Beschluss
2 BvR 714/18
BVERFG, Entscheidung vom
177mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Verwaltungsgerichte müssen bei der Prüfung, ob die Rückführung anerkannter Schutzberechtigter in einen Drittstaat Art. 3 EMRK verletzen kann, eine umfassende und aktuelle Sachverhaltsaufklärung betreiben.
• Die bloße Annahme, anerkannt Schutzberechtigte hätten in einem Aufnahmestaat faktisch Inländergleichbehandlung, genügt nicht; es ist zu prüfen, ob ihnen Integrationsmaßnahmen und Mindestversorgung tatsächlich zugänglich sind.
• Unterbleibt die Auseinandersetzung mit vorgetragenen Erkenntnissen oder aktuellen Berichten und kommt es zu offenkundiger Nichtberücksichtigung wesentlicher Vorträge, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
• Bei ernsthaften Zweifeln an den Aufnahmebedingungen sind die Gerichte gehalten, vor Rückführungen erforderliche Erkenntnisse oder Zusicherungen einzuholen; sofern dies nicht möglich ist, kann in einstweiligen Verfahren aufschiebende Wirkung anzuordnen sein.
Entscheidungsgründe
Rechtsgewährleistung bei Rückführungen anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland • Verwaltungsgerichte müssen bei der Prüfung, ob die Rückführung anerkannter Schutzberechtigter in einen Drittstaat Art. 3 EMRK verletzen kann, eine umfassende und aktuelle Sachverhaltsaufklärung betreiben. • Die bloße Annahme, anerkannt Schutzberechtigte hätten in einem Aufnahmestaat faktisch Inländergleichbehandlung, genügt nicht; es ist zu prüfen, ob ihnen Integrationsmaßnahmen und Mindestversorgung tatsächlich zugänglich sind. • Unterbleibt die Auseinandersetzung mit vorgetragenen Erkenntnissen oder aktuellen Berichten und kommt es zu offenkundiger Nichtberücksichtigung wesentlicher Vorträge, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Bei ernsthaften Zweifeln an den Aufnahmebedingungen sind die Gerichte gehalten, vor Rückführungen erforderliche Erkenntnisse oder Zusicherungen einzuholen; sofern dies nicht möglich ist, kann in einstweiligen Verfahren aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Der Beschwerdeführer, 1998 geboren, syrischer Staatsangehöriger und als anerkannter Flüchtling in Griechenland registriert, stellte in Deutschland Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag als unzulässig ab und drohte die Rückführung nach Griechenland an, weil dort bereits Schutz gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer rügte, in Griechenland bestünden mangelhafte Aufnahme- und Integrationsbedingungen; er sei körperlich und psychisch schwer beeinträchtigt und somit besonders schutzbedürftig. Er beantragte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte Eilantrag, Klage und Prozesskostenhilfe ab und begründete dies mit der Annahme, anerkannte Schutzberechtigte würden grundsätzlich Inländergleichbehandlung erfahren. Der Beschwerdeführer machte Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte geltend und erhob Verfassungsbeschwerde. • Das Bundesverfassungsgericht hält die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts für mit Art.19 Abs.4 i.V.m. Art.2 Abs.2 GG unvereinbar, weil die erforderliche, aus dem Schutzgehalt des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgende, vertiefte Sachaufklärung unterblieben ist. • Bei der Frage, ob eine Rückführung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art.3 EMRK unzulässig ist, muss das Gericht aktuelle, verlässliche tatsächliche Grundlagen erheben und sich mit vorgetragenen Erkenntnissen auseinandersetzen; bloße Verweisungen auf formale Gleichbehandlung reichen nicht aus. • Anerkannte Schutzberechtigte können aufgrund mangelnder Integrationsmaßnahmen und Zugangshindernissen zu Sozialleistungen faktisch obdachlos und ohne medizinische Versorgung bleiben; dies ist relevant für die Prüfung nach §60 Abs.5 AufenthG in Verbindung mit Art.3 EMRK. • Die Gerichte haben zudem das rechtliche Gehör zu wahren; die völlige Nichtberücksichtigung wesentlicher Vorträge und aktueller Berichte verletzt Art.103 Abs.1 GG. • Mangels hinreichender Feststellungen und gegebenenfalls fehlender Zusicherungen der Aufnahmestaatbehörden kann in Eilverfahren zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. • Da das Verwaltungsgericht die genannten Anforderungen verfehlt hat, ist dessen Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; es ist dabei zu prüfen, ob anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis seit Jan. 2017 tatsächlich Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen und Integrationshilfen gewährt wird. • Die Kammer stellt fest, dass die vorliegenden Beschlüsse auf diesen Verfahrensmängeln beruhen und berücksichtigt die vorgetragenen ärztlichen Nachweise und Berichte als nicht ausreichend gewürdigt. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben; die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. und 29. März 2018 werden aufgehoben. Damit entfällt der Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten; Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung werden damit erledigt. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückgegeben, das unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erneut über Eilantrag, Klage und Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat; es muss insbesondere die tatsächlichen Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland unter Einbeziehung aktueller Erkenntnisse prüfen und gegebenenfalls Zusicherungen einholen.