Urteil
AN 5 K 18.01007
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Mai 2018 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer I verfügte Ausweisung des Klägers ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ziffern IV und V verfügten Annexentscheidungen. Ebenso begegnet das auf die Dauer von sechs Jahren befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer III des Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 25). Die Beklagte war für den Erlass der Ausweisungsverfügung entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers örtlich zuständig und ist es auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BayVwVfG, §§ 1, 2 und 7 ZustVAuslR. Sowohl Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BayVwVfG als auch § 7 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR stellen für die örtliche Zuständigkeit der Behörde grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Für die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes kann auf § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen werden. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in … Eine faktische überwiegende Anwesenheit in G. …, wie vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht plausibel. Für einen solchen Aufenthalt gibt es außer der Behauptung des Klägers im vorliegenden Verfahren und seiner Angabe in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht …, er wohne in der … in G. …, keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil teilte die Stadt G. … mit Schreiben vom 28. November 2017 und 6. März 2018 mit, dass der Kläger sich dort nicht angemeldet habe und ein tatsächlicher Aufenthalt nicht nachvollzogen werden könne. Im Übrigen wichen die Angaben des Klägers zu seinem Aufenthalt bereits in der Vergangenheit teils erheblich vom tatsächlichen Aufenthalt ab, etwa als er sich im Jahr 2010 bei seiner Schwester melderechtlich registrieren ließ, ohne sich dort jemals dauerhaft aufgehalten zu haben. Gegen die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes spricht zudem sowohl die Tatsache, dass der Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag keinerlei Beschäftigung in G. … nachging, als auch, dass er später nicht wieder nach G. … zurückzog und trotz gerichtlicher Fristsetzung bis 21. Januar 2022 keinerlei Unterlagen wie etwa Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung vorlegte, die einen Anhaltspunkt für einen tatsächlichen Aufenthalt in G. … enthalten. Nach dem klägerischen Vortrag sei der Kläger seit September 2017 in der … gemeldet gewesen. Eine entsprechende Meldebescheinigung gelangte jedoch nicht zu den Akten. Im Übrigen will sich der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag nur wenige Monate und in Erwartung der kommenden Inhaftierung in G. … aufgehalten haben, sodass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in G. … auch aus diesem Grund fernliegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.4.2009 - 19 ZB 08.2845 - juris Rn. 5 zu § 5 ZustVAuslR a.F.: kein gewöhnlicher Aufenthalt bei Ortswechseln nach jeweils wenigen Monaten). Auch mit der Inhaftierung hat die Stadt … die örtliche Zuständigkeit nicht verloren. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR besteht die einmal nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 ZustVAuslR begründete Zuständigkeit weiterhin fort, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet. Im Übrigen hielt sich der Kläger nach den Angaben in der Klageschrift (S. 4) im offenen Vollzug über die Wochenenden bei seiner Familie in … auf, sodass er als Wochenpendler bereits aus diesem Grund auch ohne die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl., § 3 VwVfG Rn. 24). Auch nach der Haftentlassung ist die Zuständigkeit nicht auf eine andere Ausländerbehörde übergegangen, sondern bestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR fort. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Aufenthalt eines Ausländers beschränkt ist, die Ausländerbehörde des Bezirks örtlich zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist. Während der Haft wurde der Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Ausweisung, deren sofortige Vollziehbarkeit im Bescheid angeordnet wurde, vollziehbar ausreispflichtig. Somit ist sein Aufenthalt - bis heute - nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschränkt. Im Übrigen erklärte die Stadt …, in deren Zuständigkeitsbezirk der Kläger nach eigenen Angaben derzeit wohnt, mit Schreiben vom 15. bzw. 23. November 2021, dass sie die ausländerrechtliche Zuständigkeit ablehne, bis über die Ausweisung rechtskräftig entschieden sei, worin jedenfalls eine Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte i.S.d. Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG zu sehen ist. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG liegen vor. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Kammer geht mit der Beklagten von einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) aus, so dass dieser als insoweit privilegierter Ausländer gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtig schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass vom Kläger - auch gegenwärtig - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31). Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (BR-Drs. 642/14, S. 55). Dabei sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen geht die Kammer davon aus, dass nach dem persönlichen Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Gefahrenprognose wird konkret durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet getragen. Anlass für die streitgegenständliche Ausweisung ist im vorliegenden Fall die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht … vom 20. September 2017 (Az. …, oben Nr. 11) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Bankrott in 19 tatmehrheitlichen Fällen und falscher Versicherung an Eides statt, sowie Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Einbezogen wurden zwei frühere Verurteilungen der Amtsgerichte … und … (oben Nr. 9 und 10) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Bankrott sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwei Fällen und Betrug in 13 Fällen, sowie Betrug, denen zu Grunde lag, dass der Kläger ab dem Jahr 2011 als faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens die Buchführung unterließ und einen Insolvenzantrag zu spät stellte, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführte und unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit Zahlungsverpflichtungen einging. Den durch das Landgericht abgeurteilten Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hatte im Februar 2014 ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH gekauft, bei dem er vorher angestellt war, und bestellte sich zum Geschäftsführer. Spätestens seit Ende September 2014 war das Unternehmen nicht mehr in der Lage, einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten zu begleichen. Gleichwohl stellte der Kläger erst am 25. März 2015 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem zuvor drei Krankenkassen wegen ausbleibender Sozialversicherungsbeiträge eigene Anträge gestellt hatten. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Weiterhin stellte der Kläger, entgegen seiner Pflicht als Geschäftsführer, ab August 2014 die Buchführung ein. Er gab ab Anfang Oktober das Privatkonto einer Angestellten der GmbH als vermeintlich neues Geschäftskonto an. Der Angestellten erzählte er, das Konto der GmbH sei gepfändet, die Baustellen müssten aber weiterlaufen, weshalb er Zahlungen leisten und Zugriff auf eingehende Zahlungen haben müsse. Die Angestellte hob das Geld jeweils in Bar ab und übergab es dem Kläger. Tatsächlich wollte er eingehende Gelder vor dem späteren Zugriff durch Insolvenzverwalter oder Gläubiger der GmbH verbergen und verwendete sie teils für das Unternehmen, teils für eigene Zwecke. Es handelte sich dabei im Zeitraum vom 10. Oktober 2014 bis 22. Mai 2015 um 18 Beträge zwischen 737,07 Euro und 17.314,50 Euro, insgesamt 111.657,98 Euro. Obwohl der Kläger das Privatkonto der Angestellten und ein Geschäftskonto bei einer anderen Bank nutzte, gab er am 25. März 2015 beim Insolvenzgericht auf dem entsprechenden Formular an, dass zu keinem Kreditinstitut eine Geschäftsbeziehung bestehe. Er versicherte an Eides Statt die Richtigkeit seiner Auskünfte. Außerdem beauftragte er einen Nachunternehmer mit Sägearbeiten für insgesamt 9.044 Euro, um die Summe seinem Auftraggeber in Rechnung stellen zu können. Da er die Rechnung des Nachunternehmers nicht begleichen konnte, entstand diesem ein entsprechender Schaden. Zu Gunsten des Klägers wertete das Gericht sein vollumfängliches Geständnis, dass er sich schuldeinsichtig und reuig gezeigt hatte, die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lange zurücklagen, er den Schaden teilweise wiedergutgemacht hatte und weitere Wiedergutmachung beabsichtigte. Zu seinen Lasten sprach aus Sicht des Strafgerichts - auch unter Berücksichtigung einer straffreien Führung zwischen 2000 und 2010 -, dass er bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten war sowie die Tatsache, dass er bereits seit 2011 zahlreiche Delikte im Zusammenhang mit der Insolvenz von Unternehmen beging. Die Begehung dieser Betrugs- und Insolvenzstraftaten mit insgesamt sehr hohen Schadenssummen ist für sich genommen bereits ein Indiz für die weitere Gefährlichkeit des Klägers. Darüber hinaus hat der Kläger sich - entgegen dem Vortrag seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - seit seiner Verurteilung im Jahr 2017 nicht etwa straffrei geführt, sondern wurde mit Urteil vom 24. Januar 2019 (Az. ...) wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätze zu je 40 Euro verurteilt. Die Taten beging der Kläger während des laufenden Strafvollzuges. Im Übrigen verstößt der Kläger beharrlich gegen die Aufenthaltsbeschränkung aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), meldete sich an der Adresse …, … um Monate zu spät an (Bl. 222 der Gerichtsakte) und erhielt in jüngerer Zeit diverse Bußgeldbescheide (Bl. 202 bis 204 der Gerichtsakte; so hat der Kläger selbst drei Bußgeldbescheide wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten aus der Zeit zwischen Dezember 2020 und April 2021 vorgelegt. Zwar berühren aufgrund ihres geringeren Schweregrades weder diejenigen Straftaten, die mit Urteil des Amtsgerichts … vom 20. September 2019 geahndet wurden, noch der Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung noch die den Bußgeldbescheiden zu Grunde liegenden Verhaltensweisen für sich genommen i.S.d. § 53 Abs. 3 AufenthG ein Grundinteresse der Gesellschaft (zum Maßstab vgl. Hailbronner/Hailbronner, Stand Dez. 2021, § 53 AufenthG Rn. 181 ff.). Trotzdem wird durch sie deutlich, dass der Kläger nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und dass sich der von seinem Bevollmächtigten behauptete grundlegende Sinneswandel nicht eingestellt hat. Mit der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass alleine der Umstand, dass nach der Anlassverurteilung (außer dem Urteil vom 24. Januar 2019) keine weitere Verurteilung des Klägers mehr erfolgte, keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Entfallen der Wiederholungsgefahr darstellt. Denn auch zwischen Juli 2001 und Januar 2010 wurde der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt - in diesem Zeitraum ergingen gegen den Kläger nur Bußgeldbescheide, wie in jüngerer Vergangenheit auch. Trotzdem beging der Kläger später die Anlassstraftaten. Ein Zeitraum von einigen Jahren Straffreiheit belegt im Fall des Klägers also nicht automatisch, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht - zumal ein besonderer Anlass für die erneute Straffälligkeit nicht erkennbar ist. Dabei ist auch zu sehen, dass sich der Kläger bis 9. September 2020 im Strafvollzug befand, der u.a. auch bezweckte, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten - in Freiheit befindet sich der Kläger erst seit ca. zwanzig Monaten. Im Übrigen unterliegt er derzeit einem Wohlverhaltensdruck u.a. aufgrund des Ausweisungsverfahrens, sodass auch aus diesem Grund die Zeit der Straffreiheit seit der letzten Verurteilung im Jahr 2019 eine geringere Aussagekraft hat. Aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergibt sich daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass auch gegenwärtig die Wiederholung von Straftaten droht, die wie die Anlassstraftat ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 29). Im Hinblick auf den Kläger besteht ein vertyptes besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, denn er wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 20. September 2017 (Az. ...) zu drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Demgegenüber liegt beim Kläger aufgrund der Niederlassungserlaubnis und seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein vertyptes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Die Beklagte hat in die vorzunehmende Abwägung zutreffend eingestellt, dass der Kläger in … geboren und aufgewachsen ist und hier die Schule besucht hat. Aber selbst für so genannte „faktische Inländer“ besteht kein generelles Ausweisungsverbot (BayVGH, B.v. 18.5.2021 - 19 ZB 20.65 - juris Rn. 51). Insofern hat die Beklagte ebenfalls zu recht gesehen, dass dem Kläger trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet eine soziale und wirtschaftliche Integration nur bedingt gelungen ist. Er hat zwar nach seiner Schulzeit zumindest streckenweise seinen Lebensunterhalt selbst sichern können. Nachdem ihm von seinem Ausbildungsbetrieb gekündigt wurde, war er zunächst arbeitslos. Er führte dann überwiegend Aushilfstätigkeiten aus, wobei die Arbeitsverhältnisse nicht von langer Dauer waren. Seine dazwischen immer wieder ausgeübte selbständige Tätigkeit nutzte der Kläger zur Begehung von Straftaten, wobei er zumindest bei den durch das Landgericht … abgeurteilten Taten die kriminellen Aktivitäten auffällig schnell nach dem Erwerb des Unternehmens einleitete. Ab Mitte Mai 2016 bis zu seiner Inhaftierung lebte der Kläger von der Unterstützung seiner Familie. Erst seitdem er im offenen Vollzug war (ab 12. Januar 2018) ging er wieder einer abhängigen Beschäftigung nach, zunächst als Kraftfahrer, dann bei einem Bauunternehmen. Die mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 eingereichten Verdienstbescheinigungen weisen als Eintrittsdatum in das Unternehmen, bei dem der Kläger derzeit arbeitet, den 1. Februar 2021 aus. Einen Berufsabschluss hat der Kläger nicht. Darüber hinaus ist der Kläger, seitdem er vierzehn Jahre alt ist, immer wieder - teils erheblich - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter den begangenen Straftaten sind nicht nur Betrugs- und Insolvenzdelikte, sondern u.a. auch Körperverletzung, Bedrohung und Nötigung. Der Kläger hat außer der verbüßten Strafhaft vom 5. Januar 2018 bis 9. September 2020 auch bereits die Zeit vom 27. Mai 2015 bis zum 12. Juni 2015 in Untersuchungshaft verbracht. Eine (über die Erwerbstätigkeit hinausgehende) soziale Bindung an das Bundesgebiet ist nur insoweit gegeben, als sein Vater und seine Brüder in Deutschland leben - allerdings über 450 km vom Kläger entfernt. Zudem ist der Kläger volljährig und nicht auf deren Hilfe angewiesen. Die von der Klägerseite geltend gemachten Hochzeitspläne sind schon nicht substantiiert dargetan. In dieser Hinsicht fehlt es schon an der namentlichen Benennung einer konkreten Person; darüber hinaus hat der Kläger bereits in der Klageschrift vom 29. Mai 2018 erklärt, er wolle eine französische Staatsbürgerin heiraten, während aus dem Urteil des AG … vom 21. Januar 2019 (Az. ...) hervorgeht, dass der Kläger im Juni und Juli 2018 - also kurz nach der Behauptung der Verlobung im Klageverfahren - einen Mann bedroht hat, weil er irrig annahm, dass dieser mit seiner früheren griechischen Freundin ein Verhältnis habe. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 teilte der Bevollmächtigte des Klägers wiederum mit, dass die Hochzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen geplant sei, mit der er seit „einigen Jahren“ zusammenlebe. Konkrete Nachweise wurden zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Die Angabe in der mündlichen Verhandlung, der Kläger lebe mit der deutschen Staatsangehörigen in … zusammen, steht im Widerspruch zur ebenfalls in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussage, die aktuelle Anschrift des Klägers sei …, … Dem Kläger ist es auch zumutbar, in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er hat, zurückzugehen. Zu sehen ist, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit mehrmals aus eigenem Antrieb seinen Wohnort verlagert hat: Jedenfalls sah er nach der Haftentlassung - trotz Aufenthaltsbeschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - keinen Anlass, zu seiner Familie nach … zurückzuziehen. Bereits zwischen Februar 2010 und Juli 2011 war der Kläger unbekannten Aufenthaltes und jedenfalls nicht in … ansässig. Aufgrund des Aufwachsens in einer türkischen Familie ist auch davon auszugehen, dass der Kläger mit der türkischen Sprache, Kultur und Tradition vertraut ist. Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die derzeitige Freundin des Klägers sei türkischer Volkszugehörigkeit, woraus sich ergibt, dass der Kläger offensichtlich einen persönlichen Bezug zur türkischen Sprache und Kultur hat. Dem Kläger ist es daher möglich und zumutbar, sich sprachlich und kulturell im Land seiner Staatsangehörigkeit, der Türkei, zu integrieren. Die Kammer kommt damit im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat, die Anlass für die Ausweisung ist, ihrer Folgen, der Persönlichkeit des Klägers und der fehlenden nachhaltigen Integration im Bundesgebiet stellt sich die Ausweisung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auch vor dem verschärften Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG als unerlässlich für die Wahrung des vom Kläger bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft dar. Ist die Ausweisung nicht zu beanstanden, so sind auch die in Ziffern IV und V des streitgegenständlichen Bescheids gemäß §§ 58, 59 AufenthG verfügten ausländerrechtlichen Annexentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das auf die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheides ist nicht zu beanstanden, da Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristung der Wirkungen der Abschiebung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris, Rn. 8). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen, wobei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist (dazu BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56): Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrwirkung muss sich dabei in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Gemessen an diesen Vorgaben sind Ermessensfehler insoweit nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck herausgearbeitet und ist beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Befristung von sechs Jahren angemessen ist. Im Übrigen folgt das Gericht den ausführlichen und zutreffenden Gründen des Bescheides der Beklagten vom 18. Mai 2018 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.