – Suchtverlangens auch das Kind den Kläger nicht von der Begehung künftiger drogenbedingter Straftaten abhalten können wird. Wie bereits ausgeführt, besteht gerade aufgrund der betäubungsmittelabhängigen Ehefrau die Gefahr, dass es beim Kläger zu einem Drogenückfall kommen kann. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass der Kläger bisher noch nie mit seiner Frau und seinem Kind in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt hat und dass die bevorstehende Trennung ausschließlich die Konsequenz des kriminellen Verhaltens des Klägers ist. Dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Kind muss zugemutet werden, den Kontakt über Fernkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten, was mittels moderner Medien wie Videotelefonie auch bei einem noch sehr jungen Kind möglich ist. Die Ehefrau kann den Kläger auch zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Iran besuchen. Zudem sind für den Kläger kurzfristige Betretungserlaubnisse gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG möglich. Eine dauerhafte Trennung von Ehefrau und Kind muss also nicht eintreten. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot in der mündlichen Verhandlung schon von acht auf fünf Jahre verkürzt hat, dass es sich hierbei um einen absehbaren Zeitraum handelt und dass der Kläger jederzeit eine weitere Fristverkürzung gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG beantragen kann. In Anbetracht der Folgen der vom Kläger begangenen Straftaten für die Gesellschaft und der weiterhin (wie dargelegt) bestehenden Wiederholungsgefahr ist es ihm zumutbar, wieder im Iran Fuß zu fassen. Der Kläger ist im Iran geboren und hat dort einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht. Er hat im Iran die Schule besucht und im Anschluss daran bis zu seiner Ausreise in einem von seiner Familie betriebenen Supermarkt gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass im Iran noch seine Eltern und zwei seiner Brüder leben. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der Kläger telefonischen Kontakt zu seinem Vater hat und dieser für ihn eine wichtige Stütze darstellt. Dem Kläger steht somit im Iran ein stabiler sozialer Empfangsraum zur Verfügung, sodass die Folgen der Ausweisung für ihn nicht unzumutbar sind. Überdies wird es durch die familiäre Integration des Klägers im Iran für seine Ehefrau einfacher, ihn dort zusammen mit dem gemeinsamen Kind zu besuchen. Nach alledem überwiegen die Belange der Bundesrepublik Deutschland das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung einer familiären Gemeinschaft. Ebenso lässt unter der Annahme, dass die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben bedeutet, Art. 8 Abs. 2 EMRK hier einen solchen Eingriff zu, weil er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die öffentliche Sicherheit“. Denn die bei der Abwägung einzustellenden Interessen von Vater, Kind und Ehefrau am weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet besitzen erheblich weniger Gewicht als die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gründe. Festzuhalten ist abschließend, dass das zwischen dem Ausländer und seinem minderjährigen deutschen Kind bestehende Familienleben bzw. das Kindeswohl nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 1 B 22.10 – juris Rn. 4; B.v. 21.7.2015 – 1 B 26.15 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 44). II. Das in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte bzw. befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren ab Abschiebung bzw. Ausreise ist ebenfalls rechtmäßig. Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris), so dass diese Ermessensentscheidung keiner uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), sondern – soweit wie hier keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt – eine zu lange Frist lediglich aufgehoben und die Ausländerbehörde zu einer neuen Ermessensentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – Rn. 54 ff.). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 65 f.). Die Dauer der Frist darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 a.a.O.). Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Nach diesen Maßstäben ist die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten festgesetzte Frist nicht zu lang und daher rechtmäßig; nach § 114 Satz 1 VwGO durchgreifende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die neue Tatsachenlage – Heirat des Klägers und Geburt des Kindes – reagiert und das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Würdigung dieser Belange von zunächst acht auf fünf Jahre verkürzt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m.§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.