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Urteil

AN 15 K 20.02922

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässig geänderte Klage ist bereits unzulässig und damit abzuweisen. Festzustellen ist zunächst, dass die mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 erklärte Klageänderung wirksam ist, weshalb allein über die nunmehr begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der (durch Zeitablauf erledigten) Allgemeinverfügung zu entscheiden war. Diese zulässige Klageänderung ergibt sich dabei nicht aus § 91 VwGO, sodass eine etwaige Feststellung der Sachdienlichkeit der Klageänderung oder Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich war. Vielmehr ergibt sich die Zulässigkeit der Klageänderung bereits aus der Privilegierung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Aufgrund der Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage in die nunmehr vorliegende Fortsetzungsstellungsklage wird der Streitgegenstand von der ehemals begehrten Aufhebung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit „beschränkt“ i.S.d. § 264 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Dies stellt jedoch eine stets zulässige Klageänderung dar, weshalb die Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht erforderlich waren. Die somit vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch statthaft. Dies ergibt sich bereits aus direkter Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Beklagten vom 29. Dezember 2020, welche gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG einen Verwaltungsakt im Sinne der Regelung darstellt, hat sich im vorliegenden Fall erst durch Ablauf des 1. Januar 2021 und damit nach Erhebung der Klage vom 30. Dezember 2020 durch Zeitablauf i.S.d. Art. 43 Abs. 2 Var. 4 BayVwVfG erledigt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch mangels Vorliegens eines gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht in jedem Falle der Erledigung nach Klageerhebung zu bejahen, sondern erfordert zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, U.v. 27.03.1998 – 4 C 14/96 – BVerfGE 106, 295-302 Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 7.7.2009 – 7 BV 08.254 – juris Rn. 24) ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers. Ein Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Akt ursprünglich rechtmäßig war. Es genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324 Rn. 20 m.w.N.). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse erachtet die Kammer im vorliegenden Fall unter keinem Aspekt der insoweit relevanten Fallgruppen für gegeben. Eine geplante Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, welche zumindest in der vorliegenden Konstellation einer Erledigung nach Klageerhebung ein denkbares Fortsetzungsfeststellungsinteresse darstellt (vgl. u.a. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 113 Rn. 130), ist klägerseits weder vorgetragen noch sonst in einer Weise ersichtlich. Gleiches gilt für ein etwaiges Rehabilitationsinteresse des Klägers. Ein Rehabilitationsinteresse kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen, wenn der Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich diskriminierenden Charakter hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann (BayVGH, B.v. 7.7.2009 – 7 BV 08.254 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Auch für einen solchen diskriminierenden Charakter der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, zumal die Allgemeinverfügung ihrer Natur nach bereits von allgemeingültigen Charakter war und damit alle ansässigen Bürger in gleicher Weise betroffen hat. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht deshalb, weil die streitgegenständliche sicherheitsrechtliche Maßnahme mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus sei ein Rechtsschutzbedürfnis aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Der effektive Grundrechtsschutz gebiete es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (stRspr., z.B. BVerfG, B.v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16 – juris Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend fehlt es aber bereits an einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff in diesem Sinne. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (stRspr. z.B. BVerfG, B.v. 16.07.2015 – 1 BvR 625/15 – juris Rn. 17 m.w.N). Tiefgreifende Grundrechtseingriffe werden zudem bejaht bei Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, B.v. 07.12.1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 25 ff.). Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung stellt in diesem Zusammenhang jedoch keinen Grundrechtseingriff dar, der eine mit Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder in die körperliche Unversehrtheit vergleichbare Intensität aufweist. Im vorliegenden Fall beschränkte sich der staatliche Eingriff auf das Verbot, im gesamten Gebiet des Landkreises … außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstückes pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder pyrotechnische Munition mit Schusswaffen abzuschießen. Hierin liegt jedoch kein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein subjektives öffentliches Recht, das in seiner Struktur ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre darstellt. Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG soll „Störungen vom privaten Leben fernhalten“ (BVerfG, B.v. 26.5.1993 – 1 BvR 208/93 –, BVerfGE 89, 1-14 Rn. 34). Er enthält insbesondere das grundsätzliche Verbot gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen (BVerfG, a.a.O. Rn. 34). Art. 13 Abs. 1 GG schützt folglich nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, also das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten, sondern nur deren Privatheit (BVerfG, a.a.O. Rn. 34). Bei dem vorliegenden „Böllerverbot“ liegt jedoch keinerlei Eingriff in den geschützten Privatbereich der eigenen Wohnung vor; vielmehr beschränkt sich die Allgemeinverfügung gerade auf ein Verbot für ein Handeln außerhalb der eigenen Wohnung. Betroffen ist damit lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG, weshalb kein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. Zuletzt ist auch entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten eine konkrete Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall – auch trotz einer weiterhin angespannten Infektionslage – nicht gegeben. Eine solche konkrete Wiederholungsgefahr ist dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt (bzw. Allgemeinverfügung) ergehen wird. Ist dagegen vielmehr ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U.v. 25.11.1986 – 1 C 10.86 – juris Rn. 11). Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Kammer geht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage davon aus, dass eine erneute vergleichbare Allgemeinverfügung in Bezug auf ein sog. „Böllerverbot“ – insbesondere auf der Grundlage des Sicherheitsrechts – nicht zulasten des Klägers droht. Insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen, dass es aufgrund des äußerst dynamischen und fluktuierenden Infektionsgeschehens zum vorliegenden Zeitpunkt nicht mit der für die konkrete Wiederholungsgefahr erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Regelung erneut droht; die derzeitigen Zweifel an bzw. vagen Möglichkeiten eines „Böllerverbots“ vermögen es gerade nicht, die konkrete Gefahr einer Wiederholung zu begründen (u.a. BayVGH, B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 16.965 – BeckRS 2017, 105395 Rn. 11). So ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass erneut ein umfassendes Verbot des Mitführens, Abbrennens bzw. Abschießens pyrotechnischer Gegenstände in Aussicht steht. Vielmehr wurde bislang durch die Bayerische Staatskanzlei am 3. Dezember 2021 insoweit lediglich in Aussicht gestellt, dass an Silvester 2021 und am Neujahrstag 2022 Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten sind. Insoweit wurden ferner die Kommunen angehalten, soweit rechtlich möglich, ein Feuerwerksverbot auf öffentlichen Plätzen zu erlassen (vgl. Pressemitteilung Nr. 207 der Bayerischen Staatskanzlei vom 03.12.2021, Punkt 1.4.). Ein umfassendes Verbot, d.h. insbesondere auch für den Bereich der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks ist damit gerade nicht vorgesehen und auch sonst nicht ersichtlich. Des Weiteren hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass erneut ein auf das Sicherheitsrecht, insbesondere dem Bayerischen Landesstraf- und Vollzugsgesetz (LStVG), gestütztes Verbot in Betracht kommt. So hat das Landratsamt … in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 entsprechend ausgeführt, dass vielmehr erwogen werde, ein eventuelles Verbot – ob dieses überhaupt kommt, sei ungewiss – in diesem Jahr nicht auf Art. 7 LStVG zu stützen. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Landratsamt … selbst davon ausgeht, dass es sich in Zukunft anders verhalten wird, sodass eine entsprechende Wiederholungsgefahr zu verneinen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 11 ZB 16.2285 – BeckRS 2017, 100329 Rn. 13). Dem schließt sich die Kammer im vorliegenden Fall auch an; insoweit kann auch auf die rechtlichen Bedenken eines „Böllerverbots“ auf Grundlage des allgemeinen Sicherheitsrechts aufgrund einer Sperrwirkung des Sprengstoffrechts im Beschluss vom 31. Dezember 2020 verwiesen werden. Ferner erachtet es die Kammer auch für bedenklich, das Böllerverbot erneut durch ein Allgemeinverbot im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG zu regeln. Da im Falle einer Allgemeinverfügung Rechtsschutz gemäß § 42 Abs. 1 VwGO nur inter partes gewährt werden kann, kann es diesbezüglich zu etwaigen Verkürzungen bei der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes kommen. Insoweit wäre daher von den Kommunen vielmehr zu verlangen, ein entsprechendes Verbot vielmehr mittels einer Rechtsverordnung, welche im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit allgemeiner Wirkung für Jedermann gerichtlich überprüft werden kann, zu regeln. Für den Fall einer – rechtlich unbedenklicheren – Rechtsverordnung wäre erst Recht keine Regelung auf Grundlage des LStVG möglich, da die im Falle der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verwendete Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 1 LStVG keinen Erlass einer Rechtsverordnung zulässt. Somit hat die Kammer auch aus diesem Grund erhebliche Zweifel daran, dass für Silvester 2021/2022 erneut ein vergleichbares Verbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung in Betracht kommt. Es fehlen somit aufgrund verschiedener tatsächlicher sowie rechtlicher Aspekte entsprechende konkrete bzw. hinreichende Gefahren dafür, dass in absehbarer Zukunft eine vergleichbare, d.h. auf Grundlage des LStVG gestützte, Allgemeinverfügung in Bezug auf ein „Böllerverbot“ erlassen wird, sodass keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt. Im Übrigen wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage auch nur teilweise begründet, da die umfänglich angegriffene Allgemeinverfügung des Beklagten nur in Bezug auf ein Verbot des Abbrennes bzw. Abschießens pyrotechnischer Gegenstände im Bereich der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks rechtswidrig war. Insoweit kann auf den Beschluss des Gerichts vom 31. Dezember 2020, dessen (vorläufige) Rechtsauffassung die Kammer auch weiterhin vertritt, entsprechend Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich.