Beschluss
3 D 159/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 D 159/10 5 K 668/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Zentrale Ausländerbehörde Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Sperrwirkung einer Abschiebung hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 7. April 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Juli 2010 – 5 K 668/10 – geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Verwaltungsgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Gründe Die Beschwerde ist begründet. Die auf die Befristung der Sperrwirkung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtete Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). Der Kläger ist im prozesskostenhilferechtlichen Sinn bedürftig, was sich aus seiner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt. Die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten, die gemäß § 114 ZPO Maßstab für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind, dürfen nicht überspannt werden; es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen. Der unbemittelten Partei darf im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung hiernach nicht unverhältnismäßig erschwert werden; dies wäre namentlich dann der Fall, wenn das Gericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, deutlich verfehlen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2007, NVwZ-RR 2007, 569; st. Rspr.). Seiner Zielrichtung nach soll daher insbesondere nicht die abschließende Prüfung der Begründetheit einer Klage oder eines Antrags auf Gewährung vorläufigen 1 2 3 Rechtsschutzes in das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlagert und damit die Hauptsache vorweggenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2006, NVwZ-RR 2007, 352). In Anwendung dieser Grundsätze sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest im Hinblick auf den hilfsweise angekündigten Antrag, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, offen. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. März 2009 den Antrag des Klägers abgelehnt, die durch seine Abschiebung am 22. November 2002 ausgelöste Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu befristen, und dies mit seinem Verhalten vor und nach seiner Ausreise begründet. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1991 und einem erfolglos durchgeführten Asylverfahren sei der Kläger seit 1994 vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Bis zu seiner Abschiebung sei der Kläger mehrfach wegen Diebstahls, Passdelikten und Betäubungsmitteldelikten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach seiner erneuten und illegalen Einreise habe er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt und sei mit gefälschten Personalpapieren aufgegriffen worden, weshalb ihn das Landgericht Leipzig am 20. Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit zweijähriger Bewährungsfrist verurteilt habe. Zwar sei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Regelfall die Sperrwirkung der Abschiebung zu befristen. Von der Regelbefristung dürfe nur dann abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die unbefristete Aufrechterhaltung der Sperrwirkung rechtfertigten. Solche Gründe lägen hier wegen der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen vor, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Interessen schließen ließen. Die einzelnen Straftaten und erst recht ihre Summe stellten zwingende Ausweisungsgründe nach § 53 Nr. 1 AufenthG dar. Die in Kenntnis der Sperrwirkung erfolgte illegale Einreise und die erneute Straffälligkeit zeigten, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgehe. Er sei offensichtlich nicht gewillt, sich an Recht und Gesetz zu halten. Der Kläger gefährde in hohem Maße öffentliche Interessen, was seine fortdauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet rechtfertige. Die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet am 4. November 2009 ändere daran nichts. Das gelte auch im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Eine schutzwürdige Bindung i. S. v. Art. 6 GG 3 4 bestehe nicht. Selbst wenn eine schutzwürdige Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bestünde, gebiete Art. 6 GG nicht generell die Befristung der Sperrwirkung, sondern eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist von Belang, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel eine zeitliche Befristung der mit der Sperrwirkung der Abschiebung verfolgten Zwecke genügt. Die Worte „in der Regel“ beziehen sich dabei auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden, also typische Sachverhalte betreffen. Ausnahmefälle sind dagegen durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Dies beurteilt sich vorrangig nach dem Gewicht des Grundes für die Abschiebung und der mit ihr verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecke. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG muss so lange bestehen, wie es diese Zwecke im Einzelfall erfordern. Eine Ausnahme vom Regelfall der Befristung ist nicht schon dann gegeben, wenn der Zweck der Abschiebung bisher nicht erreicht ist. Vielmehr gebietet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann in der Regel, die Sperrwirkung zu befristen und die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Eine Befristung scheidet daher grundsätzlich – erst – dann aus, wenn die von der Ausländerbehörde zu stellende Prognose ergibt, dass der Abschiebungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer erneuten Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht. Bei der Entscheidung über die Befristung ist das Verhalten des Ausländers vor und nach der Ausreise zu würdigen. Ein Ausnahmefall kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer nicht freiwillig ausgereist ist und abgeschoben werden musste oder wenn ein ausgewiesener bzw. abgeschobener Ausländer illegal wieder eingereist ist. Maßgeblich für das Vorliegen einer Ausnahme sind aber immer die Umstände des Einzelfalls. Auch bei illegaler Wiedereinreise ist zu prüfen, ob der Abschiebungszweck aufgrund der vorliegenden Umstände dadurch erreicht werden kann, dass der Ausländer dem Bundesgebiet noch eine angemessene Zeit fern gehalten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. August 2000, BVerwGE 111, 369). Ein Absehen von der Regel der Befristung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist andererseits ausgeschlossen, wenn der 4 5 Versagung einer Befristung der Wirkung der Abschiebung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist, oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Befristung der Sperrwirkungen gebieten. Allerdings setzen sich gewichtige Belange höherrangigen Rechts nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn sicherheitsrechtliche Belange des Staates berührt sind, gebieten etwa Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht generell eine Befristung der Abschiebung, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 32; ferner BVerwG, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2010 – 3 B 440/09 –, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 5. März 2008 – 3 BS 278/07 –, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 11 ME 110/09 –, juris Rn. 10). In Anwendung dieser Grundsätze sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung offen. Das Verwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob ein atypischer Fall vorliegt, bei dem bereits jetzt vorausgesehen werden kann, dass der Abschiebungszweck aufgrund der vorliegenden Umstände nur durch ein dauerndes Fernbleiben vom Bundesgebiet erreicht werden kann, oder ob hierfür auch ein zeitlich befristetes Fernbleiben ausreichend ist. Sollte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis kommen, dass der Regelfall einer Befristung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt, wird es in den Urteilsgründen seine Rechtsauffassung darzulegen haben, welche Frist als angemessen angesehen werden kann und ob und ggf. mit welchem Gewicht Belange des höherrangigen Rechts in die Überlegungen einzubeziehen sind. Im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wird es dabei zu prüfen haben, ob – falls eine Eheschließung erfolgt ist – dieser prognostisch eine Zäsurwirkung (vgl. dazu etwa SächsOVG, a. a. O.; OVG Saarland, Beschl. v. 4. Februar 2011 – 2 A 227/10 –, juris Rn. 27) in der Lebensführung des Klägers dergestalt beigemessen werden kann, dass wegen seiner Eheschließung ein künftiges rechtstreues Verhalten erwartet werden kann. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen nicht an; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i. V. 5 6 6 m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). gez.: v. Welck Drehwald John Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7