Urteil
AN 14 K 20.50315
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage richtet sich nach sachgerechter Auslegung des erkennbaren klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) von Anfang an gegen den gesamten Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2016. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift vom 1. Juli 2016 als Klageantrag zunächst nur angekündigt hatte, dass die Ziffern 2 und 3 des Bescheides aufgehoben werden. Dies war nämlich der damals unter einem Großteil der Verwaltungsgerichte verbreiteten Rechtsauffassung geschuldet, wonach bei unzumutbaren Zuständen in dem Europäischen Mitgliedstaat, der dem Asylsuchenden einen Schutzstatus zuerkannt hatte, allein die Abschiebungsandrohung aufzuheben war. Nachdem im Verwaltungsprozess die Anträge erst in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 103 Abs. 3 VwGO) war der Bevollmächtigte des Klägers nicht gehindert, in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2022 einen vollständigen Anfechtungsantrag bezüglich des gesamten Bescheides vom 14. Juni 2016 zu stellen. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2016 ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.). 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der im Hauptantrag erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO um die statthafte Klageart. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte das Bundesamt den vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag wegen der Gewährung des Flüchtlingsschutzes in Italien als unzulässig ab. Dies war damit begründet, dass dem Kläger damit nach § 26a AsylG aufgrund der Schutzgewährung in einem „sicheren Drittstaat“ in Deutschland kein Asyl zustehe. Diese Entscheidung ist nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) als Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - Rn. 8 m.w.N.), der die Kammer folgt, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Die Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. 2. Der Bescheid vom 14. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die in Ziff. 1 des Bescheids ausgesprochene Unzulässigkeit des vom Kläger in Deutschland gestellten Asylantrags wird im Bescheid mit der Gewährung eines Schutzstatus in einem „sicheren Drittstaat“ unter Verweis auf § 26a AsylG begründet. Dies ist im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung als Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu verstehen. Dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor, da „sicherer Drittstaat“ kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union wie Italien sein kann (BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 12/13 m.w.N.). b) Grundsätzlich kommt hier zwar eine Umdeutung (§ 47 VwVfG) des Bescheids in einen solchen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 14ff.). Nachdem der Kläger durch das Bundesamt am 25. November 2021 zur Zulässigkeit des Asylantrags ordnungsgemäß angehört wurde liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Umdeutung vor (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 17ff). Allerdings ist auch nach einer Umdeutung eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtswidrig, da dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Italien dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK droht. (1) Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 30). Hierbei wird in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, einen Asylantrag aufgrund einer internationalen Schutzgewährung in einem anderweitigen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed - u.a., C-540/17 u.a. - juris; U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, welche den Kläger als anerkannten Flüchtling in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88). Somit sollen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 15). Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 - Anerkennungsrichtlinie) gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16, 17). Denn jeder Mitgliedstaat darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16). Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränkterem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat das gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch der betroffene Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17). Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17). Bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung „Ibrahim“ vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 88 f; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 34). Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu be-friedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39). Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39). In jedem Fall muss nach den dargestellten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs ein „real risk“ der Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bestehen, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 - W 9 K 20.30260 - juris Rn. 26). (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund des dortigen Asylverfahrens und -systems grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh bzw. gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung (vgl. auch OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18 - juris; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris; NdsOVG, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris; VG Aachen. U.v. 10.11.2020 - 9 K 6001/17.A - juris; VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 - W 9 K 20.30260 - juris Rn. 26 m.w.N.; VG München, U.v. 3.3.2021 - M 11 K 17.44183 - juris Rn. 22 m.w.N.; a.A. OVG NW, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris). Von anerkannt Schutzberechtigten wird in Italien ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit verlangt. Grundsätzlich sind anerkannt Schutzberechtigte italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Dementsprechend wird im Rahmen des italienischen Systems bezüglich anerkannt international Schutzberechtigter angenommen, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22 f.). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22). Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, erhalten jedoch bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft, bei der Erneuerung verlorengegangener Papiere oder bei der Erneuerung der Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 49). Die Verlängerung abgelaufener oder die Erneuerung verlorengegangener Papiere ist aber grundsätzlich auf Antrag, der in Filialen der italienischen Post eingereicht werden kann, möglich (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Allerdings kann die Bearbeitung des Antrags einige Monate in Anspruch nehmen, zudem muss bei der Antragstellung eine Adresse in Italien angegeben werden (BFA, a.a.O.). Sofern eine Person in Italien einen internationalen Schutzstatus erhalten hat, hat sie grundsätzlich Zugang zu den Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI (Sistema di accoglienza e integrazione - Aufnahme und Integrations-System), vormals SIPROIMI), die von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben werden, und dementsprechend Anspruch auf Unterkunft und Versorgung (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22 f.; AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 181 f.). Das System der Zweitaufnahmeeinrichtungen in Italien besteht dabei aus 760 kleineren Projekten mit einer Gesamtkapazität von 30.049 Unterbringungsplätzen (Stand Januar 2021, AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 182). Von diesen Aufnahmeprojekten bieten 145 Projekte insgesamt 4.369 Unterbringungsplätze für unbegleitete Minderjährige an, in 42 Aufnahmeeinrichtungen sind insgesamt 623 Plätze für physisch oder psychisch erkrankte Personen vorgesehen (AIDA, a.a.O.). Zum Stichtag des 31. Dezember 2020 waren 25.574 Schutzberechtigte in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht (AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 180). Die Überwachung und Koordination der Einrichtungen erfolgt durch den Servizio Centrale (Zentralservice), an welchen auch die Anträge zur Unterbringung in einer solchen Zweitaufnahmeeinrichtung gerichtet werden müssen (vgl. SFH, Aufenthaltsbedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 54 f.). Die Plätze in den Einrichtungen sind beschränkt, es gibt keine Wartelisten. Anträge auf die Aufnahme in einem Projekt können nicht durch die betroffenen Personen selbst, sondern nur durch deren anwaltliche Vertretung oder die zuständige Behörde gestellt werden (vgl. SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus v. 29.10.2020, S. 2). Sofern die betroffene Person einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Projekt hat, wird nach Stellung des entsprechenden Antrags bei dem Servizio Centrale durch diesen ein freier Platz in einem der Projekte gesucht und die Person dort einquartiert (SFH, Aufenthaltsbedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 54 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien: Rücknahme u. Unterstützung v. Personen mit in Italien zuerkanntem int. Schutzstatus, insb. von Familien m. Kindern; Auswirkungen der Corona-Pandemie v. 18.09.2020, S. 8). Die Stellung dieses Antrags ist nach Auskunft der Caritas Bozen-Brixen einfach und kann bereits vor einer Rückkehr nach Italien erfolgen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien: Rücknahme u. Unterstützung v. Personen mit in Italien zuerkanntem int. Schutzstatus, insb. von Familien m. Kindern; Auswirkungen der Corona-Pandemie v. 18.09.2020, S. 8). Die meisten dieser Zweitaufnahmeeinrichtungen sind verhältnismäßig klein und beherbergen im Durchschnitt weniger als 40 Personen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 54). In den Einrichtungen sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten angeboten werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22 f.). Die Aufenthaltsdauer in den Zweitaufnahmeeinrichtungen beträgt sechs Monate, sie kann jedoch nach der Verordnung des italienischen Innenministeriums vom 18. November 2019 in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien: Rücknahme u. Unterstützung v. Personen mit in Italien zuerkanntem int. Schutzstatus, insb. von Familien m. Kindern; Auswirkungen der Corona-Pandemie v. 18.09.2020, S. 7). Solche Ausnahmefälle bestehen etwa, wenn eine Verlängerung des Aufenthalts für die Integration unerlässlich ist, wenn außerordentliche Umstände wie Gesundheitsprobleme vorliegen oder im Falle von besonderer Vulnerabilität (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 55). Zu diesen vulnerablen Gruppen zählen beispielsweise Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, schwangere Frauen, Opfer von Menschenhandel oder auch Menschen, die unter ernsthaften Krankheiten oder psychischen Störungen leiden (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien: Rücknahme u. Unterstützung v. Personen mit in Italien zuerkanntem int. Schutzstatus, insb. von Familien m. Kindern; Auswirkungen der Corona-Pandemie v. 18.09.2020, S. 7). Wenn anerkannt Schutzberechtigte vor ihrer Weiterreise nach Deutschland keinen Zugang zu einer Zweitaufnahmeeinrichtung hatten, besteht für sie grundsätzlich noch ein Recht auf Unterbringung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 22 ff.). Dieses Recht auf Unterbringung kann dann entzogen werden, wenn bereits eine Zuteilung zu einer Unterkunft erfolgt ist und die Einrichtung ohne vorherige Ankündigung verlassen wurde (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 55 f.). Nach Ablauf des Unterbringungszeitraums wird keine staatliche Anschlusslösung zur Unterbringung bereitgestellt, es gibt jedoch begrenzte Unterkunftsmöglichkeiten der Gemeinden oder, nach Ablauf einer teilweise fünfjährigen Wartezeit, auch Sozialwohnungen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, v. 29.10.2020, S. 2/3). Auch Notschlafunterkünfte werden durch die Gemeinden angeboten, die in der Nacht geöffnet sind und zu denen sowohl italienische Bedürftige als auch anerkannt Schutzberechtigte Zugang haben (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, v. 29.10.2020, S. 2). Italien verfügt über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Da international Schutzberechtigte italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, haben sie in gleichem Maße wie diese Zugang zum Gesundheitssystem (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, v. 29.10.2020, S. 3; AIDA Country Report: Italy, 2019 Update, S. 112; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 25). Es ist jedoch eine vorherige Registrierung unter Vorlage einer gültigen Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazi-one malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 19 f.). In der Praxis kann es jedoch zu Verzögerungen kommen, sei es wegen der in einigen Quästuren notwendigen Zuteilung eines Steuer-Codes („codice fiscale“), der manchmal einige Zeit dauert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 19), sei es deswegen, weil Voraussetzung für die Registrierung grundsätzlich eine Wohnsitzmeldung ist (domicilio), die anerkannt Schutzberechtigte häufig wegen Obdachlosigkeit nicht nachweisen können (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11,11,2020, S. 19/20; SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29.10.2020, S. 4). Bis zur Registrierung besteht nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, die nach Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 19). Des Weiteren haben anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz in Italien Zugang zum Arbeitsmarkt, die Suche nach Beschäftigung gestaltet sich aber aufgrund der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien und in Ermangelung entsprechender Sprachkenntnisse oder Qualifikationen häufig als schwierig (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24; AIDA Country Report Italy, 2019 Update, S. 111). Viele Asylsuchende und Schutzberechtigte versuchen daher auf dem Schwarzmarkt Arbeit zu finden, insbesondere in der Pflege, der Hausarbeit und der Landwirtschaft (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus v. 29.10.2020, S. 5), wo sie vulnerabel für Ausbeutung sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Für Personen mit geringem Einkommen wurde im März 2019 das sogenannte Bürgergeld eingeführt, dessen Beantragung auch Personen mit internationalem Schutz offensteht. Die Gewährung von Bürgergeld setzt jedoch voraus, dass die Person die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Das italienische Sozialsystem stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen, innerhalb derer Hilfebedürftige Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk finden können. Im Gegensatz zu italienischen Staatsbürgern können jedoch international Schutzberechtigte selten auf ein solches Netzwerk zurückgreifen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 109). Für Kinder von anerkannt Schutzberechtigten besteht das Recht auf Schulbildung im selben Umfang wie für italienische Kinder (vgl. Raphaelswerk, Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand 06/2020). Dabei sind Kinder im Alter von sechs bis 16 Jahren schulpflichtig (vgl. Raphaelswerk, a.a.O.). Neben den staatlichen Einrichtungen existieren ferner kommunale Einrichtungen, insbesondere von den Gemeinden unterhaltene Notschlafstellen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 2), und ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen, dessen Größe und Unterbringungsmöglichkeiten schwer festzustellen sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 9.10.2019, S. 17). Hilfsorganisationen, Kirchen und private Initiativen versuchen darüber hinaus auch andere Defizite des staatlichen Systems zu kompensieren, indem sie in begrenztem Umfang Wohnmöglichkeiten bereitstellen, Essen insbesondere an Obdachlose verteilen, Italienischkurse anbieten oder ambulante medizinische Versorgung bereitstellen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, v. 29.10.2020, S. 7). Angesichts der soeben dargestellten Lebensverhältnisse kann aufgrund der anzusetzenden hohen Schwelle der Erheblichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass das italienische Asylsystem mit derartigen systemischen Mängeln behaftet ist, die zu der Annahme führen könnten, dass bei einer Rücküberstellung anerkannt Schutzberechtigter nach Italien die beachtliche Gefahr besteht, dass diese einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind. Der italienische Staat steht anerkannt Schutzberechtigten nicht gleichgültig gegenüber, vielmehr wird anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich ebenso Zugang zu den durch den italienischen Staat bereitgestellten sozialen Leistungen gewährt wie italienischen Staatsbürgern. (3) Im Falle des Klägers ist allerdings zu berücksichtigen, dass er in Deutschland Vater von zwei fünf bzw ein Jahr alten Kleinkindern geworden ist, für die er zusammen mit der Kindsmutter sorgeberechtigt ist und mit denen und der Kindsmutter er zusammenlebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Betrachtung der drohenden Gefahren einer Rückkehr eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland in familiärer Gemeinschaft gelebte Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) bei einer Überstellung in einen anderen Staat dort fortgesetzt wird (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris LS 2 und Rn. 17 f.). Für die Prognose der bei einer solchen Rückkehr drohenden Gefahren soll in Bezug auf die hierbei in die Prognose einzubeziehenden Personen auch zu berücksichtigen sein, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer Rückkehr kommen kann und wird. Der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes wirkt auf diese Rückkehrkonstellation ein und soll auch bei einer bestehenden Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung der Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zulassen. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG/Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen und es daher zu einer Rückkehr entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird. Hierbei entscheidet das Bundesamt nicht, auch nicht inzident, über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, es berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Trennungsprognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der zu treffenden Prognoseentscheidung über die den Familienmitgliedern drohenden Gefahren. Voraussetzung für eine derartige Betrachtung ist jedoch, dass bereits im Bundesgebiet zwischen Eltern und minderjährigen Kindern tatsächlich eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht und infolgedessen die Prognose gerechtfertigt ist, dass diese im Zielland fortgesetzt werden wird. Für eine „gelebte“ Kernfamilie reichen jedoch allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus (zu alldem: BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 21). Dass die soeben zitierte Rechtsprechung zu einem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf eine im Herkunftsland drohende unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung erging ist unerheblich, denn die Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation der anzustellenden Gefahrenprognose im Hinblick auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung in einem Mitgliedstaat übertragbar. Auch bei einer Überstellung in einen schutzgewährenden Mitgliedstaat ist im Rahmen einer Gefahrenprognose zu überprüfen, ob dem Asylantragsteller dort aufgrund der Lebensverhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, wodurch eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausscheiden würde. Der Prüfungsmaßstab ist daher in beiden Konstellationen deckungsgleich. Folglich sind die genannten Schutzwirkungen von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK im Rahmen dieser in gleichem Maße anzustellenden Gefahrenprognose hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat ebenfalls zu beachten (ebenso OVG NW, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 207 f.; VG Bremen, U.v. 25.3.2021 - 2 K 3086/17 - juris, Rn. 35; VG Bayreuth, U.v. 10.2.2021 - B 7 K 20.30929 - juris Rn. 39 f.; VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329 - juris Rn. 72; VG Aachen, U.v. 21.10.2020 - 8 K 5736/17.A - juris Rn. 64 ff.; VG Freiburg, GB v. 27.8.2020 - A 1 K 7629/17 - juris Rn. 24; a.A. wohl VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 - W 9 K 20.30260 - juris Rn. 32). Im Rahmen der anzustellenden Rückkehrprognose ist im vorliegenden Fall von einer gemeinsamen Rückkehr des Klägers nach Italien zusammen mit seinen Kindern und deren Mutter auszugehen, unabhängig davon, dass der Tochter B* … in Deutschland Flüchtlingsschutz gewährt wurde und der Lebensgefährtin des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf … Insofern muss berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern um eine gelebte Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) handelt, die im Bundesgebiet als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, dass diese Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Italien dort fortgesetzt wird. Die Vaterschaft für die beiden Kinder A* … und B* … wurde vom Kläger anerkannt, die Kindsmutter hat jeweils zugestimmt. Beide haben für die Kinder aufgrund der Sorgerechtserklärungen das gemeinsame Sorgerecht inne, Eltern und Kinder leben zusammen. Eine gelebte Kernfamilie im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt damit vor. Dementsprechend steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass sie sich italienischen Behörden einer Einreise der Kinder des Klägers zusammen mit ihm nicht verweigern würden. Letztlich gilt dies auch für die Kindsmutter, die Lebensgefährtin des Klägers, da auch insoweit dokumentiert ist, dass es sich um die Mutter der Kinder des Klägers und um ein Mitglied der in Deutschland gelebten Kernfamilie handelt. Dem Familienverband des Klägers gehören zwei Kleinkinder an, welche besonders vulnerabel sind und deren Belange besonders schutzbedürftig sind (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 2921/12 - NVwZ 2015, 127, Rn. 114 ff.; BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine Familie in Italien Verhältnisse vorfinden werden, die ihren Bedürfnissen und Belangen entsprechen, so dass hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Einzelfalls anzunehmen ist, dass die beachtliche Gefahr besteht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien als anerkannt Schutzberechtigter in eine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not geraten wird. Der Kläger hat nach seinen Bekundungen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung seine italienischen Papiere verloren. Zwar ist es nach der Auskunftslage grundsätzlich möglich, sich diese (insb. eine italienische Aufenthaltserlaubnis) neu ausstellen zu lassen, dies kann aber einige Zeit dauern (BFA, Länderinformationsblatt der Staateninformation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Bis dahin bestehen die Rechte des Klägers aufgrund der Schutzzuerkennung zwar grundsätzlich fort, er kann den Status aber nicht nachweisen, was zu Problemen beim Zugang zu Sozialleistungen oder medizinischen Leistungen führen kann (BFA, Länderinformationsblatt der Staateninformation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24). Damit ist er in dieser Zeit darauf angewiesen, auf etwaige in Deutschland erwirtschaftete Ersparnisse zurückzugreifen. Soweit er über diese nicht verfügt steht im in Italien weder ein Rückgriff auf Sozialleistungen noch auf sonstige Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Hinzu kommt, dass eben auf eine Rückkehr im Familienverband abzustellen ist. Das bedeutet einerseits, dass die Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc. nicht nur für eine Person aufzubringen bzw. zu erwirtschaften sind, sondern für vier Personen, von denen zwei als Kleinkinder besonders vulnerabel sind. Nachdem der 5jährige Sohn A* … in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist, ist er auf eine intensivere Betreuung als ein Gleichaltriger ohne derartige Einschränkungen angewiesen. Eine Erwerbstätigkeit der Kindesmutter ist daher ausgeschlossen. Für anerkannt Schutzberechtigte sind in Italien trotz einer vergleichbar hohen Arbeitslosigkeit Erwerbsmöglichkeiten, etwa im Bereich der Landwirtschaft oder des Tourismus, gerade in ländlichen Regionen weiterhin vorhanden (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 1103/18.OVG - BeckRS 2020, 37249, Rn. 44). Es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger nach der Aufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit nicht möglich sein wird, ohne staatliche Unterstützung eine Existenzgrundlage für die vierköpfige Familie zu schaffen. Die Erwerbsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte, wie auch für den Kläger als Inhaber eines Flüchtlingsstatus, finden sich insbesondere auf dem Schwarzmarkt, die Arbeitsbedingungen werden als schwierig beschrieben, die Gefahr einer Ausbeutung besteht (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 11.11.2020, S. 24; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 70 f.). Somit ist es aus der Sicht des Gerichts nicht vorstellbar, dass der Kläger es allein schaffen kann, für sich und seine Familie ein Einkommen zu erwirtschaften, das die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK ausschließen würde. In Ermangelung eines ausreichenden Sozialhilfesystems in Italien und angesichts der Anforderungen, die bezüglich der Bewilligung des Bürgergeldes in Italien gestellt werden, können die Kläger insofern auch nicht auch staatliche Unterstützung verwiesen werden. Nach alldem besteht bei einer Rückführung des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht erlaubte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Insofern droht bei einer Rücküberstellung des Kläger nach Italien nach dem oben dargestellten Maßstab des EuGH eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Auf die vom Bevollmächtigten des Klägers thematisierte Frage, ob der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch eine etwaige Zuständigkeit Deutschlands für die Ausstellung des Reisedokuments für Flüchtlinge nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge entgegenstünde kommt es demnach nicht mehr streitentscheidend an. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Urteil vom 30. März 2021 (1 C 41/20 - juris Rn. 30-32) klar dagegen ausgesprochen hat. c) Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids sind auch die Folgeentscheidungen, d.h. die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 3 des Bescheids rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.